W141 2007119-1•BVwG W141 2007119-1
W141 2007119-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2007119-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.04.2014, VN XXXX,
PN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von
50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX vom 31.08.2012
Befund, CT des linken Hüftgelenkes, XXXX vom 12.06.2013
Befund, CT Rotationsachsenbestimmung, XXXX vom 26.11.2010
Arztbrief, XXXX, FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.11.2010
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Zustand nach Sturz 2008 mit sub- und pertrochantärer Fraktur links - Versorgung mittels proximalem Femurnagel und 1 Cerclage.
Am 4. postoperativen Tag sei ihr Bein von einem Pfleger zum Zwecke der Lagerung unsanft angegriffen worden, dies habe heftige Schmerzen ausgelöst und zu einer Verrenkung des linken Beins geführt. Um dieses Thema kreisen ihre Gedanken und sie schweift häufig auf dieses Erlebnis ab.
2012: Schraubenentfernung und Klingenwechsel.
14 Tage später Hämatomausräumung.
Sie habe Schmerzen im linken Hüftbereich, am linken Gesäß und im Kreuzbeinbereich sowie auch im linken Kniegelenk. Daher müsse sie auch einen Rollator außer Haus verwenden.
Zur Ordination kommt sie in Begleitung des Gatten mit der Bahn und dann zu Fuß (ein knapper km).
Zustand nach CHE XXXX (sie kocht schon seit vielen Jahren leichte Kost und hat keine Beschwerden).
Zustand nach Sectio XXXX.
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter XXXX.
Echokardiographie durch XXXX 01/2013: gute LV-Funktion, Herzklappen morphologisch und funktionell unauffällig.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
TASS, sie nimmt keine Analgetika.
Sozialanamnese:
War als XXXX tätig, pensioniert.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Altersentsprechend gut.
Ernährungszustand: Normal.
Größe: 166 cm, Gewicht: 75 kg, Blutdruck: 160/70 mmHg.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänder.
Lungen auskultatorisch frei, Herz: leises Systolikum Erb.
HWS: F 10-0-15, 50-0-50.
Übrige WS: weitgehend lotrecht, Seitneigen bds. 1/2, Rotation 1/2 eingeschränkt, FBA 19 cm, Lasegue bds. bis 75° negativ.
ASR links nicht sicher auslösbar, rechts auslösbar, PSR seitengleich mittellebhaft.
Haut: im Dekolleteebereich verkrustete, kreisrunde, rötlich-braunverfärbte Läsionen (die Patientin kratzt dort gerne, obwohl es sie nicht juckt).
Narbe nach Rippenbogenrandschnitt rechts (offene CHE), Narbe im medianen Unterbauch.
OE: frei beweglich.
UE: li Hüfte mit einer langstreckigen Narbe lateral mit Hernie im Tractus iliotibialis, S 0-0-100, R 10-0-10.
Re Hüfte: S 0-0-90, R 20-0-5, F 35-0-10.
Li Knie: Krepitieren, S 0-0-130.
Hammerzehen II und III bds., beginnender Hallux valgus links, leichte Senkspreizfüße bds.
Besenreiservarizen beide Beine ohne Hinweis auf eine CVI.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild sehr flüssig, mittlere Schrittlänge, der Oberkörper ist etwas nach vorne geneigt. Ein Rollator ist gar nicht erforderlich. Keine Unsicherheit, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar. Einbeinstand bds. sicher durchführbar. Zum Anziehen der Strümpfe verwendet sie einen Strumpfanzieher und der Gatte hilft beim Anziehen der Stiefel (doch eigentlich wäre die Beweglichkeit ausreichend, um das selbstständig ohne Hilfe zu bewerkstelligen).
Psycho(patho)logischer Status:
Allseits voll orientiert, sehr mitteilsam, die Gedanken schweifen öfters ab und kreisen immer wieder um ein traumatisches Erlebnis im KH nach ihrer Operation. Merkfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt, Auffassung und Konzentration wirken etwas vermindert. Stimmung ausgeglichen. Der Gatte versucht sie immer wieder einzubremsen und weist sie an, meine Fragen zu beantworten und nicht abzuschweifen.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Bereits damals ist sie mit einem Rollator außer Haus gegangen, obwohl keine echte Gehbehinderung vorliegt. Es werden nun die Leiden des Bewegungsapparates zusammengefasst. Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 40 v.H.
