BVwG W216 2010927-1

W216 2010927-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015

Regest

Anrechnung, Berechnung, Ehe, Einkommen, Freibetrag, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2010927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2010927.1.00

Spruch

W216 2010927-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014, GZ: xxxx, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 2 und 8 der Notstandshilfeverordnung iVm § 33 Abs. 1 und 2 lit. c iVm § 36 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 idgF ab 01.07.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von tgl. € 23,34 und ab 01.01.2014 bis 19.01.2014 in der Höhe von tgl. € 24,06 und ab 20.01.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von tgl. € 09,43 und ab 01.08.2014 bis laufend tgl. € 08,46 gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 07.05.2014 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 2 und 8 der Notstandshilfeverordnung iVm § 33 Abs. 1 und 2 lit. c iVm § 36 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 idgF ab 01.07.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von tgl. € 21,90 und ab 01.01.2014 bis 19.01.2014 in der Höhe von tgl. € 22,59 und ab 20.01.2014 bis laufend in der Höhe von tgl. € 9,43 gebühre.

Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - wörtlich aus:

"Für die Berechnung der Notstandshilfe konnten die Freigrenzen für Gattin, Kind xxxx, Kredit, Behinderung und Krankheit berücksichtigt werden.

Aufgrund des Nettoeinkommens Ihres Ehepartners ergibt sich daher der Anrechnungsbetrag und die Höhe der Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

Leistungsbezug ab 01.07.2013:

Durchschnittliches Nettoeinkommen € 1458,65

abzüglich Freigrenze für Gattin € 609,00

abzüglich Freigrenze für xxxx € 264,50

abzüglich Freigrenze für Kredit € 255,68

abzüglich Freigrenze Behinderung und Krankheit € 113,00

abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

monatliche Anrechnung € 205,00

Ergibt eine tägliche Anrechnung von: € 205x 12 : 365 = € 6,73

täglicher Bruttoanspruch € 28,63

abzüglich täglicher Anrechung € 6,73

täglicher Nettoanspruch € 21,90

Für die Berechnung der Notstandshilfe konnten die Freigrenzen für Gattin, Kind xxxx, Kredit, Behinderung und Krankheit berücksichtigt werden.

Aufgrund des Nettoeinkommens Ihres Ehepartners ergibt sich daher der Anrechnungsbetrag und die Höhe der Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

Leistungsbezug ab 01.01.2014:

Durchschnittliches Nettoeinkommen € 1458,65

abzüglich Freigrenze für Gattin € 624,00

abzüglich Freigrenze für xxxx € 271,50

abzüglich Freigrenze für Kredit € 255,68

abzüglich Freigrenze Behinderung und Krankheit € 113,00

abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

monatliche Anrechnung € 184,00

Ergibt eine tägliche Anrechnung von: € 184,00 x 12 : 365 = € 6,05

täglicher Bruttoanspruch € 28,63

abzüglich täglicher Anrechnung € 6,05

täglicher Nettoanspruch € 22,59

Für die Berechnung der Notstandshilfe konnten die Freigrenzen für Gattin, Kredit, Behinderung und Krankheit berücksichtigt werden.

Aufgrund des Nettoeinkommens Ihres Ehepartners ergibt sich daher der Anrechnungsbetrag und die Höhe der Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

Leistungsanspruch ab 20.01.2014:

Durchschnittliches Nettoeinkommen € 1530,58

abzüglich Freigrenze für Gattin € 624,00

(abzüglich Freigrenze für Kredit € 250,92)

(abzüglich Freigrenze für Behinderung und Krankheit € 113,00)

jedoch max. Freigrenzenerhöhung € -312,00

abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

monatliche Anrechnung € 584,00

Ergibt eine tägliche Anrechnung von: € 584 x 12 : 365 = € 19,20

täglicher Bruttoanspruch € 28,63

abzüglich täglicher Anrechnung € 19,20

täglicher Nettoanspruch € 09,43"

