BVwG W156 2011185-1

W156 2011185-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015

Regest

Einheitswert, Landschaftspflege, Pflichtversicherung,<br/>Unfallversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2011185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2011185.1.00

Spruch

W156 2011185-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 08.05.2014, Zl. XXXX, gemäß

§ 414 Abs. 1 ASVG iVM § 182 BSVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 08.05.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (kurz: BF) vom 01.01.2009 bis dato in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Weinviertel die BF Eigentümerin von 1,4108 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX sei. Der Einheitswert betrage EUR 586,95. Weiters habe die BF am 07.07.2009 die Parzelle XXXX in der KG XXXX mit dem Einheitswert in der Höhe von EUR 214,89 gekauft. Zusätzlich besitze die BF gemeinsam mit Herrn Peter H. laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Waldviertel 0,9578 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche der Katastralgemeinde (KG) XXXX mit der Einlagezahl XXXX (teilweise), Gst. Nr. XXXX. Der Einheitswert betrage EUR 337,71. Daraus resultiere ein gerundeter Gesamteinheitswert in der Höhe von EUR 1.100,00. Aufgrund eines Bezuges von AMA-Förderungen seien mit Schreiben vom 05.11.2013 Erhebungen eingeleitet worden. Aufgrund der schriftlichen Meldung der BF vom 11.11.2013 bzw. vom 21.11.2013 sei eine Besichtigung vor Ort vereinbart worden. Laut der persönlichen Erhebung vom 19.03.2014 seien folgende Angaben gemacht worden:

"Auf den vier Parzellen (XXXX) grasen Pferde meines Freundes und Mitbesitzers des Grundstückes XXXX Peter H. Diese grasen die Wiesenfläche ab (Parz. Nr. XXXX ist mit einem elektrischen Zaun umgeben). Auf dem Grundstück befindet sich auch ein Schuppen mit Hühnerstall (27 Hühner), wo ich meine Eier erhalte. Als ldw. Geräte haben wir einen Balkenmäher und eine Motorsense. Einmal im Jahr wird das stehen gebliebene Unkraut abgemäht und diese bleibt am Boden liegen und verrottet dort. Dies wird als Landschaftspflege gemacht. Dafür erhalte ich auch die Bio-Förderung von der AMA.

Bezüglich der Obstbäume, welche sich auf der Parzelle XXXX befinden (2 Äpfel-, 2 Birnen- und 2 Kirschbäume, bzw. 1 Weichsel-, 1 Zwetschken- und ein Nussbaum) wurde mitgeteilt, dass diese einmal im Jahr geschnitten werden. Gespritzt und bewässert werden die Bäume nicht. Das anfallende Obst wird von uns gegessen und zu Produkten (Marmelade und Nussstrudel) verarbeitet. Ein Teil des Obstes fällt auch ab und wird von den Hühnern gefressen." Laut Der BF würden jährlich ca. 150 kg verwertbares Obst anfallen. Die Förderung von der AMA für die Landschaftspflege betrage jährlich ca. EUR 1.000,00.

2. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 16.06.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, sie sei akademische Malerin sowie Wirtschaftsgraphikerin. Sie habe vor zweieinhalb Jahren unverschuldet ihre Arbeitsstelle verloren und müsse seither von EUR 14 am Tag leben. Wie schon im Ermittlungsbogen vom 22.02.2010 bekannt gegeben, erhalte sie Förderung von der AMA inklusive Nennung der Betriebsnummer. Darin sei ihr mitgeteilt worden, dass für sie keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestehe.

Bei der Antragstellung um Bioförderung an die AMA habe sich die BF erkundigt, ob man auch Förderung für reine Landschaftspflege erhalten könne oder ob eine Bewirtschaftung vorliegen müsse. Sie habe die Auskunft erhalten, dass selbst seltene Landschaftselemente wie Steinformationen, Bühel und dergleichen gefördert würden, da sie andernfalls nicht mehr bestünden. Von Seiten der EU und der AMA werde auf die Erhaltung ökologisch wertvoller Nischen wie die Sumpfwiesen der BF besonderer Wert gelegt und daher auch gefördert. Dass weder bei einer Steinformation noch bei einer Sumpfwiese, in der selbst im Hochsommer das Wasser steht, keine wie auch immer geartete Bewirtschaftung stattfinden könne, verstehe sich von selbst.