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung seit 2008 (lt. Vorgutachten) möglich.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 14.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 20.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.02.2014, folgendes vor:
Sie sei schon deshalb auf einen Rollator angewiesen, da auf Grund der Schwere des Bruches des linken Oberschenkels und der daraus resultierenden Operation eine enorme Gangunsicherheit gegeben sei. Weiters räumt sie ein, dass der ursprünglich zuerkannte Grad der Behinderung von 40 v.H. schon alleine, laut Vorgutachten, auf Grund dieses Oberschenkelbruches sowie der Deckplattenimpressionsfraktur erfolgt sei. Sie kritisiert, dass alle ihre sonstigen Beschwerden und Verletzungen, welche ihr der gewalttätige Pfleger XXXX zugefügt habe, in einen Topf geworfen worden seien. Sie könne die Absage daher nicht akzeptieren.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die
Pos. Nr. 02.02.02 nicht richtig sei, da diese nur bei entzündl. rheum. Erkrankungen gelte.
Sie gibt zu verstehen, dass die funktionelle Einschränkung durch die Fehlhaltung im Achselskelett beider Hüft- und Kniegelenke sowie des linken Sprunggelenkes mit den Würgegriffen und Durchblutungsstörungen und des rechten Oberschenkels erst 4 Tage nach der Operation des Oberschenkelbruches durch die Gewalttat des Pflegers entstanden sei.
Sie weist darauf hin, dass eben erwähnter Pfleger, seit XXXX nicht mehr für das Land XXXX in diesem Beruf tätig sei, da er laut Auskunft der Pflegedirektion schon mehrere Patienten verletzt habe.
Durch die ihr zusätzlich zugefügten Verletzungen durch Verdrehungen und Verrenkungen ihrer Beine und des Beckens, sogar bis über die Rippen hinaus, entstanden logischerweise auch noch zusätzliche Gangunsicherheiten.
Die Beschwerdeführerin betont, dass aus den Informationsblättern der belangten Behörde hervorgehe, dass alleine für die Gehbehinderung 50% herangezogen werde. In einem Kurierartikel vom 30.12.2013 hieße es weiter: "Freifahrt für Begleitpersonen/Ostösterreich: Ab 01. Jänner fahren Begleiter von Menschen mit einem Handycap in den Öffis der Wiener Linien und im Verkehrsverbund Ostregion kostenlos. Im Behindertenpass müsse explizit angemerkt sein, dass es einer Begleitperson bedarf."
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass allein die Dauerschmerzen durch die Deckplattenimpressionsfraktur der LWS unter der Pos. Nr. 02.01.02 mit 40% einzustufen seien, dazu komme noch der komplizierte Oberschenkelbruch, weiters beide Hüftgelenke unter Pos. Nr. 02.05.08 mit 20 - 40%, die Kniegelenke unter Pos. 02.05.19 mit 20 - 30% bzw. für das linke Kniegelenk und der Kniescheibe die Pos. 02.05.25 mit
20 - 30% wegen Instabilität. Weiters würden am linken Oberschenkel
Muskelhernien bestehen, etc.
Mit Schreiben vom 28.02.2014 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin, Stellung zu nehmen.
Daraufhin wurde am 20.03.2014 von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Stellungnahme abgegeben:
In der Tat gilt die Positionsnummer 02.02.02 nicht nur für entzündliche rheumatische Erkrankungen, sondern eben auch für degenerative rheumatische Erkrankungen.
Wie im Gutachten beschrieben, ist die Einschränkung der Mobilität und auch der Belastbarkeit in die Einschätzung eingeflossen und hat den Grad der Behinderung von 40% ergeben. Zur Ordination gelangte die Antragstellerin in Begleitung ihres Gatten per Bahn und von der Bahnstation zu Fuß mit ihrem Rollator. Die Gehstrecke beträgt dabei geschätzt einen knappen Kilometer und es ist auch ein nicht unbeträchtliches Gefälle auf einem Teilstück zu absolvieren.
Funktionell sieht der Gutachter keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten aus 2012. Es sind auch keine weiteren operativen Eingriffe in der Zwischenzeit erforderlich gewesen.
