W203 2009427-1•BVwG W203 2009427-1
W203 2009427-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten
W203 2009427-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, gegen den Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 30.01.2014, Z. 61/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2014, Zl. 61/2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierte am 10.05.2011 im Rahmen seines an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt betriebenen Bachelorstudiums Angewandte Betriebswirtschaft die mit 2 Semesterstunden und 3 ECTS-Anrechnungsunkten bewertete Lehrveranstaltung "Proseminar Marktorientierte Unternehmensführung" mit der Note "Befriedigend".
2. Am 16.01.2014 beantragte der BF gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) die Anerkennung des am 10.05.2011 absolvierten Proseminars als die mit 2 Semesterstunden und 4 ECTS-Anrechnungspunkten bewertete Vorlesung "Grundlagen der Unternehmensführung - Marketing" für sein Bachelorstudium.
3. Am 20.01.2014 wurde der BF von XXXX, Dekanatekanzlei an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, per E-Mail darüber informiert, dass die beiden betreffenden Prüfungen nicht gleichwertig wären, weil es sich dabei um unterschiedliche Lehrveranstaltungstypen handle und laut Äquivalenzliste keine Gleichwertigkeit bestehe. Gleichzeitig wurde der BF um eine Stellungnahme dazu ersucht.
4. Am 23.01.2014 brachte der BF eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das absolvierte Proseminar eine höhere Wertigkeit als die Vorlesung habe. Dies deshalb, da für die Vorlesung keine Anwesenheitspflicht bestehe, die Wissensvermittlung ausschließlich durch Vortragende erfolge und die Prüfung in einem einzigen schriftlichen Prüfungsakt stattfinde, während im Proseminar die Prüfung nicht nur in einem einzigen Prüfungsakt erfolge, sondern auf Basis schriftlicher und mündlicher Beiträge, einer schriftlichen Fallstudie und einer zusätzlichen Prüfung. Für die Teilnahme am Proseminar werde sogar der Besuch der Vorlesung vorausgesetzt.
Die Vorlesung bilde die Grundlage für tieferes Marketingwissen, während das Lehrziel des Proseminars darin bestehe, die Inhalte der Vorlesung mittels Fallstudien und Übungsbeispielen zu vertiefen.
Auch die unterschiedliche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten stehe einer Anerkennung nicht entgegen.
5. Am 27.01.2014 wurde der BF von XXXX, Dekanatekanzlei an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, abermals per E-Mail darüber informiert, dass eine Anerkennung nicht möglich sei, weil Grundlagenkenntnisse in den genannten Fachgebieten unverzichtbar wären, und diese durch eine vertiefte Auseinandersetzung mit Einzelaspekten zwar sehr gut ergänzt, nicht aber ersetzt werden könnten.
6. In einer weiteren Stellungnahme zu seinem Antrag brachte der BF am 04.02.2014 vor, dass die Argumente der belangten Behörde nicht nachvollziehbar wären, weil das absolvierte Proseminar exakt den Inhalt der Vorlesung behandle und diesen zudem vertiefe. Auch im Proseminar werde auf alle Bereiche des Marketings eingegangen.
7. Mit Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 30.01.2014 wurde das beantragte Proseminar "Marktorientierte Unternehmensführung" nicht als Vorlesung "Grundlagen der Unternehmensführung/Marketing" für das Bachelorstudium Angewandte Betriebswirtschaft anerkannt. Als Begründung wird im Wesentlichen auf den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BF und der Universität Klagenfurt verwiesen.
Der Bescheid wurde dem BF am 18.02.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
8. Am 26.02.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Studienrektorin vom 30.01.2014 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid werde mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungstypen sowie der Behauptung, die Vorlesung sei für ein betriebswirtschaftliches Studium unverzichtbar, begründet, ein inhaltlicher Vergleich der beiden Lehrveranstaltungen fehle dem gegenüber aber völlig. Die vom BF erbrachten Leistungen würden völlig ignoriert werden. Die Begründung der Ablehnung mit einer "zuvor getroffenen, prinzipiellen Anrechnungsentscheidung", sei nicht akzeptabel.
