W141 2001204-1•BVwG W141 2001204-1
W141 2001204-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
Kausalität, Körperverletzung, Sachverständigengutachten,<br/>Schmerzensgeld, VerbrechensopferG, Verdienstentgang
W141 2001204-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.12.2012, GZ 810-600.572-006, betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge, Verdienstentgang sowie Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, teilweise statt gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
I) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach
dem Verbrechensopfergesetz betreffend Heilfürsorge in Form der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren liegen für die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vor.
II) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung auf Grund verbrechenskausal erlittener Schädigung liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vor.
III) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 01.09.2012 dem Grunde nach vor.
IV) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Schmerzengeld liegen nicht vor.
Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. hat am 27.07.2012, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (in der Folge belangte Behörde genannt), am 16.08.2012, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) eingebracht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übernahme der Kosten für Heilfürsorge, psychotherapeutischer Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Ersatz des Verdienstentganges.
1.1. Begründend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine schwere Körperverletzung entsprechend § 84 StGB erlitten habe, da sie durch die Missbräuche eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und auf Grund dieser nur zu 80% bzw. 75% arbeiten habe können Auf Grund der häufigen Krankenstände habe sie dann ihren Job verloren. Sie sei seit 19.01.2012 im Krankenstand und derzeit nicht berufsfähig. Sie sei von 9.5. bis 18.7. stationär in der Fachklinik XXXX gewesen und als arbeitsunfähig entlassen worden. Sie leide an posttraumatischer Belastungsstörung, Depressionen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, wiederkehrenden Schmerzen im Unterbauch, Essstörung, häufigen Kopfschmerzen und rezidivierenden HWI ohne organische Ursache. Sie habe diese Gesundheitsschädigungen auf Grund des erfolgten sexuellen Missbrauches. Sie verweise diesbezüglich auf die Strafakten der Täter.
1.2. Nachstehend angeführte Unterlagen und Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:
Staatsbürgerschaftsnachweis vom 17.02.2004
Einstellungsbegründung zu Strafakt XXXX, Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.07.2012
Fachärztliche Stellungnahme, XXXX vom 05.06.2012
Psychotherapiebericht, XXXX
XXXX, Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2011
Dienstzeugnis, XXXX
XXXX, Anweisung von Dienstbezügen vom 30.01.2012
In der Einstellungsbegründung zu Strafakt XXXX der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13.07.2012 mit dem Betreff "Ermittlungsverfahren gegen XXXX" wird Folgendes ausgeführt:
"XXXX hat im Verdacht gestanden die Beschwerdeführerin, seine Tochter, ab dem Jahr XXXX und somit ab ihrem 5. Lebensjahr (teilweise schwer) sexuell missbraucht zu haben, indem er ihr erstmals im Alter von fünf bis sechs Jahren nach dem Urinieren und in weiterer Folge beim gemeinsamen Baden seinen Penis gezeigt habe und sie aufgefordert habe, diesen anzugreifen, weiters habe er im Alter von zehn Jahren einen Finger in ihre Scheide eingeführt. Er sei zudem verdächtigt gewesen, die Beschwerdeführerin im Alter von sieben bis acht Jahren mit dem Kochlöffel verprügelt zu haben, wobei die Beschwerdeführerin nicht habe angeben können, ob dabei Verletzungen entstanden seien. Weiters habe er im Verdacht gestanden, der Beschwerdeführerin gedroht zu haben, dass er dafür sorgen werde, dass sie bei der XXXX keine Arbeit bekommen werde und er ihr dort das Leben schwer machen werde. Dies habe er dann auch wahr gemacht und die Beschwerdeführerin habe im XXXX ihren Job verloren.
Dieser Verdacht habe sich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Beamten des Landeskriminalamtes ergeben. Nach Aufnahme der Ermittlungen durch das Landeskriminalamt ist die Beschwerdeführerin als Zeugin und Opfer einvernommen worden. Weiters ist die Beschwerdeführerin vor Gericht kontradiktorisch einvernommen worden. Sie gab dabei jeweils die gegen den Vater erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen gleichlautend an, Widersprüche in ihren Angaben fanden sich nicht.
Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe vehement und gab an, sich dies nicht erklären zu können, allerdings wird in den Schriftsätzen wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin offenbar psychische Probleme vorlägen und dass sie, seit sie einen Film über Exorzismus gesehen habe, Schlafstörungen habe. Sie sehe Hände aus den Wänden kommen und Kugeln durch die Luft fliegen. Der Verteidiger beantragte sogar ein psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.
In diesem Zusammenhang wurde beim Opfervertreter angefragt, ob die Beschwerdeführerin freiwillig bereit wäre, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Dem stimmte sie grundsätzlich zu. Allerdings befand sich die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit in XXXX in einer Fachklinik für psychosomatische Medizin. Aus einer von dieser Klinik vorgelegten Stellungnahme geht hervor, dass von einer Begutachtung der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthaltes abgesehen werden sollte, um eine Verschlechterung der Symptomatik zu vermeiden.
Aus der fachärztlichen Stellungnahme geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiven Schlafstörungen, Dissoziationen, Flashbacks, Starreerleben und Hypervigilanz sowie einer massiven Schreckhaftigkeit leidet.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin seien die Gründe hierfür der Missbrauch durch den Vater vom Kindesalter an. Sie meine, diese Darstellungen seien glaubhaft und nachvollziehbar und es gebe keinen Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung oder psychotische Symptome. Vorgelegt wurde durch den Opfervertreter außerdem ein Psychotherapiebericht der Beschwerdeführerin durch die Psychotherapeutin. Darin führt die Psychotherapeutin aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund diverser psychischer Probleme zu ihr in Behandlung gekommen sei. In diesen Ausführungen dominieren wieder die erheblichen Schlafprobleme der Beschwerdeführerin, aber auch Sexualstörungen. Es würden demnach vor allem in der Dusche und beim Geschlechtsverkehr bei der Beschwerdeführerin Flashbacks auftreten, sie sehe dann immer das Gesicht ihres Vaters vor sich.
Die Symptome ließen auf einen sexuellen Missbrauch durch den Vater schließen. Eine frühe Psychotherapie habe sie abgebrochen, da im Laufe der Therapie klar geworden sei, dass es offenbar einen sexuellen Missbrauch gegeben habe. Auf Grund dieser vorgelegten Stellungnahmen wurde auf die Einholung eines - die ohnehin bereits schwer belastete Beschwerdeführerin weiter belastenden - psychiatrischen Gutachtens verzichtet, da davon ausgegangen wird, dass eine Erkrankung aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nicht vorliegt.
Die in sich stimmigen Angaben der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der behandelnden Ärzte lassen durchaus das Bild eines tatsächlich stattgefundenen sexuellen Missbrauches entstehen. In Zusammenschau mit den übrigen Verfahrensergebnissen entstehen jedoch nicht ausräumbare Zweifel:
Es wurden die XXXX Geschwister der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen. Diese gaben - jeweils ebenso glaubwürdig - an, dass sie niemals wahrgenommen hätten, dass der Vater der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, den BH aufgemacht habe. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass dies oft und auch in Gegenwart der anderen Familienmitglieder passiert sei. Die Geschwister gaben weiters an, dass die Beschwerdeführerin etwa 2009 zu allen gesagt habe, sie wisse jetzt, dass etwas vorgefallen sei, sie wisse aber nicht was. Sie geben weiters an, der Vater (und auch die Mutter) hätten tatsächlich das Wort "Kochlöffeltanz" verwendet, dies jedoch nur, um gegenüber den Kindern auszudrücken, dass sie sich nun zu benehmen hätten. Dies sei keine Drohung gewesen, alle hätten gewusst, dass dies nichts anderes bedeute, als dass sie nun still zu sein hätten. Der Vater habe keines der Kinder jemals geschlagen. Sie hätten nie gehört, dass ein anderes Kind geschlagen worden wäre, was aber in dem hellhörigen Haus jedenfalls der Fall gewesen wäre, wenn es sich so zugetragen hätte.
Die Beschwerdeführerin gibt dazu selbst an, dass, als der Vater sie geschlagen habe, es so laut geworden sei, dass dies die anderen hätten hören müssen. Der Vater sei nach Angaben der Geschwister in ihrer Anwesenheit niemals übergriffig gegenüber der Beschwerdeführerin geworden. Er sei sogar die erste Bezugsperson der Beschwerdeführerin gewesen.
Der Bruder der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin ihre Schlafstörungen entwickelte, nachdem sie den Film "Der Exorzismus der Emily Rose" gesehen habe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie ausschließen könne, dass der Vater der Beschwerdeführerin jemals die Kinder alleine betreut habe oder mit ihnen alleine in der Badewanne gesessen wäre. Es habe ein gemeinsames Baden des Vaters mit den Kindern - bis etwa zum Alter von vier Jahren - gegeben, jedoch sei sie überzeugt davon, dass sie immer dabei gewesen sei. Sie schließe aus, dass der Vater die Beschwerdeführerin jemals mit dem Kochlöffel geschlagen habe. Die Schlafstörungen bei der Beschwerdeführerin hätten sich entwickelt, als diese den Film über den Exorzismus gesehen habe.
Fest steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen psychischen Problemen leide. Nun wird keinesfalls, wie vom Vater der Beschwerdeführerin und Verteidiger angestrebt, dies zum Anlass genommen, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich durchaus anzudenken, dass die erheblichen Leidenszustände der Beschwerdeführerin auf einen tatsächlich geschehenen Missbrauch zurückzuführen sind. Dieses Ergebnis ist dies jedoch nicht beweisbar, zumal es außer den Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei objektive Beweisergebnisse gibt, die die Vorwürfe untermauern könnten. Im Gegenteil, Teile ihrer gegen den Vater erhobenen Vorwürfe (Schlagen mit dem Kochlöffel, das die anderen hätten hören müssen; Aufmachen des BH in der Gegenwart der anderen Familienmitglieder) wurden durch die Zeugenangaben eindeutig widerlegt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar im Jahr 2009 noch nicht hat erinnern können, welche Art von Übergriffen stattgefunden haben. Nunmehr aber kann sie, nach Inanspruchnahme einer Psychotherapie, konkrete Angaben machen, die ins Detail gehen. Hier ist - auch unter Berücksichtigung aller herausragenden Möglichkeiten, die die Psychotherapie bietet - nicht auszuschließen, dass nach derart langer Zeit die Grenzen zwischen Realität und Vorstellung (insbesondere betreffend der strafrechtlich relevanten Erlebnisse, die sie als sehr junges Kind, nämlich in einem Alter von unter zehn Jahren, durchlitten zu haben vermutet) verschwimmen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass die Vorwürfe des sexuellen Missbrauches erst erhoben wurden, nachdem die Beschwerdeführerin wahrnehmen musste, dass die vorher gegen die Eltern wegen anderer Delikte erstatteten Anzeigen zu keinen Verurteilungen führten. Als durchaus relevant zu betrachten ist zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung angab, in der Familie die Außenseiterin gewesen zu sein, da alle anderen etwas Besonderes gehabt hätten. In einer derartigen für ein Kind, dessen Eltern sich hauptsächlich um die schwer erkrankte kleine Schwester kümmern und deshalb womöglich den anderen Kindern kaum mehr Aufmerksamkeit schenken können, äußerst belastenden Situation, kann durchaus ein Motiv erkannt werden, nunmehr gegen die Eltern vorzugehen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 gegen ihren Cousin Anzeige erstattete, dieser habe ihr nach ihrer Erstkommunion ihr Kleid nach oben geschoben und sie ihm Genitalbereich intensiv berührt. Er sei damals zwischen 16 und 17 Jahre alt gewesen. Bereits in diesem Verfahren behauptete sie, dass sie diesen Missbrauch aufarbeiten müsse und auf Grund dieses Missbrauches in Therapie sei. Nachdem sich im dortigen Verfahren erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ergeben hatten, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Damals gab die Beschwerdeführerin auch an, es gäbe noch einen sexuellen Missbrauch durch einen anderen Täter. Wenn sie damit den Vater meinte, so ist nicht mehr nachvollziehbar, weshalb sie nicht bei dieser Gelegenheit anführte, dass sie die Therapie wegen diesem anderen Täter machte und diesen anderen Missbrauch aufzuarbeiten habe, sondern eben ihren Cousin zur Anzeige brachte.