Außerdem liegen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen weder für die Gewährung der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" noch der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hat, dass der Grad der Behinderung 40 % beträgt.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.01.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Das Gutachten bildet einen Bestandteil der Begründung und wurde der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs mit ha. Schreiben vom 14.02.2014 übermittelt.
Auf Grund der erhobenen Einwände seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs vom 24.02.2014 wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass funktionell keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten aus 2012 gesehen wird. Es sind auch keine weiteren operativen Eingriffe in der Zwischenzeit erforderlich gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 09.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es wird berichtet, dass die Einschätzungen laut Mitteilung vom 24.01.2014 unter
Pos. Nr. 02.02.02 trotz ihres Beschwerdeschreibens vom 20.02.2014 unverändert geblieben seien, obwohl sie weder eine entzündliche rheumatische, noch eine degenerative rheumatische Erkrankung habe. Sie weist darauf hin, dass dies auch aus ihren Blutbefunden vom 05.01.2012 und 10.03.2014 hervorgehe, in welchen der Entzündungswert (CRP) nur 0,3 beträgt.
Aus diesen Befunden gehe auch hervor, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems bestehe, dies eine zusätzliche Gesundheitsschädigung hervorrufe und es auch einen zusätzlichen Grad der Behinderung geben müsse. Bisher seien nur 20% GdB für Gallen-, Leber oder Nierenerkrankungen berücksichtigt, obwohl sie seit XXXX von der Bezirkshauptmannschaft in XXXX für all diese Erkrankungen durch zahlreiche Bauchoperationen und dadurch entstandenen Verwachsungen einen GdB von 50% gehabt habe. Das hieße, dass man ihr seit dem Jahr 2012 bereits 30% gestrichen habe.
Die Beschwerdeführerin führt an, dass sie sich mit Herrn XXXX telefonisch in Verbindung gesetzt und sich über die Dauer der Wegstrecke informiert habe. Dieser gab an, dass die Wegzeit ca. 10 Minuten betragen würde. Die Beschwerdeführerin berichtigt dies und teilt mit, dass ihre Gehzeit 35 Minuten gedauert habe.
Da die nunmehrige Einschätzung unter Pos. 02.02.02 erfunden sei, sende sie eine Kopie des Bescheides vom 20.07.2012, welchen sie ebenfalls teilweise ablehne, da ihre Knie- bzw. Kniescheibenverrenkung, hervorgerufen durch einen gewalttätigen Pfleger am XXXX, als beginnende Kniegelenksabnützung links eingestuft worden sei. Abschließend gibt sie an, dass sie durch diese Verrenkung leider schon wieder eine Hernie am Oberschenkel erlitten habe.
Es wurden folgende Beweismittel in Vorlage gebracht:
Bescheid vom 20.07.2012
Befund, CT Rotationsachsenbestimmung, XXXX, vom 26.11.2010 (neuerliche Vorlage, aber mit handschriftlichem Vermerk)
Befund, MRT des linken Kniegelenks, XXXX, vom 18.12.2008
Blutbefunde, XXXX vom 05.01.2012 sowie vom 10.03.2014
4. Mit Schreiben vom 17.07.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/orthopädische Chirurgie sowie um ein zusammenfassendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ersucht.
Es wurden von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung nachgereicht:
Amulanzbefund, XXXX, vom 25.01.2012 (neuerliche Vorlage)
Befund, Videokinematorafie des Schluckaktes, XXXX, vom 07.03.2012 (neuerliche Vorlage)
4.1. Im orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder; Pens.
Anamnese:
Bekannte Anamnese siehe VGA Abl. 78. Seither sind folgende
Änderungen eingetreten: Sie hätte Schmerzen an der LWS, keine Ausstrahlung in die UE, Probleme beim Bücken. Weiters Schmerzen am linken Oberschenkel, Schmerzen besonders bei Belastung, aber auch nachts. Anlaufproblematik. Schmerzen beide Kniegelenke, besonders beim Bergabgehen, links mehr als rechts.
Sie würde sich nur mit einem Rollator gehen trauen.
Medikamente: TASS, Genutrain links, 1 Rollator.
Status:
AW wirkt sehr agitiert.
166 cm, 73 kg.
Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe li. Oberschenkel, leicht eingezogen.
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich.
BWS: gerade.
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich.
FBA: 10 cm.
Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.
Ellbogengelenk: frei.
Handgelenk: frei.
Finger: frei.
