W163 1420036-2•BVwG W163 1420036-2
W163 1420036-2Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Verfolgungsgefahr
W163 1420036-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
2. In seiner Erstbefragung am 15.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe, die ständig nach Pul Khumri gekommen seien und sie geschlagen hätten. Er habe gesehen, wie sie junge Männer mitgenommen hätten. Wer dies verweigere, werde sofort umgebracht. Die Nachbarn seien mit seinem Vater mitgegangen, um gegen die Taliban zu kämpfen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban. Von staatlicher Seite her rechne er mit keinen Sanktionen.
3. Da am angegebenen Alter des BF Zweifel bestanden, wurde er einer körperlichen und zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie einem CT (Computer Tomographie) der Schlüsselbeine unterzogen. Schließlich wurde eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Dabei kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf der Basis der Ergebnisse der genannten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren oder älter ergebe.
4. Am 20.01.2011 wurde dem BF von einem Organ des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Rahmen eines Parteiengehörs das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran wurde das Alter des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum auf den XXXX XXXX korrigiert.
5. Am 13.04.2011 wurde der BF von einem Organ des BAA in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari neuerlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Mutter mit seinen drei Brüdern und vier Schwestern in Pakistan leben würde. Sie hätten in Afghanistan zuletzt alle in der Provinz Baghlan gelebt, wo er geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie hätten ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke gehabt, und er habe als Landwirt auf ihren Feldern gearbeitet und die Schafe gehütet. Sie hätten alles einfach zurückgelassen, weil die Taliban jede Nacht gekommen seien. Es habe sich um ein Dorf mit rund 30-35 Häusern gehandelt, wo ausschließlich Hazara mit landwirtschaftlichen Betrieben gelebt hätten.
Sein Vater sei vor 9 Monaten verschwunden. Zur Schilderung der Vorkommnisse an diesem Tag aufgefordert, führte der BF aus, jeden Abend bzw. jede Nacht seien die Taliban oder andere Afghanen aus der Gegend gekommen und hätten die jungen Männer mitgenommen sowie nach Waffen gesucht. Die Kinder hätten sie aber in Ruhe gelassen. Auf Hinweis, dass das Dorf übersichtlich und klein gewesen und nicht einzusehen sei, warum diese Personen jeden Tag kommen sollten, wenn sie schon alle jungen Männer eingesammelt hätten, erwiderte er: "Ich verstehe es auch nicht. Manchmal kamen sie auch tagsüber." Auf die Frage, ob er persönlich je von Taliban bzw. anderen Personen zum Mitkommen aufgefordert worden sei, teilte er mit, diese seien ca. 5-6 Mal in seinem Haus gewesen, er und sein Vater hätten sich versteckt; sie seien abends gar nicht im Haus gewesen. Auf Nachfrage, ob er von den Taliban oder anderen Personen je persönlich angesprochen worden sei, gab er bestätigend an, ja, sie seien gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, sonst wäre er ja nicht geflüchtet.
Darauf hingewiesen, wonach er zuvor angegeben habe, dass er sich mit seinem Vater während der fünf bis sechs Besuche der unbekannten Personen immer verstecken habe können bzw. nicht zu Hause gewesen wäre, erklärte er, sie hätten ihn nicht persönlich angesprochen, da er mit seinem Vater immer in den Weizenfeldern übernachtet habe. Sie seien erst um drei Uhr früh, bei Tagesanbruch, wieder nach Hause gegangen. Befragt, von wem er dann wisse, dass die Personen nach ihm gesucht hätten, entgegnete er, er wisse es nicht. Seine Mutter habe gesagt, er solle nicht zu Hause schlafen.
Zum Verschwinden seines Vaters berichtete er, ihr Nachbar habe zu seinem Vater gesagt, dass es so nicht mehr gehen würde und sie gegen diese Leute kämpfen müssten. Daraufhin seien sie in der Nacht weggegangen. In derselben Nacht sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach Pakistan gereist. Die nächtlichen Besucher seien maskiert gewesen. Er wisse nicht, ob die Übersiedelung nach Pakistan schon vor dem Weggang seines Vaters geplant gewesen sei. Andere Nachbarn seien schon einige Nächte vor ihnen gegangen. Er habe seinen Vater nicht begleitet, weil seine Mutter gesagt habe, dass er mit ihr gehen müsse. Der Vater habe ihn dazu auch nicht aufgefordert.
Auf die Frage, warum sie nicht auf den Vater gewartet hätten, sagte er aus, sein Vater sei um acht oder neun Uhr abends weggegangen und sie hätten das Haus dann um Mitternacht Richtung Pakistan verlassen. Auf die Frage, ob bereits alle 30 Familien weg gewesen seien, erklärte er, seine Mutter habe ihm gesagt, dass alle Nachbarn schon weg seien und sie auch weg müssten. Nach seinem Vater habe er sie nicht gefragt. Er wisse auch über dessen Aufenthaltsort nichts.
