W124 1425792-1•BVwG W124 1425792-1
W124 1425792-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz
W124 1425792-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, moslemisch-sunnitischen Glaubens, stellte am 22.07.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Er sei von Ihnen vor ca. fünf Monaten mitgenommen und für ein Monat angehalten worden. Ihm sei dort religiöser Unterricht gegeben worden und hätten sie ihm beigebracht, wie er sich auf ein Selbstmordattentat vorbereite. Er habe dort auch beim Kochen helfen müssen. Vor ca. 4 Monaten sei ihm dann von dort die Flucht gelungen. Es handle sich dabei um seinen einzigen Fluchtgrund.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zu den persönlichen Verhältnissen in Afghanistan aus, dass er in XXXX, ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt habe. Er sei noch nie in diesem Geschäft gewesen, vielmehr habe er die Koranschule besucht. Sowohl sein Vater als auch der Beschwerdeführer würden über kein Vermögen verfügen. In XXXX, hätte sein Vater ein Haus gehabt, in welchem sie gewohnt hätten. Zu seinem eigentlichen Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass ca. fünf Monate vor seiner Ausreise die Taliban gekommen wären, bei denen er einen Monat lang geblieben sei.
4. Danach habe er sich ein Monat lang versteckt gehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme der Taliban habe sich der Beschwerdeführer vor seinem Haus befunden. Dabei sei ein PKW gekommen und hätten ihn die Taliban mitgenommen. Drei bewaffnete Männer seien aus dem Auto ausgestiegen und hätten ihn festgenommen. Zwei dieser Personen hätten ihn in das Auto gebracht. Er habe zwar versucht zu flüchten, doch seien die beiden Männer sehr groß und stark gewesen und hätten ihn angehalten mit Ihnen mitzugehen. Er habe gefragt, wohin er mitgehen solle, doch sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht so viel fragen solle. Nach nochmaliger Nachfrage, hätte man ihn an beiden Armen angegriffen und zum Auto gezogen. Er sei am Gesicht und am Rücken geschlagen worden. Spuren seien keine zurückgeblieben. Mitgenommen worden sei er zu Mittag, angekommen sei er am späten Nachmittag. Die Leute selbst habe er nicht gekannt und einen Monat nach seinem Aufenthalt bei den Taliban erfahren, dass es sich um solche handeln würde.
Die Örtlichkeit habe sich in den Bergen befunden und seien dort keine Häuser, sondern lediglich sechs oder sieben Zelte gelegen. Ein Zaun sei nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht darauf geachtet, wie viele Personen in einem Zelt geschlafen hätten. Er könne dies nicht mehr genau angeben. Manchmal seien mehr Leute gekommen und manchmal hätten dort weniger Leute geschlafen.
Er sei die einzige Person gewesen, welche man zum Attentäter ausbilden hätte wollen. Man habe ihm gezeigt, wie er Bomben entschärfen hätte können. Man hätte gegen die Amerikaner kämpfen müssen, damit diese ins Paradies kommen würden. Er habe vergessen, wie man eine Bombe entschärfen würde, da er nicht so genau hingeschaut habe. Man habe ihm erklärt, dass ihnen die Amerikaner ihr Land weggenommen hätten und sie dieses zurückerobern wollten. Zuerst hätten sie nur davon gesprochen und später hätten sie einen dazu ausgebildet. Er habe am Anfang geglaubt, dass er in das Paradies kommen würde, wenn er Amerikaner töten würde. Zwei Wochen später habe er an seine Eltern gedacht und geglaubt, dass dies nicht der richtige Weg sei.
Er sei im Lager deshalb ein Monat verblieben, weil er keine Möglichkeit zur Flucht gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich im Lager frei bewegen habe können, gab dieser an zunächst das Vertrauen gewinnen haben zu wollen. In der Nacht sei er dann geflüchtet. Um ca. zwei oder drei Uhr in der Nacht sei er der Straße entlang gegangen. Wie lange dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. In der Früh sei er dann auf dem Weg XXXX angekommen und zu Fuß nach Hause gegangen. Auf Vorhalt, dass es um zwei oder drei Uhr in den Morgenstunden noch dunkel gewesen sei, gab dieser an noch die Straße gesehen zu haben. Nach der Zeit des Morgengebetes um 6 Uhr 15 sei er am erwähnten Bazar angekommen und nach Hause gegangen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer stundenlang mit dem Auto zu dem Lager der Taliban gebracht worden wäre und er dann zu Fuß dieselbe Zeit gegangen sei, gab dieser an, dass Mittag 15 Uhr und später Nachmittag 17 Uhr sei.
Nach der Flucht habe sich sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan noch vier Monate lang zu Hause aufgehalten. Während seiner Zeit zu Hause sei der Beschwerdeführer gesucht worden und habe sich in seinem Zimmer versteckt. Die Taliban hätten in der Umgebung des Beschwerdeführers nach diesem gesucht und die Leute befragt. Diese hätten nicht gewusst, wo der Beschwerdeführer wohnen würde und auch keinen Namen genannt. Auf Nachfrage, wie die Taliban nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, gab dieser an, dass diese es nicht getan hätten. Vielmehr hätten sie nur geschaut und würden junge Leute mitnehmen. Er habe sich die vier Monate seines Aufenthaltes nicht nur in seinem Zimmer, sondern auch im Haus und Hof aufgehalten. Er habe Glück gehabt, dass ihn die Angehörigen der Taliban nach seiner Flucht nicht verfolgt hätten. Andere Gründe der Asylantragstellung habe er nicht.