Auf Grund der damaligen Angaben der Beschwerdeführerin, die offenbar nicht richtig waren, ist ihre Glaubwürdigkeit letztlich doch eingeschränkt. Der Inhalt der vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten kann eine Täterschaft des Beschuldigten ebenso nicht beweisen. Auch die behandelnden Personen mussten sich in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Die psychischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin können durchaus auch auf andere Erlebnisse zurückzuführen sein.
Insgesamt ist es daher für die Staatsanwaltschaft XXXX durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines sexuellen Missbrauches wurde. Allerdings bestehen auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse Zweifel an einer Täterschaft des Vaters der Beschwerdeführerin, die letztlich dazu führen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Vater erhobenen Vorwürfe nicht erweislich sind. Nachdem sich auch zu einer allfälligen Drohung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer allfälligen Körperverletzung keine objektiven Beweisergebnisse gefunden haben und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht völlig ungetrübt ist, war auch eine solche Drohung nicht erweislich."
Aus der fachärztlichen Stellungnahme der Psychologin XXXX geht Folgendes hervor:
"Die Beschwerdeführerin ist vom XXXX bis voraussichtlich XXXX in der Fachklinik XXXX in psychosomatischer Krankenhausbehandlung. Hintergrund für den stationären Aufenthalt ist eine posttraumatische Belastungsstörung mit massiven Schlafstörungen, Dissoziationen, Flashbacks, Starreerleben und Hypervigilanz sowie massiver Schreckhaftigkeit. Wegen der Symptomatik ist es für die Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr möglich, den Alltag zu bewältigen und ihre Arbeit auszuüben. Hintergrund für die Symptomatik ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ein Missbrauch durch den Vater im Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalter. Die Darstellungen der Patientin sind glaubhaft, nachvollziehbar und in sich schlüssig. In der Anamnese und im psychotherapeutischen Verlauf sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder auf psychotische Symptome zu finden. Die Beschwerdeführerin ist bewusstseinsklar und allseits orientiert, formales und inhaltliches Denken sind intakt. Aufgrund der Schwere der Symptomatik ist derzeit der stationäre Aufenthalt unbedingt erforderlich. Von fachärztlicher Seite her ist es wünschenswert, während des stationären Aufenthalts von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin abzusehen, um eine Verschlechterung der Symptomatik zu vermeiden."
PsychotherapieberichtXXXX vom 29.05.2012 über die Beschwerdeführerin:
"Die Beschwerdeführerin kam im XXXX in die psychotherapeutische Praxis. Die Beschwerdeführerin beschreibt zu Beginn der Psychotherapie folgende Symptome: Schlafstörungen, vor allem schwer einschlafen können, häufiges Erwachen bzw. schreckhaftes Munterwerden in der Nacht, sehr frühes Aufwachen, maximal 4 Stunden Schlaf in Summe. Sie habe heftige und realitätsbezogene Albträume, in denen es vor allem darum gehe, dass sie gefährlichen Situationen nicht entkommen könne und sich von ihrer Familie bedrängt fühle. Sie beschreibt eine massive Angst vor der Dunkelheit, in der etwas passieren könne, und könne nur bei Licht einschlafen. Suizidgedanken habe sie bereits seit ihrer Kindheit, zurzeit verstärkt, ebenso Verletzungsdrang seit Kindheit, fühle sich über weite Strecken verzweifelt und habe große Einsamkeitsgefühle und Angst vor dem allein gelassen zu werden. Sie beschreibt ein Ritzen an den Armen seit dem Sommer 2008. Dies würde immer wieder in einer sehr angespannten Situation entstehen.
Körpergefühl: ständig angespannt, Unterleibsschmerzen, häufige Blasen- und Nierenentzündungen, Kopfschmerzen, liebloses Gefühl für den eigenen Körper, gestörte Beziehung zum Körper, Ekelgefühle, Probleme in der Sexualität, während des Sexualverkehrs würde sie immer wieder in Panikzustände verfallen, könne die Sexualität nicht mehr genießen und müsse den Akt abbrechen.
Immer wieder beschreibt sie Flashbacks, die vor allem in der Dusche und beim Sex mit ihrem Partner auftreten würden. Dann sehe sie das Gesicht ihres Vaters vor sich. Die Beschwerdeführerin beschreibt außerdem massive Probleme beim Lernen (Konzentrationsprobleme), das sei besonders zu diesem Zeitpunkt schwierig, da sie sich auf die Abschlussprüfung für die XXXX vorbereite.
Dissoziationen beim Arbeiten unter Stress.
Die familiäre Situation beschreibt sie wie folgt: Der Vater sei ein dominantes Familienoberhaupt, die Mutter und alle XXXX Kinder haben sich nach den Regeln des Vaters zu verhalten. Die Mutter habe sie nach ihren Erinnerungen nie in den Arm genommen.
Die Mutter wird im therapeutischen Verlauf emotional wenig greifbar, der Vater mächtig und aggressiv beschrieben.
Die Summe der Symptome deutet auf folgende Diagnose hin:
posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn. Schlafstörungen, mittelgradige Depression. Zur Beurteilung der Diagnose wird Folgendes festgehalten:
Die Symptome lassen einen sexuellen Missbrauch vermuten. Aus der Sicht der Therapeutin ist eine Diagnose in Richtung Persönlichkeitsstörung der Patientin nicht angemessen. Außerdem erlebte die Therapeutin die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der Psychotherapie paranoid, wohl aber ängstlich und auch panisch.
Die Beschwerdeführerin gibt an, über ein Jahr regelmäßig (für 20 Stunden) bei einer Psychotherapeutin gewesen zu sein. Diese sei auch dieselbe, bei der auch ihre Mutter in Behandlung gewesen sei.
Die Psychotherapie habe sie bei dieser Psychotherapeutin deswegen abgebrochen, weil es im Verlauf der Therapie immer klarer wurde, dass ihre Symptome höchstwahrscheinlich mit den sexuellen Übergriffen von Seiten ihres Vaters zu tun haben könnten. Die Beschwerdeführerin kam dann auf Empfehlung einer anderen Betreuungsperson in meine Praxis. Absicht war ein neutraler Ort (die Psychotherapeutin habe zwar gut gearbeitet, habe aber dann laut Beschwerdeführerin einen Loyalitätskonflikt gehabt) an dem sie ihre vermuteten Traumata bearbeiten wollte.
Die verfassende Therapeutin sieht ihre Aufgabe vor allem in der Absicherung der Glaubwürdigkeit ihrer Patientin, der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist eine kooperative, intelligente, persönlichkeitsstarke und verlässliche Patientin, die unter einem enormen, gut spürbaren Leidensdruck steht. Im Verlauf der Psychotherapie war sie immer wieder mit massiven Angstzuständen konfrontiert, die den erfolgreichen psychotherapeutischen Prozess verlangsamten. Die Angstzustände, die einer erlebten Bedrohung glichen, hatten vor allem mit dem Vater zu tun, der ihr Briefe schrieb und diese auch persönlich an ihren Wohnort gebracht habe. (Er habe bei seiner Gerichtsaussage zugegeben, sie selber eingeworfen zu haben.) In den bisher 112 Stunden zeichnete sich die Patientin durch ein stark wachsendes Reflexionsvermögen aus. Über die bearbeiteten Themen möchte die Verfasserin nichts sagen, da es auch um den Schutz ihrer Patientin gehe."
Auszüge aus der Vernehmung des Vaters der Beschwerdeführerin:
"Die Beschwerdeführerin sei ab Juli 2008 in einer ca. 1-jährigen psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Über den Erfolg der Therapie habe die Familie nie Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführerin habe dann die Behandlung abgebrochen und aus eigenem Ermessen die Therapeutin gewechselt. Der Therapeutenwechsel habe kurz nach dem 06/2009 stattgefunden, als die Beschwerdeführerin die Familie mit den Vorwürfen konfrontiert habe. Der Vater der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass seine Gattin und die Beschwerdeführerin bei der gleichen Therapeutin in Behandlung gewesen seien. Zu den Vorwürfen seiner Tochter, dass er ihr, nachdem sie der Familie eröffnet habe, dass sie keinen Job mehr bei der XXXX bekomme bzw. der Vater ihr, wenn die Beschwerdeführerin dort einen Job hätte, das Leben schwer machen würde, habe er angegeben, ihr diesbezüglich nie gedroht zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe im XXXX 2009 eine Stelle in XXXX, im dortigen XXXX begonnen. Im Oktober habe der Vater erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin in XXXX, im XXXX der XXXX beworben habe und die Stelle dann im XXXX 2010 auch angetreten habe. Am XXXX habe der Vater aufgrund der Akteneinsicht beim XXXX erfahren, dass seine Tochter diesen Vorwurf erhoben und angegeben habe, dass sie ab XXXX 2012 nicht mehr dort beschäftigt sei. Der Vater habe sich daraufhin an führender Stelle in XXXX am XXXX erkundigt und am XXXX vom dortigen Verwaltungsdirektor die Auskunft erhalten, dass die Beschwerdeführerin beginnend mit XXXX ein auf ein Jahr befristetes Dienstverhältnis habe. Dieses sei, da man sich nicht ganz sicher war, um drei Monate verlängert worden. Die Beschwerdeführerin sei aber dann, mit Teambescheid beschlossen, als nicht teamfähig eingestuft und damit nicht verlängert worden. Ein Grund für den Teamentscheid sei gewesen, dass sie viele Krankenstände gehabt habe und die Erkrankungen nicht rechtzeitig, also vor dem geplanten Dienstantritt gemeldet und die Krankmeldung auch verzögert nachgereicht habe. Sie sei als Einzelkämpferin eingestuft worden, da sie während des Nachtdienstes, wo sie auf sich alleine gestellt gewesen sei, gute Leistung gebracht habe, im Tagdienst im Team aber nicht so zuverlässig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis habe zum XXXX mit Fristablauf geendet. Sie sei seit Anfang XXXX im Krankenstand gewesen.