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2014, am selben Tag persönlich beim AMS eingebracht - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass seitens des AMS nicht sämtliche Freigrenzen berücksichtigt worden seien, da ab 20.01.2014 die Freigrenze für sein Kind aus ihm unbekannten Gründen nicht mehr berücksichtigt worden sei. Sein Kind befinde sich in Ausbildung, werde seine Lehre Ende Juli 2014 beenden und habe einen aufrechten Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer verwies auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Unterhaltsverpflichtung für Kinder erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit beendet werde. Auch die Betreuung im Rahmen der Haushaltsführung stelle einen wesentlichen Bestandteil der Erfüllung der Unterhaltspflicht dar. Auch bei einem Einkommen des Kindes über den Ausgleichszulagenrichtsatz trete nicht automatisch Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Darüber hinaus sei eine bevorstehende Operation zu berücksichtigen, die ebenfalls zu einer Erhöhung der Freigrenzen führen sollte, weil er sich ansonsten die Operation, den Krankenhausaufenthalt und den Selbstbehalt nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte laut Beschwerdeschreiben folgende Unterlagen bei: Liste Krankheitsverlauf, Liste der notwendigen Medikamente, Mitteilung Augenarzt: notwendige Operation, Bestätigung Familienbeihilfenbezug sowie Lehrvertrag von seinem Sohn. Tatsächlich enthielt das Beschwerdeschreiben jedoch keine Beilagen.

3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2014 von der Landesgeschäftsstelle des AMS niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei Folgendes an:

"Mir wurde die vorgenommene Ermittlung der Tagsatzhöhe meines Notstandshilfebezuges nochmals im Detail erklärt und der bislang von der Behörde festgestellte maßgebliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Ich bin trotzdem der Meinung, dass die fünfzigprozentige Freigrenzenerhöhung nicht korrekt ermittelt wurde. Zur Differenz von Kreditsumme in der Höhe von € 122.100 und der im Kaufvertrag angeführten Kaufsumme für die Liegenschaft von € 97.000 sage ich, dass sie durch zusätzliche Kosten wie Steuern, Maklerprovision etc. entstanden ist. Ich kann keine Belege über die Kosten der mir verschriebenen Medikamente vorlegen, da ich nie Rechnungen dafür verlangt habe. Ich werde innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Beleg meines praktischen Arztes, der Apotheke oder der Gebietskrankenkasse vorlegen, aus dem hervorgeht, welche monatlichen Ausgaben ich für die von mir benötigten Medikamente habe.

Ich lege folgende Unterlagen vor:

Sonstige Anmerkungen habe ich nicht zu machen."

4. Mit Schreiben vom 24.06.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse dem AMS mit, dass Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) von behandelnden Ärzten per Rezept verordnet würden. Pro verschriebener Medikamentenpackung falle eine Rezeptgebühr von € 5,40 an. Diesem Schreiben beigelegt waren eine mit 16.06.2014 datierte "Ambulanzkarte individuell" der Krankenanstalt KA Rudolfstiftung, ein von xxxx abgestempelter "Karteiauszug" (mit handschriftlichem Datumsvermerk 04.03.2014), in dem unter der Überschrift "Dauerdiagnose" Krankheiten von 1999 bis 2013 aufgelistet werden und ein Informationsblatt über Kostenbeiträge bei stationärer Aufnahme im Spital.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2014 wurde der Lehrbetrieb des Sohnes des Beschwerdeführers ersucht, bekannt zu geben, welche Kosten für die Ausbildung im Betrieb (Berufskleidung, Lernunterlagen, etc.) anfielen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.07.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.05.2014 abgewiesen wurde.

Nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes sowie allgemeiner Erwägungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wörtlich aus:

"Laut vom Dienstgeber Ihrer Gattin ausgestellter Lohnbescheinigung hatte Ihre Gattin in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.458,65.

Sie haben in den verfahrensgegenständlichen Anträgen ein Kind angegeben, nämlich den am xxxx geborenen xxxx.

Die Beurteilung des Vorliegens von Notlage erfolgte unter Zugrundelegung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhung von 50 %. Die für die Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Freigrenzenerhöhungstatbestände notwendigen Unterlagen reichten Sie trotz nachweislicher Aufforderung nicht nach.

Es ergibt sich somit nachstehende Berechnung Ihres täglichen Notstandshilfeanspruches ab 01.07.2013 ohne Abzug des Partnerinneneinkommens:

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: 30,07

Anspruch mit brutto FZ: € 27,92

täglicher AZR: € 27,92

Obergrenze (NETTO80): € 43,74

NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag plus allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ): € 30,07

Verminderungsprozentsatz NH: 92%

tägliche brutto NH: € 27,66

brutto NH mit brutto FZ: € 28,63

Neuer Anspruch: € 28,63

Erläuterung der Abkürzungen:

FZ = Familienzuschlag; AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz, NH = Notstandshilfe

Somit ergibt sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch (vor Einkommensanrechnung und ohne Familienzuschlag) von täglich € 27,66. Unter Berücksichtigung des Familienzuschlages (tgl. € 0,97) für ein Kind ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch (vor Einkommensanrechnung) von täglich € 28,63.

