W135 2001154-1•BVwG W135 2001154-1
W135 2001154-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
Kausalität, Kostenersatz, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG, Widerspruch
W135 2001154-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 VOG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.03.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie Orthopädische Versorgung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden Bundessozialamt), Landesstelle Tirol, ein.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2012 um 02:30 Uhr zu Fuß vom "XXXX" nach Hause gegangen sei. Auf dem Weg nach Hause habe sie sich beim "XXXX" an die Hausmauer gesetzt, woraufhin sie eingeschlafen sei. Plötzlich hätte sie ein "Pitsch" und einen Schlag verspürt. Beim Aufsehen habe sie den Täter gesehen. Danach sei ein falsches Gutachten erstellt worden, woraufhin das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin nannte den Beschuldigten namentlich. Als erlittene Gesundheitsschädigungen gab sie eine gesprengte Knochennaht, einen gebrochenen Jochbogen, einen gebrochenen Unterkieferhals, eine gebrochene Kieferhöhlenwand, schwerste Weichteilverletzungen, einen Lidbandausriss sowie Tränenwegszerreißungen an. Daraus würden als Dauerschaden eine Gesichtslähmung sowie ein Ameisengefühl in der linken Lippenhälfte resultieren.
Vorgelegt wurden mehrere Rechnungen betreffend die orthopädische Versorgung, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX von 09.09. bis 14.09.2012, mehrere Zahlscheine betreffend die Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie, die Benachrichtigung der XXXX vom 23.08.2012 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 15.11.2012 sowie mehrere Fotos, die die Verletzungen der Beschwerdeführerin - überwiegend im Gesicht - dokumentieren.
Das Bundessozialamt ersuchte mit Schreiben vom 08.04.2013 die Staatsanwaltschaft Innsbruck um Überlassung des Strafaktes zur Strafsache des Beschuldigten, um eine Prüfung der Kausalität durchführen zu können.
Im Strafakt der XXXX einliegend befinden sich der Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXX an die XXXX vom 02.07.2012, die Beschuldigtenvernehmung vom 27.07.2012, mehrere Zeugenvernehmungen zum Hergang des Geschehens, ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX erstattetes gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten von XXXX vom 25.07.2012, der polizeiliche Abschluss-Bericht vom 17.08.2012 sowie eine gerichtsmedizinische Stellungnahme von XXXX vom 28.01.2013 zum Schreiben von XXXX vom 15.11.2012.
In dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.07.2012 über die Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 01.07.2012 erlittenen Verletzungen sowie darüber, wodurch diese Verletzungen verursacht worden sein könnten und ob Hinweise auf ein Fremdverschulden vorliegen, wird unter Punkt 8 "Fachliche Stellungnahme" wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Frau XXXX hat bei dem Vorfall vom 01.07.2012 mehrere Verletzungen erlitten, wobei die Gesichtsschädelbrüche medizinisch schwer sind und die Verletzungen an Schulter, Brustkorb und am Knie auch in der Summe als Bagatellverletzungen einzustufen sind. Die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit als Kellnerin hat die 24 Tage Grenze überschritten.
Die Beurteilung der Verletzungen war durch zwei Umstände besonders erschwert. Zum einen fehlte im Aufnahmebefund der Univ. Klinik XXXX die Diagnose eines Nasenbruchs, sodass zunächst davon auszugehen war, dass die auffallenden Veränderungen an den Augen (zugeschwollene, eingeblutete Lider) durch gesonderte Verletzungen, etwa Faustschläge beigebracht wurden. Zum anderen war in den Anamneseangaben der Unfallchirurgie Innsbruck angegeben, dass die Frau mutmaßlich liegend von einem Motorrad im Gesichtsbereich überrollt war; eine solche Angabe findet sich auch im angeforderten Karteiblatt der Unfallchirurgie XXXX, wo sogar konkret darauf hingewiesen wird, dass die Patientin dies angegeben hätte.
Erst nach Einlangen sämtlicher Unterlagen, was trotz Urgenz bis zum 12.07.2012 dauerte, können die Verletzungen durch unfallmäßige Selbstbeibringung erklärt werden.
Die schweren Gesichtsschädelverletzungen an der linken Seite mit Jochbeinbruch, Oberkieferbruch und Unterkieferhalsbruch können durch eine einzige Gewalteinwirkung entstanden sein, nämlich durch einen Sturz und ein Aufschlagen des Kopfes auf die linke Gesichtsseite, konkret außerhalb und etwas unterhalb des linken Lidwinkels, wo auf der Bildbeilage eine entsprechende Schürfung zu erkennen ist. Bei demselben Ereignis können auch die Schürfungen an der linken Wangen- und Nasenseite entstanden sein. Die Verletzung der Lippenschleimhaut an der linken Oberlippe stellt dabei eine Widerlagerverletzung (Zähne) dar.
Für den festgestellten Nasenbeinbruch mit Verschiebung nach rechts ist eine zweite Gewalteinwirkung notwendig, wobei hier an ein Aufschlagen an eine Gehsteigkante zu denken ist. Dabei kann auch die Schürfung oberhalb der Nasenwurzel entstanden sein. Die zunächst schwer erklärbaren massiven Einblutungen und die Schwellung an den Augen (die Frau konnte die Augen bei der Untersuchung nicht einmal für einen Spalt öffnen) können Folge dieser Gewalteinwirkung sein.
Weitere Erklärungsmöglichkeiten (und damit Ursachen) sind zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, aber zur Entstehung des Verletzungsbildes nicht notwendig. Dies gilt auch für die feinen Einrisse an den inneren Augenwinkeln, die bei der Untersuchung durch den Unterzeichner durch Pflaster abgedeckt wurden.
Somit bleiben lediglich drei Verletzungen, die noch nicht erklärt sind. Die Schürfung über der linken Kniescheibe ist in typsicher Weise einem Sturz zuzuordnen (dies einschließlich der zu erkennenden Schürfrichtung), die Schürfung unter dem linken Schulterblatt dürfte am ehesten dadurch zustande gekommen sein, dass sich die Frau am Rücken am Asphalt liegend bewegt hat. Es hat dazu nur einer geringen Gewalt bedurft.
