W141 2014243-1•BVwG W141 2014243-1
W141 2014243-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld, VerbrechensopferG
W141 2014243-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.10.2014, GZ 114-613863-000, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. XXXX, stellte am 15.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, in der Höhe von € 5.000,--, nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Die Beschwerdeführerin ist am 20.10.2011 von einem XXXX Jahre alten Mann, dem sie in dessen Wohnung gefolgt war, sexuell missbraucht worden. Dieser Mann wurde am XXXX strafrechtlich verurteilt.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die sexuellen Übergriffe an der Beschwerdeführerin eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich gezogen hätten. Weiters wird auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, aus dem Strafverfahren verwiesen.
Da die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern seit Mai 2012 wieder nach Deutschland übersiedelt ist, dort lebt und auch deutsche Staatsbürgerin ist, wurde das Verfahren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, wegen örtlicher Zuständigkeit an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in Folge belangte Behörde genannt), abgetreten.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 wird der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ersucht, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter Dauerfolgen leide. Aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitten hat.
Am 18.12.2013 erging seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
Dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Herrn Dr. XXXX sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden hätte, welches sich im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung noch im Stadium der Verarbeitung befinde. Der Sachverständige bestätige auch, dass der Verlauf ihrer Beschwerden dafür sprechen würde, dass eine Belastungsstörung aufgetreten sei und eine ausreichende Verarbeitung bisher nicht stattgefunden habe. Dr. XXXX führe weiters aus, dass die weiteren Auswirkungen und Symptome zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht abzusehen seien, insbesondere noch nicht beurteilt werden könne, ob eine Chronifizierung eintreten werde, ob weitere Verhaltensauffälligkeiten hinzutreten würden und wie sich das Ereignis in der Zukunft auf sexuelle Kontakte und zwischenmenschliche Nähe auswirke.
Weiters wurde dem bevollmächtigten Vertreter von den Eltern der Beschwerdeführerin ein ärztlich-psychologischer Bericht von Frau XXXX, Fachärztin für Kinder Jugend- und Psychotherapie vom 26.07.2012 übermittelt, welcher bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine konsekutiv depressive Verstimmung vorliege. Sowohl die Gutachter als auch die Ärztin würden eine psychotherapeutische Anbindung und eine spezielle Betreuung durch eine Traumatherapeutin empfehlen. Darüber hinaus seien auch massive Schlafstörungen bestätigt worden.
Aus diesen Gründen sei von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin auszugehen und es würden daher die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Pauschalentschädigungsbetrages vorliegen.
Nachstehend angeführtes Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Ärztlich-psychologischer Bericht, XXXX, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 26.07.2012
Zur Überprüfung des Vorbringens wurde seitens der belangten Behörde ein aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Darin wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
War das schädigende Ereignis vom 20.10.2011 kausal für die posttraumatische Belastungsstörung (Abl. 94 - 113)?
Zieht die Handlung vom 20.10.2011 (erlittene Gesundheitsschädigungen siehe oben) eine oder mehrere Körperverletzung/en mit schweren kausalen Dauerfolgen
(§ 85 StGB - z.B: "Wenn die Tat für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache oder des Sehvermögens, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat") nach sich?
Bitte beachten Sie hierbei die Rechtsprechung des OGH ("Schweres Leiden bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Opfers beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.")
Der Begriff der langen Zeit bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt.
Aus dem aktenmäßigen, nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX, erstellt am 20.03.2014, geht im Wesentlichen hervor:
Die Beschwerdeführerin sei am 20.10.2011, 5 Tage vor ihrem XXXX. Geburtstag, von einem XXXX Jahre alten Mann, mit dem sie in dessen Wohnung mitgegangen war, am Verlassen der Wohnung gehindert und sexuell missbraucht worden.
Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall zuerst ihrer Schwester erzählt, die dies dann den Eltern weitererzählt habe. Daraufhin hätten die Eltern sich umgehend um psychotherapeutische Behandlung für ihre Tochter bemüht, welche diese dann auch erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Missbrauchserlebnis einige Tage Schmerzen im Genitalbereich gehabt und auch geblutet, obwohl sie bis dahin noch keine Menstruation gehabt habe.
