BVwG G306 2016562-1

G306 2016562-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2015

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2016562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016562.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, Zl. 74748008-107404610, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,

Zahl: XXXX wurde der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG nach dem § 28a Abs. SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige, umfassende und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und als erschwerend, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Das Strafgericht führte zur Sache an, dass der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage beschlossen habe durch den wiederkehrenden Schmuggel von Suchtgift von Slowenien nach Österreich und dessen nachfolgenden Verkauf fortlaufende Einnahmen zu lukrieren. Der BF habe gewusst, dass die Einfuhr und Überlassung von Suchtmittel gegen das Suchtmittelgesetz verstößt und er somit vorschriftswidrig handelte - er habe dies jedoch in Kauf genommen. Der BF habe in Umsetzung seines Tatvorhabens im Zeitraum von August XXXX bis Februar XXXX insgesamt XXXX Gramm Cannabiskraut zum Kilopreis von €

3. 000,- von einem Lieferanten in Slowenien übernommen und in Teilmengen nach Österreich geschmuggelt.

2. Am 28.08.2014 wurde der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, zur Beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er von März 2012 bis März 2013 bei der XXXX am Fließband beschäftigt gewesen wäre. Er sei täglich von seiner Wohnung in XXXX zum Arbeitsplatz nach XXXX gependelt. Anschließend sei er in XXXX als Monteur für Fenster und Klimaanlagen beschäftigt gewesen und sei dann von der Polizei festgenommen und nach Österreich aufgeliefert worden. Die Drogen in Österreich habe er verkauft, weil er sich in einer finanziellen Krise befunden habe. Er habe für seine Eltern eine Wohnung bezahlten müssen und auch für sein Leben aufkommen. In Österreich habe er keine Verwandte und keinerlei soziale Kontakte, noch wirtschaftliche Bindungen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.12.2014, vom BF am 10.12.2014 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.)und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Der BF sei slowenischer Staatsbürger und lebe in Slowenien in einer Mietwohnung. In Österreich habe er keinerlei familiären Bezug. Der BF habe von März 2012 bis März 2013 bei der XXXX in XXXX gearbeitet - der BF sei täglich zwischen XXXX und XXXX hin und her gependelt. Im Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 habe der BF vorschriftswidrig Suchtgift nach Österreich eingeführt und im Bundesgebiet anderen überlassen. Der BF sei aufgrund eines EU-Haftbefehles am XXXX in Slowenien festgenommen und nach Österreich ausgeliefert worden. Durch sein strafrechtliches Vorgehen habe der BF - wenn auch nur indirekt, in besonders geschützte menschliche Rechte, nämlich des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit- eingegriffen.

4. Mit Schreiben vom 22.12.2014, beim BFA am 29.12.2014 eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das persönlich Verhalten des BF während der Haftverbüßung ohne Beanstandungen stattgefunden habe und hätte sich dieser im Alltagsleben der Justizanstalt eingefügt und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er den Unrechtsgehalt seiner strafrechtlich relevanten Taten eingesehen habe. Der BF sei in Slowenien unbescholten und wäre die Vorstrafe in Österreich zu vernachlässigen. Der BF habe aufgrund der Vorstrafe (Körperverletzung) eine Summe in der Höhe von € 6.000,- an das damalige Opfer zu zahlen gehabt. Dieser Umstand habe bei BF zu einer unschwer nachvollziehbaren schwierigen finanziellen Situation geführt. Aufgrund dieser Situation und des geringen Einkommens von €

1. 000,- habe den BF dazu verleiten lassen. Der BF habe in weiterer Folge auch in Slowenien eine Arbeitsstelle gefunden. Der BF sei seit März liiert und habe der BF seither einen völlig anderen Lebenswandel beschritten. Aus dem bekämpften Bescheid sei zu entnehmen, dass sich die Behörde in ihrer Begründung hauptsächlich auf die gegenständliche Verurteilung bzw. die Vorverurteilung des BF bezog. Die Behörde hätte auch die positive Entwicklung des BF mitberücksichtigen müssen. In weiterer Folge und im überwiegenden Teil wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der BF die strafbaren Handlung nur aufgrund seiner finanziellen Notlage begangen habe bzw. dazu überreden habe lassen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben und das gegen den BF eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin (gemeint wohl: den Beschwerdeführer) eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen; in eventu der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabsetzen und der belangten Behörde das Tragen der Verfahrenskosten auftragen und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 02.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF nicht teilnahm, der ausgewiesene Rechtsvertreter jedoch in Vertretung anwesend war. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung auch nicht teil.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

". .....

Eröffnung der Verhandlung

Die RA Vertretung gibt bekannt, dass der BF berufsbedingt nicht abkömmlich war und daher nicht persönlich erscheinen konnte. (RV wurde vom BF selbst erst vor einigen Stunden darüber in Kenntnis gesetzt).

Der VR eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

Zum bisherigen Verfahren:

Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.

Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.

Zur heutigen Situation:

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Inwiefern können Sie über die persönlichen Verhältnisse des BF heute Auskunft geben?

RV: Vorerst möchte ich auf den Akteninhalt und die darin befindliche Beschwerde verweisen. Laut mündlicher Auskunft des BF arbeitet dieser in Slowenien, ist nach wie vor mit seiner Lebensgefährtin liiert.

VR: Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und ist anschließend nach Slowenien ausgereist. Hat der BF auch in Österreich Verwandte?

RV: Kann ich nicht beantworten, verweise diesbezüglich jedoch auf den Akteninhalt.

VR: Der BF wurde mit rechtskräftigen Urteil des Straflandesgerichtes XXXX am XXXX wegen Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe zu 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Können Sie angeben, ob sich der BF einer Therapie unterzogen hat?

RV: Kann ich nicht angeben.?