Er habe zwei Monate bei seiner Mutter in Pakistan gelebt. Auf die Frage, warum er seine Mutter mit den kleineren Geschwistern alleine in Pakistan zurückgelassen habe, berichtete er, die pakistanischen Polizisten hätten immer kontrolliert und Afghanen abgeschoben. Er sei auch einmal erwischt und festgenommen worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und Geld für seine Freilassung bezahlt. Danach habe sie einen Schlepper gefunden, der ihn ins Ausland gebracht habe.
Von den Übergriffen bzw. Belästigungen durch die unbekannten Personen sei das ganze Dorf betroffen gewesen. Der Dorfälteste habe sich zwar beim Bezirksamt beschwert und sich um die Unterstützung der Regierung bemüht, damit diese Soldaten zum Schutz der Bevölkerung schicke, aber er habe keine erhalten. Es sei wie im Krieg gewesen. Alle Nachbarn hätten nach und nach das Gebiet verlassen. Schließlich seien auch sie weggegangen.
Es lebten noch alle Verwandten von ihm in Afghanistan. Seine Tante väterlicherseits sei, als sie damals das Heimatdorf verlassen hätten, noch dort gewesen. Wo sie jetzt sei, wisse er nicht. Weiters habe er einen Onkel mütterlicherseits, der in der Nähe von Kunduz lebe. Er wisse nicht, warum seine Mutter nicht bei ihrem Bruder Unterschlupf gesucht habe. Sie habe alles zusammengepackt, und er sei mitgegangen. Wer die unbekannten Besucher gewesen seien, wisse er nicht, da sie maskiert gewesen wären.
Auf die Frage, ob er selbst beobachtet habe, dass junge Männer mitgenommen worden wären, bzw. ob er jemanden davon namentlich kennen würde, teilte er mit, er habe tagsüber so etwas nicht gesehen, und in der Nacht sei er ja versteckt gewesen. Er habe selbst nichts gesehen, sondern nur davon gehört. Darauf hingewiesen, dass er in einem überschaubaren Dorf gewohnt und vermutlich die Jugendlichen des Dorfes gekannt habe, wodurch ihm auffallen hätte müssen, wenn einer davon nicht mehr im Dorf gewesen wäre, bzw. dass über solche Entführungen sicher im Dorf gesprochen worden wäre, berichtete er, diese Leute seien das erste Mal in der Nacht gekommen und am folgenden Tag hätten sie gewusst, dass diese da gewesen wären, Waffen mitgenommen und viele Menschen geschlagen hätten. Das sei immer wieder passiert. Nach und nach hätten die Dorfbewohner das Dorf verlassen. Man habe nicht viel miteinander gesprochen. Er könne auch nicht angeben, warum sich der Dorfälteste nicht an die internationalen Truppen gewandt habe. Er wisse nicht, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde.
Dem BF wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland (Hazara, Rückkehrfragen, Stand Jänner 2011) durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und ihm wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er keine Erklärung dazu abgab. Schließlich machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet.
6. Mit Bescheid des BAA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAA damit, dass letztlich nicht festgestellt werden könne, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan - speziell in seiner Heimatprovinz Baghlan - der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätte. Weiters drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es könne nämlich auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen, wieder im Haus der Familie leben und die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften könnte. Ferner werde auf seine noch in der Heimatregion lebenden Verwandten verwiesen. Schließlich bestünden bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Er könne keine besondere Integration aufweisen. Es lägen daher insgesamt keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
7. Am 28.06.2011 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
In der Beschwerdebegründung führte er aus, dass er bei seinen Einvernahmen ausführlich dargelegt habe, dass er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ihm Verfolgung drohe und der Staat weder willens noch in der Lage sei, ihn zu schützen. Die Auffassung der Behörde, wonach es sich bei der ihm drohenden Verfolgung um keine Verfolgungen im Sinne der Konvention handeln würde, sei daher unhaltbar. Es lägen auch keine Asylausschließungsgründe vor.