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.
Ellbogengelenk: frei.
Handgelenk: frei.
Finger: frei.
Kraft und Faustschluss: bds. frei.
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-140, 50-0-40, R 40-0-30.
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil.
OSG: frei.
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30.
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil.
OSG: frei.
Varizen: leichte Varizen beide Unterschenkel.
Füße: bds. leichter Senkspreizfuß.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich.
Gang: geht sehr flott mit und ohne Rollator.
Gehbehelf: Rollator, im Untersuchungszimmer geht sie ohne Gehbehelf. Kann sich im
Einbeinstand die Hose anziehen.
Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Knöchern geheilter mit verriegeltem Gammanagel versorgter Bruch unterhalb des
Oberschenkelknarren des linken Oberschenkels. 02.05.09 30 v.H.
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da mehrsegmentale Abnützung, gute Gesamtfunktion ohne Ausfallserscheinungen. Inkludiert den Beckenschiefstand. 02.01.02 30 v.H.
03 Kniegelenksabnützung beidseits
Oberer Rahmensatz dieser Pos., da MR-tomographisch verifizierte Chondromalazie links und radiologische Abnützung beidseits. Inkludiert die Rotationsdifferenz der Beine. 02.05.19 30 v.H.
Stellungnahme zu den Befunden:
MRT li. Kniegelenk, 18.12.2008, Abl. 91/11-12: geringe Gonarthrose und Retropatellararthrose, deutliche Chondropathie im med. Kompartment.
Rotations CT li. Bein, 26.11.2010, Abl. 91/9-10: Rotationsachse seitendifferent um 15°, Femoropatellargelenksarthrose links, knöchern konsolidierte Oberschenkelfraktur links.
Diese beiden Befunde belegen eine Abnützung des linken Kniegelenks und eine Rotationsdifferenz beider Beine um 15°.
Röntgen Becken, beide Knie 31.08.2012 Abl. 70: mittelgradige Gonarthrose bds., Beckenschiefstand
CT li. Hüfte 12.06.2013, Abl. 71: Verriegelungsnagel in situ
Rotations-CT li. Bein 26.11.2010, AbI. 72-73: siehe oben
Befund XXXX, 05.11.2010, AbI. 74: fragl. Rotationsfehlstellung, knöchern geheilte per- und subtrochantäre Fraktur
Diese Befunde belegen eine Kniegelenksabnützung und Rotationsdifferenz der Beine, die im
neuen Leiden 4 erfasst werden.
Der knöchern geheilte Bruch und Beckenschiefstand werden in Leiden 1 erfasst.
Stellungnahme zu den Einwendungen AbI. 91/1-2:
Die Pos. 02.02.02 wird im heutigen Gutachten nicht verwendet. Der Rest der Einwendungen bezieht sich auf die allgemeinmedizinische Einschätzung und wird in diesem entsprechenden Gutachten ausgeführt.
Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz wird das ehemalige Leiden 1 in die neuen Leiden 1, 2 und 3 aufgegliedert - die getrennte Einschätzung führt insgesamt zu einem Anheben des GdB, auch da eine Verschlechterung des Kniegelenksleidens eingetreten ist.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
4.2. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten und der Zusammenfassung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Betrifft: Beschwerde/Fragestellung im Brief der Beschwerdeführerin vom 09.04.2014, (AbI.91/1):
1. Vorliegen einer, als Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung "D3" einzuschätzenden Erkrankung des Verdauungssystems bei
hohen Cholesterinwerten.
Dafür sollte ein zusätzlicher Grad der Behinderung gegeben werden.
Befundnachreichung
Labor 05.01.2012 und 10.03.2014 (Abl. 91/14-16).
habe von BH XXXX seit XXXX, 50% Grad der Behinderung gehabt (Abl.126).
Erstgutachten: 05.12.2011, 40% GdB (Abl. 21 allgemeinmedizinisch) Beurteilung von
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach op. san. Oberschenkelbruch,
Parteiengehör 27.12.2011 (Abl. 28) beantragt ZE "Begleitperson", gab zusätzliches Leiden
(Gallenoperation) an.
Aktenmäßiges Gutachten vom 29.01.2012: unveränderte Beurteilung von Z.n.