Nach dem sexuellen Missbrauchserlebnis habe sich die Beschwerdeführerin sowohl für die Familie als auch für die Lehrerin in der Schule in ihrem Verhalten verändert gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin "Tics" entwickelt, habe Zärtlichkeiten mit ihrem Vater vermieden, habe vermehrt auf das Versperrtsein der Wohnungs- und Zimmertüren geachtet, habe einen Ordnungszwang entwickelt und habe der Lehrerin gegenüber den Eindruck erweckt, "dass sie etwas sagen wolle, sich aber irgendwie nicht getraut habe". Auch Ängste und entsprechendes Vermeidungsverhalten seien aufgetreten. Schuldgefühle, Schlafstörungen, Albträume seien aufgetreten und sie habe Angst, etwas alleine zu unternehmen.
Der Vorfall sei dann auch irgendwie in ihrer Schulklasse bekannt geworden, worauf sie von den Mitschülerinnen verspottet und gehänselt worden wäre. Dies habe ihr zusätzlich noch sehr zugesetzt.
Auch habe das Jugendamt den Eltern zugesetzt und habe unberechtigte Vorwürfe den Eltern gegenüber geäußert. Die Familie habe daraufhin beschlossen, Österreich zu verlassen und sei nach Deutschland gezogen. Im Mai 2012 sei die Familie dann nach Deutschland übersiedelt.
Im letzten Gutachten vom 26.07.2012 durch XXXX, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie werden als Diagnosen angegeben:
eine leichte depressive Episode und
Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
Das psychologische Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 19.3.2012 kommt zum Ergebnis, dass "die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sich in der Untersuchung als erfüllt erweisen."
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Das schädigende Ereignis vom 20.10.2011 war kausal für die posttraumatische Belastungsstörung.
2. Die Handlung vom 20.10.2011 hat auf Grund der Aktenlage und der zahlreichen Sachverständigengutachten, insbesondere des Gutachtens von Frau Dr. XXXX vom 19.3.2012 (Aktenblatt 94 bis 113), eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) verursacht und die seelischen Schmerzen sind als schwerwiegend einzustufen und erfordern unter Umständen jahrelange, möglicherweise intermittierende psychotherapeutische Behandlung.
Mit Schreiben vom 01.04.2013 wird der Ärztliche Dienst seitens der belangten Behörde ersucht, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, aus der hervorgehen solle, ob die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin als schwere Dauerfolgen im Sinne des
§ 85 StGB anzusehen seien. Weiters wurde um die Einbeziehung des Gutachtens von Dr. XXXX, vom 27.12.2012, gebeten, der seine Beurteilung unter Einbeziehung der anderen vorliegenden Befunde und Gutachten erstellte hätte und zum Schluss gekommen sei, dass aus medizinischer Sicht die vorliegende psychische Krankheit noch als leichtgradig aber behandlungsbedürftig zu bezeichnen sei (Abl. 207-203).
In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 04.04.2014, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jetzt XXXX Jahre alt sei, seit fast 2 Jahren in Deutschland lebe. Es ist daher anzunehmen, dass sie dort wegen des Traumas von den Mitschülern nicht mehr gehänselt wird. Die Beschwerdeführerin ist in fortlaufender psychotherapeutischer Behandlung. Weiters gibt die Sachverständigengutachterin an, dass egal, welches Trauma ein Mensch erlebt, daran nicht zerbrechen muss. Wenn er adäquate Hilfe erhält, wenn das soziale Umfeld unterstützend ist, wenn andere Lebensinhalte in den Vordergrund rücken, so ist es im Allgemeinen jedem Menschen möglich, nach einer gewissen Zeit das Trauma zu überwinden und trotzdem ein psychisch gesundes Leben zu führen. Dies wird bei der Beschwerdeführerin anzunehmen sein, sodass das anerkannte psychische Leiden zu keiner schweren Dauerfolgeerkrankung führen wird.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 05.05.2014 wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr.XXXX, folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Es sei unmöglich, per Ferndiagnose ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin eine Diagnose darüber zu stellen, ob die Tathandlung mit schweren Dauerfolgen
iSd § 85 StGB verbunden war. Die Sachverständige stelle diesbezüglich ohnehin nur Vermutungen an, wenn sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2014 ausführt, "dies wird bei der Beschwerdeführerin anzunehmen sein". Auf derartige vage Aussagen dürfe eine Entscheidungsfindung nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin wird sich nunmehr darum bemühen, entsprechende medizinische Unterlagen aus Deutschland beizubringen und diese der belangten Behörde zur weiteren Verfahrensführung zur Verfügung zu stellen. Der gestellte Antrag bleibt vollinhaltlich aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 5.000,-- gemäß § 1 Abs. 1 und 6, sowie § 6a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, erstellt am 04.04.2014, festgestellt wurde, dass es sich bei der erlittenen Körperverletzung zwar um eine ihrer Art nach schwere Verletzung, nicht aber um eine solche mit schweren Dauerfolgen handelt.