Der BF legte seiner Beschwerde die auf der Internetseite "campus.aau.at" veröffentlichten "Details der Lehrveranstaltung Proseminar Marktorientierte Unternehmensführung" bei, die diese - auszugsweise - wie folgt beschreiben: "Inhalt: Der Inhalt dieses Proseminars ist sehr eng an die Vorlesung Marktorientierte Unternehmensführung gekoppelt. Ein Besuch der Vorlesung im gleichen Semester ist also unbedingt zu empfehlen, da im Proseminar die Theorie nicht mehr explizit besprochen, sondern insbesondere anhand von Fallstudien und Übungsbeispielen untermauert und vertieft wird.
Lehrziel: Das Lehrziel dieses Proseminars ist es, die Inhalte der Vorlesung Marktorientierte Unternehmensführung mittels Fallstudien und Übungsbeispielen zu vertiefen. Hierbei steht die praktische
Anwendung im Vordergrund. Inhaltliche Voraussetzungen: Vorlesung
Marktorientierte Unternehmensführung. Prüfungsmodus: Fallstudien, Gruppenarbeiten und Klausur (prüfungsimmanente Lehrveranstaltung)."
Aus den im selben Medium veröffentlichten, ebenfalls der Beschwerde beigelegten "Details der Lehrveranstaltung Vorlesung Marketing ergibt sich - auszugsweise - Folgendes: "Inhalt: Die Lehrveranstaltung gibt einen Überblick über die verschiedenen Facetten des Marketing und stellt die Grundlage einer marktorientierten Ausrichtung von Unternehmen dar. Durch eine kombinierte Betrachtung des strategischen und operativen Managements wird in der Vorlesung die Grundlage für tieferes Marketing- und Managementwissen gelegt. Im ersten Teil der Vorlesung werden daher verschiedene Methoden und Instrumente des strategischen Managements diskutiert. Der zweite Teil der Vorlesung fokussiert auf den operativen Marketingbereich und geht dabei speziell auf den Marketing-Mix ein. Die Vorlesung Marketing/Marktorientierte Unternehmensführung stellt die Grundlage für die Proseminare zur Marktorientierten Unternehmensführung dar. Lehrziel: Die Studierenden sollen die Grundbegriffe und Aufgaben des Marketing kennen lernen. Ihnen soll die Bedeutung der marktorientierten Ausrichtung von Unternehmen bewusst werden und sie sollen in die Lage versetzt werden, strategische und operative Marketingentscheidungen in Unternehmen einschätzen zu können. Sie sollen ein grundlegendes Verständnis des Marketing erhalten.
Methodik: Vortrag und Fallstudien. Prüfungsmodus: Schriftliche Klausur."
9. Am 29.04.2014 erstattete der Senat der Alpen-Adria Universität Klagenfurt durch seinen Vorsitzenden XXXX zur Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z 12 UG ein Gutachten, aus dem sich zusammengefasst Folgendes ergibt: Bei der absolvierten Lehrveranstaltung "Marktorientierte Unternehmensführung" handle es sich um ein prüfungsimmanentes Proseminar, dessen Beurteilung auf Grund von schriftlichen und mündlichen Beiträgen erfolge, insbesondere durch Fallstudien, Gruppenarbeiten und eine Klausur. Die Vorlesung "Grundlagen der Unternehmensführung" werde mit einem einzigen Prüfungsakt, nämlich einer schriftlichen Klausur am Ende der Lehrveranstaltung, abgeschlossen. Die Vermittlung des Lehrstoffes erfolge durch Vortrag. Schon auf Grund des wesentlichen Unterschiedes bei den Prüfungsmethoden sei die in § 78 UG geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben. Die in der Vorlesung vermittelten Grundlagen wären für den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums unverzichtbar und könnten durch eine vertiefte Auseinandersetzung mit Einzelaspekten zwar ergänzt, aber nicht ersetzt werden.