Unter Berücksichtigung des Einkommens Ihrer Gattin ergibt sich ab 31.07.2013 nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.458,65

abzüglich

Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Ihre Gattin € 609,00

Freigrenze für Sohn € 264,50

Freigrenze für Kredit € 255,68

Freigrenze für Behinderung € 40,00

Freigrenze für Krankheit (Diabetes) € 73,00

anrechenbares Einkommen € 205,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 06,73 täglich.

Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 28,63

Abzüglich Anrechnung von € 06,73

Verbleibt ein Anspruch von € 21,90

Der sog. Mindeststandard 2013 beträgt € 1.192,00 für Paare, zuzüglich je € 143,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(in)-Einkommensanrechnung.

Für Ihren Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen Ihrer Gattin € 1.458,65

Ihr monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 657,00

Für Ihre Familie geltender Mindeststandard: € 1.192,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin + Ihre Notstandshilfe) €

2. 115,65

Da in Ihrem Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen Ihrer Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf Ihren Notstandshilfebezug anzurechnen.

Berechnung ab 01.01.2014

Mit Jahreswechsel änderten sich die Freigrenzen für den Partner/die Partnerin und die Kinder, da eine Erhöhung von monatlich € 609,00 auf € 624,00 (inklusive Anhebungsbetrag) bzw. von € 264,50 auf €

271,00 erfolgte. Somit ergibt sich ab diesem Datum nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.458,65

abzüglich

Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Ihre Gattin € 624,00

Freigrenze für Sohn € 271,00

Freigrenze für Kredit € 255,68

Freigrenze für Behinderung € 40,00

Freigrenze für Krankheit (Diabetes) € 73,00

anrechenbares Einkommen € 184,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 06,05 täglich.

Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 28,63

Abzüglich Anrechnung von € 06,05

Verbleibt ein Anspruch von € 22,59

Der sog. Mindeststandard 2014 beträgt € 1.220 für Paare, zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(in)-Einkommensanrechnung.

Für Ihren Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen Ihrer Gattin € 1.458,65

Ihr monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 677,70

Für Ihre Familie geltender Mindeststandard: € 1.220,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin) € 2.136,35

Da in Ihrem Fall das Haushaltseinkommen (unter Berücksichtigung des für Ihr Kind gebührenden Erhöhungsbetrages) den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen Ihrer Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf Ihren Notstandshilfebezug anzurechnen.

Berechnung ab 20.01.2014

Ab 20.01.2014 war aufgrund der neuerlichen Antragstellung ein neuer Dreimonatsschnitt für das Einkommen Ihrer Gattin zu erstellen und es erfolgte die Aberkennung der Freigrenze für Ihren Sohn xxxx. Somit ergibt sich ab diesem Datum nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.530,58

abzüglich

Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Ihre Gattin € 624,00

[Freigrenze für Kredit € 255,68]

[Freigrenze für Behinderung € 40,00]

[Freigrenze für Krankheit (Diabetes) € 73,00]

Maximal mögliche Freigrenzenerhöhung € 312,00

anrechenbares Einkommen € 584,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 19,20 täglich.

Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € 28,63

Abzüglich Anrechnung von € 19,20

Verbleibt ein Anspruch von € 09,43

Der sog. Mindeststandard 2014 beträgt € 1.220 für Paare, zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(in)-Einkommensanrechnung.

Für Ihren Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen Ihrer Gattin € 1.530,58

Ihr monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 282,90

Für Ihre Familie geltender Mindeststandard: € 1.220,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin) € 1.813,48

Da in Ihrem Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen Ihrer Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf Ihren Notstandshilfebezug anzurechnen.

Zur Höhe der Freigrenzengewährung aus Krankheitsgründen ist anzumerken, dass Sie entgegen der im Parteiengehör ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen keinen Beleg über die deswegen monatlich anfallenden Kosten vorgelegt haben. Es besteht Ihrerseits eine Mitwirkungspflicht, da es z.B. nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice sein kann, festzustellen, in welchen Zeitabständen Sie ein bestimmtes Medikament erwerben müssen (selbstverständlich macht es einen Unterschied, ob eine erworbene Medikamentenpackung bei ordnungsgemäßer Verwendung innerhalb von zwei Wochen oder von zwei Monaten aufgebraucht ist). Somit war gemäß § 36 Abs. 5 AlVG nach der geltenden Richtlinie des Arbeitsmarktservice vorzugehen, weshalb nur ein pauschalierter Betrag von € 73,00 wegen Ihrer Diabetes zu gewähren war, da der Nachweis darüberhinausgehender Aufwendungen von Ihnen trotz Aufforderung von Seiten des Arbeitsmarktservice nicht erfolgte.