8. Mit Schreiben vom 11.06.2012 wurde von der Rechtsberaterin des BF mitgeteilt, dass dieser Ende April 2012 mit Abdominalschmerzen, Diarrhoe, Übelkeit, Erbrechen, Gliederschmerzen und Fieber ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die diensthabende Ärztin habe eine Gastroenteritis diagnostiziert, verschiedene Medikamente sowie Schonkost und ausreichende Flüssigkeitszufuhr verordnet. Die Ärzte hätten Morbus Crohn, eine chronisch - entzündliche Darmerkrankung, mit Befall des rechten Dickdarms und des terminalen Ileums festgestellt. Es seien erneut Medikamente und Schonkost verschrieben sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen angeraten worden.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 26.05.2014, Zahl W136 1420036-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
In der Begründung führte das BVwG Folgendes aus (Auszug aus dem Beschluss):
"2.2.1. Die belangte Behörde geht in ihrer Beweiswürdigung nicht näher auf das konkrete Fluchtvorbringen ein, sondern begnügt sich ausschließlich mit den allgemeinen Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan - speziell in seiner Heimatprovinz Baghlan - der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätte. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen fand im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht statt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welcher eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt wird, wobei letzteres wiederum eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordert (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
2.2.2. Auch hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers begnügte sich das Bundesasylamt letztlich mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen, wieder im Haus der Familie leben und die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften könnte. Ferner wird lediglich vage auf seine noch in der Heimatregion lebenden Verwandten verwiesen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich angegeben, dass seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen habe und immer noch in Pakistan leben würde. Ferner hat er vorgebracht, dass er weder den aktuellen Aufenthaltsort seines Vaters kenne, noch sagen könne, ob seine bisher im Heimatdorf lebende Tante mütterlicherseits immer noch dort lebt. Die Behörde hat letztlich auch weder Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen bisher ausgeübten oder ihm allenfalls zumutbaren Tätigkeiten, noch nähere Ausführungen zu allfälligen sozialen oder familiären Bindungen bzw. sonstigen zumindest anfänglichen Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan gemacht. Der Verweis auf das Haus seiner Familie, deren landwirtschaftliche Flächen und allenfalls noch in der Heimat lebende Verwandte, reichen dafür allein nicht aus. Wie sich nämlich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt, ist zu befürchten, dass allfällige noch in der Heimat lebende Verwandte den Beschwerdeführer angesichts der - vor allem in ländlichen Gebieten - knappen Ressourcen, nicht einmal vorübergehend bei sich aufnehmen könnten. Weiters ist damit zu rechnen, dass sich zwischenzeitig andere Personen den Besitz seiner Familie angeeignet haben und eine allfällige Rückforderung zu gefährlichen Grundstücksstreitigkeiten führen könnte. Es wäre daher im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und eine nähere Hinterfragung seiner Angaben notwendig gewesen."
11. Im fortgesetzten Verfahren wurden dem BF mit Schreiben des BFA vom 21.10.2014 allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der BF ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens gelegen sind.
12. Mit undatierter Stellungnahme legte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene BF Bestätigungen über den Besuch und die erfolgreiche Absolvierung von Deutschkursen vor und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbingen. Ferner nahm er Bezug auf die ihm übermittelten Länderfeststellungen und tätigte Ausführungen zur prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan.
13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 28.11.2014, Zahl 801070302, dem Vertreter zugestellt am 04.12.2014, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 26.11.2015 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihr Vorbringen erfüllt diese Anforderungen.
[...]
Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Es ist amtsbekannt, dass es im Jahre 2010 vermehrt zu Beeinträchtigungen seitens der Taliban in Ihrer Heimatregion gekommen ist.
Jedoch ist an dieser Stelle anzuführen, dass diese Beeinträchtigungen nicht nur Sie persönlich bzw. Ihre Familie betrafen, sondern die gesamte Bevölkerung Ihres Heimatdorfes bzw. Ihrer Heimatregion im gleichen Ausmaß und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist, dass die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung vorhanden sein muss, nicht die Tatsache, dass es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Hazara und den Taliban kommt.
Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Von der allgemeinen Lage in einem Land sind alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen betroffen. Weder ist davon auszugehen, noch haben Sie angegeben, dass Sie in besonderem Ausmaß von der allgemeinen Lage in Afghanistan betroffen waren. Allgemeine Gegebenheiten, die die gesamte Bevölkerung betreffen, können jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, weshalb es in Ihrem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen kann."
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 18.12.2014) durch den Vertreter fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht des BFA, die gesamte Bevölkerung in der Heimatregion sei von Beeinträchtigungen seitens der Taliban beeinträchtigt, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege, verfehlt sei. Es sei der Erstbehörde vorzuwerfen, dass im zweiten Rechtsgang kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, zumal sich die Ermittlungstätigkeit in einer Aktualisierung der Länderfeststellungen erschöpft hätte, ohne eine ergänzende Einvernahme durchzuführen. Ferner hätte das BFA seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht ausreichend auf das Vorbringen eingegangen wäre und die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei. Einerseits gehe die Erstbehörde im Bescheid anfangs durchwegs von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte aus, und andererseits werde etwas später dem eigentlichen Fluchtvorbringen unter Hinweis auf allgemeine Judikatur die Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen.
