W216 2100656-1•BVwG W216 2100656-1
W216 2100656-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückforderung, Vorfrage
W216 2100656-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 11.11.2014 in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 08.10.2014 übermittelte die Finanzpolizei dem Arbeitsmarktservice Wien (Landesgeschäftsstelle) Landstraßer Hauptstraße eine Sachverhaltsdarstellung, wonach im Zuge einer Kontrolle am 08.09.2014 durch Organe der Finanzpolizei als Organe der Abgabenbehörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die Firma XXXX (Friseursalon) vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 tätig gewesen sei. Die Finanzpolizei leitete alle ihre Erhebungen auch an die Wiener Gebietskrankenkasse weiter.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) hierzu niederschriftlich einvernommen und führte aus, bei dem Friseursalon nicht gearbeitet zu haben. Sie habe nur zugeschaut und geholfen und habe lernen und probieren wollen, ob der Beruf der Friseurin überhaupt etwas für sie sei. Sie habe für den Zeitraum kein Geld erhalten und sie sei auch nicht von der Firma angemeldet worden. Sie habe gegen den Tatbestand der Schwarzarbeit keine rechtlichen Schritte bei der Finanzpolizei eingebracht. Sie sei über die Rückforderung von Seiten des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 informiert worden.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 11.11.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 520,00 verpflichtet.
Begründend führt das Arbeitsmarktservice - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 21.04.2014 (gemeint wohl: 25.04.2014) zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Erhebung der Finanzpolizei vom 08.09.2014 einer Beschäftigung bei der Firma XXXX nachgegangen sei.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.12.2014 - rechtzeitig - das von ihr als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt nicht richtig sei. Sie sei bei dem Friseursalon nicht beschäftigt gewesen und habe auch kein Entgelt erhalten. Sie habe bei der Finanzpolizei die Aussage getätigt, dass sie nur etwas lernen und eine Berufsorientierung habe machen wollen. Sie habe es öfter gesagt, dass sie von der Firma nichts bekommen habe. Wenn das Arbeitsmarktservice das Gegenteil behaupte, dann müsste es das auch beweisen. Daher sei die Rückforderung zu Unrecht erfolgt.
Laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 05.02.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse dem Arbeitsmarktservice auf Nachfrage telefonisch mit, dass die Erhebungen gegen die Beschwerdeführerin im Laufen seien. Die Wiener Gebietskrankenkasse könne frühestens Ende Februar/Anfang März 2015 eine Auskunft geben. Das Ergebnis sei vollkommen offen (kein Dienstverhältnis, geringfügiges Dienstverhältnis, vollversichertes Dienstverhältnis).
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2015 mündlich vor dem Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Niederschrift zu ihrer Beschwerde vom 04.12.2014 einvernommen und führte aus, dass sie gelernte Visagistin ohne Abschlussprüfung sei. Von einer Freundin habe sie erfahren, dass sie die Möglichkeit habe, in einem Friseursalon zu schauen, ob dieser Beruf überhaupt für sie etwas wäre. Sie habe sich daher mit dem Chef in Verbindung gesetzt, der ihr gesagt habe, sie solle einfach vorbeikommen und zuschauen. Wann das genau gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen, aber so ca. im März 2014. Sie sei dann für ca. vier Wochen in diesem Friseursalon im 3. Bezirk von Mo-Sa von ca. 11 Uhr bis 18 Uhr fast jeden Tag gewesen. Sie habe dort die meiste Zeit den Friseuren zugeschaut, ab und zu habe sie geholfen und zB Haare gewaschen. Eine Entlohnung habe sie dafür nicht erhalten. Sie habe jedoch ihre eigenen Haare mit den chemischen Mitteln vom Friseursalon waschen und färben dürfen. Geld habe sie keines bekommen. Nach ca. vier Wochen habe sie sich gedacht, dass das nichts bringe und habe aufgehört. Das Arbeitsmarktservice habe sie über ihre Tätigkeit bzw. über ihre Anwesenheit im Friseursalon nicht informiert. Ich habe geglaubt, dass sie dem Arbeitsmarktservice nur eine Beschäftigung melden müsse. Sie sei nicht beschäftigt gewesen. Die Finanzpolizei habe sie auch befragt, zuerst darüber was sie dort alles gemacht habe, aber auch über die anderen Friseure, die dort gearbeitet hätten. Dann sei sie vom Arbeitsmarktservice eingeladen worden und habe am 05.11.2014 erklärt, dass sie dort nicht gearbeitet, sondern nur zugeschaut habe. Weiters gebe sie an, dass der Zeitraum im Rückforderungsbescheid vom 01.03.2014 bis 25.04.2014 auf keinen Fall stimmen könne.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Arbeitsmarktservice dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015, in elektronischer Form, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezog im relevanten Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).