Die Handlung nach § 1 Abs. 1 zieht keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB (die Tat muss für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens oder des Gehörs, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge haben), nach sich.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. XXXXam 04.11.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei. Per Ferndiagnose könne eine derartige Begutachtung nicht vorgenommen werden. Im Übrigen stelle die Sachverständige in diesem Zusammenhang nur Vermutungen an, wenn sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2014 ausführe, "dies werde bei der Beschwerdeführerin anzunehmen sein". Auf derart vage Aussagen dürfe eine Entscheidungsfindung nicht gestützt werden. Es sei daher eine entsprechende Beweisergänzungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens notwendig, gegebenenfalls sei ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein korrekt geführtes Beweisverfahren würde ergeben, dass eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen bestehe und daher die beantragte Entschädigung von € 5.000,-- zuzusprechen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides sind diese vernachlässigten Punkte bedingungslos zu erheben und dann in die neue Entscheidung aufzunehmen. Um eine Wortwiederholung zu vermeiden wird hier auf den Verfahrensgang und den Akteninhalt verwiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht
(vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zum Gesundheitszustand und Werdegang der Beschwerdeführerin wurden sowohl Unterlagen als auch der dazugehörige Strafakt vorgelegt. Am 20.03.2014 wurde von der belangten Behörde ein aktenmäßiges, medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie von Dr. XXXXeingeholt. Außerdem wurde von Dr. XXXX am 04.04.2014 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Von Seiten der belangten Behörde wurde zur Beantwortung der gestellten Fragen lediglich ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt, da die Beschwerdeführerin in Deutschland wohnhaft ist.
Zur schlüssigen und umfassenden Beantwortung der gestellten Fragen wäre im gegenständlichen Fall jedoch unbedingt ein Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung erforderlich gewesen, da eine derartige Begutachtung per Ferndiagnose nicht vorgenommen werden kann.
Somit kann das, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, aktenmäßige Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Beantwortung der gestellten Fragen nicht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden.
Die Sachverständigengutachterin stellt klar, dass die gesundheitlichen Störungen nicht als schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB anzusehen sind. Hinsichtlich der Begründung stellt die Sachverständigengutachterin in der ergänzenden Stellungnahme jedoch lediglich Vermutungen an. Sie führt dazu aus, dass das anerkannte psychische Leiden bei der Beschwerdeführerin zu keiner schweren Dauerfolgeerkrankung führen wird, da anzunehmen sei, dass sie aufgrund adäquater Hilfe und einem unterstützenden sozialen Umfeld ihr Trauma überwinden und trotzdem ein psychisch gesundes Leben führen werde. In der ergänzenden Stellungnahme wird daher von der Sachverständigengutachterin nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die gesundheitlichen Störungen nicht oder als schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB anzusehen sind. Eine Entscheidungsfindung darf nicht auf derart unpräzise Aussagen gestützt werden.
Aus den dargelegten Gründen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren aufgefordert, eine entsprechende Beweisergänzung in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung durch eine Fachärztin (kein Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie, einzuholen. Darüber hinaus sollen mindestens folgende Fragen innerhalb des Sachverständigengutachtens ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden:
War das schädigende Ereignis vom 20.10.2011 kausal für die posttraumatische Belastungsstörung?
Zieht die Handlung vom 20.10.2011 (erlittene Gesundheitsschädigungen siehe oben) eine oder mehrere Körperverletzung/en mit schweren kausalen Dauerfolgen
(§ 85 StGB - zB: "Wenn die Tat für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache oder des Sehvermögens, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat") nach sich?
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unbedingt in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, nach dem Verbrechensopfergesetz, als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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