Die dritte dieser Verletzungen, eine kleine Unterblutung, liegt an der linken hinteren Achsellinie knapp handbreit unterhalb der linken Achsel. Hier könnte diskutiert werden, ob die Frau einen leichten Fußtritt erhalten hat. An dem weißen T-Shirt, das sie zur Tatzeit getragen hat, findet sich in dieser Region eine geformte Schmutzantragung, die nicht nur bei erstem Hinsehen durchaus an ein Reifenprofil denken lässt. Bei Lupenvergrößerung erkennt man jedoch eine sehr feine Struktur der Antragung, wobei das zunächst grobstollig wirkende Muster durch Knick-Faltenbildung erklärbar ist. Insgesamt ist also eher an einen Schuhsolenabdruck zu denken. Es muss sich nicht um einen absichtlichen Fußtritt gehandelt haben, zumal die Verletzung, nämlich das Hämatom, geringfügig ist. Es wäre auch an eine versehentliche Beibringung durch helfende Passanten zu denken, falls das Hämatom überhaupt bei dem Vorfall entstanden ist.
Bedeutsam ist auch das Fehlen einschlägiger Verletzungen und Verletzungsmuster. Es wurden keinerlei Befunde erhoben, die für Halteverletzungen oder Abwehrverletzungen oder auch Verletzungen im Rahmen eines aktiven Zuschlagens sprechen. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Verletzungen im Rahmen eines Raufhandels entstanden sind."
Im Schreiben von XXXXan den zuständigen Staatsanwalt vom 15.11.2012 wird wörtlich Folgendes festgehalten:
"...
In Ergänzung zum Gutachten von Herrn XXXX, aufbauend auf der gerichtsmedizinischen körperlichen Untersuchung am 02.07.2012, welches mir die Patientin bei der ambulanten Visite am 12.11.2012 gab, möchte ich aus klinischer Sicht festhalten:
der intraoperative Situs am 04.07.2012 zeigte neben den beschriebenen frakturierten Gesichtsschädelknochen links massive körperliche Verlagerungen der erwähnten Knochen, Trümmerzonen im Bereich des Augenhöhlenbodens und des Übergangs zwischen Oberkiefer und Jochbeins und schwerste Weichteilverletzungen vor allem im Bereich des linken medialen (nasenseitigen) Lidwinkels mit Lidbandausriß und Dislokation und Tränenwegszerreißungen. Das Vorhandensein einer außergewöhnlich massiven Quetschung des Augenhöhleninhaltes und dessen Umgebung (orbitale und periorbitale Strukturen) imponierte durch einen typisch verlangsamten Rückgang der unfallbedingten Schwellung der verletzten Strukturen.
Im Abgleich mit den Unfallursachen von annährend 15 000 Patienten mit über 35 000 Gesichtsverletzungen an unserer Klinik ist aufgrund der Kombination der Komplexität der Verletzungen dieser Patientin der dringende Verdacht auf mehrfache Gewalteinwirkung aus Sicht der behandelnden Augenärzte und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen gegeben."
Anlässlich des Schreibens von XXXX, FA für Mund, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 15.11.2012 wurde seitens der XXXXeine Stellungnahme des beigezogenen gerichtsmedizinischen Gutachters zum Schreiben von XXXX eingeholt.
In der gerichtsmedizinischen Stellungnahme vom 28.01.2013 wird unter Punkt 2 "Fachliche Stellungnahme" wörtlich ausgeführt:
"Aus gerichtsmedizinischer Sicht ist festzustellen, dass die Argumentation von XXXX, der ein erfahrener Kliniker ist und sich auch wissenschaftlich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt hat, ernst zu nehmen ist.
Bei der gerichtsmedizinischen Beurteilung wurde eine mehrfache Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen. Auf Seite 7 des Gutachtens ist angegeben, dass die schweren Gesichtsschädelverletzungen an der linken Seite durch eine (einzige) Gewalteinwirkung entstanden sein können, nämlich durch einen Sturz mit Aufschlagen des Kopfes auf die linke Gesichtsseite. Darüber hinaus ist auf derselben Seite angegeben, dass für den festgestellten Nasenbeinbruch eine zweite Gewalteinwirkung notwendig gewesen ist, etwa ein Aufschlagen auf eine Gehsteigkante. Damit kann das Verletzungsbild aus gerichtsmedizinischer Sicht erklärt werden.
Durch eine einfache oder mehrfache Schlageinwirkung mit der Faust ist das Verletzungsbild jedenfalls nicht vollständig zu erklären, was insbesondere mit der Schürfung links außerhalb des Auges sowie an der Nase zu begründen ist. Es ist hier tatsächlich eine Aufschlagverletzung etwa auf den Asphalt als wahrscheinlich anzusehen. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass etwa auf die auf dem Asphalt liegende Person eingetreten wurde. In diesem Fall wäre die direkte Gewalteinwirkung an der der Schürfung gegenüberliegenden, nämlich rechten Gesichtsseite zu erwarten gewesen, damit die Schürfung an der linken Gesichtsseite dann als Widerlagerverletzung zu erklären wäre.
Wenn also von kieferchirurgischer Seite weitere Gewalteinwirkungen angenommen werden, so müssten diese in einer Weise beigebracht worden sein, dass keine Widerlageverletzung entsteht. Dies ist theoretisch möglich, beispielsweise durch einen Fußtritt, wie er im Kick-Boxen angewendet wird, wo eine erhebliche Gewalteinwirkung mit der Fußsohle durchaus auch gegen eine stehende Person erfolgen kann. Diese Gewalteinwirkung müsste im konkreten Fall im Bereich des linken Jochbeins gewesen sein. Dort waren neben den Knochenbrüchen und den in der Tiefe liegenden Verletzungen auch oberflächliche Hautveränderungen (eine detaillierte Beschreibung findet sich auf Seite 3 des Gutachtens). Allerdings zeigen die Beschreibungen und auch die nochmalige Einsicht der Befunde und Fotos von der körperlichen Untersuchung von Frau XXXX kein Formmuster, das für eine Schuhsohle typisch wäre.
