BVwG W180 1426110-1

W180 1426110-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>internationale Judikatur, Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 1426110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.1426110.1.00

Spruch

W180 1426110-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 13.12.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX im Distrikt XXXX in Afghanistan, sei ledig und schiitischer Moslem.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie einen Feind namens "Kommandant XXXX" habe, welcher vor etwa neun Jahren seinen Onkel väterlicherseits vergewaltigt und anschließend eingesperrt habe. Nachdem sein Onkel freigekommen sei, sei er in den Iran geflohen. Nach einiger Zeit sei sein Onkel wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und sei wieder Soldat geworden, um den Kommandanten seinerseits zu vergewaltigen. XXXX sei nun vor etwa sechs Monaten wieder Kommandant geworden und habe die ganze Familie mit dem Tod bedroht. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

1. 2 Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren und er habe auch sonst keine Dokumente vorzuweisen.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2012 geht hervor, dass die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte Befunderhebung für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (03.02.2012) ein Mindestalter von 18 Jahren erbracht habe.

1. 3 Im Zuge der Einvernahme am 07.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vorgehalten. Der Beschwerdeführer bemerkte dazu, er habe das ihm von seinen Eltern bekanntgegebene Geburtsdatum angegeben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer, dass vor etwa zehn Jahren sein Onkel XXXX vom Kommandanten XXXX vergewaltigt und anschließend inhaftiert worden sei. Nach der Haftentlassung sei sein Onkel für etwa zwei Jahre in den Iran geflohen. Vor etwa acht Jahren sei sein Onkel aus dem Iran zurückgekehrt, um Soldat beim Kommandant XXXX zu werden und habe dann seinerseits den Kommandanten XXXX vergewaltigt. Anschließend sei er geflohen und sei seitdem verschollen.

Unter der Regierung Karzai habe XXXX den Status eines Kommandanten verloren, ihn aber vor etwa neun Monaten wiedererlangt. Der Kommandant habe auf der Suche nach dem Onkel des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und bedroht, er würde die ganze Familie töten, würde sie nicht den Aufenthaltsort des Onkels verraten. An einem Tag, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause, sondern gerade mit Freunden Fußballspielen gewesen sei, habe der Kommandant den Vater des Beschwerdeführers krankenhausreif geschlagen und ihm gedroht, er würde seinen Sohn vergewaltigen, töten oder als "Junge ohne Bart" benutzen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach diesem Vorfall über ein Monat im Krankenhaus gewesen, während dieser Zeit hätten sich die Mutter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und seine Geschwister aus Angst vor dem Kommandanten versteckt gehalten. Sein Vater habe, nachdem er aus dem Krankenhaus nach Hause zurückgekehrt sei, Grundstücke verkauft, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren.

1. 4 In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus dem Dorf XXXX zu stammen, das Dorf sei aber auch unter dem Namen XXXX bekannt. Zu Finanzierung der Flucht des Beschwerdeführers habe sein Vater das einzige Grundstück sowie die Kuh und das Kalb der Familie verkauft. Der Beschwerdeführer habe seit dem Iran keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wie seine Familie nun den Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall, als sein Vater vom Kommandanten zusammengeschlagen worden sei, nicht dabei gewesen. Als sein Vater auf einer Bahre nach Hause gebracht worden sei, sei es ihm sehr schlecht gegangen, er wäre nicht ansprechbar gewesen. Nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus habe sein Vater ihm erzählt, was seinerseits zwischen dem Onkel und dem Kommandanten vorgefallen sei und dass der Kommandant auch ihn als seinen Sohn bedrohe. Sechs oder sieben Tage nach der Rückkehr des Vaters aus dem Krankenhaus habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei geflüchtet.

1. 5 Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) und der Antrag auf subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer von einem Kommandanten namens XXXX bedroht worden sei und es Übergriffe durch ihn auf Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers gegeben habe. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzuerkennen sei, wenn gleichbleibende, substantiierte Angaben gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht glaubhaft. Das Bundesasylamt begründete dies mit Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers; so habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, dass der Kommandant "immer wieder" zum Haus der Eltern gekommen wäre, um sich nach dem Onkel des Beschwerdeführers zu erkundigen. Andererseits habe der Beschwerdeführer aber ausgesagt, dass der Kommandant lediglich zwei Mal zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen wäre. Einmal habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe gesehen, dass der Kommandant einen Brief an die Türe des Hauses seiner Familie geworfen habe, das andere Mal habe er dazu ausgesagt, er wisse nicht, wie bzw. durch den wen der Brief dorthin gelangt sei. Ferner würden die Zeit- bzw. Datumsangaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht übereinstimmen. In rechtlicher Hinsicht wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem der in Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 bestehe. Seine Ausweisung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

2. 1 Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er mit Verfolgung, wenn auch nicht von staatlicher Seite, zu rechnen. Für den Antrag auf subsidiären Schutz seien die vorhandenen Unterlagen und Berichte nicht ausreichend geprüft worden.

2. 2 Mit Schreiben vom 07.06.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof erstmals eine Bestätigung über den regelmäßigen Kirchenbesuch der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Linz vor. Weitere Bestätigungen über den regelmäßigen Kirchenbesuch folgten mit Faxnachricht vom 13.09.2013 und mit Schreiben vom 11.02.2014. Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen langten am 23.07.2013 bei Gericht ein.