Er könne nicht angeben, ob in der Umgebung seines Elternhauses Angehörige der Taliban leben würden. Wenn diese tätig werden würden, seien sie bewaffnet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer doch wissen würde, ob in der Nähe Angehörige der Taliban wohnen würden, gab dieser an, dass in ihrem Dorf die Mehrheit der XXXX angehören würde.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (SpruchpunktI). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht plausibel und glaubhaft.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass er zwangsweise zu dem von ihm erwähnten "Lager" gebracht worden sei und sich dann in dem "Lager" frei bzw. ohne Bewachung bewegen und offensichtlich ohne Schwierigkeiten aus diesem Lager fliehen hätte können. Jede Person, welche zwangsweise rekrutiert werden würde, um als Selbstmordattentäter tätig zu werden, würde die erste Gelegenheit nützen, um die Flucht zu ergreifen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Taliban die Möglichkeit geboten hätten sich frei im Lager zu bewegen, um ihm dabei die Fluchtmöglichkeit zu erleichtern. Der Beschwerdeführer habe des weiteres behauptet, dass die Angehörigen der Taliban ihn darin geschult hätten wie man Bomben entschärft. Wie man dies machen würde habe der Beschwerdeführer vergessen und nicht so genau geschaut. Es sei damit nicht glaubhaft, dass er tatsächlich darin geschult worden sei, wie man Bomben entschärft habe.
Des weiteres habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm die Angehörigen der Taliban mitgeteilt hätten, dass man gegen die Amerikaner kämpfen müsse und man dann in das Paradies kommen würde. Am Anfang hätte er dies geglaubt, dann aber an seine Eltern gedacht und zwei Wochen später draufgekommen, dass dies nicht der richtige Weg gewesen wäre. Seinen Angaben nach, dann trotzdem noch 2 Wochen in dem Lager geblieben zu sein, um das Vertrauen der Taliban zu gewinnen, habe kein Glauben geschenkt werden können. Er hätte sich im Lager frei bewegen können und damit die Möglichkeit gehabt zu flüchten. Es sei nicht glaubhaft, dass er, obwohl er zwangsweise ins Lager gebracht worden sei, nicht jede Gelegenheit genutzt habe, sofort zu flüchten.
Des weiteres habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach seiner Flucht aus dem Lager sich noch vier Monate zu Hause aufgehalten habe und während dieser Zeit von den Angehörigen der Taliban in der Umgebung seines Elternhauses gesucht worden sei. Leute seien nach seiner Person gefragt worden.
Zu Hause habe sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer versteckt gehalten. Auf die Frage, ob sich dieser 4 Monate lang in seinem Zimmer versteckt gehalten habe, gab dieser an, dass er im Haus gewesen sei und auch in den Hof gegangen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass die Angehörigen der Taliban weder seinen Namen noch dessen Adresse gekannt hätten. Damit hätten diese auch nicht andere Personen nach seiner Person fragen können. Auf Vorhalt dieses Umstandes, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nicht nach ihm gefragt hätten. Sie hätten nur geschaut und würden junge Leute mitnehmen. Damit hätten die Angehörigen der Taliban nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht und er sich in seinen diesbezüglichen Angaben widersprochen.
Es sei auch nicht plausibel und glaubhaft, dass er tatsächlich so große Angst vor den Angehörigen der Taliban verfolgt zu werden gehabt habe und deshalb aus dem Heimatland geflüchtet sei, zumal er sich ansonsten zu Hause nicht vier Monate lang der Gefahr ausgesetzt hätte, durch diese aufgegriffen zu werden. Des weiteres habe der Beschwerdeführer behauptet vor seinem Elternhaus aufgegriffen worden zu sein. Er hätte sich damit der Gefahr ausgesetzt von Angehörigen der Taliban im Hof seines Elternhauses entdeckt zu werden bzw. dass dieser nach ihm durchsucht worden wäre. Dass er sich diese Gefahr ausgesetzt habe sei nicht glaubhaft.
Es werde zusammenfassend festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichen würde, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Das Vorbringen müsse in gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein. Die Handlungsabläufe müssten den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und müsse auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.
Hinsichtlich den Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Situation für Rückkehrer nach Afghanistan nach wie vor angespannt sei. Den vorhandenen Informationen nach, insbesondere zu XXXX, sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme selbst behauptet, dass er in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte habe. Sein Vater habe ein Grundstück und ein Lebensmittelgeschäft in XXXX gehabt. Er habe auch angegeben, dass sein Onkel ihm die Flucht nach Österreich finanziert habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr durch seine Verwandten finanziell unterstützt werden könnte. Von seinem Heimatort aus sei er mit einem Taxi nach XXXX gefahren und habe diesen Ort offensichtlich ohne Probleme erreichen können. Er könne XXXX von Österreich aus ohne Probleme erreichen und sei davon auszugehen, dass er auch seinen Heimatort von XXXX aus mit einem Taxi erreichen könne. Wie bereits erwähnt, habe er keine Verfolgung glaubhaft machen können. Es sei allgemein bekannt, dass sich afghanische Familien untereinander unterstützen würden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde, sei zu erwähnen, dass aus den vorhandenen Unterlagen hervorgehe, dass eine Ansiedlung in XXXX auch für Personen ohne Beziehung dem Beschwerdeführer möglich sei. Es könne ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.
Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er ein Staatsangehöriger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diesen Übergriffen zu schützen verlassen habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei.
Am 22.07.2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt.
Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes sei er bei den Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.07.2011 und vor der Erstaufnahmestelle Ost am 31.08.2011 sowie vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 befragt worden. Es sei seinen Angaben allerdings kein Glaube geschenkt worden und sein Antrag aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden.
Im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Laut Judikatur des VwGH hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und sei unter anderem aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet.
Die Art und Weise, in welcher dem Beschwerdeführer die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen.
Bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer ausführlich angegeben, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen, und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werden könnte.
Er habe sehr viele Details über die Umstände seiner Entführung, seiner Zeit bei den Taliban und seiner Flucht erzählen können. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt auch keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sei sein Vorbringen logisch nachvollziehbar.
Die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und den Vorwurf der fehlenden Verfolgung wolle der Beschwerdeführer im Folgenden entkräften:
Er sei deshalb aus seinem Herkunftsland Afghanistan geflohen, weil er vor ca. fünf Monaten vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland von bewaffneten Angehörigen der Taliban entführt und gegen seinen Willen in ein Lager der Taliban gebracht worden sei. Er hätte als Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollen und sich einen Monat lang in diesem Lager aufgehalten. Nachdem er das Vertrauen der dortigen Personen gewinnen konnte, sei er eines Tages in der Nacht von dort geflüchtet.
