BVwG W166 2008427-1

W166 2008427-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2008427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2008427.1.00

Spruch

W166 2008427-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit der Passnummer XXXX ausgestellt.

Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wurde im Vordruck das Kästchen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" mit "nein" angekreuzt.

Weiters werden im Vordruck nachfolgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil

X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen auswirkt.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Im Wohnungsbereich langsam bedächtiges Gangbild, unter Festhalten an der Einrichtung."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, führte in der Stellungnahme vom 12.3.2014 im Wesentlichen aus, dass es ihr nicht möglich sei, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch nicht unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe sowie ohne Unterbrechung auf Grund der rheumatoiden Arthritis in allen Gelenken, besonders in den großen Gelenken, zurückzulegen. Ebenso sei es ihr nicht möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und auch eine sichere Beförderung der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Aus den dargelegten Gründen lägen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor.

Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel vor.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der beigebrachten Befunde, wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und von einem Arzt für Allgemeinmedizin am XXXX festgestellt:

"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten behauptete höhergradige Einschränkungen des Gelenks- u. Bewegungsapparates, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 2 berücksichtigt, anlässlich d. aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, u. erreicht auch eine kürzlich diagnostizierte arterielle Verschlußkrankheit d. Beine ("PAVK"), im Anfangsstadium, dzt. Nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Daher ist eine Änderung des Gutachtens nicht gerechtfertigt, und liegen damit auch die Voraussetzungen f. d. "Unzumutbarkeit d.ÖVm" auch weiterhin nicht vor."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXXwies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auch auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX erhobenen Einwände sei festgestellt worden, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen "insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, rheumatoide Arthritis, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Niereninsuffizienz, PAVK Statium I-III, höhergradige diabetische Mediasklerose, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperthyreose (substituiert, Depressionen, Vitamin D Mangel, chronisches Glaukom, Zustand nach Lungen-TBC 2013 iZn Enbreltherapie, rezidivierende Harnwegsinfekte, chronische normozytäre Anämie, pulmonaler Rundherd im rechten Lungenlappen, Cholezystolithiasis, Zustand nach erosiver Gastritis, Zustand nach Katarakt-OP, polyvalenten Allergien (Kontrastmittel, Pflaster, NSAR-Unverträglichkeit), Rhythmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolen), chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom, Verdacht auf PNP der unteren Extremitäten, plantarem Fersensporn rechts, Zustand nach Bronchoskopie sowie hochgradige Gehbehinderung keineswegs in der Lages sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auf Grund der Mulitmorbidität, insbesondere wegen der hochgradigen Gehbehinderung, weshalb die Beschwerdeführerin auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen sei, sei sie nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Aus den dargelegten Gründen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und auch eine sichere Beförderung der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet.

Die Beschwerdeführerin legte bereits beigebrachte und neue medizinische Beweismittel vor.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der beigebrachten Befunde, wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und von einem Arzt für Allgemeinmedizin am XXXX festgestellt:

"Keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen f.d.o.a. Zusatzeintragungen, insbes. auch konnte eine angeführte Rollstuhlerfordernis anlässl. d. aktuellen Begutachtung, gerade eben nicht objektiviert werden, und sind darüberhinaus die adäquat eingestuften, behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden, (Nr. 1-3) keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit d. öVm. Auf die diesbezügl. Bereits vorliegende Stellungnahme, (s. Bl. 70), wird nochmals hingewiesen."

Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In ihrem Gutachten vom XXXX, führt die Sachverständige nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin mittels

Hausbegutachtung im Wesentlichen Nachfolgendes aus:

"Diagnosen entnommen aus dem ärztlichen Attest AbI. 78, Dr.XXXX,

Facharzt für Innere Medizin:

Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpe, chronische Niereninsuffizienz (verkleinerte rechte Niere), periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium 11-111, höhergradige diabetische Mediasklerose, arterielle Hypertonie, akuter Schub einer rheumatoiden Arthritis, Diskusprolaps mit Vertebrostenose L3/4 und L4/5, rezidivierende Harnwegsinfekte (meistens E. Coli), Hyperlipidämie, chronische normozytäre Anämie, pulmonaler Rundherd im rechten Lungenlappen (am ehesten im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis), Zustand nach Lungen-TBC 2013, Cholezystolitiasis, chronisches Glaucom, Zustand nach erosiver Gastritis, Zustand nach Kataraktoperation, polyvalente Allergie (Kontrastmittel, Pflaster, NSARUnverträglichkeit), Rhythmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolen), chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom, Verdacht auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten, plantarer Fersensporn rechts, Zustand nach Bronchoskopie, Vitamin-D-Mangel, depressives Syndrom

Gangbild: im Wohnungsbereich unter Festhalten an der Einrichtung mobil, Schrittlänge gering verkürzt, Beschwerden werden dabei im rechten Oberschenkel angegeben, Hilfe wird zum Erheben benötigt

