BVwG W153 1415022-1

W153 1415022-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1415022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1415022.1.00

Spruch

W153 1415022-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,

StA. Senegal, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, Zl. 10 01.950-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste am 03.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er über Mauretanien, dann über den Seeweg nach Europa reiste und dann per LKW nach Österreich gelangte. Die Reise habe 18 Tage gedauert. Er habe sein Heimatland verlassen, da er Mitarbeiter eines muslimischen Geistlichen, eines "Marabou", gewesen sei. Er sei von dessen Anhängern beschuldigt worden, mit der Frau des Geistlichen geschlafen zu haben. Das stimme zwar nicht, aber er sei deshalb mit dem Tod bedroht worden und habe daher fliehen müssen.

Am 17.05.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2010 wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Am 23.08.2010 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und legte dar, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Asylstatus vorliegen. Es wurde daher im Wesentlichen beantragt den Asylantrag nochmals zu prüfen und der Beschwerde stattzugeben.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, seit 01.01.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, legte der Beschwerdeführer als Beleg seiner Integrationsfortschritte folgende Unterlagen vor:

Bestätigungen Deutschzertifikat der Stufe A 2 vom 30.06.2011, Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 06.02.2012 bis 06.07.2012, Arbeitsangebot als Lagerarbeiter vom 28.05.2013, Mitwirkung an einem ORF-Beitrag im Jahr 2013.

In mehreren Stellungnahmen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in die örtliche österreichische Gemeinschaft gut integriert sei und er überwiegend Bekanntschaften mit Österreichern habe. Sein Lebensmittelpunkt liege mittlerweile in Österreich. Hierfür wurden entsprechende Unterstützungserklärungen vorgelegt.

Die vorliegende Rechtssache wurde mit 01.01.2014 der o.a. Gerichtsabteilung zuständigkeitshalber zugewiesen.

Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht der Caritas übermittelt.

Am 15.01.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen zur Integration Folgendes auf Deutsch angab:

"...

R: Sie sind nunmehr 5 Jahre in Österreich. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?

BF auf Deutsch: Ich habe Deutschkurse hier in XXXX gemacht, die A1 und A2 Prüfung. Ich habe bei der Caritas gearbeitet. Ich helfe Freunden im Weingarten in XXXX, ich helfe einem Freund in XXXX in einer Galerie und ich habe auch schon eine konkrete Arbeitszusage für eine geregelte Arbeit. Ich könnte bei meinem Freund als Hilfskraft in seiner Kunsthandlung arbeiten. Ich habe viele österreichische Freunde und habe bei vielen auch quasi familiären Anschluss. Z.B. habe ich Weihnachten bei einer Familie bei meinem

Freund ... verbracht.

R: Haben Sie eine familiäre Bindung in Österreich?

BFV legt ein Konvolut von Empfehlungsschreiben samt Fotos sowie eine Einstellungszusage vor. Das Konvolut wird dem Akt beigelegt.

BF: Nein, ich lebe alleine, habe aber viele Freunde.

RI: Wovon leben Sie jetzt?

BF: Ich kann bei einem Freund wohnen, er ist oft im Ausland und ich passe dann auf die Wohnung auf.

RI: Bekommen Sie Grundversorgung oder wie verdienen Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe von Unterstützung von Freunden. In der Grundversorgung bin ich nicht mehr. Um weitere Integrationsschritte zu setzen bin ich vom Burgenland nach XXXX gewechselt.

RI: Sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten bzw. haben Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein.

..."

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung eingeladen innerhalb von 14 Tagen zu den vorgelegten Länderberichten Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel vorzulegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte bereits mit Schreiben vom 15.12.2014 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme und die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantrage.

Am 30.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrechterhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Senegals und gelangte am 03.03.2010 in das österreichische Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Er hat einen großen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung und ist privat untergebracht. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten gearbeitet und hat ein konkretes Beschäftigungsangebot.

Dem Beschwerdeführer kann somit eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf vorgelegte Dokumente sowie auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, Zl:

10 01.950-BAE, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) am 30.01.2015 erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 hierzu lautet:

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit rund 5 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse und ist bestrebt sein Können in der deutschen Sprache stetig zu verbessern. Aus mehreren Empfehlungsschreiben durch Freunde der Beschwerdeführerin wird zudem ersichtlich, dass dieser bereits über ein weitläufiges soziales Netz im Inland verfügt. Er ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über ein aktuelles Beschäftigungsangebot.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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