Das Fehlen von Halte- und Abwehrverletzungen kann aus gerichtsmedizinsicher Sicht als Indiz (nicht Beweis) für eine unfallbedingte Entstehung gewertet werden."
Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 17.08.2012 wird - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:
"Am 01.07.2012 gegen 04:00 Uhr wurde XXXX aufgefunden. Aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte zur Entstehung der Verletzungen, wurde ein Gutachten der GMI XXXX in Auftrag gegeben. XXXX selbst konnte sich vorerst an gar nichts mehr erinnern. Später gab sie an, dass sie XXXX gesehen habe. Ob XXXX ihr die Verletzungen zufügte oder nicht, wusste XXXX nicht.
Laut Gutachten der GMI XXXX stellte sich heraus, dass die Verletzungen nicht im Zuge eines Raufhandels entstanden sind, sondern wahrscheinlich durch ein Sturzgeschehen.
XXXX ist vermutlich alleine und aufgrund ihrer Alkoholisierung zu Sturz gekommen.
Der Tatverdacht gegen XXXX konnte sich aufgrund der Erhebungen nicht erhärten."
Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das gegen den Beschuldigten XXXX wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB eingeleitete Verfahren am 23.08.2012 mangels Schuldbeweis gemäß § 190 Z 2 StPO ein, mit der Begründung, dass es nicht nachweisbar sei, dass XXXXfür die Verletzungen der Beschwerdeführerin verantwortlich sei.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 27.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie Orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1, 2 und 10 Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. In der Begründung wird auf das Gutachten vom 25.07.2012 sowie auf die schlüssige Stellungnahme des GMI XXXX vom 28.01.2013 verwiesen, wonach Zweifel am Vorliegen eines Straftatbestandes und somit am Vorliegen eines Verbrechens, welches mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei, bestünden. Zudem sei das Verfahren gegen XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX am 23.08.2012 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG seien daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.06.2013, eingelangt am 01.07.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, dass das Gutachten der Gerichtsmediziner nicht der Wahrheit entspreche, da sie nicht gestürzt sei. Ebenso wenig habe es eine Gehsteigkante gegeben. Der Beschwerde angeschlossen war eine "Tatortrekonstruktion nach Aktenlage" mit entsprechender Bilddokumentation und erklärenden Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 09.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerdeergänzung, womit der Inhalt des Bescheides zur Gänze als unrichtig bestritten wird. Die Abweisung ihrer Anträge - so in der Beschwerdeergänzung - sei damit begründet worden, dass auf Grund des Gutachtens und einer Stellungnahme der GMI XXXX Zweifel am Vorliegen eines Straftatbestandes bestehen würden. Diese Ansicht sei unrichtig und basiere auf einer einseitigen Beurteilung des relevanten Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Strafuntersuchungsverfahrens keinen Einfluss auf die entsprechenden Schritte, die von der Staatsanwaltschaft gesetzt worden seien, nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt und habe sich dabei ebenso wie das Bundessozialamt auf die unrichtigen Gutachten und Ausführungen der GMI XXXX gestützt. Der Inhalt dieser Unterlagen werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als falsch bestritten, die Darlegungen der GMI XXXX seien widersprüchlich und angesichts aller Umstände nicht aufrecht zu halten.
Vor allem sei falsch, dass die schwersten Gesichtsverletzungen, die die Beschwerdeführerin erlitten habe, durch einen Sturz mit Aufschlagen des Kopfes auf die linke Gesichtsseite entstanden wären. Dies sei denkunmöglich und widerspreche jeder medizinischen Erkenntnis, vielmehr seien diese äußerst schweren Verletzungen durch mehrfache Gewalteinwirkung durch unbekannte Dritte verursacht worden. Das Bundesozialamt übergehe in seinem Bescheid sämtliche Erkenntnisse und Abklärungsergebnisse, die sich im Strafakt befinden würden, insbesondere die dort mehrfach aufscheinenden, fachkundigen Diagnosen von ausgewiesenen Fachärzten der Klinik XXXX. Auch werde missachtet, dass die Ausführungen der GMI XXXX in weiten Teilen den Tatortgegebenheiten widersprechen.
So werde der schwere Nasenbeinbruch der Beschwerdeführerin von der GMI XXXX damit begründet, dass dieser durch ein Aufschlagen auf eine Gehsteigkante verursacht worden sein könnte. Hier sei dem Strafakt bzw. den darin befindlichen Lichtbildern von jener Stelle, an der die Beschwerdeführerin liegend aufgefunden worden sei, mit Deutlichkeit zu entnehmen, dass dort eben keine Gehsteigkante sei. Damit scheide die spekulative Annahme der GMI XXXX aus und finde sich in deren Ausführungen damit keine Erklärung für den schweren Nasenbruch der Beschwerdeführerin.
Mit dem Gutachten vom 25.07.2012 erachte die GMI XXXX die Verletzungen der Beschwerdeführerin als unfallbedingt verursacht. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gutachten Herrn XXXX von der Univ. Klinik für MKG-Chirurgie in XXXX übergeben. Dieser habe am 15.11.2012 schriftlich Stellung genommen und anhand des komplexen Verletzungsmusters und der umfangreichen Verletzungen bestätigt, dass der dringende Verdacht auf mehrfache Gewalteinwirkung gegen die Beschwerdeführerin bestehe. Diese Bestätigung von XXXX als ausgewiesenen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie habe natürlich bedeutend mehr Gewicht, als die Stellungnahme der GMI XXXX. Diese habe am 28.01.2013 zu diesen Ausführungen des XXXX auch Stellung genommen und die gutachterlichen Ausführungen seien relativiert worden. Die GMI XXXX habe ausdrücklich bestätigt, dass die Ausführungen des XXXX als ausgewiesenen Fachmann ernst zu nehmen seien. Weiters werde von der GMI dargelegt, dass auch sie in ihrem Gutachten eine mehrfache Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen hätte. Die GMI XXXX relativiere damit ihr eigenes Gutachten und widerspreche den Ausführungen von XXXX nicht.