Die Behauptung, dass er eingeschult worden sei, um Bomben zu entschärfen, würde nicht stimmen. Diese Aussage sei vermutlich nicht korrekt übersetzt worden. Er habe in der Einvernahme gemeint, dass ihm die Taliban beigebracht hätten, wie man als Selbstmordattentäter eine um den Körper umgeschnallte Bombe zum Explodieren hätte bringen können.
Die Annahme des Bundesasylamtes, dass er bei der ersten Gelegenheit die Flucht hätte ergreifen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei weltweit bekannt, dass Taliban eine enorm mächtige Gruppierung seien. Die Angst von den Taliban ertappt zu werden, sei sehr groß gewesen. Zudem sei er am Anfang immer wieder beobachtet worden. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass in Afghanistan die Taliban in vielen Gebieten herrschen würden und gegen die afghanische Armee bzw. gegen die internationalen Truppen kämpfen würden. Dabei würden auch Zivilisten zum Opfer fallen. Jeder in Afghanistan habe vor den Taliban Angst.
Es würde stimmen, dass er sich vier Monate lang zu Hause versteckt gehalten habe und die Taliban weder seinen Namen noch seine Adresse gekannt hätten. Dementsprechend sei jedoch einzuwenden, dass falls er aus dem Haus gegangen wäre, die Angehörigen der Taliban ihn sicherlich wieder erkannt und gefunden hätten, sowie wieder entführt und wahrscheinlich sogar umgebracht hätten, da er deren Vertrauen missbraucht habe. Es hätte kein Mensch unter ständiger Furcht in dieser Situation leben können.
Er möchte hinzufügen, dass in Afghanistan sehr oft Kinder und Jugendliche von Seiten der Taliban entführt werden würden. Dies sei allgemein bekannt und würde durch Herkunftslandberichte sowie Medienberichte bestätigt.
In der Folge wurden dazu auszugsweise Berichte von verschiedenen Quellen dazu angeführt.
Darüber hinaus wurde angemerkt, dass Übergriffe von privater Seite nur dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregen oder derartige Handlungen unterstützen oder tatenlos diese hinnehmen würde. Dies sei eindeutig der Fall in Hinsicht auf die Aktivitäten der Taliban in Afghanistan. Verwaltung und Justiz würden in Afghanistan weit gehend nicht funktionieren. In der Gerichtsbarkeit würde keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Shari hier oder Gewohnheitsrecht) herrschen. Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien würden häufig nicht eingehalten werden. Die afghanischen Behörden seien korrupt, unnütz sowie unwillig dem Beschwerdeführer vor Konflikten zu schützen. Es gebe so gut wie kein funktionierendes Justizsystem ihn Afghanistan, ansonsten der Beschwerdeführer nicht fliehen hätte müssen. In der Folge wurden dazu mehrere allgemeine Länderberichte von verschiedenen Quellen angeführt.
Hinsichtlich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter führte dieser im Hinblick einer "zufriedenstellenden" Sicherheitslage in XXXX verschiedene Auszüge von diversen Quellen an.
Zu seinem Alter gab er im Wesentlichen an, dass er nicht glaube, dass er volljährig sei. Sein Vater habe ihn damals im Jahr 2011 bei der Ausstellung einer Taszkira auf 15 Jahre alt geschätzt. Das Ergebnis des medizinischen Gutachtens entspreche nicht den Tatsachen. Es bleibe ihm nur darauf hinzuweisen, dass seine Altersangaben nicht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit gewertet werden dürften.
7. Am 6. 11. 2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei und seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe in Afghanistan bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie (Eltern und seiner Schwester) in der Provinz XXXX gelebt. Mit seinen Angehörigen habe er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr gehabt. Außerhalb der von ihm angegebenen Adresse habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er würde nur mehr einen Onkel mütterlicherseits haben, der ebenfalls in seinem Heimatort gelebt habe.
Ihren Lebensunterhalt hätten sie dadurch bestritten, dass sein Vater Felder bewirtschaftet habe, wovon sie leben hätten können. Eine Schule habe er nicht besucht, sondern sei sieben Jahre lang in eine Madrassa gegangen.
Afghanistan habe er deshalb verlassen, weil es in seiner Heimat Region viele Taliban gegeben habe, die den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn trainieren hätten wollen. Er habe für die Taliban nicht arbeiten wollen und sei aus diesem Grund geflüchtet.
Er sei gerade auf den Feldern gewesen, als gegen Mittag zwei Männer mit einem Auto gekommen seien und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten mit ihm mitzufahren. Er habe dies nicht gewollt, man hätte ihn aber dazu gezwungen. Sie hätten ihn ins Gebirge gebracht und habe er in einem Zelt bei ihnen bleiben müssen. Sie hätten sehr viel mit ihm gesprochen. Er hab aber nicht dort bleiben wollen und sei geflüchtet.
Auf die Frage, wann die Männer den Beschwerdeführer aufgefordert hätten mit ihnen mitzufahren bzw. in welcher Zeitspanne sich dies abgespielt habe, gab dieser an, 14 Tage in einem Zelt verbracht zu haben. Als er von dort geflohen sei, habe er sie noch ca. zwei Wochen zu Hause aufgehalten, bis sein Onkel mit jemanden gesprochen habe, der seine Ausreise organisiert habe.
Die Taliban hätten den Beschwerdeführer in den 14 Tagen in einem Zelt eingesperrt. Er habe für diese kochen müssen und seien ihre Anführer immer wieder zum Beschwerdeführer gekommen und hätten diese mit ihm gesprochen.