Seine Tochter sei immer sehr selbstständig gewesen und hätte sich daher sicher über solche wie die von ihr geschilderten Vorfälle bei ihrer Mutter beschwert oder sich zumindest ihrem älteren Bruder anvertraut."
Mit Schreiben vom 06.09.2012 wurde die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin XXXX von Seiten der belangten Behörde aufgefordert, zwecks Prüfung der Kausalität des Antrages auf Gewährung von Heilfürsorge nach § 4 Abs. 5 VOG schriftlich mitzuteilen, wegen welcher Gesundheitsschädigung die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig sei und weiters bekannt zu geben, ob der Schaden durch das Verbrechen entstanden sei und mit welcher Therapie, Therapiedauer und Therapiekosten zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 fordert die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX auf, die Strafakte XXXX und XXXX wegen Prüfung der Kausalität zu übermitteln.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Abschlussbericht der XXXX vom 30.07.2012
Ärztliche Stellungnahme bezüglich stationären Aufenthaltes, XXXX vom 15.02.2012
Auszug aus dem Abschlussbericht der XXXX vom 31.07.2012:
Jetzige Beschwerden (psychisch): Die Beschwerdeführerin gibt an, sie leide unter massiven Schlafstörungen, Dissoziationen, Flashbacks, Starreerleben und Hypervigilanz sowie massive Schreckhaftigkeit. Bisher habe sie immer durchgehalten, trotz der Symptomatik versucht im Alltag zu funktionieren. Nachdem es nun aber zunehmend zur Dekompensation gekommen und auch in der Arbeit Beeinträchtigungen aufgrund der Dissoziationen aufgetreten seien, sei ihr selbst die Stabilisierungsmöglichkeit durch die Arbeit abhandengekommen. Sie sei seit XXXX dieses Jahres arbeitslos. Die seit 3 Jahren bestehende ambulante Psychotherapie habe zur Stabilisierung nicht mehr ausgereicht, sodass ein stationärer Aufenthalt nötig geworden sei. Hintergrund für die Symptomatik sei ein Missbrauch durch einen nahen Familienangehörigen in Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalter. Durch diesen Familienangehörigen seien auch Gewalterfahrungen sowie massive Erlebnisse von Hilflosigkeit und Ohnmacht entstanden. Zum Täter bestehe kein Kontakt mehr, sie habe aber nach wie vor massive Ängste und Bedrohungserleben von diesem. Zur ganzen Familie habe sie inzwischen aufgrund der Missbrauchssymptomatik den Kontakt abgebrochen, da diese sich auf die Seite des Täters stellen würden. Mit 21 Jahren habe sie einmalig einen Suizidversuch begangen, sie habe ständig Suizidgedanken, könne sich jedoch klar davon distanzieren. Gelegentlich komme es zu Selbstverletzungen durch Kratzen, Ritzen oder Haare ausreißen. Sie habe häufig vegetative Probleme, Kopf- und Bauchschmerzen, Schwindel und vermehrte Harnwegsinfekte. Derzeit besteht eine glaubhafte Distanzierungsfähigkeit bezüglich Selbstverletzung und Suizidalität.
Psychischer Befund bei der Aufnahme (nach AMDP): Die Beschwerdeführerin erscheint pünktlich, gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontakt ist sie freundlich, klar und aufgeschlossen. Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen sind reduziert, es zeigen sich mnestische Beeinträchtigungen im Kurzzeitbereich. Formales wie inhaltliches Denken sind nicht beeinträchtigt, allerdings Grübeln. Wahrnehmungsstörungen, insbesondere Halluzinationen, sind nicht zu eruieren. Zwangsgedanken oder -handlungen liegen nicht vor, das Ich-Erleben der Patientin ist brüchig. Momente von Depersonalisation und Derealisation, Dissoziationen, Flashbacks. Der Antrieb zeigt sich deutlich gehemmt, innere Unruhe. Die Affektivität ist deutlich in Richtung des depressiven Pols verschoben, bei Affektverarmung und spürbarer Affektlabilität mit spontanem Weinen. Schuld- und Insuffizienzgefühle, Verzweiflung. Das Angstniveau ist deutlich erhöht, es bestehen Ängste bezüglich des Täters, Bedrohungserleben. Hypervigilanz. Vegetativ zeigen sich Magen-Darmbeschwerden, Kopfschmerzen und vermehrte Harnwegsinfekte, die Schlafqualität ist erheblich beeinträchtigt durch spätes Einschlafen, Durchschlafstörungen und Alpträume. Schlaf auch durch Medikation nicht gebessert. Erwachen ohne ausreichende Erholung. Die Libido ist erheblich reduziert. Das Essverhalten wird als reduziert beschrieben, Appetitlosigkeit, Heißhunger auf Süßigkeiten. Alkohol selten, Nichtraucherin, keine suchterzeugenden Medikamente, keine psychoaktiven Substanzen. Selbstverletzendes Verhalten durch Ritzen und Kratzen, Distanzierungsfähigkeit ist gegeben. Bei guter Krankheitseinsicht ist die Behandlungsmotivation intrinsisch. Suizidgedanken treten ständig auf, ein Suizidversuch in der Vorgeschichte mit 21 Jahren, aktuell ist die Patientin bei erhaltener Absprache-, Bündnis- und Geschäftsfähigkeit glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Suizidvertrag mündlich abgeschlossen.
Psychometrische Diagnostik bei Aufnahme: GAF - Global Assessment of
Functioning:
50-41 %: Ernste Symptome ODER eine ernste Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit.
GARF - Global Assessment of Relational Functioning:
21-40 %: Die Beziehung ist offensichtlich und ernstlich dysfunktional; die Art und Weise und der Zeitraum des Zusammenseins sind selten zufriedenstellend.
F43.1: posttraumatische Belastungsstörung: Es bestand ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß, das nahezu bei jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde. Es bestehen anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis. Es bestehen anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit folgenden
Merkmalen: Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die genannten Kriterien sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach Ende der Belastungsperiode aufgetreten.
Psychotherapeutisches Verständnis: Strukturniveau: mäßig bis gering integriert. Die Psychodynamik bestimmende Konflikte nach OPD:
Individuation versus Abhängigkeit; Modus der Verarbeitung des Hauptkonfliktes: gemischt, eher passiv
Behandlungsziele: 1. Stabilisierung bei akuter Dekompensation. 2. Wiedergewinnung von Lebensfreude und Lebensqualität. 3. Förderung des emotionalen Ausdrucks und korrigierender emotionaler Erfahrungen. 4. Aufbau eines positiven Körpererlebens.
5. Auflösung familiärer Verstrickungen. 6. psychophysische Stabilisierung.
Behandlungsverlauf und Behandlungsstruktur: Die Behandlungsmaßnahmen waren eingebettet in ein fachärztlich geleitetes multimodales integratives Behandlungskonzept in ständiger ärztlicher Präsenz.
Psychotherapeutischer Verlauf: Die Beschwerdeführerin erreichte uns mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es zeigte sich eine krisenhafte Zuspitzung des Krankheitsbildes mit vorhandenen Suizidgedanken, Hyperarousal, Flashbacks und Dissoziationsneigung. Außerdem leide sie unter Schlafstörungen und Selbst-verletzungsdruck, Starreerleben und massiven Ängsten vor Täterkontakt. Hintergrund für die Symptomatik seien sexueller Missbrauch und Übergriffigkeit durch einen nahen Familienangehörigen in ihrer Kindheit und Jugend, weiterer Missbrauch durch einen entfernteren Familienangehörigen im Jugendalter. Besonders belastend sei für sie, dass sich die Familie auf Täterseite stelle. Aktuell laufe ein Gerichtsverfahren gegen den Haupttäter. Zunächst ging es um das Erarbeiten von Selbststeuerungsfähigkeiten, um eine Überflutung durch traumatische Inhalte zu verhindern und dadurch einer weiteren Retraumatisierung vorzubeugen. Des Weiteren wurde die Selbststeuerungsmethode eingesetzt, um Affektüberflutungen in depressiven Krisensituationen zu bewältigen. Aufgrund der häufigen Dissoziationen und Flashbacks musste die Beschwerdeführerin immer wieder stabilisiert werden, um eine tragfähige Patientin-Therapeuten-Beziehung aufbauen zu können. Es kam auch außerhalb der Therapiezeiten immer wieder zu therapeutischen und pflegerischen Kriseninterventionen. Über die Vermittlung eines Krankheitsmodells, der Einflussfaktoren und des Bedingungsgefüges, insbesondere der traumatischen Erlebnisse und der Verstrickung im Familiensystem, kam es zu einer kognitiven und emotionalen Krankheitsannahme und einem Krankheitsverständnis. Es gelang der Beschwerdeführerin zunehmend, sich in die halt- und schutzgebende therapeutische Gemeinschaft einzulassen, ihre lebensgeschichtlich belastenden Erfahrungen zu verbalisieren, ohne dabei Intrusionen und Flashbacks auszulösen. Wesentlich im therapeutischen Prozess waren das Beleuchten der Vaterbeziehung, das Erarbeiten von Selbstverantwortung bezüglich der Steuerung von dissoziativen Zuständen und eine begonnene Ablösung aus der Verstrickung in der Herkunftsfamilie. Kompliziert wurde die Behandlung durch die Nachricht, dass das Gerichtsverfahren eingestellt wurde, da ihre Familienmitglieder gegen sie ausgesagt hätten. Das führte zu einer gravierenden erneuten Dekompensation der Patientin. In einem folgenden Prozess im ambulanten therapeutischen Setting kann es sicherlich darum gehen, traumatische Erlebnisse weiter zu bearbeiten und in das Lebenskonzept zu integrieren. Am Ausbau ihrer Ressourcen konnte insbesondere in den Kreativgruppen gearbeitet werden, die Patientin konnte sich erweiterten Zugang zu ihrer Kreativität und einem positiven Körpergefühl schaffen. Immer wieder kam es zu krisenhaften Einbrüchen, die Patientin bedurfte einer intensiven therapeutischen Begleitung. Maßnahmen zur Selbststeuerungsfähigkeit und Rückfallprophylaxe hinsichtlich der psychischen Symptomatik konnten erarbeitet werden, ebenso eine Befähigung zur psychotherapeutischen Weiterbehandlung.
Medizinischer Verlauf: Die Patientin erhielt Lymphdrainage und Stripping wegen Lymphödem. Die Dosierung und Medikamentierung der Psychopharmaka und Schlafmittel wurde dem Bedarf der Patientin angepasst. Aufgrund leicht erhöhter Leberwerte wurde der Versuch mit Terazosin als Schlafmittel beendet. Laborchemisch zeigten sich leicht erhöhte Leberwerte vor der Abreise. Es wird um Kontrolle beim Hausarzt gebeten.
