W108 2009723-1•BVwG W108 2009723-1
W108 2009723-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2015
Befragung, Ermittlungspflicht, gefährdeter Personenkreis, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung
W108 2009723-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 1000663010 - 14039349, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und am 10.11.2012 legal - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er sonst keine Fluchtgründe habe. Es gebe keine Sicherheit für ihn und seine Familie in seinem Heimatland.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet und habe drei Kinder, die derzeit in der Türkei leben würden. Er stamme aus XXXX und habe in der Stadt XXXX, Ortsteil XXXX, gelebt. Er sei Künstler (Maler). Er habe mehrere Monate Kunst studiert, sei aber aus Sicherheitsgründen von der Universität verwiesen worden, weil er Kurde sei und als Künstler überall seine freie Meinung geäußert habe, was man in Syrien nicht gerne gesehen habe. Er habe in Syrien den Wehrdienst geleistet. Er sei mit seiner Frau und seinen Kindern (von XXXX aus) in die Türkei geflüchtet, seine Mutter und seine Geschwister seien fast zur gleichen Zeit (von XXXX [im syrischen XXXX] aus) in die Türkei geflüchtet, da die Islamisten in den kurdischen Gebieten fürchterliche Taten begangen hätten. Zwei seiner Cousins seien in der Öffentlichkeit enthauptet worden, weil die Islamisten behauptet hätten, Kurden seien "gottlos". Danach habe die syrische Armee die Häuser der Islamisten bombardiert, wodurch auch viele Zivilisten getötet worden seien.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Geschichte bereits in der Schule begonnen habe. Mit ca. 15 Jahren sei er von Männern des Geheimdienstes festgenommen und zu ihrer Station in XXXX gebracht und ca. 20 bis 15 Tage inhaftiert geworden, weil man behauptet habe, dass er absichtlich ein Bild des Staatspräsidenten zerrissen habe. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Seit damals denke der Geheimdienst, dass er als Kurde absichtlich und gezielt das Bild zerrissen habe. Im gleichen Jahr habe er eine kleine Ausstellung mit seinen Bildern gemacht, unter anderem mit einem Bild eines kurdischen Mädchens mit typisch kurdischem Gewandt. Sofort sei seine Ausstellung abgebrochen und seine Bilder seien beschlagnahmt worden. Er habe sich bei einer Firma beworben, doch der Geheimdienst sei dagegen gewesen und er habe die Stelle nicht bekommen. Der syrische Geheimdienst habe geglaubt, er sei ein schlechter Mensch und gegen die syrische Regierung. Im Jahr 2006 habe ihm ein syrischer Arzt für seine Bilder mit dem Hinweis, dass er den Präsidenten beschimpft habe, kein Geld gegeben. In der Folge sei er vom syrischen Geheimdienst festgenommen und neun Tage inhaftiert geworden. Als das Gericht davon überzeugt gewesen sei, dass er nie über den Präsidenten geschimpft habe, sei er freigelassen worden. Als die Krise in Syrien begonnen habe, sei er wie andere Künstler für eine friedliche Lösung und gegen Kämpfe eingetreten. Sie hätten in XXXX einen Fußmarsch mit Kerzen unter dem Motto "Kein Blut" veranstaltet, was von der syrischen Regierung jedoch nicht verstanden worden sei, und man habe sie geschlagen. Später sei er noch einmal geschlagen worden und bei seinem Auto seien die Scheiben eingeschlagen worden. Aus diesem Grund habe er in XXXX nur Schwierigkeiten gehabt. Die syrischen Behörden hätten vom Künstlerverband verlangt, einen Marsch zur Unterstützung der syrischen Regierung zu veranstalten, woraufhin der Verband diesbezüglich jeden Künstler angeschrieben habe. Er habe mit seiner Frau, die ebenfalls Künstlerin sei, beschlossen, nicht an diesem Marsch teilzunehmen, woraufhin sie beide aus dem Verband entlassen worden seien. Daraufhin habe er seine Bilder in anderen Ländern (etwa Jordanien, Libanon) verkaufen müssen. Jedes Mal sei er an der Grenze von den syrischen Beamten sehr schlecht behandelt worden. Am 28.08.2012 sei es in XXXX erstmals zu einer Bombenexplosion gekommen, es seien auch Granaten auf XXXX geschossen worden. XXXX sei auf der Seite des Präsidenten, weshalb die Islamisten XXXX durch Anschläge hätten bestrafen wollen. Er habe daher Angst um sein Leben gehabt. Er habe auch Angst vor den syrischen Behörden gehabt. Wenn er bei der Erstbefragung angegeben habe, nur wegen des Krieges in Syrien ausgereist zu sein, gebe er dazu an, dass er wegen der schlechten Lage, der mangelnden Sicherheit und weil man ihn und seine Frau habe festnehmen wollen, ausgereist sei. Einige Kollegen seien festgenommen worden, weshalb er XXXX schnell verlassen habe. Man suche nach ihm, um ihn festzunehmen, weil er an diesem Marsch nicht teilgenommen habe und weil er als Künstler seine Meinung immer frei geäußert habe, was den syrischen Behörden nicht gepasst habe. Sowohl