Hinsichtlich des Zeitraums seines Aufenthaltes vor seiner Ausreise aus Afghanistan konnte dieser in der Verhandlung keine Angaben machen. Er konnte sich nicht daran erinnern, wie viele Monate oder Jahre vor seiner Ausreise sich der Vorfall mit den Taliban ereignet habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 07.10.2012 gesagt habe, dass fünf Monate vor seiner Ausreise die Taliban zu ihm gekommen wären und er in der Verhandlung nach mehrmaligen Hinterfragen ausführe, dass er sich daran nicht erinnern könne, gab dieser an, dass seine Konzentration schlechte sei. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, an keiner ernsthaften psychischen Erkrankung zu leiden, weswegen er einen Arzt aufsuchen solle. Er könne vielmehr der Verhandlung Folge leisten und habe lediglich Kleinigkeiten vergessen. In der Pension denke er sehr viel nach und sei um seine Familie besorgt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 gesagt habe, dass er ein Monat von den Taliban angehalten worden wäre und vor dem BVwG anführen würde, dass dies lediglich zwei Monate gewesen seien, gab dieser an auch damals zwei Wochen angegeben zu haben. Beim Verfassen der Beschwerde habe er gemerkt, dass in der Niederschrift vier Wochen stehen würde und nicht die von ihm angegebenen zwei Wochen. Auf Vorhalt, dass auch in der von ihm eingebrachten Beschwerde angegeben worden sei, dass er sich ein Monat bzw. vier Wochen und nicht zwei Wochen bei den Taliban aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass beim Verfassen der Beschwerde kein Dolmetsch geladen worden sei und er auch dort gesagt habe, dass er zwei Wochen bei den Taliban gewesen sei. Dies sei scheinbar aus dem Bescheid übernommen worden.
Die Felder, die sie in Afghanistan betrieben hätten, seien ca. 5 Minuten vom Haus entfernt gelegen. Als er von den Taliban angehalten worden sei bzw. von diesen aufgefordert worden sei mit ihnen mitzugehen, sei der Beschwerdeführer an einem Bach gesessen, als diese mit einem Kombi gekommen seien und in seiner Nähe angehalten hätten. Der Bach sei durch deren Felder geflossen. Von diesem Wasser aus seien alle Felder bewässert worden.
Auf Vorhalt dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 07.02.2012 angegeben habe, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Taliban gekommen seien, er sich in seinem Haus bzw. im Hof aufgehalten habe und heute sagen würde, dass er auf den Feldern beim Bach gewesen wäre, gab dieser an, dass er von den Taliban von den Feldern abgeholt wurden wäre.
Als er geflüchtet sei und sich zu Hause versteckt habe, seien die Taliban auch mehrmals bei seinem Vater gewesen. Seinen Vater hätten sie aufgefordert ihm ihnen auszuliefern, damit sie ihn ausbilden und den richtigen Weg lehren könnten.
Es seien zwei Männer anwesend gewesen, als er von den Taliban mitgenommen worden sei. Er habe die Männer zuvor nie in seinem Dorf gesehen. Er glaube, dass sie im Dorf neu gewesen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 07.02.2012 gesagt habe, dass er von drei Männern mitgenommen worden sei und in der Verhandlung behauptete, dass dabei lediglich zwei Personen beteiligt gewesen seien, gab dieser an, dass zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihm aufgefordert hätten, während einer im Auto gewartet habe. Er habe diesen nicht gleich gesehen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass drei bewaffnete Leute ausgestiegen seien und den Beschwerdeführer festgenommen hätten, gab dieser an von lediglich zwei Personen gesprochen zu haben. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer gesprochen, welcher sich geweigert habe mit ihnen mitzugehen. Einer von ihnen habe ihm mit der Kalaschnikow in den Rücken geschlagen, woraufhin er zu Boden gefallen sei und sie ihn ins Auto gezerrt hätten. Dass es sich bei den Personen um Taliban gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer dadurch erkannt, dass sie traditionell gekleidet gewesen seien und Turbane getragen hätten. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten lange Bärte getragen. Außerdem hätten sie den Beschwerdeführer geschlagen und ihn ins Auto gezerrt, was nur Taliban machen würden. Nachdem er in deren Stützpunkt angekommen sei und die vielen bewaffneten Männer gesehen habe, welche in die Zelte ein und ausgegangen seien, sei ihm klar gewesen, dass es sich bei den Personen um Taliban handeln würde. Auf die Frage, ob ihm dies zu Beginn seines Aufenthaltes bei den Taliban oder erst später klar geworden sei, gab dieser an, nachdem diese mit ihm über den Heiligen Krieg zu sprechen begonnen und ihn trainieren hätten wollen. Dies sei am zweiten Tag seines Aufenthaltes gewesen. Bereits beim Abholen seiner Person habe er gewusst, dass es sich dabei um Taliban handeln würde. Bei den Gesprächen habe er erfahren, was man von ihm erwarten würde.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt in der Niederschrift vom 07.02.2012 auf die Frage, woher er gewusst habe, dass er von den Taliban abgeholt worden sei, geantwortet habe, erst nach einen Monat erfahren zu haben, dass es sich bei den Personen um Taliban handeln würde, nachdem er sich bei ihnen aufgehalten habe, gab dieser an, dass es sein könne, dass ihm damals ein Fehler passiert sei, als er dies gesagt habe.
Angekommen seien sie in diesem Lager gegen Mittag bzw. frühen Nachmittag, gegen 14:00 oder 15:00 Uhr. Er wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe. Die Zelte seien in einem Tal gewesen und rundherum seien Berge gelegen. Den Namen des Ortes, an dem er sich aufgehalten habe, kenne er nicht.
Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer gewollt, dass er sich im Namen der Religion opfere. Er glaube, dass sie ihm eine Weste mit Bomben geben hätten wollen, um ihn für ein Attentat vorzubereiten. Während der Gespräche in der Ausbildung, die erhalten habe, hätten sie davon gesprochen und gemeint, dass es eine gute Tat wäre. Er habe dort keine Männer gekannt. Es hätte viele andere junge Männer gegeben, welche im gleichen Alter wie der Beschwerdeführer gewesen sei.