Die relevante Passage der erwähnten - vom Vorstand des Arbeitsmarktservice erlassenen - Richtlinie im Wortlaut:

‚Folgende Fixbeträge sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zu gewähren

Krankheit Betrag

Diabetes (Zuckerkrankheit) € 73,--

TBC (Tuberkulose) € 73,--

Zöliakie € 73,--

Aids € 73,--

Gallenleiden € 51,--

Leberleiden € 51,--

Nierenleiden € 51,--

Magenkrankheit oder eine andere innere Krankheit € 44,--

Bei Zusammentreffen mehrere Krankheiten ist nur der höhere Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Das Zusammenzählen einzelner Pauschalbeträge ist unzulässig.'

Ihrem Vorbringen, dass auch eine bevorstehende Operation hinsichtlich Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen ist, kann keine Folge gegeben werden, da etwaige daraus resultierende zusätzliche finanzielle Belastungen aktuell nicht absehbar sind.

Zur Begründung der Nichtgewährung der Freigrenze für Ihren Sohn ab 20.01.2014 ist anzumerken, dass er laut Gehaltszettel eine Lehrlingsentschädigung in der Nettohöhe von € 892,71 (Jänner 2014) erhält. Somit ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Das Arbeitsmarktservice vertritt die Ansicht, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, dass sowohl für ein Kind ohne Einkommen als auch für ein Kind mit einem Einkommen in der Höhe von € 892,71 dieselbe Freigrenze gewährt wird. Gemäß geltenden Bestimmungen für die Mindestsicherung steht einer Einzelperson im Jahr 2014 eine monatliche Mindestsicherung von € 804,00 zu. Der Gesetzgeber geht anscheinend davon aus, dass mit diesem Betrag die Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglicht wird. Auch die im Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegte gesetzliche Mindestpension - die im Jahr 2014 € 857,73 beträgt - liegt unter dem Einkommen Ihres Sohnes. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der Geschäftszahl 97/08/0436 ist der Ausgleichszulagenrichtsatz eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine Freigrenze für Kinder zu gewähren ist oder nicht. Da Ihr volljähriger Sohn eine monatlich eine Lehrlingsentschädigung erhält, die sowohl über der Mindestsicherung als auch über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, ist im einem Analogieschluss von einer Selbsterhaltungsfähigkeit Ihres Sohnes auszugehen, womit nach Ansicht des Arbeitsmarktservice Wien auch keine rechtliche und sittliche Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits vorliegt, weshalb auch keine diesbezügliche Freigrenze zu gewähren ist.

Im Handbuch des österreichischen Arbeitsmarktrechtes (Band 2) mit Stand 1.Juli 2012 (Gesetze und Kommentare Nr.29;

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Lose-Blatt-Ausgabe, hrsg. v. Silvia Weikinger; ÖGBVerlag) wird diese Ansicht bestätigt, da unter Kap 3 - 18c (Lieferung März 2009) zu den Prüfungskriterien hinsichtlich Gewährung des Zusatzbetrages (= Freigrenze für Kind) nachstehender Eintrag aufscheint:

‚Anders als bei der Prüfung auf Familienzuschlag ist bei der Prüfung auf Gewährung des Zusatzbetrages - unabhängig von einem Anspruch auf Familienbeihilfe - die Lehrlingsentschädigung als Einkommen zu berücksichtigen.

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt, ist ein Zusatzbetrag bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstalters für die Familienbeihilfe zu gewähren, solange dieses kein Einkommen erzielt, das den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt.' Anmerkung: diese Regelung ist aufrecht.

Zu Ihrem Einwand, dass die fünfzigprozentige Freigrenzenerhöhung nicht korrekt berechnet worden sei, ist auszuführen, dass gemäß den zu § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) um maximal 50 % übersteigen darf. Die in § 6 Abs. 2 NH-VO festgelegte Freigrenzen betreffen einerseits den Einkommen beziehenden Ehepartner, andererseits auch jene Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die zusätzlichen Freigrenzenerweiterungen durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände wie Krankheiten, Kredit etc. bzw. auch die Werbekostenpauschale sind daher hier nicht einzubeziehen.

