W227 1423152-1•BVwG W227 1423152-1
W227 1423152-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage
W227 1423152-1/17E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2011, Zl. 11 08.570-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stammt aus XXXX. Er stellte am 8. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er zusammengefasst an, er habe Afghanistan verlassen, weil er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeiten für die U.S. Armee Morddrohungen von den Taliban, die ihn als "Ungläubigen" bzw. "Spion der Amerikaner" bezeichnet hätten, bekommen habe. Auch die Kutschis (Nomaden), denen er angehöre, hätten ihn gehasst, weil er für "die Amerikaner" gearbeitet habe.
Weiters legte er Folgendes vor: seine Tazkira; seinen afghanischen Reisepass; seinen am XXXX ausgestellten Ausweis der XXXX; Drohbriefe der Taliban, wonach der Beschwerdeführer als "Spitzel der Amerikaner" bezeichnet werde, der seine "teuflischen und beschämenden" Tätigkeiten beenden solle, sonst werde er von "den Islamhelden" zum Tode verurteilt (1. Drohbrief) und, dass er bereits gewarnt worden sei, seine Tätigkeiten für "die Amerikaner" aufzugeben, er seine Arbeit in XXXX zwar beendet, jedoch seine Tätigkeit in XXXX fortgesetzt habe, weshalb er nun von "den Islamhelden" festgenommen und ihn die Todesstrafe "ereilen" werde (2. Drohbrief); eine von XXXX(SFC, USA, Platoon Sergeant) ausgestellte Bestätigung des "Department of the Army" vom 9. Jänner 2009 über die Dolmetschertätigkeiten des Beschwerdeführers; ein Schreiben von XXXX (SSgt, Army, Media Relations Representatives, NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan]) des "Department of Defense, Combined Security Transition Command-Afghanistan, Public Affairs Office" vom 5. März 2011, wonach der Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 ein Einstellungsgespräch für eine Arbeit als Dolmetscher für die U.S. "Armed Forces" in Afghanistan gehabt habe, es ihm aber aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen sei, diese Arbeit anzutreten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe 2008 als Dolmetscher für die U.S. Armee gearbeitet. Es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer deswegen von Taliban verfolgt werde, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie "zurückgreifen"; auch sei er gebildet, gesund und arbeitsfähig, weshalb er sich eine sichere Existenz aufbauen könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der und in Beschwerdeergänzungen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt gehe selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer für die U.S. Armee gearbeitet habe. Weshalb es das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig eingestuft habe, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der großen Unsicherheit in Afghanistan seien nun seine Ehefrau und Kinder nach Pakistan gezogen. Weiters legte er Schreiben von MEP (Mission Essential Personnel) vom 26. August 2008 und 13. Juni 2009, aus denen ein jeweiliges Arbeitsverhältnis zwischen MEP und dem Beschwerdeführer hervorgeht, sowie Diplome über absolvierte Deutschkurse vor.
4. Am 13. Februar 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Von September 2008 bis Dezember 2008 habe er über MEP für die U.S. Armee in XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Von seinen Stammesangehörigen, die teilweise der Taliban angehörten, sei ihm unterstellt worden, dass er seinen Glauben gewechselt habe, weil er mit "den Ungläubigen" zusammengearbeitet habe. Er habe aber trotzdem für "die Amerikaner" arbeiten wollen, weil er es als Dienst an seinem Land gesehen habe und durch diese Arbeit auch seine Familie habe versorgen können. Während dieser Zeit habe er zu Hause den ersten Drohbrief der Taliban erhalten. Daraufhin habe er seine Tätigkeit als Dolmetscher in XXXX aufgegeben und sich zunächst für sechs Monate zu Hause versteckt. Im Juni 2009 sei er nach XXXX gezogen und habe über MEP auf der U.S. Militärbasis im XXXXer Bezirk XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Um wieder näher bei seiner Familie wohnen zu können, habe er versucht, bei den U.S. "Armed Forces" am Flughafen in XXXXeine Anstellung als Dolmetscher zu bekommen. Dafür habe er am 1. Februar 2011 ein Aufnahmegespräch geführt und sich im März 2011 erforderlichen medizinischen Untersuchungen unterzogen. Während er zu Hause auf seine Befunde gewartet habe, habe er den zweiten Drohbrief der Taliban erhalten. Er habe die Vorfälle nicht angezeigt, weil die Cousins seines Vaters für die Taliban arbeiteten und auch viele Angehörige seines Stammes Taliban wären. Da überall bekannt gewesen sei, dass er für "die Amerikaner" gearbeitet habe, habe er befürchtet, dass - falls einem dieser Stammesangehörigen etwas zustoße - sie annähmen, er hätte sie verraten und sie dann aus Rache seine Familie töten würden. Am 11. Juni 2011 habe er schließlich Afghanistan verlassen. Seine Ehefrau und Kinder lebten nach wie vor in Pakistan. Weiters legte er eine Deutschkursbestätigung und Empfehlungsschreiben zu seiner Integration in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens, Paschtune und Angehöriger der Kutschis.