Den Tagesablauf bei den Taliban beschrieb der Beschwerdeführer damit, dass er unterrichtet worden sei, er gekocht und Geschirr abgewaschen habe und sie regelmäßig beten hätten müssen. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie ein Selbstmordattentat verübe und er sich dafür opfere. Er habe Angst davor gehabt dies zu machen. Sie seien eine Gruppe von fünf Jugendlichen gewesen, welche man zu einem Selbstmordattentat aufgefordert habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 angegeben habe, dass er die einzige Person gewesen sei, die man zum Selbstmordattentäter hätte ausbilden sollen, er aber nunmehr angebe, dass noch weitere Personen diese Ausbildung hätten erhalten sollen, gab dieser an, dass man ihn dazu aufgefordert habe. Er habe Angst gehabt und sei von dort geflüchtet. Genau wie der Beschwerdeführer seien auch die anderen ausgebildet und für ein Attentat vorbereitet worden. Er wisse aber nicht was mit ihnen geschehen sei.
Während der Ausbildung sei in einem Unterricht der Koran zitiert wurden. Es sei ihnen der Unterschied zwischen richtig und falsch erklärt worden. Sie hätten ihnen erklärt, wer ihr Freund und wer ihr Feind gewesen sei und was sie tun könnten, um den Feind zu besiegen. Man habe ihnen nicht erlaubt Fragen zu stellen und ihnen Westen angelegt. In den Taschen von diesen hätte sich Munition befunden. Man habe ihnen eine Weste darüber angezogen, so dass man die Weste mit der Munition nicht sehen hätte können. Sie hätten ihnen erklärt, welche ihre Zielort gewesen seien und wie sie eine Explosion hervorrufen könnten. Man habe ihnen dabei einen Knopf gezeigt, der mit einer Vorrichtung mit verschiedenen Kabeln an der Weste verbunden gewesen sei. Man habe diesen Knopf drücken müssen, damit es zu einer Explosion kommen könne. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auf die Frage welche Tätigkeiten er bei seiner Ausbildung ausgeführt habe, gesagt habe, dass man ihnen gezeigt habe, wie man Bomben entschärfen würde und er nunmehr angebe, dass man ihnen gezeigt hätte, wie eine Weste mit entsprechende Munition umgebunden worden wäre, gab dieser an wohl falsch verstanden worden zu sein. Bei den ihm vertretenen Verein habe er auch um einen Dolmetscher gebeten, damit ihm übersetzt werden könne, warum er einen negativen Bescheid erhalten habe. Es sei kein Dolmetscher bestellt worden. Als ihm der Bescheid vorgelesen worden sei, habe er dem Vertreter gesagt, dass manche Sachen falsch drinnen stehen würden, aber es sei schwierig sich mit dem Vertreter zu verständigen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben habe, dass er nicht wissen würde, wie viele Einwohner es in seinem Ort geben würde bzw. wie viele Häuser es in seinem Dorf gegeben hätte, und er in der Niederschrift vom 07.02.2012 angegeben habe, dass sich dort etwa 70 Häuser und nicht wie in der Verhandlung angegeben 20-25 Häuser befunden hätten, gab dieser an, dass er damals gesagt habe, dass es in seinen Dorf keine Zählung geben würde und er gar nicht wissen könne, wie viele Menschen oder Häuser es dort geben würde. Man habe darauf bestanden, dass er eine Antwort gebe. 70 Häuser sei eine reine Vermutung von ihm gewesen.
Es sei schwierig anzugeben, wie viele Taliban sich am Stützpunkt aufgehalten hätten, da ständig Leute gekommen seien, manche von dort weggegangen seien und er gar nicht wisse, wie viele es insgesamt gewesen seien.
Man habe nicht bemerkt, dass mehrere Leute den Stützpunkt bewacht hätten. Nachts habe es aber immer einen Wächter gegeben. Ob dies nur einer oder mehrere gewesen seien, wisse er nicht, da er meistens schlafen gegangen sei. Es könne sein, dass es mehrere Wächter gegeben habe. Er habe aber dort weder mitreden noch Fragen stellen dürfen.
Auf die Frage, warum er aus dem Lager nicht gleich nach Hause zurückgekehrt sei, gab dieser an, dass er von dort nicht so leicht wegkommen habe können. Er sei in diesen zwei Wochen ausgebildet worden und habe die ganze Zeit arbeiten müssen. Es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass so schnell zwei Wochen vergehen würden. Es sei für ihn nicht leicht gewesen von dort zu flüchten. Er sei nicht freiwillig dort gewesen und habe gewartet bis er deren Vertrauen gewinnen habe können. Er hatte auf jeden Fall vor von dort zu flüchten und habe dies in der Nacht gemacht. Vorher sei ihm dies nicht gelungen, weil sie Pläne erstellt hätten, wer zu welcher Zeit etwas zu tun gehabt habe und wurde ständig von ihnen aufgesucht. Er habe von Anfang an nicht dortbleiben wollen und habe große Angst vor dem Attentat gehabt. Er habe weder sich noch andere Menschen töten wollen und sei aus Angst geflüchtet. Er sei nicht früher geflüchtet, weil immer viele Leute dort gewesen seien und er auf eine Gelegenheit warten musste, in der es möglich war zu flüchten. Er habe bereits überlegt gehabt, welchen Weg er von dort wählen würde. Er habe den Weg gekannt, den sie mit ihren Autos genommen hätten. Er habe auf eine Gelegenheit gewartet, in der so wenig Menschen wie möglich auf ihn aufmerksam hätten werden können. In der Nacht sei er von dort geflüchtet. Dabei sei er zu Fuß unterwegs gewesen und von dort weg gelaufen. In der Morgendämmerung sei er dann auf dem XXXX angekommen.
Am Stützpunkt der Taliban hätten auch andere Personen mit ihm im Zelt geschlafen. Es seien manchmal vier, manchmal fünf Leute gewesen. Es sei unterschiedlich gewesen. Auf die Frage, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe, die beim Beschwerdeführer im Zelt geschlafen hätten, gab dieser an, dass ein Junge, so alt wie der Beschwerdeführer gewesen sei. Die anderen zwei seien schon etwas älter gewesen. Manchmal seien noch andere hinzugekommen, die mit ihm im Zelt übernachtet hätten. Die anderen Personen seien Taliban gewesen. Sie hätten sich dort unterhalten und seien einige Stunden da gewesen. Meistens seien sie mit einem Geländewagen von dort weggefahren.