Behandlungsergebnis: Psychotherapeutisch: Die Beschwerdeführerin konnte von der multimodalen Therapie profitieren und eine phasenweise Aufhellung der Symptomatik erleben sowie selbstzerstörerische Tendenzen reduzieren. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin von der therapeutischen Gemeinschaft profitiert, die ihr positive Rückmeldungen gab, ihr halt- und schutzgebend war und in der Kontakt- und Beziehungsgestaltung ein Modell darstellte. Der Therapieprozess ist jedoch bei weitem noch nicht abgeschlossen, fortführende ambulante Psychotherapie ist unbedingt erforderlich.
Psychometrische Diagnostik bei Entlassung: GAF - Global Assessment of Functioning:
60 - 51%: Mäßig ausgeprägte Symptome oder mäßig ausgeprägte
Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit.
GARF - Global Assessment of Relational Functioning:
41 - 60%: Die Beziehungseinheit hat gelegentlich Zeiten des
befriedigenden und kompetenten Funktionierens miteinander, aber deutlich dysfunktionale, unbefriedigende Beziehungen überwiegen tendenziell.
Medizinisch: Die Patientin wird in körperlich stabilem Zustand entlassen.
Arbeitsfähigkeit: Die Beschwerdeführerin wird arbeitsunfähig entlassen.
Weiterführende Maßnahmen: Zur Stabilisierung des Behandlungserfolges empfehlen wir, dringend die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Rahmen. Die Beschwerdeführerin wurde über das Angebot eines Nachsorgegespräches bei der Bezugstherapeutin in der Klinik informiert. Es wurden Informationen über regionale Selbsthilfegruppen vermittelt.
Auszug aus der ärztlichen Stellungnahme bezüglich stationären Aufenthaltes der
XXXX vom 15.02.2012:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ca. 2 1/2 Jahren in regelmäßiger ambulanter Psychotherapie bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin sowie in psychiatrischer Betreuung an der Psychosomatischen Ambulanz.
Die zum Aufsuchen der Therapieeinrichtungen bestehenden Beschwerden umfassten depressive Symptome, Erschöpfungszustände, weiters Selbstverletzungen und eine parasuizidale Handlung im Februar 2009, sowie ein gestörtes Essverhalten, massive Schlafstörungen. Als Ursache für diese Symptome schildert die Beschwerdeführerin sexuellen und emotionalen Missbrauch im unmittelbaren familiären Umfeld.
Aktuelle Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1,
Depressive Episode mittel F 32.1 und Insomnie F 51.0.
Aktuelles Geschehen: In den letzten Monaten kamen zusätzliche Belastungsmomente zum Tragen, welche wiederum zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin führten. Anzuführen sind einerseits rechtliche Schritte gegen ihre Familie und die Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Probezeit (XXXX). Im Rahmen der Zustandsverschlechterung wurde zwar einerseits das psychotherapeutische Setting intensiviert und eine psychopharmakologische Therapie begonnen sowie erhöht. dennoch zeichnet sich die Notwendigkeit eines umfangreicheren therapeutischen Settings im Rahmen einer stationären Behandlung ab.
Weiteres Procedere: Da die Patientin Angestellte der XXXX war bzw. der Vater der Patientin ebenfalls Angestellter der XXXX ist, ist eine stationäre Behandlung an der XXXX sowie im XXXX nicht empfehlenswert. Die behandelnde Ärztin betrachte die Einrichtung der XXXX aus folgenden Gründen als die geeignetste therapeutische
Einrichtung für die Beschwerdeführerin:
sie bietet ein ganzheitlich psychosomatisches Behandlungskonzept
es besteht die Möglichkeit des therapeutischen Reitens;
der Kontakt zu Pferden war für die Patientin seit ihrer Kindheit schutzgebend
es wird die dynamische Atem- und Körperarbeit bzw. holotropes Atmen angeboten, was von der Therapeutin der Patientin sehr empfohlen wurde bzgl. ihrer dissoziativen und traumaassoziierten Symptome.
das therapeutische Angebot umfasst weiters eine spezielle Traumagruppe mit besonderer Betonung auf Körperwahrnehmungs- und Sensibilisierungsübungen
es wird besonderer Wert auf das Essverhalten gelegt
eine stationäre Aufnahme ist innerhalb von ein paar Wochen möglich, in den XXXX psychosomatischen Abteilungen XXXX ist derzeit mit 6 Monaten Wartezeit zu rechnen
weiters befindet sich die XXXX ca. 2 Fahrstunden von XXXX entfernt, was auch bzgl. Probeentlassungen und stufenweise Rückkehr nach Hause für die XXXX
XXXX ein Vorteil ist (die XXXX befinden sich deutlich weiter entfernt und würden dieses therapeutische Vorgehen nicht möglich machen).
1.3. Von der belangten Behörde wurde im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nach dem BBG ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In diesem Sachverständigengutachten von XXXX, Allgemeinmedizinerin, wird nach persönlicher Untersuchung am 14.09.2012, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Anamnese und derzeitige Beschwerden: Posttraumatische
Belastungsstörung mit verzögertem Beginn: Die Beschwerdeführerin leide bereits seit der Kindheit aufgrund von Gewalt durch einen Familienangehörigen an Schlafstörungen, Selbstverletzungstendenzen und Suizidgedanken. Sie leide unter schweren Depressionen und Antriebsstörungen, Ängsten und Flashbacks, habe Konzentrationsschwierigkeiten und latente Suizidgedanken. Seit vier Jahren nehme sie Psychopharmaka, habe leider mehr als 15 kg zugenommen. Als Nebenwirkung habe sie ein Lymphödem bekommen, das sich durch eine Umstellung der Medikamente und Lymphdrainage nahezu vollständig wieder zurückgebildet habe.
Allergisches Asthma: Die Beschwerdeführerin leide unter diversen Allergien und habe bei Anstrengung Atemschwierigkeiten
Rez. HWI's: Die Beschwerdeführerin leide unter immer wiederkehrenden Entzündungen des Urogenitaltrakts und Schmerzen im Bereich des kleinen Beckens.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und erlernte nach der Matura den Beruf einer XXXX tätig. Sie ist seit 1/12 im Krankenstand und seit 2/12 nach Auslaufen eines befristeten Vertrages arbeitslos. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem Freund in einer Wohnung im Stadtzentrum und kommt allein mit dem Fahrrad zum vereinbarten Zeitpunkt in die Ordination zur Untersuchung.
Hilfsbefunde: XXXX vom 16.08.2012: posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, Bronchialasthma; nicht arbeitsfähig, Psychotherapie. AB Psychosomatische Ambulanz 21.12.2009: Depressive Entwicklung mit Schlafstörung und Antriebsschwäche bei familiärer Belastung.
Beurteilung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB %
01 Posttraumatische Belastungsstörung.
02 Asthma.
03 Harnwegsentzündungen analog.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
BEGRÜNDUNG:
Lfd.Nr. 1: posttraumatische Belastungsstörung, Depression, immer wieder Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit; unterer Rahmensatz mit jahrelanger Therapie, sehr eingeschränkter Belastungs- und Arbeitsfähigkeit und stationärer Behandlung.
Lfd.Nr. 2: allergisches Asthma bei Allergie auf Pollen, ASS und bei Anstrengung; unterer Rahmensatz, da die Beschwerden geringgradig und nur selten auftreten.
Lfd.Nr. 3: immer wieder auftretende Entzündungen und Schmerzen im Bereich der Urogenitalorgane; unterer Rahmensatz da immer wieder beschwerdefreie Intervalle, keine wesentlichen Miktionsstörungen.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 2009 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Eine Nachuntersuchung in fünf Jahren ist erforderlich, weil es durch intensive Therapie zu einer gewissen Rückbildung der Symptome und Beschwerden kommen kann.
2. Mit Schreiben vom 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit gegeben bis längstens 05.12.2012 dazu Stellung zu nehmen.
2.1. Nachfolgendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht:
Zu XXXX: Gemäß Abschlussbericht des XXXX vom 31.10.2010 steht der Cousin der Beschwerdeführerin, XXXX im Verdacht am XXXX an seiner damals unmündigen achtjährigen Cousine, geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben. Er zog die damalige unmündige Beschwerdeführerin auf seinen Schoß und hielt unter Anwendung von Gewalt mit einer seiner Hände beide Arme des Mädchens fest. Dabei schob er mit seiner Hand das Erstkommunionskleid der Beschwerdeführerin bis zu deren Oberschenkel hoch und spielte daraufhin an ihren Geschlechtsteilen im Schritt herum, während diese noch ihre Strumpfhose trug und sich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren versuchte. Das Verfahren zu XXXX gegen den Cousin der Beschwerdeführerin, XXXX wegen § 207 Abs. 1 StGB wurde am 30.12.2010 gemäß § 190 Z 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt und begründet, dass es keine hinreichenden Beweisergebnisse für eine weitere Verfolgung gäbe und es begründete Zweifel gibt, dass sich die Tathandlungen so wie geschildert ereignet haben (unmittelbare Hörweite der Eltern, beim Mittagessen schon kein Erstkommunionskleid mehr getragen). Am 24.01.2011 wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt und Beweismittel in Form von Fotos beigebracht, welche belegen sollen, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung des Verfahrens nicht korrekt seien. Der Antrag auf Fortführung wurde von beiden Opfern (XXXX) am 04.02.2011 im Hinblick auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung
12 OS 76/10h auf Grund von Kostengründen zurückgezogen.
Zu XXXX: Gemäß Abschlussbericht des Landespolizeikommandos vom 12.03.2012: Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX ist verdächtig - jedoch nicht geständig - die Beschwerdeführerin ca. ab XXXX und somit ihrem ca. 5. Lebensjahr sexuell missbraucht zu haben, indem er ihr erstmals im Alter von ca. 5 - 6 Jahren nach dem Urinieren sowie in weiterer Folge mehrfach beim gemeinsamen Baden den Penis zeigte und sie aufforderte diesen anzugreifen, ihr im Alter von ca. 10 Jahren unter der Dusche mit dem Finger in die Scheide fuhr. Der Vater der Beschwerdeführerin ist weiters verdächtig - jedoch nicht geständig - die Beschwerdeführerin im Alter von ca. 7 - 8 Jahren mit einem Holzkochlöffel verprügelt zu haben, wobei er wahllos auf diese einschlug und diese anschließend über die Stiege ins Kinderzimmer zog und dort einsperrte. Der Vater der Beschwerdeführerin ist weiters verdächtig - jedoch nicht geständig - der Beschwerdeführerin damit gedroht zu haben, dass diese keine Arbeit bei der XXXX bekomme bzw. er ihr dort das Leben schwer machen würde und er habe diese Drohung wahr gemacht, da die Beschwerdeführerin ab XXXX nicht mehr dort beschäftigt ist.