Nicht nur XXXX, sondern eine Reihe anderer ausgewiesener Fachärzte würden den dringenden Verdacht auf mehrfache Gewalteinwirkung gegen die Beschwerdeführerin bestätigen. XXXX hätten gegenüber der Polizei angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einlieferung in das XXXX auf Grund der schweren Gesichtsverletzungen dort nicht behandelt habe werden können und in die Klinik XXXX überstellt werden habe müssen. XXXX hätten auf Grund der Befunde einen Sturz aus Eigenem ausgeschlossen. Auch XXXX der Univ. Klinik XXXX, der die Beschwerdeführerin erstbehandelte, hätte auf Grund der Verletzungen einen Sturz aus Eigenem für höchst unwahrscheinlich gehalten.
Auf Grund all dieser fachärztlichen Einschätzungen sei festzustellen, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht durch einen Sturz aus Eigenem entstanden sein können, sondern mehrfache Gewalteinwirkung durch Dritte notwendig gewesen sei, um diese Verletzungen zu verursachen.
Abschließend wird in der Beschwerdeergänzung festgehalten, dass es im Sinne des § 1 VOG ausreiche, dass der Betroffene mit einfacher Wahrscheinlichkeit Opfer einer dort angeführten Straftat geworden sei, nämlich einer schweren Körperverletzung nach § 84 StGB. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände und angebotenen Beweise sehr wohl vorliegend und anzunehmen.
Die Bundesberufungskommission forderte mit Schreiben vom 15.07.2013 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beim XXXX an, welche am 17.07.2013 bei der Bundesberufungskommission einlangte.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 05.08.2013 wurde der Ärztliche Dienst des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, beauftragt, ein aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie einzuholen, mit dem Ersuchen, zum Beschwerdevorbringen und den medizinischen Beweismitteln Stellung zu nehmen und die Frage zu beantworten, ob die Art und das Ausmaß der Verletzungen eher mit einem Sturzgeschehen oder eher mit Fremdeinwirkung (Schlag, Stoß) in Einklang zu bringen seien.
Im zusammenfassenden Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 02.12.2013 wird aktenmäßig im Wesentlichen wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme:
1. Stellungnahme zum Berufungsvorbringen in der Ablage 30/2 und 30/24 bis 20.
Eine einseitige Beurteilung liegt nicht vor. Das Gutachten der Gerichtsmedizin XXXX gestellt durch XXXX (Ablage Strafakt 4) berichtet von einer mehrfachen Gewalteinwirkung höchstwahrscheinlich nicht durch Dritte. Auch die Beurteilung durch XXXX (Ablage 17) kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Mehrfachverletzung durch Dritte bestätigen. Beide Begutachtungen gehen von einer Mehrfachverletzung aus, während das Gutachten durch XXXX eine Unfallursache und (Anmerkung: gemeint wohl ohne) Beteiligung Dritter als Wahrscheinlicher ansieht, wird bzgl. des Unfallgeschehens in der Begutachtung durch XXXX nicht Stellung genommen, ob durch Dritte oder als Unfallursache.
2. Die Darlegungen des im gerichtsmedizinischen Gutachten sind nicht widersprüchlich, auch die Stellungnahme durch XXXX widerspricht dem Gutachten nicht. Allerdings die Schilderungen des Unfallgeschehens von Seiten der Klientin als auch die der erstbehandelnden Ärzte sind sehr wohl widersprüchlich.
2.1. XXXX als auch XXXX sind anerkannte gerichtsmedizinische Gutachter in Österreich und in Europa. Die gerichtsmedizinische Abteilung ist spezialisiert auf Tat- und Unfallrekonstruktion, und sind von allen Fachkundigen als Sachverständige anerkannt.
Schwierige Sachverhalte werden von Fachärzten zur Klärung an die Gerichtsmedizin herangetragen. Die Expertise bzw. die Stellungnahme der Gerichtsmedizin anzuzweifeln aufgrund von Aussagen von Fachärzten bzw. erstellten Diagnosen und mehrfach korrigierten Tatbeständen durch das Opfer erscheint nicht zielführend. Fachkundige Diagnose erklären die Entstehung von Verletzungen nicht!
Jede medizinische Stellungnahme zum vorliegenden Fall, ob durch das GMI oder durch aktenkundige Fachärzte, ist als spekulativ zu betrachten.
Als oberste Instanz in der Klärung solcher schwieriger Sachverhalte ist allerdings das gerichtsmedizinische Institut zu bestätigen.
2.2. Die Stellungnahme von XXXX vermutet eine mehrfache Gewalteinwirkung, jedoch wird über die Entstehung, ob unfallbedingt oder durch Dritte, keine Aussage getroffen.
Das Gutachten durch XXXXschließt eine mehrfache Gewalteinwirkung nicht aus, weder in der Ergänzung noch im Gutachten selbst.
2.3. Eine mehrfache Gewalteinwirkung wird von keinem der Beteiligten ausgeschlossen. Lediglich bei der Entstehung gibt es widersprüchliche Aussagen.
Zur Aussage von XXXX (Ablage 30/41):
XXXXschließt den Schurz aus eigenem aus, er hat das Opfer bzw. die Klientin aber selbst nicht untersucht. Er relativiert seine Aussagen auch im Zuge einer ambulanten Kontrolle (Ablage 30/36).
Zu den Aussagen des Erstbehandlers XXXX Univ. Klinik XXXX, kann keine Stellung genommen werden, da kein Erstbefund, Ambulanzkarte oder Arztbrief von XXXX im Akt vorliegt.
Bezüglich des Befundes von XXXX (Ablage 30/35) im Schockraum ist zu sagen, dass XXXX selber die Patientin im Schockraum nicht untersucht hat, lediglich den Befund geschrieben hat, die Untersuchung wurde durch XXXX durchgeführt. Auch diese Aussagen bzw. sein Anamneseversuch klären das Unfallgeschehen nicht.
3. Keine der involvierten Ärzte oder Gutachten bestätigen eine mehrfache Gewalteinwirkung durch Dritte!
Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln
Strafakt:
Gerichtsmedizinisches Gutachten (Ablage 4 im Strafakt Ablage 11)
Das Gutachten als auch die Stellungnahme sind schlüssig und schließen eine Verletzung durch Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit aus.