Auf die Frage, wie dem Beschwerdeführer dann die Flucht gelungen sei, ohne dass man auf ihn aufmerksam geworden sei, gab dieser an, dass dies in der Nacht gewesen sei während alle geschlafen hätten. Als er aus dem Zelt gehen habe wollen, sei einer aufgewacht und habe ihn gefragt, wohin er gehen wolle. Er habe ihm gesagt, dass er auf die Toilette müsse. Glücklicherweise sei niemand mit ihm mitgekommen. Normalerweise sei er immer begleitet worden, wenn er auf die Toilette gehen habe müssen.
Er habe diese Gelegenheit genutzt um zu flüchten. Es habe sich bei der Toilette um keine richtige Toilette gehandelt. Es sei etwas entfernt vom Zelt im Freien ein Platz dafür vorgesehen gewesen. Er sei selbst überrascht gewesen an diesem Tag nicht begleitet worden zu sein und zähle zu den glücklichsten Menschen der Welt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ansonsten sei es eine Person gewesen, die auch zum Bazar gefahren sei, um Gemüse zu kaufen. Die Person sei auch dafür vorgesehen gewesen auf sie aufzupassen. Es habe sich dabei um einen Taliban gehandelt, der sie auch am Tag zur Toilette begleitet habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben habe, sich im Lager frei bewegen haben zu können, er nunmehr aber angeben würde von einen Taliban begleitet zu werden, gab dieser an sich auf dem Stützpunkt frei bewegen haben zu können. Seine Hände und Füße seien nicht gefesselt gewesen, aber hätten diese nicht ohne Begleitung auf die Toilette gehen dürfen.
Die Flucht habe er von einem Platz aus angegangen, von dem aus immer ihre Autos wegfahren seien. Zuvor habe er hin und her gesehen, ob er beobachtet werde. Er sei dann über Hügel gelaufen und im Gebirge gewesen. Er habe den Weg, den die Autos der Taliban genommen hätten, gesehen. Von einem Hügel aus habe er die Straße gesehen und sei zu dieser gelaufen. Er sei dann dieser Straße entlang gelaufen. Er glaube nicht, dass er verfolgt worden sei. Wenn ein Auto gekommen sei, habe er sich zwischen den Bäumen am Straßenrand versteckt und sei wieder der Straße entlanggelaufen, nachdem das Auto passiert habe.
Auf die Frage, ob die Wächter keinen Alarm geschlagen hätten, gab dieser an nicht sofort von dort weggelaufen zu sein. Er habe einige Minuten auf dem Stützpunkt gewartet, ob er von jemandem angesprochen werde, der ihn vermutlich beobachtet hätte. Es sei aber niemand gekommen, weshalb er geflüchtet sei. Alarm habe er keinen gehört. Auf Vorhalt, dass der Person, der aufgefallen sei, dass er rausgegangen sei, auch aufgefallen sein werde, dass er nicht mehr zurückkomme, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinetwegen ein paar Minuten gewartet habe. Für den Fall, dass der Talib munter geworden sei und aus dem Zelt gekommen wäre, wäre er wieder ins Zelt gegangen. Er sei aber nicht hinausgekommen. Es habe sich dabei um jenen Mann gehandelt, der auf sie aufpassen musste.
Er sei auf seiner Flucht über Hügel zur Hauptstraße und von dort bis ins Dorf gegangen. Seinen Eltern habe er alles erzählt, woraufhin sein Onkel mütterlicherseits gekommen sei und er noch ca. zwei Wochen dort gewesen wäre. Dann habe sein Onkel ihn in ein Taxi gesetzt und ihn von dort weggeschickt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 beim Bundesasylamt gesagt habe, dass er sich noch vier Monate zuhause gehalten hätte und in der Verhandlung von zwei Wochen ausgehe, gab dieser an auch damals zwei Wochen angegeben zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde angegeben habe noch vier Monate sich zu Hause versteckt gehalten zu haben, gab dieser an bereits erklärt zu haben, dass beim Verfassen der Beschwerde kein Dolmetsch anwesend gewesen sei. Die Vertreterin habe damals einen Paschtunen angerufen, der ihm lediglich gesagt habe, dass er im Bescheid lesen könne, warum er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er habe ihm gesagt, dass er nicht lesen könne. Das habe aber niemanden interessiert und habe er keine richtige Hilfe bekommen.
Auf die Frage, ob er während seines Aufenthaltes in seinem Heimatdorf nach seiner Flucht von den Taliban aufgesucht worden sei, gab dieser an, dass sie einmal zu seinem Vater gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er habe sich damals zu Hause versteckt gehalten. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Sie hätten seinen Vater gekannt, weil sie ins Dorf gekommen seien und gesehen hätten, dass er in die Moschee zum Beten gegangen sei. Sie hätten gewusst, dass er der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei und daher auch über seinen Wohnort Bescheid gewusst. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Vater ihn an die Taliban übergebe, damit diese ihm den richtigen Weg zeigen könnten. Er wisse nicht wie die Taliban reagiert hätten, als sein Vater ihn nicht übergeben habe. Er habe gehört, wie sein Vater mit seiner Mutter gesprochen habe und er von der Aufforderung der Taliban erzählt habe. Sein Onkel sei gerufen worden und habe gemeint, dass der Beschwerdeführer so schnell als möglich das Land verlassen solle, weil er dort nicht mehr sicher sei. Das Haus bzw. den Hof hätten die Taliban nicht durchsucht, weil es nicht üblich sei, dass die Taliban in ein Haus der Paschtunen eindringen würden, in denen sich Frauen aufhalten würden.
