W211 2016529-1•BVwG W211 2016529-1
W211 2016529-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Zurückverweisung
W211 2016533-1/7E
W211 2016532-1/7E
W211 2016528-1/7E
W211 2016529-1/7E
W211 2016530-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von
XXXX alias XXXX; XXXX, geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste und die zweite beschwerdeführende Partei sind die Eltern der dritten bis fünften beschwerdeführenden Parteien. Sie stellten am 14.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie seien staatenlos, jedoch aus Syrien kommend. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer. Bei der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die beschwerdeführenden Parteien unter anderem an, von Serbien nach Ungarn gefahren zu sein. In Ungarn seien sie von der Polizei festgenommen, dann wieder laufen gelassen worden mit dem Hinweis, in ein Lager zu gehen. Sie seien aber mit dem Zug weiter nach Österreich gereist.
2. Auf ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 antwortend gaben die ungarischen Behörden an, dass die beschwerdeführenden Parteien am 12.09.2014 in Ungarn um internationalen Schutz angesucht haben. Die Verfahren seien am 06.10.2014 eingestellt worden, da sie untergetaucht seien.
Auf entsprechende Ersuchen der österreichischen Behörden vom 24.10.2014 stimmte Ungarn am 03.11.2014 der Wideraufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
3. Bei der Einvernahme der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am 21.11.2014 gaben diese an, im Wesentlichen gesund zu sein. Das treffe auch auf die weiteren beschwerdeführenden Parteien zu. Die zweite beschwerdeführende Partei sei schwanger. Geschwister der ersten beschwerdeführenden Partei seien unterwegs nach Österreich; zwei Schwestern der zweiten beschwerdeführenden Parteien seien bereits hier. Man habe telefoniert. Nach Ungarn wollen sie nicht mehr zurück; die Polizei habe sie in der einen Nacht in Ungarn schlecht behandelt.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
5. In ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten gemeinsamen Beschwerde führten die beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst aus, dass die erste beschwerdeführende Partei über einen aufenthaltsberechtigten Bruder in Österreich verfüge, und zwei Schwestern der zweiten beschwerdeführenden Partei in Österreich leben würden. Auch würde die zweite beschwerdeführende Partei an einer schweren Infektion leiden, die negative Konsequenzen für das ungeborene Kind nach sich ziehen könnte. Sie leide weiter an Ausschlag, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und unter psychischen Belastungen. Befunde würden nachgereicht werden. Sie sei äußerst vulnerabel und auf die Unterstützung ihrer Schwestern angewiesen. Die dritte beschwerdeführende Partei leide weiters an Asthma. Die beschwerdeführenden Parteien seien außerdem in Ungarn schlecht behandelt worden, und gebe es systemische Schwachstellen im ungarischen Aufnahmewesen.
6. Am 02.01.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu und forderte die beschwerdeführenden Parteien auf, binnen zwei Wochen aussagekräftige medizinische Unterlagen vorzulegen.
Am 15.01.2015 langte eine Vollmachtsanzeige eines gewillkürten Vertreters ein, sowie die Kopie eines Mutter-Kind-Passes betreffend die zweite beschwerdeführende Partei und ein Arztbrief einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 22.12.2014, nach welchem die zweite beschwerdeführende Partei an einer Soorkolpitis leide und mit Gyno Pevaryl Ovula für sechs Tage und Döderlein Kapseln behandelt werden sollte. Eine weitere Betreuung der Schwangerschaft werde dringend empfohlen.
Eine weitere Eingabe der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien vom 04.02.2015 verwies erneut auf angebliche systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Wenn auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen keineswegs so aussagekräftig sind, wie vom Bundesverwaltungsgericht gewünscht, so findet sich auf dem Arztbrief vom 22.12.2014 dennoch die Anmerkung, dass "eine weitere Betreuung der Schwangerschaft dringend empfohlen" werde.
2.2. Dies muss als Ausgangspunkt dahingehend gelten, dass der aktuelle Gesundheitszustand der zweiten beschwerdeführenden Partei sowie eventuelle zukünftige Behandlungsnotwendigkeiten zu ermitteln sein werden.
Je nach dem Ermittlungsergebnis sind unter Umständen ergänzende Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten und Unterbringung von vulnerablen Asylsuchenden in Ungarn einzuholen.
2.3. Das fortgesetzte Verfahren bietet nunmehr auch die Möglichkeit, die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu ermitteln sowie erneut nachzufragen, inwieweit gegenseitige Unterstützungsleistungen erbracht werden.
2.4. Wie dargelegt steht im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend fest, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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