3. 1 Am 03.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der u. a. der Beschwerdeführer teilnahm. Der zur Verhandlung geladene Bischof der Gemeinde Linz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, XXXX, wurde als Zeuge vernommen, zwei weitere Mitglieder dieser Kirchengemeinde, XXXX, ein Ehepaar, das den Beschwerdeführer zur Verhandlung begleitete, wurden ebenfalls vernommen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

Zu seinem Glauben befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei früher Moslem gewesen. Er habe das letzte Mal eine Moschee in Afghanistan besucht. Er sei in Österreich konvertiert und gehe nun in die Kirche der Mormonen. Er sei seit eineinhalb Jahren ein Christ und bete zu Jesus Christus, dem Sohn Gottes, der selbst auch Gott sei. Er bete nicht nur in der Kirche, sondern er könne an jedem Ort und zu jeder Zeit beten. Er lese in der Bibel und im Buch Mormon. Seit Anfang 2013 besuche er jeden Sonntag den Gottesdienst der Kirchengemeinde in Linz und bereite sich in einer Taufvorbereitung auf seine Taufe vor. Die moslemischen Afghanen in seiner Unterkunft wüssten, dass er nun Christ sei; er habe keinen sozialen Kontakt mehr zu ihnen. Seinem Vater, zu dem er (wieder) telefonisch Kontakt habe, habe er gesagt, dass er kein Moslem mehr sei; sein Vater habe gemeint, dass er selbst über seine Religion entscheiden dürfe. Weil er Christ sei, könne er nicht mehr in Afghanistan leben. Es drohe ihm die Todesstrafe.

Der Bischof bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit etwa Anfang 2013 regelmäßig die Sonntagsversammlung der Kirchengemeinde in Linz besuche und sich in einer Taufvorbereitung befinde. Er nehme als Vorsteher der Gemeinde an der Taufvorbereitung teil, die Unterweisungen erfolgten aber in erster Linie durch Missionare, die auch bekannt gäben, ob jemand für die Taufe bereit sei. Hinsichtlich Asylwerbern habe man in seiner Gemeinde vor etwa einem Jahr den Beschluss gefasst, diese erst dann zu taufen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht in Österreich hätten. Der Beschwerdeführer würde in Linz im Gemeindehaus getauft werden. Der Zeuge bestätigte die Aussage des Beschwerdeführers, wonach - bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes - die Taufe des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Wochen oder kurzer Zeit möglich wäre. Der zweite Zeuge schilderte u. a. die Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben, er helfe bei der Versammlung und wirke mit, bei einer Taufe eines Persers habe er etwa die Übersetzung der Zeremonie übernommen. Die Zeugin berichtete, dass der Beschwerdeführer mit ihr und ihrem Mann Glaubensgespräche führe und sie auch gemeinsam die Bibel und das Buch Mormon lesen würden. Sie sagte aus, sie erlebe den Beschwerdeführer als Christen.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine weitere Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Sonntagsversammlung, ausgestellt vom bei der Verhandlung anwesenden Bischof der Gemeinde Linz der genannten Kirche, vor.

Der Beschwerdeführer korrigierte in der Verhandlung die Schreibweise seines Vornamens von "XXXX" auf "XXXX".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und hat am 13.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich hat er den christlichen Glauben angenommen. Er nimmt seit Anfang des Jahres 2013 an den Sonntagsversammlungen der Gemeinde Linz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage teil und befindet sich in Taufvorbereitung. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft. Seine Abkehr vom Islam ist den Mitbewohnern seiner Unterkunft bekannt geworden.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den christlichen Glauben angenommen und es ist davon auszugehen, dass er seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

1. 2 Zur Situation von Christen und Konvertiten in Afghanistan:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8000 Personen geschätzt (US Department of State, International Religious Freedom Report vom 20.5.2013 - USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (US Commission on International Religious Freedom, Annual Report Afghanistan vom 30.04.2013 - USCIRF 30.04.2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen sind in städtischen Gebieten auf Grund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 31.3.2014).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Angaben des Bischofs der Gemeinde Linz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und zwei weiterer Zeugen in der Verhandlung und den schriftlichen Bestätigungen über den regelmäßigen Besuch der Sonntagsversammlung.

Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung gelungen, glaubhaft darzutun, dass er sich in Österreich vom Islam abgewandt, aus freier persönlicher Überzeugung den christlichen Glauben angenommen hat und ausübt und dass er seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Seine Aussagen wurden vom Bischof der Gemeinde Linz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und zwei weiteren Gemeindemitgliedern bestätigt.

2. 2 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als eine Person, die vom Islam abgefallen ist und die - wenn auch ohne vollzogene Taufe - den christlichen Glauben angenommen hat, welchen er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre (vgl. zur Bedeutung der Taufe in diesem Zusammenhang VwGH 21.12.2006, 2005/20/0624: "Sollte die belangte Behörde hiefür aber den Umstand, dass noch keine Taufe von Seiten dieser religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt war, für entscheidend gehalten haben, so hat sie übersehen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine solche vorgenommen wurde, sondern darauf, ob die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers [sei es auch ohne vollzogene Taufe] im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.").

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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