W105 2100869-1•BVwG W105 2100869-1
W105 2100869-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, real risk,<br/>Übernahme-Verweigerung, Zurückverweisung
W105 2100869-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. 1047192205/140250452, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte am 04.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 04.12.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige enge Bindungen zu verfügen. Zu seiner Reiseroute gab der Antragsteller zu Protokoll, sich über die Türkei nach Bulgarien begeben zu haben und sei er während seines Aufenthaltes in Bulgarien von der Polizei festgenommen und zehn Tage inhaftiert worden. Er habe mehrere Zettel unterschreiben müssen, habe jedoch nicht gewusst, was er unterschreibe. In weiter Folge habe man ihn in ein Camp (namentlich genannt) verbracht. Letztlich sei er nach Österreich gekommen. Sein Bruder, der in der Schweiz lebe, habe versucht ihn zu dessen Wohnadresse in der Schweiz zu bringen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.12.2014 ein auf Art 18 Abs 1 lit b in eventu Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Übernahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde Bulgarien seitens des Bundesamtes auf die Säumigkeit hinsichtlich der Antwort unter Hinweis auf Art 22 Abs. 7 / 25 Abs. 2 Dublin III VO hingewiesen. Mit Schreiben vom 13.01.1015 teilte Bulgarien gegenüber dem Bundesamt mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne; nach Durchsicht der Informationssysteme sei erweislich, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht registriert sei.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 14.01.2015 gab der Antragsteller zu Protokoll, nicht krank jedoch psychisch belastet zu sein und nehme er keinerlei Medikamente. Befragt nach verwandtschaftlichen Bindungen im Bereich der Europäischen Union verwies der Antragsteller auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörige und reiste seiner Darstellung nach über die Türkei nach Bulgarien, wo er für mehrere Tage inhaftiert gewesen sei. Das BFA richtete am 05.12.2014 ein auf Artikel 18 Abs. lit. b eventualiter Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Übernahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.01.2015 wurde Bulgarien unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III Verordnung auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 13.01.1015 teilte Bulgarien gegenüber dem Bundesamt mit, dem Übernahmeersuchen nicht entsprechen zu können, da nach Durchsicht der Informationssysteme erweislich sei, dass der Genannte in Bulgarien nicht registriert sei. Für den Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung müssten im EURODAC-System Fingerabdrücke ersichtlich sein.
Mit Schreiben vom 23.01.1015 teilte das Bundesasylamt gegenüber Bulgarien mit, dass die Zuständigkeit unwiderrufbar nunmehr aufgrund der gegebenen Umstände bei Bulgarien liege.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der angefochtene Bescheid stützt sich zentral auf den eingetretenen Verfristung unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 2 Dublin II Verordnung. Gänzlich ausgeblendet wird die ausdrücklich deklarierte Nichtzustimmung zur Übernahme des Antragstellers seitens bulgarischer Dublin Behörden.
Im vorliegenden Fall kann sohin vor dem Hintergrund der im bekämpften Bescheid dargestellten Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine abschließende rechtliche Beurteilung ohne weitere zu pflegende Ermittlungen sowie Konsultation der bulgarischen Behörden erfolgen, bzw. kann ein möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.
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