Die Freigrenze für den Ehepartner (inklusive Anhebungsbetrag) beträgt 2013 ab 01.07.2013 € 609,00 und ab 01.01.2014 € 624,00. Die Freigrenze für unterhaltspflichtige Personen beträgt 2013 € 264,50 und ab 01.01.2014 € 271,00. Somit ergibt sich für 2013 in Ihrem Fall eine maximale mögliche Freigrenzenerhöhung von € 436,75 (50% von 609,00 + 264,50), ab 01.01.2014 eine maximale Freigrenzenerhöhung von € 444,25 (50% von 624,00 + 271,00) und ab dem Wegfall der Freigrenze für Ihren Sohn mit 20.01.2014 eine maximale Freigrenzenerhöhung von € 312,00 (50% von 624,00). Für Ihren Leistungsbezug bis 19.01.2014 war daher diese Fünfzigprozent-Grenze nicht maßgeblich, ab 20.01.2014 wird allerdings die Eingrenzung der Erhöhung auf € 312,00 wirksam. Basierend auf den dargelegten Ausgangsdaten ist daher nicht ersichtlich, wo diesbezüglich eine fehlerhafte Berechnung vorliegen sollte."

7. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2014 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er hält darin sein Beschwerdevorbringen aufrecht und führt zusammengefasst aus, dass das AMS seine vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Höhe seiner Medikamentenkosten nicht richtig gewürdigt habe, da in der Berechnung von € 73,- ausgegangen werde, während er Belege eingereicht habe, die € 117,70 auswiesen. Weiters weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass sein Sohn weiterhin nicht als selbsterhaltungsfähig zu werten sei, da dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe und lediglich eine Lehrlingsentschädigung erhalte.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 19.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Beschwerdevorlage weist die belangte Behörde darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einen Nachweis über die tatsächlichen Medikamentenkosten erbracht habe, den Tatsachen entspreche, zumal er seinem Vorlageantrag die Kopie eines entsprechenden Dokumentes mit AMS-Eingangsstempel 04.07.2014 beigelegt habe. Dieses Dokument sei allerdings den zuständigen SachbearbeiterInnen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorgelegen, weil es anscheinend von der Posteingangstelle irrtümlich nicht an diese weitergeleitet bzw. EDV-technisch verarbeitet worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros Vollmacht erteilt und ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 11.02.2010 erhält er - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe.

In dem von ihm am 28.01.2013 eingebrachten Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gab er an:

Unter Punkt (1) betreff Angehörige:

xxxx xxxx(geb. xxxx), Dienstverhältnis bei xxxx

xxxx (geb. xxxx), Lehrling bei xxxx

Unter Punkt (14) betreff erhöhte Aufwendungen:

Immobilienkredit in Höhe von € 510 monatlich

Frage (15) betreff Behinderung von mindestens 50% beantwortete er mit "Ja".

Laut vom Dienstgeber seiner Gattin (xxxx) ausgestellter Lohnbescheinigung hatte seine Gattin in den Monaten Oktober 2012 bis Dezember 2012 folgendes Einkommen: Zeitraum Bruttoentgelt in €

Abzüge in € Nettoentgelt in €

Oktober 2012 1.946,43 487,16 1.459,27

November 2012 1.905,03 482,64 1.422,39

Dezember 2012 1.986,03 491,73 1.494,30

Summe 5.873,49 1.461,53 4.375,96

Durchschnitt 1.945,83 487,18 1.458,65

In einer mit Ausstellungsdatum 14.01.2013 datierten Kreditbestätigung der Erste Bank ist angeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 zwecks Grundstückserwerbs einen Kredit in der Höhe von € 122.100,00 erhielt (Laufzeit 08.12.2005-20.1.2031). Zum Ausstellungsdatum hafteten noch €

157. 246,96 aus. Derzeit werden nur Zinszahlungen geleistet. Handschriftlich ist vermerkt "Zinszahlungen im Jahr 2012 gesamt €

1. 936,15" und "Kredittilgungsträgerzahlung an Wr. Städt.

Versicherung: 12x350 = € 4.200- im Jahr 2012".

Im Kaufvertrag vom 20.12.2005 ist der Erwerb einer Liegenschaft in xxxxin xxxx durch den Beschwerdeführer und seine Gattin ersichtlich, als Kaufbetrag wird ein Betrag von € 97.000,00 angeführt.

Das AMS kam nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ab 17.01.2013 Notstandhilfe in der Tagsatzhöhe von € 19,27 zustand.

Mit 01.07.2013 änderte sich die Freigrenze für den Partner/die Partnerin, da zusätzlich zur grundlegenden Freigrenze in der Höhe von € 529,00 auch ein Anhebungsbetrag in der Höhe von monatlich € 80 zu berücksichtigen war. Die Höhe der für Kinder zu gewährenden Freigrenze änderte sich nicht. Das AMS kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Datum Notstandhilfe in der Tagsatzhöhe von € 21,90 zustand.