bildlich als auch sprachlich habe er immer zum Ausdruck gebracht, dass Syrien nur durch eine friedliche Lösung weiterkommen könne, und nicht durch Gewalt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sofort festgenommen werden, aber auch die Islamisten würden ihn und seine Familie sofort töten, weil sie Kurden seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmen (sie oben 1.2. und 1.3.) wieder und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Personaldokumente (u.a. syrischer Reisepass) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft angehöre und dass seine Frau und seine drei Kinder sowie seine weitere Familie (Mutter, Schwestern und Bruder) in der Türkei leben würden. Er habe in Syrien den Wehrdienst geleistet und er habe als freiberuflicher Maler Geld mit dem Verkauf seiner Bilder verdient. Zum Fluchtgrund stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu schildern vermocht habe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien sofort festgenommen würde und dass die Islamisten ihn und seine Familie töten würden. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der schlechten Lage, der mangelnden Sicherheit und der Anschläge verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten seien. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht möglich (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung näher ausführte, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne). Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nur teilweise glaubhaft gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe, in weiterer Folge habe er vor der belangten Behörde erstmals angegeben, Syrien wegen mehrerer Festnahmen und früherer Probleme mit den syrischen Behörden verlassen zu haben. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich des zerstörten Bildes des Präsidenten im Jahr 2006 das letzte Mal festgenommen worden sei und dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 keinen weiteren Sanktionen ausgesetzt gewesen sei. Daher sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles Syrien hätte verlassen sollen, habe er doch über mehrere Jahre ohne diesbezügliche Probleme in Syrien leben können. Dann habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er bei der Einvernahme erstmals angegeben habe, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Syrien von den Islamisten getötet werden würden, da sie Kurden seien. Es könne jedoch seitens der Behörde keinesfalls nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien sofort getötet werden sollte. So habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er je Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Auch habe er keine, persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung seitens Islamisten erwähnt, weshalb dieses vage Vorbringen offenbar eine reine Spekulation darstelle. Zu den vorgelegten Dokumenten sei anzuführen, dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers mehrere Ein- und Ausreisestempel aufweise. So sei er in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals nach Jordanien, in die Türkei und nach Libyen ausgereist. Es sei auch ersichtlich, dass er über ein marokkanisches Visum, ausgestellt am XXXX, verfüge. Hätte der Beschwerdeführer Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, wären ihm die ungehinderten Ausreisen und Wiedereinreisen nicht möglich gewesen. So sei es auch, seitens der syrischen Behörde, zu keinerlei konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffen gekommen. Ebenso sei es ihm ohne Probleme möglich gewesen, seine Bilder im Ausland zu verkaufen und sich dadurch abzusichern. In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als für die Asylgewährung nicht tauglich qualifiziert, weil der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens stelle dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen dar.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wird, die belangte Behörde habe ihre umfassende Ermittlungspflicht verletzt und das Verfahren mit Mängeln belastet, da sie eine nähere Auseinandersetzung mit der begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime aufgrund seiner Weigerung, öffentlich eine Unterstützung für das Assad-Regime kundzutun, sowie mit einer möglichen Gruppenverfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe bzw. von exponierten Mitgliedern dieser Volksgruppe unterlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Die Beschwerderüge, die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei mangelhaft geblieben, ist im Ergebnis zutreffend:
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren eine Verfolgung durch die syrische Regierung (Behörde) und weiters auch eine solche durch Islamisten (durch nichtstaatliche Akteure) in Syrien vorgebracht.
Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung sind diese beiden Verfolgungsbehauptungen - bei Unterstellung der Angaben des Beschwerdeführers als wahr - jeweils für sich geeignet, die Zuerkennung des Asylstatus zu begründen. In Bezug auf die vorgebrachte staatliche Verfolgung ist die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine "konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr" aus Konventionsgründen und das Vorliegen von Eingriffen erheblicher Intensität nicht behauptet, nicht zutreffend, vielmehr ist die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch behördliche Maßnahmen erheblicher Intensität (bei Zugrundelegung seines Vorbringens) angesichts seiner zweimaligen Inhaftierung (wegen des Verdachtes des absichtlichen Zerreißens eines Bildes des syrischen Staatspräsidenten und der Beschimpfung des syrischen Staatspräsidenten) und der Betretung bei einem Fußmarsch gegen das Blutvergießen in Syrien sowie der bei diesen Behördenkontakten erlittenen Misshandlungen/Folterungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass der Grund für seine Flucht letztlich die behördliche Suche nach ihm (und nach seiner Frau) gewesen sei, weil er und seine Frau sich nicht am Marsch der Künstler zur Unterstützung des Assad-Regimes beteiligt hätten, nachdem bereits einige seiner Kollegen festgenommen worden seien. Offenkundig geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sich im Falle seines Verbleibes in Syrien die bereits erlittenen Misshandlungen/Folterungen durch den syrischen Geheimdienst - bei einer neuerlichen Festnahme - (in noch schlimmerem Maße) wiederholt hätten bzw. sich bei seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise wiederholen könnten. Würde diese Annahme zutreffen, könnte einem solchen Geschehen nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch Islamisten in Syrien ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass diese ihn als Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, die sie als "gottlos" ansehen würden, und auch als Bewohner eines Stadtteiles, der auf der Seite des Assad-Regimes sei, "bestrafen" und töten würden, wenn sie seiner habhaft werden würden. Auch ein solcher Sachverhalt wäre asylrelevant (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140).
Es kann daher nicht dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Verfolgungsbehauptungen den Tatsachen entspricht. Hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes betreffend diese Verfolgungsbehauptungen sind der belangten Behörde allerdings eine nicht dem Gesetz entsprechende Würdigung des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers und gravierende Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten:
Die belangte Behörde qualifizierte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als "nur teilweise glaubhaft", wobei sie sichtlich die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, dass er Syrien wegen des Krieges und wegen mangelnder Sicherheit verlassen habe, als "glaubhaft" ansah (und ihrer Entscheidung als Sachverhalt zugrunde legte) und sämtliche Angaben des Beschwerdeführers bei der nachfolgenden Einvernahme zu einer Bedrohung durch die syrischen Behörden und zu früheren Problemen mit diesen sowie zu einer Bedrohung (seiner Familie) durch die Islamisten als "nicht glaubhaft" betrachtete (und ihrer Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde legte), und zwar im Wesentlichen mit dem bloßen Hinweis auf eine unwahre Steigerung des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bei der Erstbefragung (gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) nicht erstattet habe, sondern erst "nachträglich" bei der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine unwahre Steigerung des Vorbringens überzeugt fallbezogen allerdings schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG tatsächlich nicht erfolgte. Somit ist die belangte Behörde in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt hätte (obwohl eine nähere Befragung dazu entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG gar nicht erfolgte) und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unglaubwürdig sei (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde substantiierte Angaben zu seiner zweimaligen Inhaftierung, zu seiner Betretung bei einem Fußmarsch und zu seiner Misshandlung/Folterung durch die syrischen Behörden in Syrien gemacht und substantiiert dargelegt hat, dass er bereits seit seiner Schulzeit (mehrfach) ins Blickfeld der syrischen Behörden als eine Person, die sich regimefeindlich verhält/äußert, geraten ist, und obwohl der Beschwerdeführer gleichfalls substantiiert dargetan hat, dass bereits Familienangehörige durch Islamisten getötet worden seien und sein Stadtteil von den Islamisten wegen Unterstützung des Assad-Regimes durch Anschläge "bestraft" worden sei, und selbst die eigenen Feststellungen der belangten Behörde andeuten, dass Kurden den Angriffen islamistischer Gruppierungen ausgesetzt seien, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt, dazu keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und dazu auch keinen Sachverhalt festgestellt, sondern das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch das Assad-Regime und durch Islamisten im Falle einer Rückkehr nach Syrien pauschal als unwahre Steigerung und als "reine Spekulation" abgetan. Im Ergebnis ist somit die Versagung der Glaubwürdigkeit durch die belangte Behörde und die Beurteilung der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die syrischen Behörden und/oder durch Islamisten im Falle einer Rückkehr, durch kein Ermittlungsergebnis getragen, sondern vielmehr selbst spekulativ. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den vorgebrachten Inhaftierungen und zur behaupteten Suche nach ihm sowie zu den behaupteten Verhaftungen im Kollegenkreis, ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen näher zu befragen und sich damit auseinanderzusetzten und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers verneinen zu können.