8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung statt. Mit dem Beschwerdeführer wurde dabei der Bericht zur Rekrutierung der Taliban der Staatendokumentation vom 02.04.2012 erörtert. Der Beschwerdeführer trat diesem nicht entgegen. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am XXXX vor dem BVwG nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger; Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX, sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Er hat an der von ihm angegebenen Adresse mit seinen Eltern und Schwester gelebt. Seit sechs Monaten besteht zu seinen Familienangehörigen kein Kontakt mehr. Außerhalb seines Heimatdorfes hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und ist an Stelle der Schule sieben Jahre lang in eine Madrassa gegangen. Der Lebensunterhalt wurde dadurch bestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers Felder bewirtschafte, wovon sie leben konnten. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
Es konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban jemals entführt worden, von diesen zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden ist noch von diesen verfolgt wird bzw. worden ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
1.1.2. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
1.1.3. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in XXXX, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1.4. Rekrutierung durch die Taliban (Bericht der Staatendokumentation vom 02.04.2012)
Es gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt. Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen Mullah.
In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt Erfolg. Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren. Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden. Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen.
Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch
Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten
werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die
Taliban rar sind.
Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen. Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu verlieren oder im Dschihad zu kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet. Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine
Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung
steht, für die Entführungen verantwortlich sein. Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer
Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr 2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten.
Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005 Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten
Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen.
Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung lokale Gemeinschaften zu bewaffnen um so den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen, Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1.7. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von 10M vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks Gruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleich bleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellung hinsichtlich seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und bis zu seiner Ausreise an dieser Adresse gewohnt hat), seiner Schulausbildung und seines sozialen Netzwerkes.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützen sich auch die Feststellungen über seine Situation in Österreich und seinen Gesundheitszustand. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten, unbedenklichen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 18.08.2011, seiner Unbescholtenheit aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 17.02.2015.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er minderjährig sei konnte kein Glauben geschenkt werden, als das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren aufweist, dass der Beschwerdeführer mit keinen nachvollziehbaren Argumenten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften konnte.
2.2. Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen vom XXXX aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa dreieinhalb Jahren ereignet hat, so haben sich allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch im Kernbereich des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Im gegenständlichen Fall muss schon einleitend darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der elementaren Eckpfeiler von dieser völlig unterschiedlich schilderte.
Sowohl in der mit diesem am 22.07.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, als auch in der vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Graz, aufgenommenen Niederschrift führte dieser übereinstimmend aus sich ein Monat lang bei den Taliban aufgehalten zu haben. In der Verhandlung vor dem BVwG schränkte dieser den Zeitraum dann auf zwei Wochen ein und gab auf entsprechenden Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen an, dass er erst beim Verfassen der Beschwerde bemerkt hat, dass in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vier Wochen an Stelle der von ihm geäußerten zwei Wochen gestanden ist. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde im Zusammenhang seines Aufenthaltes bei den Taliban von einem Monat ausgeht, gab dieser an, dass beim Verfassen der Beschwerde kein Dolmetsch zugezogen worden wäre und er auch vor seinem Vertreter in diesem Zusammenhang zwei Wochen angegeben hat. Umso verwunderlicher ist es dann allerdings für das BVwG, wie der Beschwerdeführer beim Verfassen der Beschwerde bemerkt haben will, dass in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften die jeweils falschen Zeiträume des Aufenthaltes bei den Taliban gestanden sind.
Widersprüche ergeben sich aber auch in der eigentlichen Darstellung der Entführung des Beschwerdeführers, als dieser vor dem Bundesasylamt dazu noch ausführte, dass dieser vor seinem Haus von den Taliban festgenommen und in ein Auto gebracht wurde. In der Verhandlung schilderte er den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt seiner Festnahme dann so, dass er sich am Bach, welcher durch deren Felder geflossen ist, aufgehalten habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne ihn jedoch entsprechend aufzuklären an, dass er sich auf den Feldern aufgehalten hat, als er von den Taliban abgeholt wurde, während er sich in der Zeit, als er vor den Taliban geflüchtet ist, zu Hause versteckt hat. Zu diesem Zeitpunkt seien die Taliban auch mehrmals bei seinem Vater gewesen. Dies steht allerdings wiederum mit den Angaben vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 in Widerspruch, als er die Frage im Zusammenhang mit der Flucht vor den Taliban, ob diese bei ihm zu Hause gewesen wären, zunächst verneinte. Die Taliban hätten demnach zwar in der Umgebung nach ihm gesucht und Leute gefragt. Sie hätten aber nicht gewusst, wo er gewohnt habe und auch dessen Namen nicht gekannt. Dies widerspricht allerdings schon deshalb den logischen Denkgesetzen, als den Taliban spätestens seit der Entführung des Beschwerdeführers dessen Heimatadresse bekannt sein musste. Außerdem gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG auf die Frage, ob er nach der Flucht vor den Taliban von diesen zu Hause aufgesucht worden wäre u.a. selbst an, dass diese einmal zu seinem Vater gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Hause versteckt gehalten, wobei Ihnen sein Vater gesagt habe, dass er nicht zu Hause gewesen wäre. Die Taliban hätten von seinem Vater gewollt, dass er diesen übergeben werde, damit dieser auf den richtigen Weg kommen würde. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Verhandlung ausführte, dass die Taliban zweimal gekommen seien.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang noch ausgeführt habe, dass die Taliban gar nicht in Erscheinung getreten wären, weil sie nicht gewusst hätten, wo er wohnen würde, gab der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären, nunmehr ausweichend an, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers im Dorf auf dem Weg zur Moschee angesprochen und ihn gefragt hätten, wo er sich aufhalten würde. Dieser habe Ihnen dann erklärt, dass der Beschwerdeführer schon lange nicht zu Hause gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch noch erwähnt, dass dieser vor dem Bundesasylamt noch erklärte, während der Zeit, als er sich vor den Taliban versteckt hielt, sich in seinem Zimmer aufgehalten zu haben, in der Folge dazu einräumte sich währenddessen auch im Haus und Hof aufgehalten zu haben, in der Verhandlung vor dem BVwG dann angab sich in einem Abstellraum bzw. Lagerraum versteckt gehalten zu haben.