10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG Gebrauch und bestätigte mit Bescheid vom 28.05.2014 den Spruch des Bescheides vom 30.01.2014. In der Begründung wird vor allem auf die Ergebnisse des Gutachtens des Senats vom 29.04.2014 verwiesen. Außerdem wird ausgeführt, dass es gemäß der ständigen Rechtsprechung bei der Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die angewendete Prüfungsmethode ankomme.
11. Am 11.06.2014 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er widerholte sein Beschwerdevorbringen und ergänzte, dass das Proseminar das strategische und das operativer Marketing behandeln würde, und dass die Vorlesung dieselben Themen - meist mit gleicher Bezeichnung, manchmal mit abweichenden Titeln - behandeln würde. Im Proseminar werde sehr wohl auch auf alle Bereiche des Marketings eingegangen, sodass das Argument, dass dieses keinen Gesamtüberblick vermitteln würde, nicht zutreffe. Zum Beleg dafür legte der BF seinem Vorlageantrag eine Gegenüberstellung der beiden Lehrveranstaltungen bei.
Auch das Argument, es bestünden unterschiedliche Prüfungsmethoden bei den beiden Lehrveranstaltungen, sei nicht zutreffend, weil das Proseminar neben den sonstigen Überprüfungsschritten ebenfalls eine abschließende schriftliche Prüfung vorsehe, die positiv absolviert werden müsse, um dieses erfolgreich abschließen zu können. Man brauche daher bei beiden Lehrveranstaltungen eine positive Abschlussprüfung, um sie bestehen zu können.
8. Am 07.07.2014 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat im Rahmen seines an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt betriebenen Bachelorstudiums im Sommersemester 2011 das Proseminar "Marktorientierte Unternehmensführung" mit einem Umfang von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert. Diese wurde ihm von der Studienrektorin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt nicht als gleichwertig mit der Vorlesung "Grundlagen der Unternehmensführung - Marketing" im Umfang von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1, 1. Satz Universitätsgesetz 2002 sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Teiles B ("Studienrechtliche Bestimmungen") der Satzung der Alpen-Adria Universität Klagenfurt sind Vorlesungen (VO) Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen (schriftlichen und/oder mündlichen) Prüfungsakt statt.
Gemäß § 10 Abs. 2 der zitierten Satzung sind prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen solche, in denen die Beurteilung nicht in einem einzigen Prüfungsakt erfolgt, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehrveranstaltung oder - bei schriftlichen Arbeiten oder Projekten (Bachelorarbeiten, Seminararbeiten oder Arbeiten vergleichbaren Aufwands) - bis zum Ende des auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters.
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ergibt, kann eine Anerkennung nur dann erfolgen, wenn die beiden zu vergleichenden Prüfungen gleichwertig sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an. (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, § 78). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dafür unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden Studienvorschriften entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. (VwGH vom 14.12.1987, 86/12/0125; 23.06.1993, 89/12/0233; 19.04.1995, 92/12/0281; 21.02.2001, 98/12/0177; 29.06.2006, 2003/10/0251; 29.11.2011, 2010/10/0046; 22.10.2013, 2011/10/0076; 27.05.2014, 2013/10/0186;). Es ist dabei nicht darauf abzustellen, welche konkreten Inhalte und Themen der oder die Vortragende der Lehrveranstaltung behandelt hat, sondern vielmehr auf die sich aus den Studienvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode. (vgl. VwGH vom 21.02.2001, 98/12/0177).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Nicht entscheidend ist der Typ der zu vergleichenden Lehrveranstaltungen, im konkreten Fall Proseminar bzw. Vorlesung, sondern es sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausschließlich zwei Kriterien ausschlaggebend, nämlich die jeweiligen Lehrinhalte einerseits und die jeweiligen Prüfungsmethoden andererseits. Fehlt es auch nur in einem dieser beiden Bereiche an der annähernden Übereinstimmung, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. (VwGH vom 19.04.1995, 94/12/0131).
