BVwG W183 2000599-1

W183 2000599-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2015

Regest

Bausubstanz, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Gebäudeinneres, Kassation, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Teilunterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W183.2000599.1.00

Spruch

W183 2000599-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.06.2012, Zl. 55.220/2/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerde- führerin und den weiteren Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, das Postamt in XXXX, XXXX, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.

Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in dem zu Beginn die Geschichte des Ortes, in dem das Postamtsgebäude steht, zusammengefasst wird. Das Gebäude sei von 1929 bis 1931 nach Plänen der Hochbauabteilung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr von namentlich genannten Architekten errichtet worden. Der zweigeschossige Verwaltungsbau im Zentrum der Stadt ordne sich stilistisch zwischen Heimatstil und neuer Sachlichkeit ein. Der monumentale Bau werde von der offenen Ecklösung mit darin eingestelltem halbrundem Stiegenhausturm bestimmt, wobei die einzelnen Baukuben in eine spannungsvolle horizontale wie vertikale Verklammerung eingebunden seien. Einerseits schneide der Turm in den Schopfwalm des Traktes einer Gasse ein, andererseits überrage er das Satteldach eines anderen Traktes um ein fiktives Geschoss, indem er das Traufgesims unterbreche und dadurch einen zusätzlichen vertikalen Akzent schaffe. Weiters werden diese drei Baukörper in Höhe des zweiten Geschosses durch die aufgeputzten Ortsteine in Schwalbenschwanzform gegeneinander abgesetzt, durch das unter den Ortsteinen umlaufende Kordongesims jedoch wieder zu einer horizontalen Einheit zusammengefasst. Die Seitenfronten werden ausschließlich von drei- bzw. zweiteiligen einfach eingeschnittenen Fenstern in profilierten, noch dem Späthistorismus verpflichteten Putzrahmen rhythmisiert. An der glatten Turmfront mit den versetzten Rechteck- und Ovalfenstern finden sich Elemente der Neuen Sachlichkeit, mit der ab den 1920er Jahren "formale Vereinfachung" postuliert worden sei. Doch auch in der Turmsituation ergebe sich diese Verschränkung des Formenkanons von Heimatstil und Neuer Sachlichkeit mit Anklängen des Historismus, indem der klaren Turmfront im Erdgeschoss der genutete Portikus und Fensterlunetten vorgeblendet seien. Retardierende Motive stellen zudem das auf gekehlter Sohlbank angebrachte Relief des Postillons zu Pferde und die Aufschrift Post- und Telegraphen-Amt in altdeutscher Manier dar.

Der bauführende Architekt und Ministerialrat im Ministerium für Handel und Verkehr habe mit dem gegenwärtigen Objekt in der Bezirksstadt ein Gebäude geschaffen, das der Regionalarchitektur entsprechend letztlich noch dem Formenvokabular der Zeit um 1900/10 verhaftet sei, seinem modernen Architekturempfinden nach aber auch Elemente der Neuen Sachlichkeit einfließen habe lassen, deren klare, auf das Wesentliche reduzierte Architektursprache er in der etwa gleichzeitig in einer Landeshauptstadt errichteten Studienbibliothek in Vollendung zur Ausführung gebracht habe. 1969 bis 1971 sei eine fünfachsige Erweiterung in angepassten Stilformen unter einheitlichem durchgehendem Satteldach erfolgt. Von der Innenstruktur und -ausstattung sei das Stiegenhaus mit Steintreppen und bemerkenswertem Eisengeländer in geometrischen Formen bis ins Dachgeschoss original erhalten.

Die künstlerische, kulturelle und geschichtliche Bedeutung des gegenständlichen Objektes wird wie folgt begründet: Das von den Architekten des Ministeriums für Handel und Verkehr in der für die Architektur des damals neuen Bundeslandes prototypischen Verbindung von Späthistorismus/Heimatstil und Neuer Sachlichkeit errichtete Postamtsgebäude stelle sowohl für die 1926 zur Stadt erhobene Gemeinde als auch für den politischen Bezirk sowie für das gesamte Bundesland ein herausragendes qualitätsvolles Beispiel der Zwischenkriegs-Architektur dar. An einer Ecke des Ausgangspunktes der Siedlungsgeschichte der Stadt, komme dem repräsentativen Postgebäude neben der historischen Bedeutung auch ein wesentlicher Ortsbild prägender Akzent zu.

2. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und legte ein Privatgutachten von XXXX vor. Im Befund wird zunächst die Geschichte der Stadt zusammengefasst und das Baujahr des gegenständlichen Gebäudes mit 1929 bis 1931 festgehalten. Es handle sich um einen zweigeschossigen Verwaltungsbau in direkter Anbindung an das Zentrum der Stadt, situiert als Eckverbauung. Weiters werden Ausführungen bezüglich der Architekten des Gebäudes gemacht und die Begriffe "neue Sachlichkeit" und "Heimatstil" erläutert. Nach Auffassung des Privatgutachtens sei kein monumentaler Bau ersichtlich, auch die Eingebundenheit der einzelnen Baukuben in eine "spannungsvolle horizontale wie vertikale Verklammerung" sei eher "überinterpretiert". Das Einschneiden des Turmes in den Seitentrakt, das "Überragen" des Satteldaches des einen Traktes um ein scheinbares Geschoss sei ebenfalls zu überinterpretiert, zumal hier davon ausgegangen werde, dass die, das gegenständliche Post- und Telegrafenamt betreffenden, "proportions-Maßnahmen" gleichbedeutend mit hoher architektonischer Qualität wie auch "handwerklich" beherrschter Formen- und Proportionssprache bezeichnet werden können. Die Akzentuierung der drei Hauptbaukörper in der Höhe des zweiten Geschosses durch gegeneinander abgesetzte, aufgeputzte Ortsteine in Schwalbenschwanz-Form sei durchaus nicht als spektakulär zu betrachten und stelle lediglich eine logische, planungstechnische Fortsetzung grundrisslicher Erfordernisse dar, die keiner architekturphilosophischen Erläuterung zufallen. Die Seitenfronten mit den "einfach" eingeschnittenen Fenstern, ausgeführt in profilierten, noch dem "Späthistorismus" verpflichteten Putzrahmen können durchaus dem "Späthistorismus" zugezählt werden. Die Interpretation des, von 1929 bis 1931 hier offensichtlich stattgefunden Stilsuchprozesses dieser nunmehr als Pionierleistung hinsichtlich der Verschmelzung von verschiedenen Architektur-"Auffassungen" euphorisch zu manifestieren, scheine an der tatsächlichen Sachlage vorbeizugehen, was dann auch Gegenstand des Gutachtens sein werde. Die Äußerung im Amtssachverständigengutachten, die "Verschränkung" des Formenkanons von Heimatstil über neue Sachlichkeit bis hin zu den leichten Anklängen an den Späthistorismus als besonders hervorgehoben bekanntzugeben, sei aus der Sicht des Privatsachverständigen durchaus in Frage zu stellen, dies aus dem Grunde der hypothetisch einzusetzenden Fachfrage, inwieweit beim gegenständlichen Entwurfs- und Planungskonzept auch davon ausgegangen werden könne, dass hier architektonisch - funktionelle Parameter allen Realisierungsbestrebungen zur Seite gestanden seien.

In der Folge erstellte der Sachverständige sein Gutachten. Demnach sei unbestritten, dass es sich bei gegenständlichem Objekt um einen qualitätsvollen Zweckbau handle. Weiters wird wie folgt ausgeführt:

Die Tatsache, dass hier der reine, sachlich wie auch fachlich durchaus als gelungen zu bezeichnende Entwurf, die zur Ausführung gelangte Planung und letztendlich auch die materialisierte Durchführung und Umsetzung für die Errichtung an einem historisch interessanten Ort Grund genug darstelle, das derartig doch einigermaßen überbewertete Objekt seitens des Bundesdenkmalamtes zur Unterschutzstellung vorzuschlagen, erscheine absolut nicht Grund genug für diesen Vorgang aufzuweisen. Die Vermischung verschiedener Formensprachen, beginnend mit dem Späthistorismus über die "neue Sachlichkeit" bis hin zur Teilinterpretation des Formenkanons eines "Heimatstils", eingebettet in die Vielfältigkeit der sogenannten "Regionalarchitektur", sei zwar kulturell und geschichtlich durchaus von zu beachtender Bedeutung, jedoch keineswegs könne "künstlerisch" das angedachte, architektonische Gesamtniveau in allen Belangen halten. Eine Unterschutzstellung sei nicht gerechtfertigt.