Im Zuge der Brachebesichtigung der belangten Behörde sei vom Kontrollorgan eine Niederschrift angefertigt worden. Die Schrift sei für die BF schlecht lesbar gewesen, da sie den vom Kontrollorgan ausgeschmückten Beisätzen keine Bedeutung zugemessen habe (Anfall von Eiern, Marmelade, Nussstrudel und angeblich 150 kg Obst), habe sie übersehen und habe daher auch keine Richtigstellung vornehmen lassen. Tatsache sei, dass die jüngsten Hühner der BF sechs Jahre alt seien und sie sie vor der Schlachtung bewahrt habe. Die Obstbäume würden von den Urgroßeltern der BF stammten und seien dementsprechend gebrechlich bzw. würden kaum tragen. Die in der Niederschrift angegebene Menge solle 15 kg heißen.

Die BF habe sich in erster Linie ihrer Kunst und der Bewahrung des hierzu inspirierenden ökologischen Kleinodes verpflichtet. Daher habe sie weder zeitlich noch energetisch die Möglichkeit 150 kg Obst zu Marmelade und Nussstrudel zu verarbeiten und tue es auch nicht.

3. In der Beschwerdevorlage vom 19.08.2014 legte die belangte Behörde den Akt vor und brachte vor, dass gemäß § 5 LAG die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land- und fortwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten sei, sofern dafür Forderung aus öffentlichen Mitteln bezogen werde, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließe.

Betreffend die Nutzung des Obstes sei Folgendes auszuführen: Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliege, wenn daraus ein Gewinn nicht erzielt werde, weil es bei Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz nur darauf ankomme, ob einerseits eine land-forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet werde - auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist - und andererseits die Tätigkeit regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0251).

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 08/2663/79, ausgesprochen, dass bereits die Tätigkeit des Anbauens von Johannisbeeren auf einem Grundstück nur zum Zwecke des Marmeladenkochens für den eigenen Bedarf auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege. Nach der Rechtsprechung könne eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreichen, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden.

Sei aber die Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspreche die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liege der Obstbau auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolge, liege er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (VwGH, 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335).

4. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde der BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 26.09.2014 legte die BF neuerliche ihre Beschwerde samt Beilagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Alleineigentümerin von 1,4108 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX, EZ XXXX, GrdstNr:

XXXX, mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 586,95, des Grundstücks Nr. XXXX in der KG XXXX mit dem Einheitswert in der Höhe von EUR 214,89. Zusätzlich ist die BF Miteigentümerin von 0,9578 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche der Katastralgemeinde (KG) XXXX mit der Einlagezahl XXXX (teilweise), Gst. Nr. XXXX, mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 337,71.

Der gerundete Gesamteinheitswert beläuft sich auf EUR 1.100,00.

Auf den verfahrensrelevanten Grundstücken befinden sich 2 Apfelbäume, 2 Birnenbäume, je 1 Kirsch- und Weichselbaum, 1 Zwetschkenbaum und ein Nußbaum. Diese werden jährlich geschnitten.

Auf dem Grundstück Nr. XXXX befindet sich ein Schuppen mit Hühnerstall, der rund 27 Hühner beherbergt.

Die verfahrensrelevanten Grundstücke werden von Pferden des Miteigentümers begrast, das stehengeblieben Unkraut wird einmal jährlich gemäht und verbleibt an Ort und Stelle.

Die BF bezieht für die obgenannten Grundstücke im verfahrensrelevanten Zeitraum Förderungen der Argar Markt Austria in Höhe von rund 1.000 € jährlich.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S (seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2001 € 1.500) übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG 1984 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Pflichtversicherung von natürlichen Personen in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BSVG ist abhängig von der Höhe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist die relevante Grenze mit € 150,00 bestimmt.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Die BF ist Allein- und Miteigentümerin von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Einheitswert von gerundet € 1.100,00 und bezieht zumindest seit dem Jahr 2009 Förderungen der Agrarmarkt Austria, die der Erhaltung der Landschaft und Offenhaltung der Kulturlandschaft dienen.

Da nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird und deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, kann der Auffassung der belangte Behörde, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit die BF in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sohin nicht entgegen getreten werden.

Zum Vorbringen der BF, dass sie sich in erster Linie ihrer Kunst und der Bewahrung des ökologischen Kleinodes verpflichtet fühle und weder zeitlich noch energetisch die Möglichkeit habe, 150kg Obst zu verarbeiten und dies auch nicht tue, wird auf die - auch bereits von der belangten Behörde zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht ankommt. Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E 1. Februar 2007, 2004/08/0123)(VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183, vom 21.11.2011, Zl. 2008/08/0148, vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.03.11, 2007/08/0307; vom 01.02.2007, 2004/08/0123; vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183, vom 21.11.2011, Zl. 2008/08/0148, vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht.

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