Bei der Durchsicht des Gutachtens und der Strafakte lässt insbesondere das Fehlen von Abwehrverletzungen den Schluss zu, dass es sich hier um einen Unfall handelt, nicht durch eine Verletzung durch Dritte. Die Klientin war zwar alkoholisiert (1,6 Promille, Ablage 30-14), jedoch bei der Untersuchung im XXXXwurde eine Glasgow Coma Scale von 15 festgestellt. Eine fehlende Abwehrverletzung gegen die Gewalteinwirkung aufgrund der Intoxikation kann fast ausgeschlossen werden.
Stellungnahme zur Aussage XXXX (Ablage 17 im Strafakt)
Hier wird von einer mehrfachen Gewalteinwirkung gesprochen, jedoch die Beibringung der Verletzung durch Dritte nicht bestätigt oder angenommen.
Stellungnahme zu den Aussagen im VG Akt, Stellungnahme zu den Verletzungsfotos:
Die Verletzungsfotos dokumentieren die Schwere der Verletzung. Eine mehrfache Gewalteinwirkung scheint höchstwahrscheinlich. Zur Entstehung der Verletzung, ob durch Dritte oder aus Eigenem können die Fotos keine Aufklärung bringen.
Stellungnahme zu der Krankengeschichte der Univ. Klinik XXXX (Ablage 30/35-24):
Es liegt lediglich die Ambulanzkarte bzw. der Arztbrief aus dem Schockraum vor (Ablage 30/35). Ein Arztbrief der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie liegt nicht vor. Zum Arztbrief aus dem Schockraum ist zu sagen, dass das Diktat durch XXXX geleistet wurde, während die Untersuchung durch XXXX erfolgte. Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Arztbrief nicht zur Erweiterung oder Erklärung des Sachverhaltes beiträgt.
Stellungnahme zur Krankengeschichte aus dem XXXX (Ablage 30/37 bis 36):
Auffällig ist, dass ein Glasgow Coma Scale Score von 15 festgestellt wurde. Die Klientin war also noch ansprechbar und orientiert, trotz eines Blutalkoholspiegels von 1,62 Promille. Die Angaben ihrerseits zum Unfallgeschehen erscheinen jedoch widersprüchlich.
Sind die Art und Ausmaß der Verletzungen eher mit einem Sturzgeschehen oder eher mit einer Fremdeinwirkung in Einklang zu bringen:
Nach ausführlichem Studium des gesamten Akts kann keine Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die Entstehung der Verletzung getroffen werden.
Zweifelsohne ist die Verletzung an sich als schwer zu bezeichnen. Eine mehrfache Gewalteinwirkung ist nötig um solche Verletzungen zu bedingen. Dies wird auch von allen Ärzten und Gutachtern bestätigt. Ob die Verletzung aus Eigenem oder durch Dritte entstand ist fraglich. Das gerichtsmedizinische Gutachten ist schlüssig und geht von einem Unfallgeschehen aus.
Prinzipiell ist die Expertise und Fachkenntnis des gerichtsmedizinischen Institutes über jegliche Mutmaßung und Erklärung anderer zu stellen.
Auch aus meiner persönlichen fachärztlichen und gutachterlichen Sicht kann und muss ich die Ausführung des gerichtsmedizinischen Institutes als wahrscheinlich einstufen, und somit ein unfallbedingtes Geschehen als Ursache der Verletzungen annehmen.
Zusammenfassend ist ein Sturzgeschehen im Fall XXXX wahrscheinlicher."
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu.
Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs zum von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten wies die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schreiben vom 24.01.2014 darauf hin, dass nach den ihr vorliegenden Informationen und zugänglichen Unterlagen nirgends festzustellen sei, dass der seitens der Bundesberufungskommission beigezogene Sachverständige die notwendigen Qualifikationen als Sachverständiger aufweise, weshalb sie vorab davon ausgehe, dass es sich bei diesem um keinen Sachverständigen, sondern um einen ordentlich tätigen Facharzt für Unfallchirurgie handle. Bereits aus diesen Gründen werde das überlassene Schriftstück als unrichtig und nicht verwertbar bestritten.
Im Weiteren halte sie - wie bereits in der Beschwerde dargelegt - nochmals fest, dass die anlässlich des Vorfalles vom 01.07.2012 erlittenen, schweren Verletzungen nicht auf ein Sturzgeschehen zurückgeführt werden könnten. Wie bereits in der Beschwerde aufgezeigt, würden hier spezialärztliche Ausführungen von XXXX, Universitätsklinik für MKG-Chirurgie in XXXX vorliegen. XXXX habe ausdrücklich bestätigt, dass die massiven Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin nicht von einem Sturzgeschehen herrühren könnten. Die Beschwerdeführerin habe im September 2013 nochmals mit XXXX gesprochen, und habe dieser nochmals bestätigt, dass es nicht möglich sei, bei einem wie von der GMI XXXX angenommenen Sturzgeschehen derartig schwere Gesichtsschädelverletzungen zu erleiden. XXXX habe ausdrücklich bestätigt, dass solche Verletzungen nur durch massive Gewalteinwirkung von dritter Seite stammen können. Wenn der Sachverständige hier ständig wiederholend ausführe, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fremdeinwirkung festgestellt werden, verkenne er die Maßgaben, die hier zu beachten seien. Denn es reiche im Rahmen des Opferhilfegesetzes aus, wenn die Verletzungen der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich auf eine Gewalteinwirkung von dritter Seite zurückzuführen seien. Wie der Sachverständige in seinem Schreiben richtig darlege, hätten alle hier involvierten Mediziner mit Ausnahme der GMI XXXX eine Gewalteinwirkung von dritter Seite als Ursache für die schweren Gesichtsschädelverletzungen angenommen. Insgesamt sei daher in Abwägung aller hier vorliegenden Beweismittel festzustellen, dass die massiven und schweren Gesichtsschädelverletzungen der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich auf Fremdeinwirkung von dritter Seite zurückzuführen seien, nicht jedoch auf ein Sturzgeschehen.