VR: Was der BF zur Zeit in Slowenien arbeitet, können Sie das angeben??

RV: Dies konnte er mir in einem geführten Telefonat nicht genau mitteilen.

Abschließende Bemerkungen:?

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

RV: Grundsätzlich verweise ich auf den Inhalt der Beschwerde und möchte zusätzlich dazu ausführen, dass der BF nicht mir der Absicht strafbare Handlungen zu begehen nach Österreich eingereist war, sondern er sich vielmehr aufgrund seiner finanziellen Notlage dazu hinreißen ließ die strafbaren Handlungen zu begehen. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Freundin in Slowenien und ist auch wieder berufstätig. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass durch das erlassene Aufenthaltsverbot der BF in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wäre, da dieser nicht das österreichische Bundesgebiet auf Transitrouten durchreisen dürfte.

Ich stelle daher die Anträge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das gegen den BF eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und das gegen den BF eingeleitete Verfahreneinzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen zu reduzieren

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Slowenien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX wurde der BF des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG nach dem § 28a Abs. SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige, umfassende und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und als erschwerend, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Das Strafgericht führte zur Sache an, dass der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage beschlossen habe durch den wiederkehrenden Schmuggel von Suchtgift von Slowenien nach Österreich und dessen nachfolgenden Verkauf fortlaufende Einnahmen zu lukrieren. Der BF habe gewusst, dass die Einfuhr und Überlassung von Suchtmittel gegen das Suchtmittelgesetz verstößt und er somit vorschriftswidrig handelte - er habe dies jedoch in Kauf genommen. Der BF habe in Umsetzung seines Tatvorhabens im Zeitraum von August XXXX bis Februar XXXX insgesamt XXXX Gramm Cannabiskraut zum Kilopreis von €

3. 000,- von einem Lieferanten in Slowenien übernommen und in Teilmengen nach Österreich geschmuggelt.

Der BF war in Österreich nie behördlich gemeldet und arbeitete von März 2013 bis März 2013 bei der XXXX in XXXX wobei dieser tätlich zwischen Slowenien und Österreich pendelte. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

Der BF ist nach seiner Haftentlassung nach Slowenien ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der Beschwerde.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der Beschwerde entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der slowenischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der Niederschrift vom 28.08.2014 sowie aus der Beschwerde.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der BF hat im Bundesgebiet laut eigenen Angaben weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Der BF befand sich in Strafhaft und war somit nicht erkennbar, dass der BF persönliche Verhältnisse zu regeln hätte die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit war erforderlich zumal der BF die strafbaren Handlungen begangen hatte ums sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen bzw. um sich seine finanzielle Lage zu verbessern. Es bestand daher die berechtigte Gefahr, dass der BF nach seiner Haftentlassung wiederum straffällig geworden wäre, zumal seine finanzielle Lage nach der Haftentlassung dieselbe war wie vorher.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 18 BFA-VG Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegt das Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde. Der BF agierte grenzüberschreitend indem er das Suchmittel in Slowenien von einem nicht namhaft gemachten Dritten übernahm und gezielt in Teilmengen nach Österreich verbrachte und es im Anschluss mit einem Gewinnaufschlag weiterverkaufen zu können. Der BF handelte gezielt und vorsätzlich und entschuldigte er seine Taten immer wieder damit, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Notlage zu den strafbaren Handlungen habe überreden lassen.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN). Dem erwähnten strafgerichtlichen Urteil vom XXXX lässt sich entnehmen, dass der BF Suchtgifthandel in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX durchführte indem er immer wieder in Teilmengen Suchtmittel von Slowenien nach Österreich verbrachte. Der BF sah darin ein finanzielles Geschäft um seine finanzielle Lage verbessern zu können, ohne nur im Geringsten an die gesundheitlichen Folgen seiner Taten zu denken. Ein solches Verhalten kann nur von jemanden an den Tag gelegt werden, der ein gewissen Potenzial an kriminellen Verhalten aufweist und auch ein gewissen Maß an Gleichgültigkeit - da man ja immer in Kauf nehmen muss erwischt zu werden.

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Soweit der BF in seiner Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einwendet, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der strafrechtlichen Verurteilung beschränkt - so ist er nicht im Recht. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung keineswegs bloß auf den Umstand der Verurteilungen des BF abgestellt, sondern auch das den Strafurteilen zugrundeliegende strafbare Verhalten im angefochtenen Bescheid ausreichend festgestellt und in ihre Erwägungen erkennbar miteinbezogen. Schon angesichts des über einen langen Zeitraum ausgeübten und erst durch die Inhaftierung (EU-Haftbefehl) beendeten gewerbsmäßig begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Drogenmenge kann die von der belangten Behörde angenommene Gefährdungsprognose im Sinn des § 67 FPG daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Laut VwGH ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich erst seit kurzer Zeit, XXXX in Freiheit und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten des BF erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend. Die bisher verstrichene Zeit von nicht einmal 2 Monaten ist auf alle Fälle zu kurz, um dem BF eine positive Zukunftsprognose attestieren zu können.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 4 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, jedoch im Verhältnis zu hoch und als nicht geboten. Der BF wurde zwar bereits einmal in Österreich straffällig, jedoch handelte es sich dabei um eine Körperverletzung und ist daher für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig zu werten. Die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf drei Jahre (Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe), kann als gering bezeichnet werden und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Ein Aufenthaltsverbot sollte keinen generalpräventiven Charakter aufweisen. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf zwei Jahre herabzusetzen.

3.1.2. Zum Antrag des BF der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzutragen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine "Bescheidbeschwerde" gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BV-G und sind Verfahrenskosten - Anträge nicht vorgesehen. Der Antrag auf Verfahrenskosten wird daher abgelehnt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.