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand mit Abstützen nicht möglich, beide Beine gestreckt bis 45° von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. mittelgradig vermindert, Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk 0/0/80, ab dann deutliche Schmerzangabe, linkes Hüftgelenk Rom in S 0/0/90, ab dann deutliche Schmerzangabe, endlagige, schmerzbedingte Einschränkung in beiden Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im sitzen: bis zum Knöchel, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: zu 1/3 schmerzbedingt eingeschränkt

Beschwerden laut Auskunft des Gatten:

Das Hauptproblem meiner Gattin ist, dass sie nicht gehen kann, sie kann zwar hier in der Wohnung einige Schritte gehen, allerdings sobald wir außer Haus sind benötigt sie den Rollstuhl. Die Ursache dafür, würde wahrscheinlich an der Polyarthritis liegen. Meine Gattin liegt ungefähr die ganze Zeit im Bett, lediglich zum Frühstück, Mittag- und Abendessen steht meine Gattin auf. Auch ist der Blutzucker meiner Gattin wechselhaft, einmal ganz in der Höhe, dann wieder sehr weit unten. Ein Blutzuckerprofil führe ich keines mehr, nachdem das bei mir schon in der Routine ist. Ich messe 3x in der Nacht den Blutzucker, um 12, um 3 und um 5 Uhr, da sind die Werte im Schnitt zwischen 150 und 200. Untertags sind auch die Werte so um die 150. Wenn die Werte über 300 sind, dann ist die Pumpe meistens verstopft. Wir machen alle 2 Monate eine Blutbildkontrolle. Wegen dem Diabetes sind wir öfters im Spital.

Auskunft der Pat.:

Ich habe Schmerzen am ganzen Körper und das jeden Tag. Schmerzmittel kann ich aufgrund meines Magens nicht nehmen. Ich kann nicht sagen, dass auf meine Medikamente die Schmerzen besser werden, weil es die ganze Zeit weh tut. Wenn meine Schmerzen stark sind, dann ist auch der Zucker sehr hoch.

Medikamente:

Insulinpumpe, Insulin Novorapid 201E-201E-0, Tresleen 50mg, Novalgin Tabletten, Amlodipin 5mg, Pantoloc 40mg, Iterium 1mg, Sortis 20mg, Arava 10mg, Lasix 40mg, Aprednislon 5mg, Combithyrex Mitte, Cal-D-Vita, Azopt Augentropfen, Retacrit 10.000 IE Fertigspritze 1 x monatlich

Sozialanamnese:

XXXX, bezieht das Pflegegeld der Stufe 2

Stellungnahme:

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Befund vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und der Befund (siehe Abl. 76-80) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

Die Befunde Abl. 76-80 ergeben eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

Es wird zwar von einer hochgradigen Gehbehinderung gesprochen, dies kann jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht aufgrund der aktuellen Gelenksbeweglichkeit nicht nachvollzogen werden. Ebenso besteht keine hochgradige periphere arterielle Verschlusskrankheit, welche die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würde, als auch das Zurücklegen einer Wegstrecke von ungefähr 400m.

Allerdings besteht ein langjähriger insulinpflichtiger Diabetes mellitus, welche trotz Insulinpumpe hohe Blutzuckeramplituden zeigt und mit einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand einher geht. Zusätzlich besteht eine behandlungsbedürftige Blutarmut, welche zusätzlich zu einer allgemeinem Schwäche führt, ebenso wie chronische Schmerzsymptomatik aufgrund der bestehenden rheumatoiden Arthritis und die daraus resultierende depressive Begleitsymptomatik.

Sodass glaubhaft die Notwendigkeit eines Rollstuhles, als auch die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollzogen werden kann.

Beantwortung der Fragen:

1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Ja, aufgrund des langjährigen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, der behandlungsbedürftigen Blutarmut, der chronischen Schmerzsymptomatik aufgrund der bestehenden rheumatoiden Arthritis, sowie der daraus resultierende depressiven Begleitsymptomatik, kann ein kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.

Die Notwendigkeit eines Rollstuhles erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in hohem Maße.

Ebenso wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegeben Bedingungen aus.

Erhebliche Schwierigkeiten sind bei zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, sowie beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung in einem Verkehrsmittel während der Fahrt gegeben.

3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Nein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar.

Die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollstuhles ist gegeben."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, der Beschwerdeführerin vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am XXXX zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX, ho. eingelangt am XXXX, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen zur Kenntnis genommen wurde und um Fällung einer Entscheidung in diesem Sinne gebeten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In dem Gutachten hat sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und auf Grund des langjährigen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, der behandlungsbedürftigen Blutarmut, der chronischen Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der bestehenden rheumatoiden Arthritis, sowie der daraus resultierende depressiven Begleitsymptomatik, eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann.

Die Notwendigkeit eines Rollstuhles erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in hohem Maße.

Ebenso wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegeben Bedingungen aus, und es sind erhebliche Schwierigkeiten bei zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, sowie beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung in einem Verkehrsmittel während der Fahrt gegeben.

Aus diesen Gründen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

die Versicherungsnummer;

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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