Überdies ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass sich die Taliban vor einer Durchsuchung des Hauses abhalten hätten lassen, weil es nicht üblich sei in ein Haus der Paschtunen einzudringen, in denen sich Frauen aufhalten, wenn diese tatsächlich den Verdacht gehegt hätten, dass sich der auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer, in seinem Elternhaus befunden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens auf der Flucht aus Afghanistan beim Verlassen des Gebäudes mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr gelaufen wäre von den Taliban gefasst zu werden, als davon auszugehen, dass dessen Heimatadresse unter entsprechender Beobachtung gestanden wäre, wenn dieser tatsächlich von den Taliban verfolgt worden wäre und für seine Flucht zur Rechenschaft gezogen werden sollte.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch ausführte, dass er erst nach einem Monat des Aufenthaltes bei den Taliban erfahren hat bei solchen gewesen zu sein, während er in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst ausführte, dass ihm dies klar geworden sei, als sie mit ihm über den heiligen Krieg zu sprechen begonnen hätten und später dazu angab, dass ihm bereits mit Beginn der Entführung klar war, dass es sich dabei um Taliban handeln würde. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, gab dieser ohne dies entsprechend aufzuklären an, lediglich an, dass es sein könne, dass ihm beim Bundesasylamt ein Fehler passiert sei, als er dies gesagt habe.
Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aus, dass er die einzige Person gewesen wäre, die man zum Selbstmordattentäter hätte ausbilden wollen, während er in der Verhandlung diesen Umstand so darlegte, dass sie eine Gruppe von fünf Personen gewesen seien, die zu einem Selbstmordattentat aufgefordert wurden. Auf Vorhalt des entsprechenden Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne auch diesen aufzuklären bzw. darauf einzugehen, an, dass sie ihn dazu aufgefordert hätten. Genau wie er seien auch die anderen ausgebildet und für ein Attentat vorbereitet worden, wobei er nicht wisse, was mit diesen Personen geschehen sei.
Darüber hinaus erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber auch die Schilderung der Flucht aus dem Lager der Taliban nicht nachvollziehbar, als dieser vor dem Bundesasylamt noch ausführte sich dort frei bewegen haben zu können, während er dies vor dem BVwG insofern einschränkte, dass er begleitet worden wäre, wenn er auf die Toilette gegangen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt keine genaueren Angaben über die Anzahl der Personen machen konnte, welche mit ihm im Zelt geschlafen haben und er diese in der Verhandlung auf etwa vier bis fünf Personen einschränkte, ist es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer unbegleitet zur Toilette begeben hätte können, wo doch dieser auf diesem Weg ansonsten immer von einem für ihn abgestellten Talib begleitet worden sein will. Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, wie von diesem behauptet wurde, bereits nach vierzehn Tagen zu den Taliban ein derartiges Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Der Beschwerdeführer führt im Zusammenhang der Schilderung seiner Flucht aus dem Lager überdies an, dass er bereits vor deren Antritt überlegt hat, welchen Weg er wählen würde und er nur mehr auf eine Gelegenheit gewartet hat, in der so wenig wie möglich Menschen auf ihn aufmerksam werden würden. Insofern ist es für das BVwG nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine genaueren Angaben über die Anzahl der Wächter dieses Stützpunktes machen konnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass es zumindest einen Wächter gegeben habe, doch konnte er keine Angaben darüber hinaus machen, ob mehrere von diesen auf dem Stützpunkt positioniert waren. Dies ist umso erstaunlicher, als man nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade bei der Planung einer solchen Flucht unter derartig gefährlichen Verhältnissen, davon ausgehen kann, dass dieser genauer ausgekundschaftet hätte, wie viele Wächter sich im Lager befunden haben, um nicht von vornherein die Flucht zum Scheitern zu bringen.
Ebenso geht das BVwG nicht davon aus, dass der ansonsten den Beschwerdeführer immer zur Toilette begleitende Talib diesen gerade während der Nacht dort alleine hingehen ließ, obwohl dieser ihn bemerkt haben will. Umso unwahrscheinlicher ist es allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt worden wäre, als davon auszugehen, dass der Talib, relativ bald, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr zurückgekehrt ist, Alarm geschlagen hätte und die Verfolgung aufgenommen worden wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt den Weg gewählt zu haben, auf dem ansonsten die Autos der Taliban gefahren sind und er sich am Straßenrand zwischen den Bäumen vor den vorbeifahrenden Autos versteckt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund der schlechteren Kenntnisse der Umgebung von den Taliban von diesen aufgeschnappt worden wäre. Umso erstaunlicher ist es für das BVwG, dass der Beschwerdeführer bereits in der Morgendämmerung K.B. zu Fuß erreicht haben will, als er erst gegen zwei oder drei Uhr zu Fuß der Straße entlang gegangen sein will, während die Taliban für dieselbe Strecke mit dem Auto, als sie den Beschwerdeführer entführt haben, von ca. 14.00 bzw. 15.00 Uhr bis am Abend gebraucht haben, um das Lager zu erreichen.
2.4. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte dieser, der die Fragen unter anderem teilweise ausweichend bzw. abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er den von ihm geschilderten Vorfall auch tatsächlich selbst erlebt hat. Festgehalten wird, dass sich das Vorbringen in weiten Teilen als nicht gleich bleibend gestaltet. Es ergaben sich in Summe eine Vielzahl von Widersprüchen sowie Ungereimtheiten die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Betrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. So konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, tatsächlich Probleme mit den Taliban gehabt zu haben und er auch keiner entsprechenden Verfolgung ausgesetzt ist bzw. war.
2.5. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der XXXX scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus.
3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, doch es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass es ihm und seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in XXXX, aktuell die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppen im Vergleich zum vorigen Jahr um 81 % zugenommen haben und der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung geht. Dort wurden die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX abzielen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seine Familie noch in XXXX lebt, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in XXXX und noch in seiner Heimatprovinz XXXX über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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