W134 1431811-1•BVwG W134 1431811-1
W134 1431811-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2015
Befragung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Gefahreneinstufung,<br/>Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
W 134 1431811-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am XXXX, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus der Stadt XXXX, XXXX XXXX, XXXX. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Schule besucht und bei seinem Vater als Teppichhändler gearbeitet. Er habe neun Geschwister, einer seiner Brüder lebe ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe sich nach drei Jahren der Zusammenarbeit mit seinem Vater selbstständig gemacht. Nach finanziellen Differenzen mit seinem Geschäftspartner sei er von diesem bedroht worden und habe sein Heimatland verlassen müssen. Ca. Mitte Oktober 2011 habe er Afghanistan verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien illegal nach Österreich eingereist.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXXX vor der PI Kufstein gab der Beschwerdeführer, zu seinem Fluchtgrund befragt, an, dass er in Afghanistan den Betrieb des Vaters übernommen habe. Sein Partner habe $50.000, er selbst $10.000 investiert. Das Geschäft sein durch einen Brand zerstört worden, der Beschwerdeführer habe dem Partner seine Investitionen nicht zurückzahlen können, woraufhin dieser ihn massiv bedroht habe. Sein einziger Ausweg sei die Flucht aus Afghanistan gewesen.
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und ergänzte sie dahingehend, dass er erläuterte, zur Polizei gegangen zu sein, die dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass der Vorfall eine selbst zu regelnde Privatangelegenheit sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischen Glaubens und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr des Todes, eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder die Gefahr der Folter drohe bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.
Im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass insbesondere aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.
3. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor seinem Geschäftspartner, der ein Kommandant der Nordallianz gewesen sei. Aufgrund der prekären Sicherheitslage müsse ihm jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden.
4. Mit Schreiben vom 11.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Absolvierung eines Alphabetisierungskurses.
5. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.04.2013, hg. eingelangt am 15.04.2013, bekräftigte der Beschwerdeführer die ihm drohende Verfolgung durch seinen Geschäftspartner und führte ergänzend aus, dass ein Kriegskommandant unter Gewaltandrohung und gegen den Willen seiner Familie eine der Schwestern des Beschwerdeführers geheiratet habe. Seine Schwester sei von ihrem Mann misshandelt worden. Bei einem Kriegseinsatz sei der Kriegskommandant erschossen worden, dessen Brüder hätten die Brüder des Beschwerdeführers beschuldigt, den Mann wegen seiner Brutalität gegen die Schwester getötet zu haben. In weiterer Folge sei ein Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden. Seine Schwester habe einen Bruder des verstorbenen Ehemannes heiraten müssen, der sie ebenfalls misshandelt habe. Als der Beschwerdeführer eines Tages seine Schwester besucht habe, habe der "neue" Ehemann mit einer Schusswaffe auf ihn gezielt. Er habe mit einem Schuss seinen eigenen, ebenfalls in diesem Raum anwesenden Bruder getroffen. Dieser Vorfall habe den Konflikt zwischen den Familien noch verschärft. Vor mehreren Jahren sei ein Bruder des Beschwerdeführers aus Afghanistan geflüchtet und sei als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Der Grund seiner Flucht sei die Bedrohung seiner Familie durch die Familie des verstorbenen Kommandanten gewesen.
6. Mit Schreiben vom 07.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 2.
7. Mit Schreiben vom 19.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 2.
8. Mit Schreiben vom 3.4.2014 übermittelter der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlage, nämlich Teilnahmebestätigungen an einem Alphabetisierungskurs sowie an mehreren Deutschkursen.
9. Mit Schreiben vom 11.7.2014, hg. eingelangt am 17.7.2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Teilnahmebestätigung an ein einem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 4.
10. Mit Schreiben vom 21.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, mit welchem ihm eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Seniorenzentrum bescheinigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) habe (siehe AS 280). Diese Frage bejahte der Beschwerdeführer, es wurden aber hinsichtlich dieses unter bestimmten Umständen asylrelevanten Themas gar keine Fragen mehr gestellt. Die belangte Behörde konnte sich aufgrund des außer Achtlassens dieser Frage mit der die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Thematik (wurde in der Beschwerdeergänzung vorgebracht) und den daraus resultierenden möglichen Fluchtgrund überhaupt nicht beschäftigen. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung richtigerweise ausgeführt hat, wäre dies hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedoch von Bedeutung gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe betreffen nämlich einerseits die Bedrohung durch den Geschäftspartner und andererseits Verhältnisse zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie (der Konflikt der Familien sei durch die Heirat einer der Schwestern des Beschwerdeführers entstanden), welche jedenfalls genauerer Ermittlungen und Feststellungen bedürfen. Es wäre jedenfalls notwendig gewesen, den Sachverhalt betreffend Blutfehde und Racheakte detailliert zu ermitteln. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt (siehe AS 281): Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Geschäftspartner mit dem Umbringen bedroht wurde. In dieser Einvernahme vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vorrangig zu seinem Geschäft, seinen Geschäftsbeziehungen sowie anderen persönlichen Verhältnissen, jedoch unzureichend zu seinen Fluchtgründen befragt. Dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX (AS 281 ff) lässt sich entnehmen, dass diese - somit einzige - Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe alles andere als erschöpfend war, zumal sich dies bereits aus dem Umfang der Befragung (dieser beträgt hinsichtlich der Fluchtgründe etwa eine halbe Seite, AS 281) ergibt. Obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, bejahte, von Blutfehden und Racheakten bedroht zu werden, ermittelte die Behörde in keiner Weise, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Insofern kommt die Behörde ihrer in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflicht nicht nach.
Die Behörde hat es zudem unterlassen, den Beschwerdeführer mit ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu konfrontieren bzw. diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm so die Möglichkeit einzuräumen, dieser Überlegung allenfalls fundiert und nachvollziehbar entgegentreten zu können.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus, weshalb in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Möglichkeit zur Ausführung der Zusammenhänge seiner Fluchtgründe gewährt worden sei. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 24 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere wird festzustellen sein, inwieweit der Beschwerdeführer durch eine möglich Blutfehden bzw. private Racheakte in seiner Unversehrtheit bedroht ist. Des Weiteren sind Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz Balkh und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Aufgrund der dargelegten Mängel hinsichtlich der Ermittlungspflicht betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben, weshalb aus diesem Grund der gesamte Bescheid zu beheben war.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Mit der Zurückverweisung wird auch gemäß Art 47 GRC gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein Rechtsmittel an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird. Denn Art 47 GRC verlangt ein wirksames Rechtmittel in allen Bereichen, weshalb ein dazu befugtes Gericht auch Tatsachenfeststellungen kontrollieren können muss, was nicht möglich wäre, wenn das Gericht erstmalig, wie im gegenständlichen Fall, relevante Tatsachen ermitteln müsste. Diese Funktion kann auch weder durch den VwGH noch durch den VfGH wahrgenommen werden (VfGH 12.12.2012, B 450/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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