Dass die Gefahr einer solchen Verfolgung schon deshalb auszuschließen sei, weil der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde ausführt - seit seiner letzten Festnahme im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 über mehrere Jahre ohne diesbezügliche Probleme in Syrien habe leben können, vermag für sich betrachtet nicht zu überzeugen. Damit übergeht die belangte Behörde (stillschweigend) die Angabe des Beschwerdeführers, dass (nicht die letzte Festnahme, sondern) die behördliche Suche nach ihm (und nach seiner Frau), weil er und seine Frau sich nicht am Marsch der Künstler zur Unterstützung des Assad-Regimes beteiligt hätten, nachdem bereits einige seiner Kollegen festgenommen worden seien, der Grund für seine Flucht aus Syrien gewesen sei. Abgesehen davon könnte auch ein fehlender (zeitlicher) Zusammenhang zwischen den behaupteten Inhaftierungen des Beschwerdeführers und seiner Ausreise nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Inhaftierungen (wegen des Verdachtes "oppositioneller" Handlungen) bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien - in Verbindung mit anderen Umständen, etwa der nunmehrigen Asylantragstellung in Österreich - verstärkt in den Verdacht einer "oppositionellen" Gesinnung geraten könnte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung drohe, durch kein Ermittlungsergebnis der belangten Behörde begründet ist, vielmehr geht aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien geradezu gegenteilig hervor, dass solche Umstände eine Verfolgung begründen bzw. verstärken könnten, zumal etwa festgestellt wurde, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt werden.
Auch die Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die "ungehinderten" Ausreisen aus Syrien und Wiedereinreisen nach Syrien nicht möglich gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätte, ist eine Vermutung der belangten Behörde, die in den Beweisergebnissen in dieser Form keine Deckung findet, mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert wurde und die dessen Angabe vor der belangten Behörde ignoriert, dass er jedes Mal an der Grenze von der syrischen Beamten sehr schlecht behandelt worden sei. Zudem kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er zu den Zeitunkten der früheren Ausreisen aus Syrien und Wiedereinreisen nach Syrien bereits behördlich gesucht worden wäre, und es ist festzuhalten, dass zum konkreten Ablauf der letzten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien am 10.11.2012, die den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zufolge "legal" unter Verwendung seines Reisepasses erfolgt sei, von der belangten Behörde keine - mit dem Beschwerdeführer erörterten - Feststellungen getroffen wurden, sodass die Richtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe dem Beamten an der Grenze bei dieser Ausreise Bestechungsgeld bezahlt, damit dieser seinen Namen nicht im Computer suche, jedenfalls nicht ohne weitere Befragung des Beschwerdeführers verneint werden kann.
Hinzu tritt, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027) und eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung zu kurz greift. Vielmehr wäre unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen gewesen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Dazu hätte es aber einer - tatsächlichen - Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur seiner Rückkehrgefährdung bedurft.
Die belangte Behörde hat zwar einen als "Behandlung nach Rückkehr" bezeichneten Sachverhalt festgestellt, dem in Verbindung mit den weiteren Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien entnommen werden kann, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische ["oppositionelle"] Aktivitäten und "abweichende Meinungen/Verhaltensweisen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und "oppositionelle" Meinungen/Verhaltensweisen von der syrischen Regierung nicht geduldet, sondern sanktioniert und verfolgt werden. Allerdings ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde weder konkret die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung von Rückkehrern als "oppositionell" erfolgt, noch hat die belangte Behörde Feststellungen zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, getroffen. Darin könnten auch losgelöst von der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers substantielle Gründe für Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben, gelegen sein. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme daher auch dahingehend befragen müssen. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten ablehnenden bzw. kritischen Haltung gegenüber dem syrischen Regime und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob diese Umstände bzw. die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden bzw. die Herkunft (seiner Familie) aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind bzw. waren, - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden "oppositionellen Gesinnung" im Falle dessen Rückkehr nach Syrien zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb Syriens (etwa Asylantragstellung unter Darlegung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime).
Angesichts der von der belangten Behörden festgestellten besonderen Verhältnisse in Syrien hätte sie sich auch damit auseinandersetzten müssen, ob der Beschwerdeführer, der angegeben hat, seinen Militärdienst bei der syrischen Armee geleistet zu haben, in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee), neuerlich zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es allerdings gänzlich unterlassen, die Verhältnisse in Syrien in Bezug auf einen (neuerlichen) Einsatz von wehrfähigen Personen bei der syrischen Armee und die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu erheben und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrischen Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären). Im weiteren Zusammenhang wäre von der belangten Behörde auch zu klären (gewesen), ob dem Beschwerdeführer (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Partei im syrischen Konflikt droht. Dazu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer anderen Bürgerkriegspartei (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für den Beschwerdeführer hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.
Ebenso bedarf es in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch Islamisten für die Beantwortung der Frage, ob Personen kurdischer Herkunft oder Personen, die in einem Gebiet lebten, das der syrischen Regierung zugerechnet wird, in (allen Teilen von) Syrien eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen bzw. seitens Regierungsgegner zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation (im Falle einer Rückkehr) vorliegt, umfassender und detaillierter Sachverhaltsfeststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und zum (persönlichen/familiären allenfalls risikobegründenden) Profil des Beschwerdeführers. Derartige Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes - in der bloßen Andeutung, dass Kurden den Angriffen islamistischer Gruppierungen ausgesetzt seien - nicht zu entnehmen.
Nach dem Gesagten ist die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Ergebnis von keinem Ermittlungsergebnis getragen.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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