Oberschenkelbruch und Wirbelsäulenleiden, Neuaufnahme von Leiden 3 /Zustand nach
Entfernung der Gallenblase mit 20% GdB, (inkl. rückwirkende Zuerkennung ab 1985, Abl. 34)
keine Änderung des Gesamt GdB.
Voraussetzungen für Zusatzeintragung Begleitperson liegen nicht vor (Abl. 29, 30).
Berufung am 26.02.2012 gegen den Bescheid vom 01.02.2012 (Abl. 38/e).
Berufungsgutachten vom 20.04.2012: XXXX, FA Orthopädie (Abl. 29/24 bis Abl. 39/28):
1. knöchern geheilter mit verriegeltem Gammanagel versorgter Bruch unterhalb der OS
Knorren des linken Oberschenkels - 02.05.09 - 30% GdB.
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - 02.01.02 - 30% GdB.
3. Z.n. Gallenblasenentfernung - 07.06.01 - 20% GdB.
4. Beginnende Kniegelenksabnützung links - 02.05.18 - 10% GdB.
Gesamtgrad der Behinderung unverändert 40% GdB.
Einspruch der Beschwerdeführerin vom 24.06.2012: Abl. 39/31
Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft vom 08.01.1985 Abl. 39/38:
über Erwerbsminderung 50%.
bei Z.n. Gallenblasenoperation, übr. unleserlich.
Videokinematographie Schluckakt, 07.03.2012, XXXX: Abl 39/44 = 39/23
Keine Passageverzögerung, mäßige Motilitätsstörung sub. Speiseröhre, sehr kleine axiale
Hiatushernie.
Magen und Ösophagus ohne Besonderheiten, keinerlei Einengung der Speisewege durch die
Halswirbelsäule.
Mehrschicht CT des Thorax, Abdomens und Beckens, 09.03.2012: Abl. 39/51.
Bariumreste nach vorangeg. Speiseröhrenunters ohne. rel. patholog. Befund.
Gefäßuntersuchung Doppler Ultraschall, 27.04.2012, XXXX, Internist:
Abl. 39/53, geringe gut kompensierte pAVK rechts, links minimale Progredienz, keine Therapieänderung, Verlaufskontrolle.
Stellungnahme XXXX, 11.07.2012: Abl. 39/59, Befundnachreichungen bedingen keine Änderung/Erweiterung der Beurteilung, die einschätzungsrelevanten Inhalte wurden bereits ausreichend begründet, Einzel GdB und Gesamt GdB ausreichend begründet Abl. 39/25-26.
Bescheid vom 20.07.2012: Abl. 39/66.
Beschwerdebrief der Beschwerdeführerin an Bundesminister R. Hundstorfer vom 05.09.2012 Abl. 51.
Schreiben an die Beschwerdeführerin, XXXX, Abteilungsleitung Abl.
Schreiben an die Beschwerdeführerin, Bundesministerium Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, XXXX für den Bundesminister vom 09.10.2012, Abl. 58.
Schreiben an die Beschwerdeführerin, Bundesministerium Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, XXXX für den Bundesminister vom 13.12.2012, Abl. 63.
Neuantrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Begleitperson", 19.12.2013:
Abl. 67 - 69.
Begutachtung XXXX‚ Arzt für Allgemeinmedizin am 24.01.2014, Abl. 79
Stellungnahme zum VGA: Zusammenfassung der Leiden des Bewegungsapparates, Z.n. Gallenblasenentfernung, da Diät erforderlich, unverändert beurteilt, keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% GdB.
Parteiengehör, Beschwerdebrief der Beschwerdeführerin vom 20.02.2014: Abl. 82 - 84:
Position 02.02.02 sei nicht richtig, gelte nur für entzündlich rheumatische Erkrankungen.
Stellungnahme XXXX, 20.03.2014: funktionell keine Verschlechterung zum Vorgutachten. Voraussetzungen für Zusatzeintragungen liegen nicht vor.
Beschwerdebrief der Beschwerdeführerin vom 09.04.2014: Abl. 91/1.
PosNr. 02.02.02 wäre erfunden, es läge weiterhin keine entzündlich rheumatische Erkrankung vor. Laborbefunde 05.01.2012 und 20.03.2014 beigelegt. Vorliegen einer Erkrankung des Verdauungssystems durch hohe Cholesterinwerte - müsste zusätzlichen Grad der Behinderung ergeben - sie habe von BH XXXX seit XXXX, 50% Grad der Behinderung gehabt.