Das Verfahren zu XXXX wegen §§ 83 und 107 StGB wurde am 21.06.2012 von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt mit der Begründung: Die in sich stimmigen Angaben der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der behandelnden Ärzte lassen durchaus das Bild eines tatsächlich stattgefundenen sexuellen Missbrauchs entstehen, in Zusammenschau mit den übrigen Verfahrensergebnissen entstehen jedoch nicht ausräumbare Zweifel:
Zeugen (Geschwister) sagen aus, dass es nie dazu gekommen sei, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der Vater der Beschwerdeführerin ihr vor den Geschwistern den BH geöffnet habe.
Der Vater der Beschwerdeführerin hätte keines der Kinder jemals geschlagen (Zeugenaussagen).
Es wurde auch von keinem Verwandten gehört, dass ein anderes Kind geschlagen wurde, obwohl es - laut der Beschwerdeführerin - dabei laut geworden war.
Der Bruder der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin ihre Schlafstörungen entwickelte, nachdem sie den Film "Der Exorzismus der Emily Rose" gesehen hätte.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie ausschließen könne, dass der Beschuldigte jemals mit den Kindern alleine in einer Badewanne gesessen hätte oder diese alleine betreut hätte. Ebenso gab sie an, dass die Schlafstörungen auftraten, nachdem die Beschwerdeführerin den oben angeführten Film gesehen hätte.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen psychischen Problemen leide, es aber außer den Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei objektive Beweisergebnisse gibt, die die Vorwürfe eines Missbrauchs untermauern würden. Im Gegenteil, Teile ihrer gegen den Vater erhobenen Vorwürfe wurden durch die Zeugenaussagen eindeutig wiederlegt.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erst erhoben wurden, nachdem die Beschwerdeführerin wahrnehmen musste, dass die vorher gegen die Eltern wegen anderer Delikte erstatteten Anzeigen zu keinen Verurteilungen führten. Sie gab an in der Familie der Außenseiter zu sein, da alle anderen etwas Besonderes wären (schwere Erkrankung der Schwester).
Einstellung des Verfahrens gegen ihren XXXX Profeta im Jahr 2010 (mangels Glaubwürdigkeit eingestellt). Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund von Zeitablauf und die Arbeit beim XXXX wurde nicht verlängert, da die Beschwerdeführerin die für diese Aufgabe erforderliche Teamfähigkeit nicht aufwies. Der Inhalt der vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten kann eine Täterschaft des Beschuldigten nicht beweisen. Auch die behandelnden Personen mussten sich in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Die psychischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin können durchaus auch auf andere Ereignisse zurückzuführen sein.
Aus dem Passakt ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Sowohl die Untersuchung am 07.10.2012 als auch die in diesem Verfahren vorgelegten Befunde stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalter einen sexuellen Missbrauch durch einen nahen Familienangehörigen sowie Gewalt und Hilflosigkeit und Ohnmacht wie auch Missbrauch durch einen entfernteren Familienangehörigen erfahren habe.
Weitere Hinweise zur Täterschaft und den gegen diese erhobenen Vorwürfen, welche über die Feststellung der Staatsanwaltschaft hinausgehen, seien jedoch weder dokumentiert noch von der Beschwerdeführerin angeführt.
Insgesamt sei daher auch von der Staatsanwaltschaft XXXX angenommen worden, dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurde. Allerdings bestehen auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse Zweifel an der Täterschaft des Vaters der Beschwerdeführerin und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht völlig ungetrübt.
Gemäß § 1 Abs.1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei somit nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz werde daher abgelehnt.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.12.2012 lehnte die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 16.08.2012 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge, Schmerzengeld sowie Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1, 2 und 10 VOG idgF mit der Begründung ab, es würden aufgrund der Ermittlungsunterlagen (Strafakt, Widersprüche, Auszüge aus dem Behindertenpassakt, welche keine konkreten Hinweise auf eine Straftat aufzeigen, die über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hinausgehen) Zweifel am Vorliegen eines Verbrechens bestehen, welches mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Es seien somit die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht gegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 22.01.2013 (nunmehr Beschwerde) wurde von der Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:
Bezüglich der Anzeige gegen ihren Cousin XXXX wurde von der Beschwerdeführerin angeführt, dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige zwar eingestellt habe, sich aber nicht die Mühe gemacht habe die Grundlagen vor Ort zu überprüfen.
In Bezug auf die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass der Übergriff in "Hörweite" der Eltern stattgefunden habe, halte sie fest, dass es - wie sie bei ihrer Aussage bereits gesagt habe - nicht möglich gewesen sei, gehört zu werden, da sie aufgrund einer Krankheit leise gesprochen habe, die Erwachsenen in der Küche gewesen seien und es bei einem Fest auch dementsprechend laut zu gehe, insbesondere wenn ca. 10 Personen um den Küchentisch sitzen würden. Zudem habe das Haus eine ganz eigene Bauart, die schwer zu erklären sei. Das müsse man sich vor Ort selber ansehen, um es zu verstehen, was die Staatsanwaltschaft nicht getan habe. Weiters habe ihr Cousin behauptet, dass sich die Couch vom Wohnzimmer (auf der die Beschwerdeführerin gelegen habe) in der eigentlichen Stube befinde und sie habe dazu ein Foto vorgelegt. Hinter der Mauer - wo er behauptet habe, dass da die Couch sei - befinde sich der Kachelofen der Stube. Sie könne nicht verstehen, wie man einem Menschen so eine Aussage glauben könne, obwohl dieser aufgrund einer XXXX nicht oft bei der Familie zu Besuch gewesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin züchte XXXX, weshalb immer mehrere Katzen da gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe im Laufe des Verfahrens einige Fehler gemacht. Begonnen habe es damit, dass das Verfahren zu Beginn bereits einmal eingestellt worden sei, weil der Staatsanwalt gesagt habe, es sei bereits verjährt, was nicht korrekt sei. Sie habe einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und sei diesbezüglich falsch aufgeklärt worden. Erst als sie den zweiten Wiederaufnahmeantrag gestellt habe, wurde sie von dem Staatsanwalt darüber aufgeklärt, dass der Fall wegen des Alters des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten als Jugendstrafverfahren gemäß JGG zu führen sei, woraufhin sie den Wiederaufnahmeantrag zurückziehen habe müssen. Sie lege im Anhang ein E-Mail ihrer Anwältin bei, die darin noch einmal genau darlege, dass der Antrag in erster Linie nicht aus Kostengründen zurückgezogen worden sei. Zudem werde ersucht, die im Anhang befindlichen Beweisanträge zu berücksichtigen.
Sie weise darauf hin, dass sie sich im Kommunionskleid auf der Wohnzimmercouch aufgehalten habe, sie habe sogar Bilder eingereicht. Bei abermaligem Ansehen des Videos ihrer Aussage sei ihr und ihrer Anwältin aufgefallen, dass es nicht Wort für Wort - wie es das Gesetz vorschreibe - zu Protokoll gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anzeigeerstattung der vernehmenden Polizistin sowie bei ihrer Aussage gesagt, dass es noch einen zweiten Täter gebe, sie aber zu viel Angst vor ihm habe und sich deshalb nicht traue ihn anzuzeigen. Sie habe nach der Einstellung noch persönlich mit dem zuständigen Staatsanwalt gesprochen und er habe ihr auf den Kopf zugesagt, dass die Vorfälle "ja nicht so schlimm seien und er mit weitaus schlimmeren Fällen zu tun habe". Ihr Lebensgefährte sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen und könne bezeugen, dass der Staatsanwalt überhaupt kein Interesse daran gehabt habe in diesem Fall auch nur irgendetwas zu tun.
Bezüglich der Anzeige gegen ihren Vater wolle sie festhalten, dass man bezüglich der Aussagen der Geschwister beachten solle, dass diese noch zuhause leben würden. Der ältere Bruder sei zwar nach XXXX gezogen, aber trotzdem regelmäßig zu Hause. Sie seien alle noch finanziell von ihren Eltern abhängig. Sie hätten mitbekommen, wie die Eltern der Beschwerdeführerin diese beschimpft hätten und der Vater überall behauptet habe, dass die Beschwerdeführerin schizophren sei und eine Psychose mit wahnhaften Zügen habe.
Wie sie mit dem Telefongespräch von Frau XXXX belegen könne, sei es für ihre Familie immer schon extrem wichtig gewesen, nach außen hin die perfekte Familie darzustellen. Damit seien auch die Geschwister der Beschwerdeführerin aufgewachsen und in diesem Sinne erzogen worden. Für ihre Geschwister seien die Übergriffe vom Vater der Beschwerdeführerin gegenüber Alltag gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst habe es zu Beginn nicht als Missbrauch gesehen. Als sie klein gewesen sei, da sei es halt so gewesen und es sei ihr zwar unangenehm gewesen, aber es sei eben "Alltag" gewesen. Sie habe es nicht anders gekannt. Sie könne auch beweisen, dass die Aussage ihres Vaters, sie sei schizophren, nicht stimme. Dies sei eine Vermutung von OA Dr. XXXX gewesen, der mit ihrem Vater ein Gespräch unter Kollegen geführt habe. OA Dr. XXXX habe auch immer wieder betont, dass er keine Diagnose basierend auf den Erzählungen des Vaters machen könne. Zudem habe er die Beschwerdeführerin nie gesehen oder behandelt.
Zudem mische sich der Vater extrem in den Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin ein, was dem Gespräch mit Verwaltungsdirektor XXXX entnommen werden könne. Der Vater behaupte ihm gegenüber ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei "geistig krank".
Das Gespräch zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Vater habe noch vor der Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs stattgefunden. Die Vorwürfe, sie habe die Anzeige wegen sexuellen Missbrauch erst gemacht, nachdem die Anzeige wegen Diebstahls eingestellt worden sei, stimme so nicht. Wie bereits geschrieben, habe sie bereits bei der Anzeige ihres Cousins gesagt, dass es einen zweiten Täter gebe. Dabei habe sie sich auf ihren Vater bezogen. Aber weil sie jahrelang sehr große Angst vor ihm hatte und noch immer habe, habe sie sich damals nicht getraut, ihn ebenfalls anzuzeigen.