Mit 01.01.2014 änderten sich die Freigrenzen für den Partner/die Partnerin und die Kinder, da eine Erhöhung der grundlegenden Freigrenze für den Partner/die Partnerin auf monatlich € 542,00 erfolgte und der Anhebungsbetrag mit € 82,00 festgesetzt wurde. Die Freigrenze für Kinder erhöhte sich auf € 271,00. Das AMS kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Datum Notstandhilfe in der Tagsatzhöhe von € 22,59 zustand.

Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers endete mit 19.01.2014, weshalb er einen neuen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe erhielt, den er am 10.02.2014 einbrachte. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an:

Unter Punkt (1) betreff Angehörige:

xxxx xxxx (xxxx), Dienstverhältnis bei xxxx

xxxx(geb. xxxx), Lehrling

Unter Punkt (14) betreff erhöhte Aufwendungen:

Immobilienkredit in Höhe von € 1,6021 [im Antrag so angeführt] jährlich

Frage (15) betreff Behinderung von mindestens 50% beantwortete er mit "Ja".

Laut vom Dienstgeber seiner Gattin (xxxx) ausgestellter Lohnbescheinigung hatte seine Gattin in den Monaten Oktober 2013 bis Dezember 2013 folgendes Einkommen:

Zeitraum Bruttoentgelt in € Abzüge in Nettoentgelt in €

Oktober 2013 2.068,78 562,10 1.506,68

November 2013 2.068,78 562,06 1.506,72

Dezember 2013 2.149,78 571,45 1.578,33

Summe 6.287,34 1.695,61 4.591,73

Durchschnitt 2.095,78 565,20 1.530,58

In einer mit Ausstellungsdatum 16.01.2014 datierten Kreditbestätigung der Erste Bank ist angeführt, dass er im Jahr 2005 zwecks Grundstückskauf einen Kredit in der Höhe € 122.100,00 erhielt (Laufzeit 08.12.2005-20.1.2031). Derzeit werden nur Zinszahlungen geleistet. Zum Ausstellungsdatum hafteten noch € 154.688,33 aus. Handschriftlich ist vermerkt "Zinsen J. 2013 € 1.821,73" und "Kredittilgungsträger 12x350 = € 4.200-".

Dieser Kreditbestätigung beigelegt waren Jahreskontoinformationen (datiert mit 03.02.2014) seiner Gattin der Santander Bank.

Laut den Lohn/Gehaltszettel seines Sohnes vom Dienstgeber xxxx erhielt dieser im November 2013 eine Lehrlingsentschädigung in der Nettohöhe € 1.513,05, im Dezember 2013 € 866,97 und im Jänner 2014 €

892,71.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn bestand bis 31.07.2014.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des AMS unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des Vorlageantrages des Beschwerdeführers.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage selbst ausführt, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einen Nachweis über die tatsächlichen Medikamentenkosten erbracht habe, den Tatsachen, zumal er seinem Vorlageantrag die Kopie eines entsprechenden Dokumentes mit AMS-Eingangsstempel vom 04.07.2014 beigelegt hat. Da dieses Dokument den zuständigen SachbearbeiterInnen des AMS allerdings zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung, aus in der Sphäre der belangten Behörde gelegenen Umständen, nicht vorgelegen ist, ging die belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Tagessätze der Notstandshilfe von falschen Beträgen aus und sind die Tagessätze somit neu zu berechnen (s. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Diese lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Da der maßgebliche Sachverhalt dem Akteninhalt zu entnehmen ist und somit feststeht, war in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, liegt darin, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in der Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Wie § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese (nämlich die Befriedigung) "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; s. hierzu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, § 33, Rz. 644 ff.).

Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AIVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines/ihres Ehepartners/partnerin (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des/der Ehepartner(in)/Lebensgefährten(in) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.

Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung (= Abzug) des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob die arbeitslose Person und ihr Partner/ihre Partnerin damit das Auslangen finden können.

Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person ohne Anrechnung sowie das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners/ihrer Partnerin, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird:

Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners/der Partnerin die pauschalierten Werbungskosten (nur im Fall einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner/der Partnerin zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im zweiten Halbjahr 2013 monatlich € 529,00 plus Anhebungsbetrag von monatlich € 80 und 2014 monatlich € 542,00 plus Anhebungsbetrag von monatlich € 82,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils monatlich € 264,50 (2013) sowie € 271,00 (2014) werden für jedes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden.

Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet der Notstandshilfetagsatz seit 01.09.2010 einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass das Arbeitslosengeld den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Da der Arbeitslosengeldtagsatz des Beschwerdeführers über dem Ausgleichzulagenrichtsatz liegt, stehen ihm 92 % des täglichen Arbeitslosengeldanspruches als prinzipieller Notstandshilfetagsatz zu.

Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.

Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also ist zum Beispiel das Einkommen des Partners/der Partnerin im Jänner auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem unselbstständigem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden.

Laut vom Dienstgeber seiner Gattin ausgestellter Lohnbescheinigung hatte diese in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.458,65.

Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensgegenständlichen Anträgen ein Kind angegeben, nämlich den am xxxxgeborenen xxxx.

Die Beurteilung des Vorliegens von Notlage erfolgte unter Zugrundelegung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhung von 50 %.

Es ergibt sich somit nachstehende Berechnung seines täglichen Notstandshilfeanspruches ab 01.07.2013 ohne Abzug des Partnerinneneinkommens:

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: € 30,07

Anspruch mit brutto FZ: € 27,92

täglicher AZR: € 27,92

Obergrenze (NETT080): € 43,74

NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag plus allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ): € 30,07

Verminderungsprozentsatz NH: 92%

tägliche brutto NH: € 27,66

brutto NH mit brutto FZ: € 28,63

Neuer Anspruch: € 28,63

Erläuterung der Abkürzungen:

FZ = Familienzuschlag; AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz, N11= Notstandshilfe

Somit ergibt sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch (vor Einkommensanrechnung und ohne Familienzuschlag) von täglich € 27,66. Unter Berücksichtigung des Familienzuschlages (tgl. € 0,97) für ein Kind ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch (vor Einkommensanrechnung) von täglich € 28,63.

Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Gattin sowie den vom Beschwerdeführer belegten Medikamentenkosten ergibt sich ab 31.07.2013 nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.458,65

Abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Gattin € 609,00

Freigrenze für Sohn € 264,50

Freigrenze für Kredit € 255,68

Freigrenze für Behinderung € 40,00

Freigrenze für Krankheiten € 117,70

anrechenbares Einkommen € 161,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 05,29 täglich.

Sein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt €

28,63

Abzüglich Anrechnung von € 05,29

Verbleibt ein Anspruch von € 23,34

Der sog. Mindeststandard 2013 beträgt € 1.192,00 für Paare, zuzüglich je € 143,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(in)-Einkommensanrechnung.

Für seinen Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen seiner Gattin € 1.458,65

Monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 700,20

Für seine Familie geltender Mindeststandard: € 1.192,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin + seine Notstandshilfe) €

2. 158,85

Da in seinem Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen seiner Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf seinen Notstandshilfebezug anzurechnen.

Berechnung ab 01.01.2014

Mit Jahreswechsel änderten sich die Freigrenzen für den Partner/die Partnerin und die Kinder, da eine Erhöhung von monatlich € 609,00 auf € 624,00 (inklusive Anhebungsbetrag) bzw. von € 264,50 auf €

271,00 erfolgte. Somit ergibt sich ab diesem Datum nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.458,65

Abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Gattin € 624,00

Freigrenze für Sohn € 271,00

Freigrenze für Kredit € 255,68

Freigrenze für Behinderung € 40,00

Freigrenze für Krankheiten € 117,70

anrechenbares Einkommen € 139,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 04,57 täglich.

Sein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt €

28,63

Abzüglich Anrechnung von € 04,57

Verbleibt ein Anspruch von € 24,06

Der sog. Mindeststandard 2014 beträgt € 1.220 für Paare, zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(in)-Einkommensanrechnung.

Für seinen Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen seiner Gattin € 1.458,65

Sein monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 721,80

Für die Familie geltender Mindeststandard: € 1.220,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin + seine Notstandshilfe) €

2. 180,45

Da in seinem Fall das Haushaltseinkommen (unter Berücksichtigung des für sein Kind gebührenden Erhöhungsbetrages) den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen seiner Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf seinen Notstandshilfebezug anzurechnen.

Berechnung ab 20.01.2014

Ab 20.01.2014 war aufgrund der neuerlichen Antragstellung ein neuer Dreimonatsschnitt für das Einkommen seiner Gattin zu erstellen und es erfolgte die Aberkennung der Freigrenze für den Sohn. Somit ergibt sich ab diesem Datum nachstehende Berechnung:

Durchschnittliches Gattinnen-Einkommen € 1.530,58

Abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Gattin € 624,00

[Freigrenze für Behinderung € 40,00]

[Freigrenze für Kredit € 255,68]

[Freigrenze für Krankheit (Diabetes) € 117,70]

Maximal mögliche Freigrenzenerhöhung € 312,00

anrechenbares Einkommen € 584,00 (gerundet) x 12 Monate /365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 19,20 täglich.

Sein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt €

28,63

Abzüglich Anrechnung von € 19,20

Verbleibt ein Anspruch von € 09,43

Der sog. Mindeststandard 2014 beträgt € 1.220 für Paare, zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte minderjährige Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partner(innen)-Einkommensanrechnung.

