BVwG W228 2002247-1

W228 2002247-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2015

Regest

Arbeitslosengeld, mangelnde Beschwer, Rechtsschutzinteresse,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2002247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2002247.1.00

Spruch

W228 2002247-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS 961 - Wien Dresdner Straße vom 21.05.2013, VSNR. XXXX wegen Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 AlVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS 961 - Wien Dresdner Straße vom 21.05.2013 wurde festgestellt, dass aufgrund des Antrages vom 15.05.2013 Arbeitslosengeld nicht gebührt, da in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 101 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachgewiesen sind.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist) vom 03.06.2013. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass sie seit 1998 ein echtes Dienstverhältnis mit der Stadt Wien habe, was derzeit von der WGKK geprüft werde.

Mit Bescheid des AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom 05.07.2013, Zl. XXXX, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK über die Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt.

Seitens AMS Landesgeschäftsstelle Wien langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2014 ein.

Mit Mail vom 27.08.2014 teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines schriftlichen Vergleiches mit, dass das Dienstverhältnis mit der Stadt Wien durch diesen Vergleich seit 01.07.1998 als aufrecht anzusehen ist und sie seit 11.11.2013 als Pädagogin für die Stadt Wien arbeite.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Landesgeschäftsstelle Wien.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung mangels Beschwer

Durch die vergleichsweise Feststellung des Dienstverhältnisses seit 01.09.1998 ist die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr beschwert, da sie aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses zur Stadt Wien und somit aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung nicht mehr unter die Definition des § 12 AlVG "Arbeitslosigkeit" fällt. Mangels Arbeitslosigkeit steht daher kein Arbeitslosengeldanspruch zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 9 Abs. 1 VwGVG ist hinsichtlich der Anführung von Beschwerdegründen klar formuliert. Da keine Beschwerdegründe verbleiben, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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