Am 08.10.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice seitens der Finanzpolizei mitgeteilt, dass bei Erhebungen der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 bei der Firma XXXX (Friseursalon) tätig gewesen sei.
Die Finanzpolizei leitete alle ihre Erhebungen auch an die Wiener Gebietskrankenkasse weiter. Die Wiener Gebietskrankenkasse prüft derzeit, ob bei der Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis (und wenn ja, in welchem Ausmaß) vorlag. Diese Überprüfung bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist noch nicht abgeschlossen.
Das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde hat es verabsäumt, die für das Verfahren wesentliche Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden ist, zu überprüfen. Das Arbeitsmarktservice hat somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.
Beweis wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Arbeitsmarktservice unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes der Beschwerdeführerin.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Prüfungsumfang:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Rechtsgrundlage und Judikatur
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Diese lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthafte Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 14 VwGVG Anm1; § 18 VwGVG Anm 11]).
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29 und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. (...)
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: der Notstandshilfe) zuwiderrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier: der Notstandshilfe) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. (...)
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos (im Sinne der Abs. 1 und 2), wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), oder wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b) oder wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit. d).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. (...)
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gegenständlich wäre somit seitens des Arbeitsmarktservice zunächst die Vorfrage zu klären gewesen, ob im gegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX bestanden hatte (vgl. dazu VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033).
Das Arbeitsmarktservice ging bei Erlassung des Bescheides aufgrund der, mit Schreiben vom 08.10.2014 von der Finanzpolizei an das Arbeitsmarktservice übermittelten Sachverhaltsdarstellung, wonach im Zuge einer Kontrolle am 08.09.2014 durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 für einen Friseursalon tätig gewesen sei, davon aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis stand, und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin verneint jedoch das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und gibt an, sie hätte in dem Unternehmen lediglich etwas lernen und eine Berufsorientierung machen wollen. Sie habe für den Zeitraum kein Geld erhalten und sie sei auch nicht von der Firma angemeldet worden.
Seitens der Wiener Gebietskrankenkasse wurden Erhebungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses (und gegebenenfalls dessen Ausmaßes) eingeleitet, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) noch nicht abgeschlossen waren. Das Ergebnis ist - der Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse - vollkommen offen. Es konnte seitens der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit weder davon ausgegangen werden, dass ein (vollversichertes) Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX im gegenständlichen Zeitraum bestanden hatte noch dass dieses nicht bestanden hatte.
In Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung ist es jedoch Aufgabe des Arbeitsmarktservice das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, somit das Bestehen eines Dienstverhältnisses, als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen, zumal eine Bindung insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136; 11.12.2013, 2013/08/0167; 24.07.2013, 2011/08/0221; 05.05.2014, Ro 2014/08/0028; 29.01.2014, 2011/08/0321; 14.01.2013, 2010/08/0094, jeweils mwN).
Zur Beurteilung dieser Vorfrage, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG. Dass sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Vorfrage in ausreichendem Maße beschäftigt hat, kann nicht festgestellt werden. So fehlen Ermittlungen dahingehend, welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Zeitraum bei dem Friseursalon nachgegangen sein soll.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe des Arbeitsmarktservice sein, zunächst die Vorfrage zu klären, ob tatsächlich im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 25.04.2014 ein Dienstverhältnis bestanden hat. Dabei ist zu klären, welche konkreten Tätigkeiten auf Grund welcher Vereinbarungen (tägliche Arbeitszeiten, Entgelt, ...) seitens der Beschwerdeführerin für die Firma XXXX zu erbringen waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice - wie oben dargestellt - die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Betrieb der Firma XXXX unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den dem Arbeitsmarktservice für seine Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz. 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Arbeitsmarktservice zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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