Sollte dieser Annahme auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse nicht getroffen werden, werde der wiederholte Antrag gestellt, XXXX als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Im Weiteren werde der Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten von einem ausgewiesenen Facharzt und Sachverständigen für Gesichtschirurgie, der auch in der Sachverständigenliste eingetragen sei, einzuholen, nicht jedoch von einem nicht als Sachverständigen zugelassenen Facharzt für Unfallchirurgie. Auch sei zu rügen, dass der Beschwerdeführerin vor Einholung der Stellungnahme von XXXX keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu der Person des Sachverständigen Stellung zu beziehen bzw. diesen abzulehnen. Wäre dies gemacht worden, hätte die Beschwerdeführerin XXXX bereits rechtzeitig ablehnen können, weil er nicht die notwendige Qualifikation als Sachverständiger aufweise und deswegen auch in keiner Liste der Sachverständigen geführt werde. Abzulehnen sei XXXX auch deswegen, weil der offensichtlich in einem Naheverhältnis zu Herrn XXXXstehe, wie sich auf der ersten Seite seiner Stellungnahme nachvollziehen lasse. Es werde nochmals festgehalten, dass die vorliegende ärztliche Stellungnahme von Herrn XXXX nicht zu beachten sei, weil er nicht als Sachverständiger anerkannt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 26.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge sowie Orthopädische Versorgung beim Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, ein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 01.07.2012 gegen 04:00 Uhr verletzt in XXXX auf Höhe des Hotels "XXXX" aufgefunden. Neben schweren Gesichtsschädelverletzungen an der linken Seite mit Jochbeinbruch, Oberkieferbruch, Unterkieferhalsbruch sowie einem Nasenbeinbruch mit Verschiebung nach rechts, wies die Beschwerdeführerin eine handtellergroße Schürfung am linken Schulterblatt ohne eindeutig erkennbare Schürfrichtung, ein Hämatom in der linken hinteren Achsellinie knapp unterhalb der Achselhöhle und eine knapp handtellergroße Schürfung über der linken Kniescheibe mit Röllchenbildung, Schürfrichtung in der Vertikalen von oben nach unten, auf. Die Beschwerdeführerin wies keine Verletzungen auf, die für Abwehr oder Festhalten typisch sind.
Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das gegen den Beschuldigten XXXX wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB eingeleitete Verfahren am 23.08.2012 mangels Schuldbeweis gemäß § 190 Z 2 StPO ein.
Nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich auf eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, zurückzuführen sind. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen durch eine andere Person verursacht wurden.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf ihren Angaben im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion XXXX am 12.07.2012.
Die Feststellung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten basiert auf dem Strafakt der Staatsanwaltschaft XXXX.
Was die (Negativ)Feststellung betrifft, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen wahrscheinlich nicht auf eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, zurückzuführen sind bzw. die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen nicht durch eine andere Person verursacht wurden, ist Folgendes festzuhalten:
Vorauszuschicken ist, dass - wie oben festgestellt wurde - die Staatsanwaltschaft XXXX das gegen den von der Beschwerdeführerin beschuldigten XXXXwegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB eingeleitete Verfahren am 23.08.2012 mangels Schuldbeweis gemäß § 190 Z 2 StPO einstellte, mit der Begründung, dass es nicht nachweisbar sei, dass XXXX für die Verletzungen der Beschwerdeführerin verantwortlich sei. Neben dem eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten - auf welches später noch näher eingegangen wird - gingen der Einstellung des Strafverfahrens eine Zeugenvernehmung und eine Beschuldigtenvernehmung von XXXX am 05.07.2012 bzw. am 27.07.2012, Zeugenvernehmungen der Beschwerdeführerin als Opfer am 12.07.2012 und am 24.07.2012, eine Zeugenvernehmung der Person, die die Beschwerdeführerin am 01.07.2012 vor dem Lokal "XXXX" aufgefunden hatte vom 31.07.2012 sowie zwei Zeugenvernehmungen von Besuchern des Lokals "XXXX" vom 20.07.2012 und 01.08.2012, voran.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2012 das Lokal "XXXX" stark alkoholisiert verlassen hat.
Der Zeuge, welcher die Beschwerdeführerin am 01.07.2012 verletzt vor dem Lokal "XXXX" fand, gab im Rahmen seiner Einvernahme Folgendes an (Seite 37 des Strafaktes): "Als ich ums Eck ging, habe ich gesehen, dass eine Frau an der Hausmauer vom XXXX lehnt. Diese Frau hat sich dort mit der rechten Hand an der Fensterbank angelehnt. Dann habe ich gesehen, dass das Gesicht der Frau blutverschmiert ist. Ich ging dann zu der Frau hin und fragte, was ihr fehle und was los ist. Sie meinte dann, dass ihr nichts fehle und [sie] nach Hause wolle. Ich habe sie dann gefragt, was passiert sei. Sie hat dann wirr herumgeredet. Dann meinte sie, dass sie überfahren wurde. Bei genauem Nachfragen meinte sie aber dann, dass sie nichts mehr wisse. Sie hat einfach verwirrt gewirkt und wollte immer wieder nach Hause nach XXXX."
Dem Kartei-Blatt des Krankenhauses XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufnahme im Krankenhaus am 01.07.2012 - alkoholisiert mit 1,62 Promille, aber in einem wachen, klaren und ansprechbaren Zustand mit einem Glasgow Coma Scale Score von 15 - angab, am Nachhauseweg auf der Straße eingeschlafen zu sein, dann so liegend angefahren worden zu sein, wahrscheinlich von einem Motorrad, genauere Angaben vermochte die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht zu machen.
Dem Anlass-Bericht der Polizei vom 02.07.2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2012 kontaktiert wurde und sie angab, am 01.07.2012 gegen 02:30 Uhr das Lokal "XXXX" in XXXX verlassen zu haben. Sie könne sich nur mehr daran erinnern, dass sie müde gewesen sei und sich auf den Boden gesetzt habe. Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern.
In ihrer polizeilichen Vernehmung als Opfer am 12.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vom "XXXX" in Richtung XXXX gegangen. Sie habe sich dann südlich vom Eingang vom Friseur auf eine Mauer gesetzt. Sie wisse nicht mehr genau, warum sie das getan habe. Sie habe nur noch gemerkt, dass sie sich niedergesetzt habe. Danach sei ihr vorgekommen, dass etwas vor ihrem Gesicht "so pscht" gemacht habe. Sie habe gedacht, dass sie eingeschlafen sei und nach Hause müsse. Sie sei dann in Richtung "XXXX" gegangen. Vor dem "XXXX" sei ihr jemand entgegen gekommen und habe sie gefragt, was passiert sei, was sie nicht gewusst habe.