Dass auch von Seiten der Verwandten nie gehört worden sei, dass die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei, sei einfach zu erklären. Erstens hätten ihre Eltern nie viel Kontakt zu den Geschwistern gehabt. Zudem sei es nicht so gewesen, dass ihr Vater sie andauernd geschlagen habe - er war und sei immer noch kein typischer Schlägertyp. Sie habe zu keinem Verwandten ein so gutes Verhältnis gehabt, dass sie ihnen von dem Missbrauch erzählt hätte. Dass die Schlafstörungen aufgrund eines Filmes vorhanden gewesen seien, stimme ebenfalls nicht. Zudem seien den Aussagen Widersprüche zu entnehmen, da jedes Familienmitglied einen anderen auslösenden Film nenne. Sie habe bereits als Kind Schlafstörungen gehabt, nur seien diese nicht beachtet und auch nicht behandelt worden. Sie habe Angst in der Dunkelheit gehabt und massive Alpträume. Der "Film" - eigentlich sei es eine Dokumentation gewesen- sei vermutlich nur ein Auslöser dafür gewesen, dass die Schlafstörungen wieder stärker geworden seien. Sie hätte wieder wie ein kleines Kind Angst in der Dunkelheit und hatte Angst davor gehabt einzuschlafen, denn dann würde ihr etwas Schlimmes passieren. Wenn sie gefragt worden sei, wovor sie denn Angst habe, habe sie es nicht sagen können, es sei mehr ein Gefühl gewesen. Sie könne sich nicht erklären, woher ihre Leidenszustände sonst kommen könnten. Sie könnten lediglich aus dem sexuellen Missbrauch durch ihren Vater und ihren Cousin kommen. Sie habe Schlafstörungen, könne schwer einschlafen, habe Angst in der Dunkelheit, Angst vor dem Einschlafen, weil dann etwas Schlimmes passiere. Die Beschwerdeführerin benötige Medikamente um einschlafen zu können und trotzdem gebe es Nächte, in denen nicht einmal die 300 mg Seroquel sie müde machen würden. Das sei ein bekanntes Phänomen bei traumatisierten Patientinnen. Sie habe ein schlechtes Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein, habe keinen Bezug zu ihrem Körper und spüre teilweise Schmerzen nicht, weil sie "nicht ganz im Körper sei." Sie habe immer wieder Flashbacks, in denen plötzlich Erinnerungen - Bilder, Gefühle, Gerüche - hochkommen würden und sie nicht wisse, was es ausgelöst habe. Besonders schlimm sei es, wenn sie Sex habe. Sie dissoziiere auch immer wieder und könne sich dann gar nicht mehr bewegen und sei nicht ansprechbar. Und da gebe es noch Vieles mehr, unter dem sie leide. Sie sei sehr schreckhaft, was sich rund um Silvester bemerkbar gemacht habe. Sie habe wenig bis gar keinen Zugang zu ihren Gefühlen und fühle sich meistens wie betäubt. Ihr sei auf Grund der posttraumatischen Belastungsstörung vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einer Behinderung von 50% ausgestellt worden.
Auch wenn sich die behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten bezüglich des damals Passierten nur auf ihre Aussagen würden stützen können, so könne man ihnen doch so viel Erfahrung und Professionalität zumuten, dass sie es erkennen würden, wenn die Symptome von etwas anderem kommen würden. Sie sei bereits über 3 Jahre bei Frau Mag. XXXX in psychotherapeutischer Behandlung und habe einen Modellplatz bei ihr, für den sie immer wieder Begründungen für eine Verlängerung schreiben müsse. Würde ihr denn nicht nach über 3 Jahren auffallen, wenn die Symptome der Beschwerdeführerin nicht zu dem passen würden, was sie erzählt? Würde ihr nicht irgendwann etwas komisch vorkommen und sich eine andere Diagnose ergeben als posttraumatische Belastungsstörung?
Wäre sie, wie ihre Eltern behaupten, nur auf Aufmerksamkeit aus, leicht kränkbar und übertreibe und dramatisiere alles, dann würde dies laut der Beschwerdeführerin ihrer Psychotherapeutin sehr wohl auffallen und sie würde ihr eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, was sie nicht getan habe.
Ihre Therapeutin habe im Gegenteil dazu extra einen Bericht geschrieben, indem sie eindeutig darauf hingewiesen habe, dass sie die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin unterstütze. Auch in der psychosomatischen Klinik in XXXX sei die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung auf Grund von sexuellem Missbrauch in der Kindheit unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin sei dort 10 Wochen in sehr intensiver Behandlung gewesen und wenn etwas nicht stimmig gewesen wäre, dann hätte man es dort mit Sicherheit bemerkt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiters, dass ihr nicht einmal die Chance auf ein psychiatrisches Gutachten gegeben worden sei. Sie sei gerade in der Klinik in XXXX gewesen, als sie die Nachricht bekommen habe, sie solle für ein Gutachten nach XXXX kommen. Da dies aber den Therapieverlauf unterbrochen hätte, habe die behandelnde Psychotherapeutin einen Brief geschrieben, damit die Staatsanwaltschaft dieses Gutachten auf den Zeitpunkt nach dem Aufenthalt verschiebe. Die Beschwerdeführerin habe nie wieder etwas von einem Termin bezüglich eines psychiatrischen Gutachtens gehört. Die Staatsanwaltschaft habe ihr die Auskunft gegeben, dass es nicht mehr nötig sei, da sie ja bereits Stellungnahmen von Frau Mag. XXXX und der Fachklinik XXXX hätten und das genügen würde. Erst hinterher, in der Begründung für die Einstellung des Verfahrens sei es ein Problem gewesen, dass kein psychiatrisches Gutachten gemacht wurde.
Die Beschwerdeführerin sei jederzeit bereit, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, um ihre Glaubwürdigkeit zu stärken. Sie leide schon genug an der Vergangenheit und durch solche Schikanen werde es noch schlimmer. Bei Gericht habe sie in der Zwischenzeit das Gefühl, dass es die Staatsanwälte überhaupt nicht interessiere, was wirklich passiert sei, sondern nur, wie sie die Arbeit verringern können. Und aus diesem Grund hätten sie auch die Verfahren mit teilweise an den Haaren herbeigezogenen Begründungen eingestellt.
Folgende Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:
E-Mail betreffend Grund für die Rückziehung des Antrages der Strafverfolgung
Schriftliches Protokoll eines von der Beschwerdeführerin angegebenen Telefonates mit dem Verwaltungsdirektor XXXX am 22.03.2012
Schriftliches Protokoll eines von der Beschwerdeführerin angegebenen Telefonates mit XXXX am 28.03.2012
Schriftliches Protokoll eines von der Beschwerdeführerin angegebenen Telefonates mit XXXX vom 02.04.2012
-Schriftliches Protokoll eines von der Beschwerdeführerin angegebenen Telefonates mit OA Dr. XXXX am 11.04.2012
Den von der Beschwerdeführerin verfassten und vorgelegten schriftlichen Protokollen von geführten Telefonaten sind im Wesentlichen die bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Inhalte zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 14.04.2013 teilte die Beschwerdeführerin ihre Namensänderung auf Grund von Eheschließung mit und übermittelte eine Heiratsurkunde.
5. Zur Abklärung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission die Erstellung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens in Auftrag gegeben.
Dem Sachverständigengutachten von XXXX nach Aktenstudium und Unterredung mit der Beschwerdeführerin am 16.07.2013 ist Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie über viele Jahre durch den Vater sexuell missbraucht worden sei, ohne dass sie einen ausreichenden Schutz durch die Mutter erlebt habe, weiters weitere häufige sexuelle Übergriffe durch andere Männer. An Symptomen schildert sie eine Angstsymptomatik im Sinne einer PTSD mit vermehrter Angst bei Dunkelheit, Albträumen, Gefühl der Bedrohung, verminderte psychophysische Belastbarkeit, häufige dissoziative Zustände und ein Vermeidungsverhalten (besonders bei Sexualität).
Wegen der Symptomatik stand die Beschwerdeführerin bereits in stationärer psychotherapeutischer Behandlung und sei seit mehreren Jahren in ambulanter Psychotherapie.
Es handelt sich höchstwahrscheinlich um eine Gesundheitsschädigung im Rahmen einer PTSD, weswegen eine entsprechend lange Psychotherapie notwendig ist.
Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die folgenden psychischen Schäden durch die Verbrechen entstanden sind, die die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens erlebt hat. Die Beschwerdeführerin steht seit längerem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und in psychosozialer Behandlung bei der XXXX. Soweit eruierbar, hat sie noch über einen Zeitraum von 7 Monaten die Möglichkeit, einen "XXXX" zu belegen, dann ist geplant eine Pause über einen gewissen Zeitraum zu machen. Weiters ist noch evtl. ein stationärer Aufenthalt in einer XXXX Psychotherapieklinik in XXXX geplant.
In einer ergänzenden Stellungnahme wird vom Sachverständigen XXXX am 19.09.2013 Folgendes festgehalten:
Die Stellungnahme basiert auf dem erneuten Aktenstudium und den Gesprächen mit den behandelnden Ärztinnen der XXXX. Die Beschwerdeführerin stand in den letzten Jahren wegen ihrer psychischen Störungen mehrmals in stationärer als auch ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Psychiatrische Gesundheitsschädigungen: Es handelt sich um eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Episoden verbunden mit Insomnie und eine Persönlichkeitsstörung NNB.
Können die angegebenen Missbrauchsfälle bzw. Gewalttaten als wahrscheinlich angenommen werden: Wie schon im letzten Gutachten vom 05.08.2013 erwähnt, sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die psychischen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Verbrechen entstanden seien, die die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens erlebt habe. Dafür spricht am ehesten, dass die Beschwerdeführerin Symptome einer PTSD aufweise, also Symptome, deren Grundlage eine oder mehrere traumatische Erfahrungen seien.
Am 09.07.2014 wurde von Seiten des seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes zur weiteren Klärung des Beschwerdegegenstandes die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie in Auftrag gegeben.
Dem am 24.10.2014 von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellten medizinischen Sachverständigengutachten lagen nachstehend angeführte medizinische Beweismittel der Beschwerdeführerin bei:
Befundbericht, XXXX vom 31.03.2014
XXXX Ambulanzkarte vom 22.10.2014
Im Gutachten XXXX wird Folgendes festgehalten:
Die Beschwerdeführerin gibt an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie wuchs bei ihren Eltern auf, sie habe XXXX Geschwister und sie sei die XXXX. Sie besuchte die Volksschule, das Gymnasium und dann eine Ausbildung zur XXXX. Danach habe sie ein Jahr im XXXX gearbeitet, dann ein Jahr und drei Monate im XXXX XXXX. Sie war dann ein Jahr im Krankenstand und sei jetzt in befristeter Pension. Da nun bei ihrem Alter die Pension wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht mehr verlängert werde, sei sie zur Rehab ab November gemeldet. Wie das sein werde, wisse sie noch nicht. Sie soll einerseits ein Arbeitstraining als XXXX erhalten gleichzeitig aber auch psychologisch betreut werden.
In Psychotherapie war sie schon früher. Sie sei auch seit längerem in psychiatrischer Behandlung. Sie nehme jetzt Venafluoxedin 150 mg morgens, Serquel 200 mg abends, dann abends auch 3 mg Melatonin und bei Bedarf Frisium 4 mg, hin und wieder auch ein anderes Benzodiazepin.
Sie lebte bis zum 21. Lebensjahr zu Hause, dann alleine, hinterher bei einem Freund. Sie sei jetzt seit XXXX 2013 verheiratet, sie kenne ihren Mann seit sechs Jahren. Kinder habe sie keine.