Wenn man die auf der Internetseite "campus.aau.at" veröffentlichten Details der beiden Lehrveranstaltungen betrachtet ist festzuhalten, dass das Proseminar weitgehend an die Vorlesung gekoppelt ist, weswegen auch eine gleichzeitige Absolvierung von Vorlesung und Proseminar nachdrücklich empfohlen wird, wenngleich gemäß den Studienvorschriften ein verpflichtender Besuch der Vorlesung für die Zulassung zum Proseminar nicht vorausgesetzt ist. Schon dieser Umstand - nämlich die Empfehlung der gleichzeitigen Absolvierung - deutet darauf hin, dass in beiden Lehrveranstaltungen durchaus unterschiedliche Inhalte vermittelt werden, da ansonsten der alternative Besuch einer der beiden Lehrveranstaltungen zur Aneignung des Lehrstoffs ausreichend wäre und die Empfehlung, möglichst beide parallel zu absolvieren, ins Leere gehen würde.
Im Hinblick auf das - sinngemäße - Vorbringen des BF, das Proseminar wäre die weitaus umfassendere und mehrwertigere Lehrveranstaltung, in der exakt dieselben Inhalte wie in der Vorlesung - gegenüber dieser allerdings vertieft - behandelt würden, ist zu beachten, dass beide Lehrveranstaltungen mit je 2 Semesterstunden und des Proseminar mit 3 ECTS-Anrechnungspunkten und die Vorlesung mit 4 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet werden. Schon auf Grund dieser jeweils zur Vermittlung des Lehrstoffs zur Verfügung stehenden gleichen Zeiträume ist es nicht möglich, dass im Proseminar das Grundlagenwissen in der selben Breite wie in der Vorlesung vermittelt wird und zusätzlich noch eine Vertiefung zu Spezialthemen anhand von Fallbeispielen und Gruppenarbeiten erfolgt. Vielmehr können auf Grund des vorgesehenen Zeitrahmens im Proseminar nur ausgewählte Kapitel detailliert und vertieft behandelt werden, während in der Vorlesung ein umfassender Überblick zum Thema Marketing vermittelt wird, ohne zu sehr ins Detail gehen zu können. Dies geht auch aus der Detailbeschreibung der Inhalte des Proseminars hervor, gemäß der "im Proseminar die Theorie nicht mehr explizit besprochen werden kann". Diese Aufgabe - nämlich die Vermittlung des theoretischen Wissens - kommt der Vorlesung zu. (vgl. dazu auch die Hinweise in der inhaltlichen Detailbeschreibung:
"Überblick über die verschiedenen Facetten des Marketing"; "Grundlage für tieferes Marketing- und Managementwissen").
Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde, dass ein inhaltliche Gleichwertigkeit der beiden Lehrveranstaltungen nicht gegeben ist, zu folgen.
Da somit insgesamt die Voraussetzungen für eine Anerkennung wegen Gleichwertigkeit schon alleine auf Grund der fehlenden annähernden inhaltlichen Entsprechung nicht vorliegen, ist auf die Frage, ob die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse durchgeführt wird ("Prüfungsmethode"), nicht näher einzugehen.
Zusammengefasst ist daher die Auffassung der belangten Behörde, die vom BF absolvierte Lehrveranstaltung "Proseminar Marktorientierte Unternehmensführung" sei mit der im Rahmen des Bachelorstudiums "Angewandte Betriebswirtschaft" an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt zu absolvierenden Lehrveranstaltung "Vorlesung Grundlagen der Unternehmensführung - Marketing" nicht gleichwertig, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
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