Die Beschwerdeführerin suchte schließlich am 24.07.2012 nochmals die Polizei auf und gab an, ihr sei zum Vorfall in XXXX wieder etwas eingefallen und seien Teile ihrer Erinnerung wieder zurückgekommen. Sie könne sich nunmehr daran erinnern, dass sie damals XXXX gesehen habe. Sie habe sich an der Hausmauer "XXXX" hingesetzt. Dann wisse sie nur mehr ein "bitsch". Sie könne sich daran erinnern, dass sie danach kurz aufgesehen und eindeutig XXXX gesehen habe.
Die Beschwerdeführerin selbst hat zum Vorfall vom 01.07.2012 im Rahmen von mehreren Befragungen zum Hergang daher insgesamt drei verschiedene Versionen angegeben: zunächst gab sie an, sie sei wahrscheinlich von einem Motorrad überfahren worden, danach brachte sie vor, dass sie sich an das Geschehene nicht erinnern könne und gab letztlich an, eindeutig XXXXgesehen zu haben, als sie zu Bewusstsein gekommen sei. Bereits diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin lassen Zweifel an der Wahrscheinlichkeit einer von einer anderen Person begangenen Straftat zu, zumal die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten voneinander abweichenden Angaben zu den Ursachen für die erlittenen Verletzungen von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten und auch nicht näher aufgeklärt wurden.
Im gegenständlichen Fall ist aber insbesondere auch Folgendes entscheidend:
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX ein schriftliches gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten über die Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 01.07.2012 erlittenen Verletzungen sowie darüber, wodurch diese Verletzungen verursacht worden sein könnten und ob Hinweise auf ein Fremdverschulden vorliegen würden, erstattet. Der Gerichtsmediziner legt in seinem Gutachten vom 25.07.2012 unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, den polizeilichen Ermittlungen und den Angaben der Beschwerdeführerin umfassend und nachvollziehbar - auf die oben vollständig wiedergegebene fachliche Stellungnahme wird verwiesen - dar, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin durch unfallmäßige Selbstbeibringung erklärt werden können. Dem Gutachter zu Folge hätten keinerlei Befunde erhoben werden können, die für Halteverletzungen oder Abwehrverletzungen oder auch Verletzungen im Rahmen eines aktiven Zuschlagens sprechen.
Auch das von der Bundesberufungskommission eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten eines Amtssachverständigen, das sich mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Frage, ob Art und Ausmaß der Verletzungen eher mit einem Sturzgeschehen oder eher mit Fremdeinwirkung (Schlag, Stoß) in Einklang zu bringen seien, auseinandersetzte, hielt ein Sturzgeschehen der Beschwerdeführerin für wahrscheinlicher. Dieses Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Der beigezogene Amtssachverständige führte ebenfalls aus, dass insbesondere das Fehlen von Abwehrverletzungen den Schluss zulasse, dass es sich hier um einen Unfall handle und die Verletzungen nicht durch Dritte zugefügt worden seien. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin zwar alkoholisiert gewesen sei (1,62 Promille), jedoch bei der Untersuchung im Bezirkskrankenhaus XXXX ein Glasgow Coma Scale Score von 15 festgestellt worden sei, weshalb eine fehlende Abwehrverletzung gegen die Gewalteinwirkung auf Grund der Intoxikation fast ausgeschlossen werden könne.
Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, wonach die bei ihr dokumentierten Gesichtsverletzungen durch Gewalteinwirkung durch eine andere Person entstanden seien, nicht gefolgt werden. Unabhängig von den eingeholten Gutachten, die - wie bereits ausgeführt - allesamt eine unfallbedingte Entstehung für die Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin als wahrscheinlich festhalten, bekräftigen, wie bereits erörtert, auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Entstehung der Gesichtsverletzungen die Annahme eines Sturzgeschehens der alkoholisierten Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie wahrscheinlich von einem Motorrad überfahren worden sei, in weiterer Folge brachte sie vor, dass sie sich an gar nichts mehr erinnern könne, später gab sie an, dass sie XXXX, mit dem sie zuvor - so ihre Ausführungen - in einem Lokal eine Auseinandersetzung gehabt hätte, gesehen habe. Ob ihr die Gesichtsverletzungen von XXXX zugefügt wurden, konnte die Beschwerdeführerin wiederum nicht angeben. Zeugen, die den Ablauf der Geschehnisse verifizieren hätten können, konnten im Rahmen des Strafverfahrens nicht gefunden werden. Vielmehr wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Schuldbeweis eingestellt, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Fremdeinwirkung für die Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin verantwortlich war.
Hinsichtlich ihres Vorbringens in der Beschwerde, wonach XXXX in seiner Stellungnahme als Reaktion auf das gerichtsmedizinische Gutachten vom 25.07.2012 ausführte, es bestehe anhand des komplexen Verletzungsmusters und der umfangreichen Verletzungen der dringende Verdacht auf mehrfache Gewalteinwirkung gegen die Beschwerdeführerin, ist zu bemerken, dass bereits in der ergänzenden gerichtsmedizinischen Stellungnahme vom 28.01.2013 auf die Einwendungen von XXXX eingegangen wurde und eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von XXXXgetätigten Überlegungen stattfand. Es wurde - wie in den jeweiligen Gutachten ersichtlich - stets eine mehrfache Gewalteinwirkung genannt, die im gerichtsmedizinischen Gutachten sowie in der gerichtsmedizinischen Stellungnahme - im Unterschied zur Stellungnahme von XXXX - jedoch mit einem unfallbedingten Ereignis erklärt wird. Die von der Beschwerdeführerin angenommene Version rund um die Ursachen ihrer Gesichtsverletzungen, nämlich deren Entstehung durch Fremdeinwirkung wird durch das gerichtsmedizinische Gutachten insofern entkräftet, als insbesondere das Fehlen von Halte- und Abwehrverletzungen als Indiz für eine unfallbedingte Entstehung gewertet wird. Diese Annahme wird auch dadurch verstärkt, als eine Aufschlagverletzung auf dem Asphalt auch deswegen als wahrscheinlicher anzusehen ist, weil im Falle einer direkten Gewalteinwendung auf dem Boden liegend Widerlagerverletzungen festgestellt werden hätten müssen, die jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorfalles einen Alkoholspiegel von 1,6 Promille und stellt dieser Umstand ein weiteres Indiz für ein Sturzgeschehen dar, insbesondere auch deswegen, weil die schweren Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin auf Grund eines Sturzes mit einer reduzierten Reaktionsfähigkeit bedingt durch einen hohen Alkoholspiegel erklärt werden können. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch in der Stellungnahme von XXXX nicht abschließend dargelegt wurde, ob die Ursache für die Verletzungen mit Fremdeinwirkung oder durch Unfall erklärbar ist.