Von September bis Dezember 2008 arbeitete er als Dolmetscher für die U.S. Armee in XXXX. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er von seinen Stammesangehörigen, die teilweise Taliban waren, als "Ungläubiger" gewertet und mit dem Tod bedroht. Daraufhin lebte er zunächst sechs Monate versteckt und zog im Juni 2009 nach XXXX, wo er auf der U.S. Militärbasis in XXXX als Dolmetscher arbeitete. Im Februar 2011 bewarb er sich als Dolmetscher für die U.S. "Armed Forces" am XXXX Flughafen. Da er nach wie vor von Taliban bedroht wurde, flüchtete er am 11. Juni 2011 aus Afghanistan.
Seine Ehefrau und Kinder leben seit ca. 2 Jahren in Pakistan.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, hat hier Deutschkurse absolviert und arbeitet für ein Restaurant als Fahrer.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 15)
1.2.2. Sicherheitslage in Nangarhar
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161 Prozent gestiegen. 2013 wurden
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)
Am 13. Oktober 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der östlichen Provinz Nangarhar vor einem Krankenhaus in die Luft. Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten. Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. Am 11. November 2014 wurden beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt. Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet. Am 14. November 2014 wurden in der östlichen Provinz Nangarhar bei zwei Vorfällen vier Zivilisten getötet.
In der dritten Kalenderwoche 2015 kam es zur Ermordung eines Journalisten in Nangarhar. Am 31. Jänner 2015 gab es Bombenanschläge auf die Polizei in den Provinzen Nangarhar und Herat.
Am 5. Februar 2015 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in der ostafghanischen Provinz Nangarhar.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. und 27. Oktober 2014, vom 10. und 17. November 2014, vom 19. Jänner 2015 sowie vom 2. und 9. Februar 2015)
Personen, welche für die internationalen Truppen arbeiten oder gearbeitet haben, werden von regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht und müssen um ihr Leben fürchten. Aus der Sicht der Taliban sind all jene, die sich mit den ausländischen Truppen eingelassen haben, "Kollaborateure" - und da vor allem Übersetzer, die im linguistisch wie kulturell schwierigen Terrain Afghanistan zum wichtigsten Link zwischen den Truppen und der Bevölkerung geworden sind. Sie fungieren als Sprachrohr ebenso wie als Berater für Umgangsformen und Gebräuche. Australien hat als eines der ersten Länder seinen afghanischen Mitarbeitern "praktisch pauschal" Asyl gewährt. Auch Deutschland hat mehreren Hundert afghanischen Mitarbeitern Asyl gestattet.
(Kurier, "Rachefeldzug gegen afghanische ISAF-Mitarbeiter. Die NATO zieht ab - ihre afghanischen Mitarbeiter fühlen sich oftmals im Stich gelassen" vom 6. September 2014; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update" vom 5. Oktober 2014)
Für die Taliban ist ein Dolmetscher ein Feindbild und es macht keinen Unterschied, ob er in einem Camp stationiert war oder auch an Kämpfen teilgenommen hat. Es kommt immer wieder vor, dass Dolmetscher, auch wenn sie ihren Job aufgegeben haben, von den Taliban getötet werden.
(Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 9. Dezember 2014 zur BVwG-Zl. W 183 2006509)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)
Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.
Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich bzw. vermeintlich unterstützen.
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.
2.1. Die Feststellungen zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, der am 12. Februar 2015 eingeholten Strafregisterauskunft und seinen glaubwürdigen Angaben; zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Dolmetschertätigkeiten für die U.S. Armee in das Blickfeld der Taliban geraten, weil er von diesen als "Kollaborateur" und damit als politisch bzw. religiöser Gegner gesehen wurde.
Damit fällt er (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich "der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" und "der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Da der Beschwerdeführer bereits Todesdrohungen erhalten hat und zusätzlich etliche seiner Stammesangehörigen Taliban sind, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.
Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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