Zusammengefasst seien aufgrund der konkreten Verfolgungsgefahr des BF die Voraussetzungen hinsichtlich einer Asylgewährung jedenfalls gegeben.
15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.01.2015 beim BVwG ein.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.12.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.01.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.
Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage mit dem Fluchtvorbringen des BF erneut nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.
Bereits im vorangegangenen Beschluss des BVwG vom 26.05.2014, mit dem der erste Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zahl 10 10.703-BAT, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde, wurde ausgeführt, dass für die Klärung der Frage, ob dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu gewähren sei, weitergehende umfassende Sachverhaltsermittlungen durch die Erstbehörde erforderlich seien, da der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt worden wäre.
Allerdings erschöpfte sich die Ermittlungstätigkeit des BFA im Zuge des nunmehrigen zweiten Verfahrensgangs darin, dem BF aktualisierte Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zu übermitteln und ihn zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Dabei verabsäumte es die Erstbehörde jedoch, durch Einräumung von Parteiengehör (beispielsweise im Zuge einer ergänzenden Einvernahme des BF) weitergehende Ermittlungsschritte zu setzten, die zur Klärung des Sachverhalts und somit der Frage, ob eine konkrete, den BF betreffende asylrelevante Verfolgung vorliegen könnte, unerlässlich gewesen wären.
In weiterer Folge führte das BFA in seiner Beweiswürdigung auf Seite 59 des angefochtenen Bescheides aus, dass das Vorbringen des BF im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) als nicht glaubwürdig anzusehen sei. Im Rahmen der zuvor getroffenen Feststellungen auf Seite 10 sowie der folgenden rechtlichen Beurteilung auf Seite 61 ist dem Bescheid jedoch zu entnehmen, dass es glaubwürdig sei, dass der BF mit seiner Familie aufgrund vermehrter Übergriffe durch die Taliban sein Herkunftsgebiet verlassen hätte müssen und es amtsbekannt sei, dass es im Jahre 2010 seitens der Taliban in der Heimatregion des BF zu Beeinträchtigungen gekommen wäre. Somit verletzt die Erstbehörde nicht nur im Zuge der Beweiswürdigung, wo lapidar und ohne weitere Begründung in den Raum gestellt wird, die Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig, ihre Begründungspflicht, sie widerspricht auch ihren eigenen zuvor und etwas später getätigten Ausführungen, denenzufolge die Nachstellungen durch die Taliban im Prinzip als glaubwürdig anzusehen seien.
Führt das BFA in weiterer Folge zum - an sich glaubwürdig erachteten - Vorbringen, dass Rekrutierungsversuche stattgefunden hätten, aus, dass dieses keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention (GFK), wo auf Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung abgestellt wird, enthalten würde, so ist hierzu festzustellen, dass es angesichts der aktuellen Rechtsprechung des VwGH um eine Verkennung der Rechtslage handelt (siehe VwGH Zl. Ra 2014/01/0094-9 vom 28. November 2014, Zlen. Ra 2014/18/00103 bis 0106-7 vom 10. Dezember 2014).
Das BFA geht davon aus, dass die Beeinträchtigungen durch die Taliban nicht nur den BF persönlich bzw. seine Familie, sondern die gesamte Bevölkerung seiner Heimatregion im gleichen Ausmaß betroffen hätten, weshalb keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege, zumal für den Flüchtlingsbegriff wesentlich sei, dass eine Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung vorhanden sein müsse.
In einem ähnlich gelagerten Fall führt der VwGH jedoch in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Das Höchstgericht verweist in der Folge auf die UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 (denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000), wo unter anderem festgehalten wird, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen würden, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall könnte daher bereits die Weigerung des BF, sich den Taliban anzuschließen, für diese einen Ausdruck einer (allenfalls unterstellten) politischen oppositionellen Gesinnung darstellen, die in eine Verfolgung des BF münden könnte. Das BFA hat sich jedoch weder mit den obgenannten UHNCR-Richtlinien auseinandergesetzt, noch hat es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte Feststellungen über die Vorgehensweise von Taliban gegenüber Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, getroffen. Allerdings würden sich erst anhand dieser Tatsachengrundlage Rückschlüsse auf die dem BF von der Taliban (allenfalls nur unterstellte) politische und/oder religiöse Gesinnung ziehen lassen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des nunmehr bereits zweiten Verfahrensganges aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und das BFA unter Verkennung der Rechtslage verabsäumt hat zu prüfen, ob aufgrund der Rekrutierungsversuche der Taliban und seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, eine individuelle Gefährdung des BF und somit ein asylrelevanter Fluchtgrund im Lichte der o.a. Judikatur vorliegt.
2.3. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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