Vorgelegte relevante Befunde:
Laborbefund vom 05.01.2012, AbI. 91/15,16: Cholesterin 325mg/dI, LDL Cholesterin 200mg/dI
Laborbefund vom 10.03.2014, Abl. 91/13,14: Cholesterin 295mg/dl, LDL Cholesterin 217mg/dl.
Spezifische Anamnese: Adhäsionsbauch mit Überempfindlichkeit seit Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür in der Spätjugend. Entfernung des Blinddarms XXXX, seit einer Gallenblasenoperation XXXX halte die Beschwerdeführerin eine konsequente Diät, nehme nur gedünstete und nicht frittierte Speisen zu sich, die sie nur mild würze. Das Körpergewicht weise keine groben Schwankungen, letzter operativer Eingriff im Bereich des Bauches XXXX.
Refluxbeschwerden und Schluckstörungen wurden diagnostisch auf das Vorliegen einer kleinen axialen Zwerchelfellhernie zurückgeführt (internistische und radiologische Untersuchungen 03/2012, Abl. 39/44 bis 39/51). Eine spezifische Therapie oder chirurgische Intervention war bisher nicht erforderlich, es sind diesbezüglich auch keine Kontrolluntersuchungen erfolgt.
Eine gastroskopische oder coloskopische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
Weitere Diagnosen:
Z.n. op. san. Oberschenkelbruch links, 05.09.2008
Kniegelenksbeschwerden, Schmerzen in beiden Beinen und Wirbelsäulenleiden.
Jetzige Beschwerden:
Vorliegen einer, als Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung "D3" einzuschätzenden Erkrankung des Verdauungssystems bei hohen Cholesterinwerten. Erfordernis der Einhaltung einer Diät bei Z.n.
Gallenblasenoperation. Verdauungsstörungen bei Verwachsungen im Bauchbereich, keine Angaben von Stuhlauffälligkeiten unter Diät mit fleisch- und fettarmer Schonkost.
Sozialanamnese:
verheiratet, Pensionistin (XXXX), eine Tochter, eine Enkeltochter.
Medikamente:
keine Dauermedikation.
Nikotin: verneint.
Alkohol: verneint.
Beschwerderelevanter Status:
XXXX-jährige Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, blasses Hautkolorit.
166 cm, 73kg, BMI: 26,8.
Blande, gut verheilte, blasse Narben nach medianer Laparotomie und AE, sowie große
Quernarbe rechter Oberbauch nach offener Cholecystektomie, mäßige rectusdiastase, mäßige Druckdolenz, keine auffälligen Darmgeräusche.
Orthopädischer Status siehe fachärztliches Beigutachten.
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad 1.: Die bereits seit frühem Erwachsenenalter bekannte (Z.n. Geschwür des Zwölffingerdarmes und Blinddarmoperation XXXX) und nach Operation der Gallenblase XXXX verstärkt aufgetretene Überempfindlichkeit und Störung der Verdauung ist durch konsequentes Einhalten einer Diät ausreichend gut behandelbar.
Eine Änderung/Erweiterung der Beurteilung ist nicht möglich; die einschätzungsrelevanten Inhalte wurden bereits in den Vorgutachten ausreichend begründet.
Die 2012 aufgetretenen Schluckstörungen wurden nach diagnostischer Abklärung
(Abl. 39/44 - 39/51) als Refluxbeschwerden bei kleiner axialer Hernie interpretiert. Es wurden seither weder weitere Interventionen noch Anschlussuntersuchungen durchgeführt.
Der Ernährungszustand ist gut und als im Verlauf stabil zu bezeichnen.
Ad 2.: Die in den neu vorgelegten Befunden labormäßig 01/2012 nachgewiesenen erhöhten Cholesterinwerte waren bei der Kontrolle 03/2014 bereits reduziert (LDL Cholesterin gering erhöht) und sind bei leicht erhöhtem Body-Mass-Index (26, 8) als eher angeboren und diätetisch nur unzureichend behandelbar einzuschätzen; labormäßig kein Hinweis auf eingeschränkte Funktion der Leber (dieses Organ wurde ohnehin schon durch Gewährung von "D2" mitberücksichtigt).