Befragt nach dem häuslichen Milieu sagt sie, sie habe schon auch Schläge bekommen, auch mit einem Kochlöffel, dies war aber nicht vordergründig. Ab dem Kleinkindalter wurde sie von ihrem Vater regelmäßig missbraucht. Als er das letzte Mal bei ihr im Bett war, war sie 21 Jahre alt. Sie habe von dieser Nacht ein völliges Blackout und könne nicht sagen, was da passiert sei. Als sie kleiner war, habe er seinen Finger in ihre Vagina gesteckt und sie musste ihn befriedigen. Es gab später auch GV (kämpft gegen Weinen). Es fallen ihr jetzt immer wieder die damaligen Szenen ein, sie habe Schlafstörungen und könne eigentlich neben ihrem Mann jetzt gar nicht mehr schlafen, sondern ziehe auf die Couch ins Wohnzimmer. Den ehelichen GV hatte sie vor etwa einem halben Jahr. Sie habe bei den meisten GV keinen Orgasmus gehabt. Bereits Zärtlichkeiten lösen Flashbacks aus und beunruhigen sie.
In der Schule kam sie mit, war aber keine gute Schülerin. Sie hatte immer Prüfungsangst. Mit 18 Jahren in der XXXX fingen die Probleme, unter denen sie leide, immer mehr an. Sie bekam dann auch Panikattacken. Sie habe bis dahin den Missbrauch eigentlich als etwas "Normales" empfunden und sie lebte "inoffiziell" immer wieder mit dem Vater zusammen. Die Mutter habe das alles wohl verdrängt, weil auch sie von ihrem Vater, also dem Großvater mütterlicherseits, missbraucht wurde, ebenso wie deren zwei Schwestern. Die Großmutter soll dann aber die Töchter verteidigt haben und dem Großvater gesagt haben, sie bringe ihn um, wenn er das jemals wieder mache. Ob es tatsächlich nicht mehr vorkam, wisse sie nicht genau, gemeldet wurde das nirgends und Therapie erhielten weder Mutter noch ihre Schwestern. Es kam dann auch zu einem Missbrauch von einem Cousin, dem Sohn einer Schwester der Mutter, XXXX.
Eine XXXX habe ein XXXX, sie lebe, sie habe aber kaum mehr Kontakt mit ihr. Ihr Bruder habe ihrer Meinung nach bisweilen auch Depressionen. Die Mutter und deren Schwestern waren aber nie bei einem Arzt. Der Vater habe eine höhere Stelle bei der XXXX in XXXX. Er erklärt, sie sei schizophren und alles seien Lügen, das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Sie hatte einen einjährigen Vertrag mit der XXXX als XXXX, dass dieser nicht verlängert wurde, führt sie auf eine Intervention seinerseits zurück.
Körperliche Erkrankungen werden in Abrede gestellt. Sie habe am XXXX Unterarm oberflächliche Narben parallel zueinander und senkrecht zur XXXX nach Selbstverletzungen. XXXX Sie gibt an, diese Tätowierungen so angebracht haben zu lassen, damit sie wisse, wo die "Pulsader" sei, damit sie diese im Falle einer Selbstbeschädigung nicht verletze. Bisweilen habe sie schon auch Suizidideen gehabt.
Vorgelegt wird ein Arztbrief von der XXXX über einen ambulanten Aufenthalt an der Psychosomatischen Ambulanz am 31.03.14. Sie befindet sich seit Dezember 2009 in ambulanter Betreuung, daneben erfolgen psychotherapeutische Sitzungen bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin, auch stationäre Aufenthalte in der Fachklinik XXXX, im XXXX bzw. XXXX werden erwähnt. Es wird von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Dissoziationen, Flashbacks, Hypervigilanz, Schlafstörungen, Depressionen und Angstzustände berichtet. In der Vergangenheit Selbstverletzungen (Kratzen, Ritzen) sowie vegetative Beschwerden wie Kopf- und Bauchschmerzen, Schwindel und Harnwegsinfekte. Sie habe gelernt, ihre lebensgeschichtlich belastenden Erfahrungen zu verbalisieren und sich von den Verstrickungen in ihrer Herkunftsfamilie stückweise abzulösen. In den letzten ein bis zwei Jahren komme es immer wieder zu Zustandsverschlechterungen und Krisen v. a. in Zusammenhang mit Belastungen durch ihre Herkunftsfamilie (Gerichtsverhandlung). Belastend sind auch die Überlegungen bzgl. ihrer beruflichen Zukunft, da sie die Pflegetätigkeit oft als traumatisierende Stimuli (Körpernähe) empfindet. Eine Rückkehr in dieses Berufsfeld ist auszuschließen. Auch Konzentration und Merkfähigkeit sind beeinträchtigt. Trotz einer gewissen Stabilisierung ist sie weiterhin vulnerabel. Erst nach Anbindung an einem tagesstrukturierten Programm und Stabilisierung des Zustandes könnten Umschulungsmaßnahmen und ein Einstieg in eine Teilzeitbeschäftigung sinnvoll sein.
Diagnose:
Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1)
Psychogene dissoziative Bewusstseinsstörungen (F 44.5)
allergisches Asthma bronchiale, rez. depressive Episoden (F 33)
Aus dem Akt geht hervor, dass sie vor der Verehelichung XXXX hieß. Von der Familie wurde nicht bestätigt, dass Übergriffe des Vaters aufgefallen seien und die Mutter gab an, sie könne ausschließen, dass er jemals die Kinder alleine betreut habe. Ihre Glaubwürdigkeit wurde als eingeschränkt bezeichnet, für ihre psychische Entwicklung wäre auch der Film "Der Exorzismus der Emily Rose" bedeutungsvoll gewesen. Es wurde zwar nicht ausgeschlossen, dass XXXX Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurde, aufgrund der weiteren Ermittlungsergebnisse bestehen Zweifel an einer Täterschaft des XXXX.
Die Krankengeschichte der Fachklinik XXXX über einen Aufenthalt 2012 liegt bei, wobei erwähnt wurde, die Symptome lassen die Vermutung eines sexuellen Missbrauchs zu. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde als nicht angemessen bezeichnet. Sie war zu keinem Zeitpunkt paranoid, wohl aber ängstlich bis panisch.
Beigelegt ist auch eine Vorbeurteilung durch XXXX vom 19.09.2013, der annimmt, dass die psychischen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Verbrechen entstanden seien, die Frau XXXX im Laufe ihres Lebens erlebt habe. Dafür spricht am ehesten, dass Frau XXXX Symptome einer PTSD aufweise, also Symptome, deren Grundlage eine oder mehrere traumatische Erfahrungen sind.
Psychiatrischer Befund:
Orientiert, geordnet. Das Verhalten der Untersuchungssituation entsprechend. Sie ist gut kontakt- und rapportfähig, berichtet von Flashbacks, Panikattacken und sexuellen Aversionen, die den ehelichen Verkehr stark stören. Dabei emotionales Mitschwingen, zeitweilig kämpft sie gegen Tränen. Der Gedankengang kohärent. Berichtete Schlafstörungen, keine Beeinträchtigungsideen, keine mnestischen Störungen, keine produktiv psychotischen Symptome.
Rohrschachtest:
I) stöhnt 1.) Käfer (m) D F + T V
II) 5.) Blut D Fb Blut
7. ) Menschenhände liegen zusammen D B Md
III) 8.) 2 Herzen, herausgerissen D FbF Herz/Defekt
9. ) 2 Menschen beugen sich vor G B M V
IV) stöhnt 10.) grässliches Monster, Unglück G B Maske III
11. ) mit großem Penis (u.m.) D F - Sex
V) c) 12.) Vogel, fliegt (o. Hälfte) D F + T Orig+
13. ) zertretener SM G F + T/Defekt
VI) 14.) immer tote Tiere G Funb T/Defekt
VII) 16.) gyn. Patientenstuhl, G B M/Sex
sehr unangenehm pars pro toto
VIII) b) 17.) Marder D F + T V
Mitte bunt, keine Ahnung Schock verspätet
IX) 18.) Kuhschädel DzwD F + Td Orig+
19. ) daneben Hexen mit langen Fingern (orange) D B Maske III
20. ) Drache (grün) D F + T/Abstr.
X) 22.) Spinnen (blau s) D F + T V
23. ) Krabbe und Fühler (grau o) D F + T
c) 24.) Eileiter und Eierstöcke (o.m.) D F - Anat/Sex
Zeit: 10 Minuten, Antworten: 24, Reaktionszeit: 25 Sek/Antw.
G = 7 (-1) B = 5 T = 10 V = 5
D = 14 F = 16 (-2, +/-1, unb = 1) Td = 2 Orig+ = 2
DzwD = 2 F(Fb) = 1 M = 2
Dd = 1 Fb = 1 Md = 1
FbF = 1 Maske I = 1
Maske III = 2
Augen = 2 Defekt = 3
Blut = 1 Sex = 3
Herz = 1 Abtr. = 1
Erfassungstyp: G-D-DzwD-(Dd)
Sukzession leicht gelockert
Erlebnistyp: 5: 2 1/2 (intratensiv)
F+% = 78, T% = 50, V% 21, Orig+% = 8
Schock I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII verspätet, IX, X, praktisch durchgehender Schock, Brechungsphänomen VIII, pars pro toto, Realitätsindex 6.
Psychogramm: emotional destabilisiert, unterdrückte Aggressivität bzw. Wut, Angst, Depression, sexuelle Traumatisierung, Destruktion, keine psychotischen Symptome.
Gutachten:
1. ) Die heute XXXX XXXX leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) mit zusätzlichen Panikattacken, Depression und dissoziativen Störungen.
2. ) Wie bereits in zahlreichen früheren ärztlichen und psychologischen Feststellungen bemerkt, erscheint bei ihr die Erkrankung typisch für schwere traumatisierende Erlebnisse und für einen erlebten sexuellen Missbrauch. Auch testpsychologisch (Rorschach) sind sehr überzeugende Hinweise auf eine sexuelle Traumatisierung erhebbar und es werden auch entsprechende Störungen in ihrer vita sexualis angegeben.
2 a) Praktisch die gesamten bei ihr vorliegenden psychiatrischen Symptome sprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein diesbezügliches Verbrechen.
2 b) Eine andere Ursache, die ihren psychischen Gesundheitszustand begründen könnte, ist nicht erhebbar.
4. ) Die festgestellte Gesundheitsstörung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal auf traumatisierende sexuelle Erlebnisse rückführbar, akausale bzw. auf andere Weise zustande gekommene Krankheitssymptome sind nicht sicher ausnehmbar.
4 a) Das mit hoher Wahrscheinlichkeit erlittene Trauma hat die feststellbaren psychischen Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit alleiniglich ausgelöst und ohne diese behaupteten Erlebnisse wäre mit großer Wahrscheinlichkeit das jetzige Krankheitsbild nicht aufgetreten wie auch anderweitige Auslösungsfaktoren - wie bereits erwähnt - nicht eruierbar sind.