Was die Angaben von XXXX vom BKH XXXX gegenüber der Polizei, dass er sich die Entstehung der schweren Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht erklären könne und er anhand der vorliegenden Befunde einen Sturz aus Eigenen ausschließen könne, sowie die Angaben des behandelnden Arztes XXXX von der Universitätsklinik XXXX, wonach auch dieser auf Grund der ihm damals vorgelegenen Befunde einen Sturz aus Eigenem für höchst unwahrscheinlich hielt, betrifft, ist festzuhalten, dass der Gerichtsmediziner in seinem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass zum einen im Aufnahmebefund der Univ. Klinik XXXX die Diagnose eines Nasenbruchs fehlte, sodass zunächst davon auszugehen war, dass die auffallenden Veränderungen an den Augen (zugeschwollene, eingeblutete Lider) durch gesonderte Verletzungen, etwa Faustschläge beigebracht wurden. Zum anderen war in den Anamneseangaben der Unfallchirurgie XXXX angegeben, dass die Beschwerdeführerin mutmaßlich liegend von einem Motorrad im Gesichtsbereich überrollt worden war; eine solche Angabe findet sich auch im angeforderten Karteiblatt der Unfallchirurgie XXXX, wo sogar konkret darauf hingewiesen wird, dass die Patientin dies angegeben habe.
Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin durch Gewalteinwirkung durch eine andere Person entstanden sind. Die Feststellung basiert zum einen auf dem im Strafakt einliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten, der gerichtsmedizinischen Stellungnahme zum Schreiben von XXXX, welche von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholt wurden, sowie auf dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten. Sämtliche Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und es werden die Ursachen für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesichtsverletzungen, nämlich eine unfallbedingte Entstehung plausibel und ausführlich dargelegt. Zum anderen gründet sich diese Feststellung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst widersprüchliche Angaben zu den Ursachen ihrer Verletzungen tätigte. Diese Widersprüche wurden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 09.07.2013 und der Stellungnahme vom 24.01.2014 weder bestritten noch aufgeklärt.
Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Gelegenheit geboten, die nachvollziehbar begründeten Gutachten der gerichtmedizinischen bzw. ärztlichen Sachverständigen, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Sie hat es jedoch unterlassen, diesen gerichtsmedizinischen bzw. ärztlichen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
Dem mittels Schriftsatz vom 24.01.2014, welcher am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Gesichtschirurgie, womit sich hinreichend deutlich belegen lassen würde, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten, schwerwiegenden Gesichtsschädelverletzungen nur durch massive Gewalteinwirkung von dritter Seite entstanden sein können, war im Hinblick auf die Entscheidungsreife des gegenständlichen Falles daher nicht Folge zu leisten. Was die weiters beantragte zeugenschaftliche Befragung von XXXX betrifft, so konnte auch diese unterbleiben, da die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Stellungnahme zum gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten und der diesbezüglich erstatteten ergänzenden gerichtsmedizinischen Stellungnahme - in welcher im Fall der Beschwerdeführerin auf eine mehrfache Gewalteinwirkung (dies wurde ja auch vom Gerichtsmediziner nicht in Abrede gestellt), jedoch nicht explizit durch eine andere Person hingewiesen wird - zu verneinen war.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten (auszugsweise):
Kreis der Anspruchsberechtigten
"§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
..."
Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):
"...
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.
..."
Im gegenständlichen Fall ist einzig die Frage strittig, ob die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung hervorgerufen wurden.
Auch für die Hilfeleistung gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Voraussetzung, dass eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit Ursache für die Gesundheitsschädigung ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 06.03.2014, 2013/11/0219, mwN).
Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, sehen die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverständigengutachten, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, ein unfallbedingtes Sturzgeschehen als wahrscheinliche Ursache für die Gesichtsverletzungen der Beschwerdeführerin, nicht jedoch eine Verursachung durch eine andere Person an. Auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst, können nicht dafür ins Treffen geführt werden, dass ihre Verletzungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine andere Person verursacht wurden.
Gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Hilfe zwar auch dann zu leisten, wenn kein Täter festgestellt werden kann, Anhaltspunkte, welche überwiegend dafür sprechen, dass die am 01.07.2012 erlittenen Verletzungen auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sind, liegen jedoch - wie bereits ausführlich dargestellt - im gegenständlichen Fall nicht vor.
Insoweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, auch die GMI habe dargelegt, dass die mehrfache Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen werden könne, so ist dies zwar zutreffend, sagt aber nichts darüber aus, ob diese Gewalteinwirkung durch eine andere Person erfolgte.
Was das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.01.2014 betrifft, dass es sich bei dem seitens der Bundesberufungskommission beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie um keinen qualifizierten Sachverständigen, sondern um einen ordentlich tätigen Facharzt für Unfallchirurgie handle, ist auf die Bestimmung des § 9 Abs. 4 VOG zu verweisen:
"Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."
Bei dem von der Bundesberufungskommission beigezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bestellten und im Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingetragenen Amtssachverständigen, an dessen fachlicher Qualifikation für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bestehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2004, 2002/11/0167; zur Beiziehung von Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe auch VfGH 07.10.2014, E 707/2014-16).
Da nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzung durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG erlitten hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten und der diesbezüglichen Stellungnahmen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal eine solche von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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