3. Mit Schriftsatz vom 16.05.2012 nahm das Bundesdenkmalamt zum vorgelegten Privatgutachten wie folgt Stellung: Im beigebrachten Gutachten seien die Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens nahezu wörtlich wiederholt, um dann intensiver auf die verwendeten Architekturbegriffe einzugehen. Nach Auffassung des Privatgutachters handle es sich bei dem Postamt um einen qualitätvollen Zweckbau, jedoch nicht um einen monumentalen Bau. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass monumental im Zusammenhang mit der umliegenden kleinstädtischen Architektur zum Zeitpunkt der Erbauung des Postamtes zu verstehen sei und nicht von der gegenwärtigen Architektursituation ausgegangen werden dürfe. Die Verschränkung von Formen des Heimatstils und der neuen Sachlichkeit sei eine am Bau abzulesende Tatsache und daher eindeutig der Intention der Architekten zuzuschreiben und keineswegs als hypothetisch abzuwerten. Für das 1921 konstituierte Bundesland sei der Bau mit seiner Formen- und Stilverflechtung kennzeichnend, indem er die Stilsuche der neuen Verwaltung für die "Gründerzeit" zum Ausdruck bringe und bis heute unverfälscht dokumentiere. Gerade in einem Ort wie dem gegenständlichen stelle ein Bau wie das Postamt mit seiner Kompilation von traditionell bekannten Stilmerkmalen und modernen Elementen, die sich in der regionalen Architektur noch nicht verfestigt haben, ein unverzichtbares architektonisches Zeugnis dar, das sowohl geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung habe.

4. Mit Schriftsatz vom 01.06.2012 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Der Hinweis, der Privatgutachter habe die Ausführungen des Amtssachverständigen wortwörtlich wiederholt, gehe ins Leere, weil beide Gutachter die gleichen Quellen verwendet haben. Der Höhepunkt des Heimatstils sei nicht vom Privatgutachter angesetzt worden, sondern sei kunsthistorisch und kunstgeschichtlich in diversen Publikationen nachzuvollziehen. Die Beschwerdeführerin bleibe bei der Ansicht, dass es sich bei gegenständlichem Objekt zwar um einen qualitätsvollen Zweckbau, jedoch nicht um einen "monumentalen" Bau handle. Die Verschränkung der beiden Stile sei keineswegs derart klar, wie das das Bundesdenkmalamt meine. Auch sei keine hypothetische Abwertung erfolgt, sondern lediglich dargelegt worden, dass es sich um eine baukünstlerische Überinterpretation handle. Das Gebäude scheine auch im Dehio nicht auf.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.06.2012) stellte das Bundesdenkmalamt das Postamt unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. In den Feststellungen wurde zunächst auf die Begriffe "Heimatstil" und "monumental" eingegangen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen, das Ortsbild prägenden Postgebäude um ein herausragendes qualitätvolles Beispiel der Zwischenkriegs-Architektur mit original erhaltener Innenstruktur und -ausstattung handle, womit dieses jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen sei. Dem Gebäude komme Seltenheitswert zu, da an ihm noch die Stilsuche der neuen Verwaltung für die Gründerzeit des Bundeslandes bis heute unverfälscht ablesbar sei. Insgesamt sei das gegenständliche Postamt als ein geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutendes Baudenkmal mit Dokumentationsfunktion anzusehen. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.

6. Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 (eingelangt am 29.06.2012) brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte die ersatzlose Behebung, in eventu die teilweise Unterschutzstellung des Objektes. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesdenkmalamt nicht entsprechend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und bis auf das Stiegenhaus die Ausführungen nur das Äußere betreffen. Dieser Würdigung sei entgegen zu halten, dass das Gebäude zwar im Zentrum der Stadt gelegen sei, aber selbst für einen Normalbetrachter weder als monumental noch als architektonisch hervorragend zu qualifizieren sei. Es könne sein, dass die Ecklösung mit Turm und Teilen der Dachlandschaft eine architektonische Besonderheit darstelle, diese Tatsache allein rechtfertige aber keineswegs, den gesamten Baukörper als im öffentlichen Interesse erhaltenswert anzusehen, zumal sein Innenleben und die hofseitige Architektur nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht bzw. kaum als schützenswert angesehen werden. Das Bundesdenkmalamt habe überdies nicht ausgeführt, welche geschichtliche Dokumentation mit dieser Unterschutzstellung erreicht werde.

7. Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

8. Aus dem am 11.02.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich die im Spruch genannte grundbücherliche Eigentümerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres.

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Ist die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist aber nur jener Teil Gegenstand des DMSG, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH 08.10.1970, 351/70). Bei dem Teil muss es sich um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) handeln (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand und zu durchgeführten Veränderungen Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.

Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen nachvollziehbaren Bezug zum Befund herzustellen. Die geschichtliche Bedeutung wird - wenn auch ohne tiefergehende Begründung - explizit genannt, warum aber auch eine künstlerische und kulturelle Bedeutung gegeben sein soll, bleibt unklar. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

2.3.2. Gegenständlich ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten, dass zum Teil Veränderungen durch den Zubau eines Baukörpers 1969 bis 1971 erfolgt sind. Welche Auswirkungen diese Veränderungen auf die Bausubstanz aus dem Jahr 1929 bis 1931 haben, und ob auch der Zubau Bedeutung als Denkmal aufweist, wurde jedoch nicht sachverständig ermittelt. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) wird das neue Gutachten daher auch diesbezüglich Feststellungen zu treffen haben.

2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde - wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt - das gesamte Postamt unter Denkmalschutz gestellt, was bedeutet, dass sowohl Äußeres wie auch das Innere des Gebäudes umfasst sind. Betreffend das Innere liegen bislang jedoch keine hinreichenden Ermittlungen vor. So hält das Amtssachverständigengutachten im Befund lediglich fest, dass von der Innenstruktur und -ausstattung das Stiegenhaus mit Steintreppen und bemerkenswertem Eisengeländer in geometrischen Formen bis ins Dachgeschoss original erhalten sei. Wie der Zustand bzw. die Ausstattung der übrigen Bereiche im Inneren beschaffen ist und welche Bedeutung sie aufweisen, ist allerdings offen. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten ist, muss die belangte Behörde in einem fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Denkmalwert auch des Inneren durchführen und im Anschluss schlüssige, befundbasierte Feststellungen treffen.

2.3.4. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass das Gebäude für die zur Stadt erhobenen Gemeinde, den Bezirk und das Bundesland ein herausragendes qualitätsvolles Beispiel der Zwischenkriegs-Architektur darstelle, eine tatsächliche, sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden ist jedoch nicht erfolgt. Auch ist die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes wäre, nicht nachvollziehbar und ist es nicht möglich, diese Feststellung zu überprüfen, weil gar keine entsprechenden Ermittlungen angestellt wurden. Es fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.

2.3.5. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses nicht dazu geeignet ist, eine negative Feststellung betreffend die Denkmaleigenschaft zu treffen. Das Gutachten gliedert sich zwar der Form nach in einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn. Diese formale Gliederung ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Es kommt vielmehr auf den inneren Gehalt an (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Gerade dieser innere Gehalt ist beim Privatgutachten aber nicht tauglich, weil es sich im Wesentlichen mit der Geschichte der Stadt, dem Lebenslauf der Architekten und der Definition der Begriffe "neue Sachlichkeit" und "Heimatstil" befasst, zum anderen den vom Bundesdenkmalamt behaupteten monumentalen Bau sowie die Bedeutung als Denkmal bestreitet. Ebenso wie das Amtssachverständigengutachten enthält auch das Privatgutachten keine Feststellungen zum Anbau und den Umbauten im Inneren, weshalb es nicht als Grundlage für eine Unterschutzstellung geeignet ist. Darüber hinaus gelangt es zu dem Ergebnis, dass das Postamt Qualität habe, ein gelungener Entwurf sei und kulturell und geschichtlich durchaus Bedeutung habe. Es ist somit aufgrund des Privatgutachtens keinesfalls belegt, dass gegenständlich kein Denkmal vorliegt.

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude in welchem Umfang eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt sowie welche Auswirkungen die Veränderungen auf die Denkmalbedeutung haben. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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