Für seinen Fall geltende Werte:

Nettoeinkommen seiner Gattin € 1.530,58

Sein monatlicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung € 337,20

Für die Familie geltender Mindeststandard: € 1.220,00

Haushaltseinkommen (=Nettoeinkommen Gattin + seine Notstandshilfe) €

1. 867,78

Da in seinem Fall das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, war das Einkommen seiner Gattin nach den oben ersichtlichen Berechnungsmodalitäten auf seinen Notstandshilfebezug anzurechnen.

Berechnung ab 01.08.2014

Mit 31.07.2014 endete der Familienbeihilfenanspruch für den Sohn des Beschwerdeführers, weshalb für diesen ab 01.08.2014 kein Familienzuschlag (€ 0,97 tgl.) mehr zu gewähren ist. Somit ergibt sich ab diesem Datum eine Tagsatzhöhe von € 08,46.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass auch eine zum damaligen Zeitpunkt bevorstehende Operation hinsichtlich der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen gewesen sei, ist - den Ausführungen der belangten Behörde folgend - dem entgegenzuhalten, dass etwaige daraus resultierende zusätzliche finanzielle Belastungen nicht absehbar sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Auch im Vorlageantrag wurden keine zusätzlichen Aufwendungen nachgewiesen.

Hinsichtlich der Nichtgewährung der Freigrenze für den Sohn des Beschwerdeführers ab 20.01.2014 ist auf die rechtlich richtige und nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu verweisen, wonach aufgrund des Gehaltes des Sohnes des Beschwerdeführers - dieser erhielt laut Gehaltszettel eine Lehrlingsentschädigung in der Nettohöhe von € 892,71 (Jänner 2014) - von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Der Gesetzgeber geht anscheinend davon aus, dass mit diesem Betrag die Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglicht wird. Auch die im Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegte gesetzliche Mindestpension - die im Jahr 2014 € 857,73 betragen hat - liegt unter dem Einkommen seines Sohnes. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2000, 97/08/0436, zufolge ist der Ausgleichszulagenrichtsatz eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine Freigrenze für Kinder zu gewähren ist oder nicht. Da der volljährige Sohn des Beschwerdeführers eine monatlich Lehrlingsentschädigung erhalten hat, die sowohl über der Mindestsicherung als auch über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, ist - wie die belangte Behörde richtig ausführt - in einem Analogieschluss von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers auszugehen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers keine rechtliche und sittliche Unterhaltsverpflichtung seinerseits vorliegt, weshalb auch keine diesbezügliche Freigrenze zu gewähren war.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die fünfzigprozentige Freigrenzenerhöhung nicht korrekt berechnet worden sei, ist auszuführen, dass gemäß den zu § 36 Abs. 6 AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO (Notstandshilfeverordnung) um maximal 50 % übersteigen darf.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

..."

"RICHTLINIE DES ARBEITSMARKTSERVICE ZUR FREIGRENZENERHÖHUNG (§ 36 Abs. 5 AlVG)

I. ALLGEMEINES:

...

Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.

Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten, Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.

..."

Die in § 6 Abs. 2 NH-VO festgelegte Freigrenzen betreffen einerseits den Einkommen beziehenden Ehepartner, andererseits auch jene Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die zusätzlichen Freigrenzenerweiterungen durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände wie Krankheiten, Kredit etc. bzw. auch die Werbekostenpauschale sind allerdings hier nicht einzubeziehen.

Die Freigrenze für die Ehepartnerin (inklusive Anhebungsbetrag) betrug 2013 ab 01.07.2013 € 609,00 und ab 01.01.2014 € 624,00. Die Freigrenze für unterhaltspflichtige Personen betrug 2013 € 264,50 und ab 01.01.2014 € 271,00. Somit ergibt sich für 2013 im Fall des Beschwerdeführers eine maximal mögliche Freigrenzenerhöhung von €

436,75 (50% von 609,00 + 264,50), ab 01.01.2014 eine maximale Freigrenzenerhöhung von € 444,25 (50% von 624,00 + 271,00) und ab dem Wegfall der Freigrenze für seinen Sohn mit 20.01.2014 eine maximale Freigrenzenerhöhung von € 312,00 (50% von 624,00). Für seinen Leistungsbezug bis 19.01.2014 war daher diese Fünfzigprozent-Grenze nicht maßgeblich, ab 20.01.2014 wird allerdings die Begrenzung der Erhöhung auf € 312,00 wirksam.

Aus all den näher dargestellten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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