4 b) Das behauptete, erlittene Trauma hat die festgestellte psychiatrische Gesundheits-störung alleiniglich bewirkt.
4 c) Mit großer Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin ohne die angeschuldigten Ereignisse voll arbeitsfähig; die Arbeitsunfähigkeit ist kausal auf die Traumatisierung zurückzuführen.
4 c) Das erlittene Trauma hat die festgestellte psychiatrische Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit alleiniglich bewirkt und ohne dieses Trauma läge wahrscheinlich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
7. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Am 24.12.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ein E-mail an XXXX gesendet, in welchem sie ihn auf einige Übertragungsfehler in seinem Gutachten hinweist. Dieses E-mail wurde von der Beschwerdeführerin am 03.02.2015 zur Kenntnisnahme auch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und hat folgenden Inhalt:
"Auf Seite 2 im ersten Absatz schreiben Sie, dass ich in Reha sei und ein Arbeitstraining als Krankenschwester erhalte. Das stimmt so nicht. Ich war ein Jahr in befristeter Berufsunfähigkeitspension, aber Anfang 2014 wurde das Gesetz geändert und es gibt keine befristete Berufsunfähigkeitspension mehr. Stattdessen gibt es entweder medizinische Reha oder berufliche Reha. Ich bin der medizinischen Reha zugeteilt worden, weil ich nach wie vor nicht arbeitsfähig bin. Durch die medizinische Reha habe ich nun einen Casemanager Herrn XXXX bei der XXXX Gebietskrankenkasse. Dieser kann mir leider nur raten eine Psychotherapie zu machen und zu einer Psychiaterin zu gehen. Eine Psychotherapie ist wie gesagt schwierig, da mein Modellplatz soeben ausgelaufen ist, auch nicht mehr verlängert wird und ich mir es nicht leisten kann die Therapiestunden selber voll zu zahlen. Ich bekomme ja nur knapp €
600 als Rehageld.
Sie sind der erste Gutachter, der nicht nur schreibt, dass ich auf der Couch schlafe, sondern auch warum. Danke.
Seite 3 Absatz 2 steht, dass meine Mutter vom Großvater (sprich ihrem Vater) missbraucht wurde. Das stimmt nicht - es war ihr Onkel (also der Bruder von ihrem Vater).
Zu Seite 3 Absatz 3. Mein Vater (XXXX) arbeitet in der XXXX XXXX) und ist dort Bereichsleiter "XXXX".
Siehe:
XXXX
XXXX. Zur XXXX gehört auch das XXXX, das XXXX in XXXX (wo ich gearbeitet habe) - beide haben denselben Direktor, zudem noch das XXXX und die XXXX.
Seite 3 Absatz 3: Der einjährige Vertrag wurde einmal um 3 Monate verlängert und erst dann nicht in einen unbefristeten umgewandelt - sprich mir wurde gekündigt.
Seite 4 Absatz 1: es ist ein XXXX) und die habe ich dort, damit ich mir nicht längs die Pulsadern aufschneide. (Es sollte mich hindern, weil es ja mich und meinen Mann symbolisiert). XXXX.
Seite 4 Absatz 2. Ich hatte auch schon einen Suizidversuch. Mein damaliger Freund XXXX kam aber durch Zufall gerade ins Zimmer, als ich mir die Pulsadern aufschneiden wollte. Er hat sich auf mich geworfen, mir das Messer abgenommen und mich so lange am Boden fixiert, bis ich aufgehört habe mich zu wehren, und nur noch geheult habe. Einen Arzt hat er damals nicht eingeschaltet.
Seite 5 Absatz 1: Diagnosen: Pollinose, emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Boderlinetypus.
Seite 5 Absatz 2: XXXX. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft zwar ein Gutachten angefordert, aber ich war zu diesem Zeitpunkt gerade in der Fachklinik XXXX zur Traumatherapie. Der leitende Arzt XXXX bat um einen Aufschub von 2 Wochen, damit der Therapieprozess nicht unterbrochen wird - ich hatte nur noch 2 Wochen (von 10) dort. Aber die Staatsanwaltschaft wollte das nicht abwarten und hat 3 Tage später den Fall eingestellt. Ich weiß ja nicht, wie Sie zu so etwas stehen, aber sowohl ich als auch meine Rechtsvertreter vom XXXX fanden das höchst seltsam."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu prüfen:
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
1.2. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im Zeitraum zwischen 1990 und 2008 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat verbrechenskausal eine schwere Körperverletzung erlitten.
1.4. Es liegt kein Ausschlussgrund vor.
1.5. Die Anträge auf psychotherapeutische Heilbehandlung, Übernahme von Selbstbehalten, Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind am 16.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Zu 1.2 und 1.3) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der Bundesberufungskommission und des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß, Kausalität und Auswirkungen auf das Berufsleben der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
So kann den schlüssigen und ausführlich begründeten fachärztlichen Gutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit zusätzlichen Panikattacken, Depression und dissoziativen Störungen leidet, wobei die Erkrankung typisch für schwere traumatisierende Erlebnisse und für einen erlebten sexuellen Missbrauch ist, worauf auch die testpsychologischen Ergebnisse überzeugend hinweisen.
Die festgehaltenen Ergebnisse, welche besagen, dass die festgestellte Gesundheitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal auf traumatisierende sexuelle Erlebnisse rückführbar sind und akausale bzw. auf andere Weise zustande gekommene Krankheitssymptome nicht sicher ausnehmbar sind, sowie, dass das behauptete erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit alleiniglich bewirkt hat und die Beschwerdeführerin ohne die angeschuldeten Ereignisse mit großer Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig wäre, sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.
Es wurden auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und Beweismittel berücksichtigt und stehen diese den Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegen.
Von der belangten Behörde wurde für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz unter anderem das im Behindertenpassakt vorliegende medizinische Sachverständigengutachten angeführt.
Hinsichtlich der Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Behindertenpassverfahrens wird festgehalten, dass dieses Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens von Tatbeständen nach dem Verbrechensopfergesetz ungeeignet ist, da es lediglich zur Ermittlung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin dient, nicht aber der Ermittlungen des auslösenden Momentes der Gesundheitsschädigungen oder deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Das Beweisthema ist somit nicht ident mit den im Rahmen von Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz vorzunehmenden Beurteilungen.
Die Sachverständigengutachten XXXX mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Die Sachverständigengutachten XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.4) Es kann dem vorliegenden Aktenmaterial kein Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes entnommen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft unterlassen hätte, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Zu 1.5) Die Anträge auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetzt weisen am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 16.08.2012 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise).
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist (wie in unserem Fall) oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
ärztliche Hilfe,
Heilmittel,
Heilbehelfe,
Anstaltspflege,
Zahnbehandlung,
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 2 VOG auszugsweise).
Hilfe nach § 2 Z 1 - Verdienstentgang - ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2.068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2.963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2.068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1.372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).
Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden
(§ 3 Abs. 2 VOG).
Hilfe nach § 2 Z 2 - Heilfürsorge - ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(§ 4 Abs. 1. VOG)
Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. (§ 4 Abs. 2 VOG)
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist. (§ 4 Abs. 2a VOG)
Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten. (§ 4 Abs. 3 VOG)
Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre. (§ 4 Abs. 4 VOG)
Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. (§ 4 Abs. 5 VOG)
Hilfe nach § 2 Z 10 - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €. (§ 6a VOG - Fassung BGBl,. Nr. 96/2012)
Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. (§ 8 Abs. 1 VOG)
Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. (§ 8 Abs. 3 VOG)
Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln. (§ 8 Abs. 4 VOG)
Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen. (§ 8 Abs. 5 VOG)
Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise, Fassung BGBl. Nr. 96/2012).
Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die
Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (§ 10 Abs. 2 VOG).
Nach der psychiatrischen Beurteilung, der als schlüssig und nachvollziehbar erkannten Sachverständigengutachten XXXX, gründet das psychiatrische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin alleiniglich auf stattgehabter fremd verschuldeter, schwerer sexueller Traumatisierung. Dies vor dem Hintergrund, dass keine akausalen bzw. auf andere Weise zu Stande gekommene Krankheitssymptome sicher ausnehmbar sind.
Es kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt, die eine schwere Körperverletzung in Sinne des § 84 Abs. 1 des StGB zur Folge hatte.
Da objektiviert werden konnte, dass der sexuelle Missbrauch als alleinige Ursache den derzeitigen psychischen Leidenszustand verursacht und den beruflichen Werdegang in einem Ausmaß beeinträchtigt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit auszuüben sowie dass sie derzeit nicht arbeitsfähig ist, kann daher das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Ebenso auf den Erkenntnissen der eingeholten Sachverständigenbeweise basierend kann den Anträgen auf Kostenzuschuss für Heilfürsorge und psychotherapeutische Krankenbehandlung dem Grunde nach gefolgt werden, da objektiviert werden konnte, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsstörung, welche psychotherapeutischer Begleitung bedarf und auch zu stationären Aufenthalten in Form psychischer Rehabilitation geführt hat, mit Wahrscheinlichkeit alleiniglich durch die angeschuldeten Ereignisse bewirkt wurden.
Dem Antrag auf Gewährung von Schmerzengeld konnte nicht gefolgt werden, da weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus der Aktenlage mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführerin auch nach dem 31.05.2009 stattgefunden haben. Zwar wird von der Beschwerdeführerin im Zuge der Gutachtenerstellung durch das Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass der von ihr Beschuldigte sich zu ihr ins Bett gelegt habe als sie 21 Jahre alt war - wobei die Beschwerdeführerin ihren
21. Geburtstag am XXXX hatte - jedoch gibt die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, sich betreffend diesen Abend an nichts mehr weiter zu erinnern. Auch sind die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Antrag auf Gewährung von Schmerzengeld widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin ursprünglich den Zeitraum 1990 bis 2008 angab, dies jedoch dann mit zu 2009 umgebessert hat. Jedenfalls aber spricht gegen die Annahme, dass es zu sexuellen Übergriffen nach dem 31.05.2009 gekommen ist, da einem Auszug aus dem zentralen Melderegister zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 05.01.2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem angeschuldeten Täter wohnhaft war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).
Die von der belangten Behörde vor allem als Grund für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem VOG ins Treffen geführte Einstellung der Strafverfahren gegen die von der Beschwerdeführerin angeführten Täter geht somit ins Leere, da gemäß § 1 Abs. 2 VOG Hilfe auch dann zu leisten ist, wenn kein Täter festgestellt werden kann.
Da die festgestellte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und der Beschwerdeführerin gegenüber vorsätzliche Handlung verursacht wurde, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG entscheiden. Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Verfahrens.
Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu ergehen.
Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 16.08.2012 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt ist, gebühren die Leistungen frühestens ab 01.09.2012.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
(§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist die Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Sachverständigengutachten der Bundesberufungskommission und des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurde dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprochen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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