W106 2005983-2•BVwG W106 2005983-2
W106 2005983-2Bundesverwaltungsgericht16.02.2015
Dienstpflicht, Entscheidungspflicht, Feststellungsantrag, Lehrer,<br/>Leistungsbeurteilung, Säumnisbeschwerde, Weisung
W106 2005983-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Landesschulrat für Kärnten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung bezüglich Weisung, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Antrags vom 26. Juni 2012 wird festgestellt, dass die Befolgung der von der Schulleitung der Handelsakademie und Handelsschule XXXX erteilten Dienstanweisung vom 10. Februar 2012 (schriftlich wiederholt am 27. April 2012) gemäß § 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten der Antragstellerin gehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(16.02.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XXXX.
Am 10. Februar 2012 erhielt sie vom Direktor dieser Schule eine schriftliche "Dienstanweisung" folgenden Inhalts:
"Die Transparenz der Leistungsbeurteilung ist ein Qualitätskriterium der HAK/HAS F.
Daher ist auf der Lernplattform 'lms.at'
a.) das Zustandekommen der Noten zu beschreiben und
b) die Mitarbeits-, Test- und Schularbeitsnoten laufend einzutragen.
Ich ersuche um Kenntnisnahme!"
In der Stellungnahme vom 10.03.2012 teilte die BF der Schulleitung ihre Bedenken gegen die Dienstanweisung mit: Die geforderte Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse und Noten würde aus Datenschutzgründen sehr bedenklich sein und schränke die Forschungsfreiheit sowie die Freiheit der Lehre und die Methodenfreiheit des Lehrenden ein.
In ihrer an den Landesschulrat für Kärnten (als Dienstbehörde erster Instanz) gerichteten Eingabe vom 12. März 2012 brachte sie zusammengefasst vor, sie halte die ihr am 10. Februar 2012 vom Direktor der Schule vorgelegte schriftliche Dienstanweisung, Noten in das "lms.at" einzutragen, für rechtswidrig und stellte sie den Antrag auf bescheidmäßige Absprache zu diversen für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevanten Punkten.
Mit Dienstanweisung vom 27.04.2012 wiederholte die Schulleitung die schriftliche Weisung vom 10.02.2012 (fälschlich mit Datum 12.03.2012 bezeichnet) und stellte in Falle der Nichtbefolgung bis 11.05.2012 disziplinarrechtliche Folgen in Aussicht.
Mit Antrag vom 26.06.2012 begehrte die BF die Feststellung, dass die Befolgung der ihr erteilten Weisung nicht zu ihren Dienstpflichten zähle.
In der Folge wurde der von der BF in Ansehung dieses Antrags erhobene Devolutionsantrag mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2013 (als verfrüht) zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2014, 2013/12/0159, als unbegründet ab.
1.2. Unter Berufung auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die weitere Untätigkeit der Behörde brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.05.2014 Säumnisbeschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 26.06.2012 durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden.
I.3. Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt vor und vertrat sie darin die Rechtsmeinung, dass die Befolgung einer Weisung auf jeden Fall zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre. Die Befolgung verstoße nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften und liege auch keine Willkür der Weisungserteilung vor. Die Eintragung von Noten in die Lernplattform berühre nicht die Rechtssphäre einer Lehrkraft, da diese grundsätzlich eine entsprechende Notendokumentation zu führen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Der verfahrenseinleitende Antrag der BF sowie ihr Begehren sind unstrittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG, ausführt, ist ein "Antrag" (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229; 27.11.2014, 2013/03/0152, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Bestimmung des § 8 VwGVG, welche dem § 73 Abs. 1 AVG nachgebildet ist, in gleicher Weise übertragbar.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF vom 26.06.2012 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat und ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden trifft. Die (Säumnis)Beschwerde ist daher zulässig.
Zum Antrag vom 26. Juni 2012:
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;
ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;
15.01. 1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.06.2012 wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, dass die Befolgung der Weisung (des Dienstauftrages) vom 10.02.2012 zu den Dienstpflichten der BF zählt. Der Festststellungsantrag ist daher zulässig.
Am 10.02.2012 erteilte der Direktor der Schule an die BF eine "Dienstanweisung" mit folgendem Inhalt:
"Die Transparenz der Leistungsbeurteilung ist ein Qualitätskriterium der HAK/HAS F.
Daher ist auf der Lernplattform 'lms.at'
a.) das Zustandekommen der Noten zu beschreiben und
b) die Mitarbeits-, Test- und Schularbeitsnoten laufend einzutragen.
Ich ersuche um Kenntnisnahme!"
Dass der Dienstauftrag von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt worden wäre oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG) hat die BF nicht eingewandt.
Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde.
Mit Stellungnahme an den Vorgesetzten vom 10.02.2012 sowie in der an den LSR für Kärnten gerichteten Eingabe vom 12.03.2012 brachte die BF mit näherer Begründung zum Ausdruck, dass sie die ihr am 10.02.2012 vom Direktor der Schule erteilte schriftliche Dienstanweisung für rechtswidrig halte.
Mit an die BF gerichteter Dienstanweisung vom 27.04.2012 wiederholte der Direktor die schriftliche Weisung vom 10.02.2012 und stellte er im Falle der Nichtbefolgung disziplinarrechtliche Folgen in den Raum.
Wenngleich sich die BF in ihren Eingaben vom 10.02.2012 und vom 12.03.2012 nicht ausdrücklich auf "Remonstration" beruft, ist diesen Eingaben durch die Mitteilung ihrer Bedenken gegen die erteilte Weisung die Bedeutung einer Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 beizumessen. Durch die schriftliche Wiederholung der Weisung mit Dienstanweisung des Direktors vom 27.04.2012 war auch unter dem Blickwinkel des § 44 Abs. 3 BDG 1979 die Pflicht zur Befolgung der Weisung gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN).
Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Wie bereits der Weisung vom 10.02.2012 selbst zu entnehmen ist, dient die Eintragung der Noten auf der genannten Lernplattform der Transparenz der Leistungsbeurteilung. Die Verpflichtung zur Eintragung der Noten in das System war auch keine nur die BF persönlich treffende Dienstpflicht, sondern gilt diese für den gesamten Lehrkörper der Schule. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Weisung nur aus subjektiven, in der Person der BF gelegenen Gründen ergangen wäre, die BF also aus unsachlichen Gründen persönlich benachteiligt werden sollte (VfSlg. 9206).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Schulleitung zu erkennen.
Es war daher festzustellen, dass die Befolgung der von der Schulleitung der Handelsakademie und Handelsschule XXXX erteilten Dienstanweisung vom 10. Februar 2012 gemäß § 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten der Antragstellerin gehört.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die in Erledigung der Säumnisbeschwerde zu treffende Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf die erteilte Weisung vom 10.02.2012 aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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