BVwG W166 2001563-1

W166 2001563-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2001563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2001563.1.00

Spruch

W166 2001563-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und legte folgende Unterlagen vor:

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1

Ärztliche Befundberichte eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom XXXX

Arztbriefe eines Facharztes für Neurologie vom XXXX und XXXX

Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit der letzten Begutachtung erzählt der zu Untersuchende, habe er ab und zu eine anginöse Symptomatik. Das Hauptproblem liege darin, dass er nur sehr langsam gehen könne. Die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde beantragt. Ein aktueller Befund vom XXXX zeigt eine unauffällige peripher-arterielle Durchblutung. Ein Befund eines Neurologen beschreibt mehrere Sturzepisoden mit Bewusstlosigkeit und wiederkehrende Kopfschmerzen, wobei der Verdacht auf symptomatisch epileptische Anfälle bei Zustand nach Clipping der Arteria basilaris bei Aneurysma zurückgeführt wird. Der Antragsteller erzählt, dass er nicht selbständig in der Lage mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Er sei stets auf Begleitung angewiesen, weil er Angst vor möglichen epileptischen Anfällen und Stürzen habe.

BEGRÜNDUNG:

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt nicht vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil

X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen auswirkt.

Die angeführten Leiden erreichen nicht das Ausmaß, welches die Zuerkennung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentl. Verkehrsmittel rechtfertigen würden."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maße erschwere.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, liege die Zusatzeintragung nicht vor.

Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, welche zu Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Beine sowie des multiradikulären Syndroms, welches zu schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen führe, nicht möglich 300 - 400 m zu gehen. Erschwerend komme weiters die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung hinzu, welche bei Belastung zu Atemschwierigkeiten führe. Aufgrund der multiplen Erkrankungen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich eine Wegstrecke von 300 - 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurückzulegen bzw. sei das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich.

Mit Schreiben vom XXXX reichte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin nach.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Der Berufungswerber erscheint in Begleitung des Herrn. XXXX, Obmann der XXXX.

Der Berufungswerber wurde zuletzt am XXXX, Abl. 62, im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 50% wegen organischen Psychosyndroms, koronarer Herzkrankheit, Z.n. Blasen-Karzinom und anderer Erkrankungen festgestellt.

Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen, Abl. 70/1-2, durch den XXXX, wobei auf schwere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen und eingeschränkter Gehstrecke hingewiesen wird, außerdem auch die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Es wird festgestellt, dass es dem Berufungswerber nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 - 400 m aus eigener Kraft zurückzulegen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei damit nicht möglich.

Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Er sei im Jahr XXXX in der XXXX wegen eines Basilaris-Aneurysma operiert worden, diese Angabe fehlt im Gutachten der 1. Instanz. Er weist darauf hin, dass diese Diagnose mit Befundbericht des Dr. M. vom XXXX vorhanden sei.

Ich setze ihm daraufhin auseinander, dass die Angabe organisches Psychogramm mit dieser früheren Operation im Zusammenhang steht und die Folgen erfasst sind.

Diagnosen:

1. Organisches Psychosyndrom

2. Koronare Herzkrankheit

3. Z. n. Blasen-Karzinom

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

5. Multiradikuläres Syndrom

6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

7. Knöchern geheilte Unterarmfraktur links

Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt 70/6 gestellten Fragen:

1. Der Berufungswerber ist in der Lage, die geforderte Wegstrecke zurückzulegen.

2. Es sind keine Behelfe erforderlich.

3. Die sichere Beförderung ist gegeben.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers:

Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden, da keine der angegebenen Gesundheitsschädigungen ein derartiges Ausmaß wie angegeben, erreicht.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Diese wurden erneut für die Begutachtung berücksichtigt. Es konnte keine Diskrepanz zum aktuell erhobenen klinischen Befund festgestellt werden;

Die nachgereichten und im Akt befindlichen Befunde wurden ebenfalls berücksichtigt.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Es konnte keine Abweichung festgestellt werden."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer-und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreite und die Einwendungen aufrecht erhalte.

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurde mit Schreiben vom XXXX der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

In seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu bestreiten und seine bisherigen Einwendungen aufrechtzuerhalten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor und führte aus, er leide an Schwindelanfällen und Bewusstlosigkeit, wodurch es immer wieder zu Stürzen komme. Dadurch bestehe beim Beschwerdeführer eine hohe Verletzungsgefahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da diese bei Stürzen auf Treppen oder Rolltreppen gravierend seien. Diesem Umstand sei bislang nicht entsprechend Rechnung getragen worden. Entgegen den Feststellungen im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sei beim Beschwerdeführer eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich.

Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einem organischen Psychosyndrom bzw. einer anhaltenden kognitiven Störung, welche ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ebenfalls unmöglich mache.

Darüber hinaus werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen chronisch venösen Insuffizienz, lumbogenen Beinbeschwerden und Belastungsdyspnoe leide, wodurch er nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke in dem Ausmaß zurückzulegen, dass ein öffentliches Verkehrsmittel für ihn erreichbar sei.

Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgelegten Befunde und Aspekte wurde der Akt neuerlich einem medizinischen Sachverständigen des Fachbereiches Innere Medizin vorgelegt, der in seiner Ergänzung zum internistischen Sachverständigengutachten vom XXXX Folgendes ausführte:

"Beurteilung:

Aus dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin XXXX geht im Einklang mit dem von mir am XXXX erstellten Gutachten keine internistische Diagnose hervor, welche als Ursache für angegebene Schwindelzustände und Bewusstlosigkeit in einem Ausmaß, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, hervorginge.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Angaben, in Aktenblatt 70/2 sich auf den Bewegungsapparat und Atemschwierigkeiten bezogen haben, was auch im Einklang mit der Erhebung der Anamnese in Aktenblatt 70/17 steht.

Von den nun in Aktenblatt 70/30 gemachten Angaben "Schwindelanfälle und Bewusstlosigkeit" war damals nicht die Rede.

Aus dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie in Aktenblatt 70/29 geht nicht hervor, warum die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein sollte. Insbesondere die letzten Sätze sind grammatikalisch inkorrekt und daher nicht mit Sicherheit zu deuten, außerdem weist die Verwendung des Konjunktivs darauf hin, dass es sich abschließend nicht um einen objektiven Befund, sondern um subjektive Angaben des Patienten handelt.

Es wird daher keine Änderung meines Gutachtens bewirkt.

Da aber eine Verschlechterung nicht auszuschließen ist, muss die Erstellung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens angeregt werden."

Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Befunde vor und beantragte die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sozialanamnese:

Pensionist seit XXXX, er war XXXX, wurde pensioniert wegen einer Kopfoperation, er habe ein Hirnblutung erlitten, es war im Jahr, seither habe er Sprachstörungen, Schwindelanfälle, Konzentrationsstörungen, es falle ihm das richtige Wort nicht ein.

Aktuelle Beschwerden:

Er könne nicht mit ÖVM fahren weil er Angst habe. Es sei drei Mal passiert, dass er gestürzt sei und niemand habe ihm geholfen, weil die Leute glauben, er sei betrunken. Er kann nicht einschlafen, muss viel trinken, muss nachts zwei Mal aufstehen, kann jedes Mal nicht einschlafen.

Stellungnahme und Beurteilung:

1. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in Abl. 70/2: Er habe Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen und ein multiradikuläres Syndrom, welches zu schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen führe:

es kann heute eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung objektiviert werden, welche bereits in Abl. 41 bzw. Abl. 62 bestand und mit 20% eingeschätzt wurde. Darüber hinaus kann heute keine neurogene Funktionsstörung objektiviert werden. Es ergibt sich daher nach der heutigen fachärztlichen Untersuchung keine Abweichung zur ersten Instanz.

2. Die Befunde Dris. L. Abl 70/13 vom XXXX, in Abl. 70/29 vom XXXX, Abl. 70/37 vom XXXX, in Abl. 70/8 vom XXXX und vom XXXX wurden eingehend studiert und oben zusammengefasst. Sie dokumentieren den Zustand nach Klipping der A. Basilaris bei Z.n. SAB, Zustand nach Grenzzoneninfarkt rechts ACM, vaskuläre Encephalopathie, kombinierte Gangstörung (Ataxie) und PNP, leichtgradig; Organische Wesensänderung, Wortfindungsstörung, COPD, KHK, Schmerzen, Sturzattacken in der Anamnese. Die Befunde bestätigen im Wesentlichen die eigene Wahrnehmung bei der heutigen Untersuchung, nämlich eine leichtgradige Mobilitätseinschränkung an den unteren Extremitäten und eine Wesensänderung, wie schon in den Gutachten erster Instanz beschrieben, und es ergibt sich daraus keine Änderung der Beurteilung.

3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Solche gehen weder aus den Befunden noch aus der heutigen klinischen Untersuchung hervor.

4. Es liegen fachbezogen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Einschränkungen welche in den Vorgutachten beurteilt und einschätzt wurden sind als leichtgradig anzusehen."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, dem Beschwerdeführer vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am XXXX zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, die bereits eingebrachten Einwendungen aufrecht zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX aus dem Fachbereich Innere Medizin, der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX und dem ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom XXXX.

In den fachärztlichen Gutachten und der fachärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist die geforderte Wegstrecke zurückzulegen, keine Behelfe erforderlich sind und eine sichere Beförderung gegeben ist.

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, dass er unter Schwindelzuständen und Bewusstlosigkeit leide, führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass sich weder aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund noch aus dem vom Sachverständigen erstellten Gutachten eine internistische Diagnose ergibt, welche als Ursache für die Schwindelfälle und Bewusstlosigkeit in einem Ausmaß, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, hervorgeht.

Auch wird in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.

Die im Rahmen der Beschwerde bzw. des Parteiengehörs vorlegten Befunde und das Vorbringen waren daher nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, XXXX sowie die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

die Versicherungsnummer;

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, XXXX sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, keine Behelfe erforderlich sind und eine gesicherte Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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