Ad 3.: Wie bereits im Brief der Abteilungsleitung XXXX (Abl. 57) erwähnt, kann zu der, in den Einwendungen der Beschwerdeführerin erwähnten polizeiärztlichen Einschätzung ihrer Leiden aus dem Jahr XXXX (Abl. 26) von h.o. ärztlicher Seite aufgrund der inhaltlichen Qualität und Aussagekraft keine nachvollziehbare Ableitung eines Grades der Behinderung getroffen werden.
Zusammenfassung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Knöchern geheilter, mit verriegeltem Gammanagel versorgter Bruch unterhalb des Oberschenkelknorrens des linken Oberschenkels.
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da mehrsegmentale Abnützung, gute Gesamtfunktion ohne Ausfallerscheinungen. Inkludiert den Beckenschiefstand. 02.01.02 30 v.H.
03 Kniegelenksabnützung beideits.
Oberer Rahmensatz dieser Position, da MR-tomogrphisch verifizierte Chondromalazie links und radiologische Abnützung beidseits. Inkludiert die Rotationsdifferenz der Beine. 02.05.19 30 v.H.
04 Zustand nach Galenblasenentfernung, Störungen der Fettverdauung.
Oberer Rahmensatz, da Diät erforderlich. Inkludiert die passagere Cholesterinwerterhöhung. Körpergewicht stabil im Normbereich. 07.06.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht, bei ungünstigem funktionellem Zusammenwirken. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da ohne maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung und unter Kostanpassung stabil.
Stellungnahme zu den Einwendungen (AbI 91 /1 - 2) und Vergleich zum Vorgutachten:
Die Position 02.02.02 wird im heutigen Gutachten nicht verwendet.
Die vorgelegten Befunde belegen eine Kniegelenksabnützung und Rotationsdifferenz der
Beine, die im neuen Leiden 3 erfasst wurden.
Der knöchern geheilte Bruch und der Beckenschiefstand werden in Leiden 1 erfasst.
Aufgliederung des ehemaligen Leidens 1 in die neuen Leiden 1, 2 und
3. Die getrennte Einschätzung führt insgesamt zu einem Anheben des GdB auch, da eine Verschlechterung des Kniegelenksleidens eingetreten ist.
Keine Änderung der Beurteilung des Leidens "Zustand nach Gallenblasenentfernung" (einschätzungsrelevante Inhalte bereits in den Vorgutachten ausreichend begründet), aufgrund von 2012 ,bei Kontrolle 03/2014 wieder gebesserte Cholesterinwerte. Diese werden ergänzend in die Beurteilung mitaufgenommen. Ein Eintrag unter "D2" ist bereits im Vorgutachten erfolgt.
Ein zusätzlicher Eintrag unter Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung "D3" oder eine Aufnahme der Hypercholesterinämie als extra erfasstes Leiden sind nicht möglich.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Am 09.01.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Inhalt ein, dass das Ergebnis des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen wird. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" entsprechend ihrer Anträge vom 04.11.2011 und 19.12.2013 gegeben seien, da sie für das Hinein- und Herausheben des Rollators in öffentlichen Verkehrsmitteln Hilfe benötige. Sie bitte außerdem auch um folgende Zusatzeintragungen:
Ist Trägerin von Osteosynthesematerial (im linken Oberschenkel)
Krankendiätverpflegung wegen Gallenleiden
Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 23.01.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 08.10.2014. Im Sachverständigengutachten wird von
XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, festgehalten, dass im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz das ehemalige Leiden 1 in die neuen Leiden 1, 2 und 3 aufgegliedert werden und diese getrennte Einschätzung insgesamt zu einem Anheben des GdB führt, da auch eine Verschlechterung des Kniegelenksleidens eingetreten ist. Weiters ist auch dem zusammenfassenden Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zu entnehmen, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht wird und die vorgelegten Befunde eine Kniegelenksabnützung und Rotationsdifferenz der Beine, welche im neuen Leiden 3 erfasst wurden, belegen.
Daher kommt es laut Sachverständigengutachtern zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und es ist somit eine Erhöhung der Einschätzung vorzunehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nunmehr gegenüber dem Vorgutachten mit 50 v.H. festgelegt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erwähnten Zusatzeintragungen kann hier nicht näher eingegangen werden, da sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht Verfahrensgegenstand waren.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dern Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes XXXX (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß (§ 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher
ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie und von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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