BVwG W121 1319171-3

W121 1319171-3Bundesverwaltungsgericht13.02.2015

Regest

Gesamtbetrachtung, Integration, Interessensabwägung, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1319171-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1319171.3.00

Spruch

W121 1319171-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I

Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Guinea und am 13.06.2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vom XXXX im Gefängnis gewesen sei. Zu dieser Zeit habe Bürgerkrieg in Guinea geherrscht. Da er der Anführer der Jungen gewesen sei, nämlich einer Gruppe mit dem Namen "BLOOD", sei er zu Beginn des Krieges von militärischen Truppen heimgesucht worden. Als diese bei ihm Waffen gefunden hätten, hätten sie angenommen, dass er mit seiner Gruppe Leute ermorden würde. Deswegen sei er eingesperrt worden. Am 10.06.2007 habe ihm ein Polizist geholfen. Dieser habe ihm eine Uniform gegeben, und so habe er fliehen können. Da er in seinem Land nicht mehr sicher gewesen sei, habe er es bald verlassen müssen. Am 12.06.2007 habe er Guinea mit einem Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, sich im Jahr 2003 für drei Monate in Deutschland aufgehalten zu haben und dann wieder nach Guinea zurückgekehrt zu sein. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, es seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2007 und am 03.10.2007 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Ausreisegründen einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte darin vor, dass er in seiner Heimat stellvertretender Leiter einer gewerkschaftlichen Vereinigung gewesen sei. Er sei auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Ziel von staatlicher Gewalt geworden.

Am 29.09.2011 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung blieb der Beschwerdeführer dieser Verhandlung unentschuldigt fern.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgehalten wurde hinsichtlich Spruchpunk III., dass sich im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Der Beschwerdeführer führe auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Die Interessen des Beschwerdeführers würden jedoch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei. Zusätzlich wurde auf die zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX erwuchs mit seiner Zustellung am 23.11.2011 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 11.02.2013 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe. Sein am XXXX geborener Sohn lebe ebenso wie dessen Mutter in Wien, der Beschwerdeführer besuche den Sohn einmal pro Woche, lebe im Übrigen jedoch getrennt von seinem Sohn und dessen Mutter. Es gebe keine neuen Gründe, die ihn zur Antragstellung veranlasst hätten, es würden dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag gelten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich in Grundversorgung, ein Verein helfe ihm, er spiele Fußball bei einem Verein, er habe in den Jahren 2008 bis 2011 Zeitungen verkauft und dafür EUR XXXX am Tag erhalten. Im Jahr 2008 habe er Deutschkurse besucht und er beherrsche die Sprache ein wenig. Seit Oktober 2011 habe er eine neue Freundin gehabt, deren Nachname ihm nicht bekannt sei, die Beziehung sei beendet worden, derzeit habe er keine Freundin. Mit der Mutter seines Sohnes sei er nicht mehr zusammen, er habe jedoch Kontakt mit ihr, wenn er seinen Sohn besuche. Ein Besuchsrecht habe er nicht. In Guinea würden seine Mutter und seine Schwester leben. Seine Freundin in Guinea habe ihm mitgeteilt, dass er sich Internetseiten ansehen solle. Auf diesen habe er gesehen, dass seine Freunde eingesperrt worden seien und ein Offizier der Rebellen am 19.07.2011 einen Staatsstreich versucht habe, der misslungen sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, damit zu tun zu haben, seine Freunde seien im Gefängnis nach ihm gefragt worden. Der Vizepräsident seiner Partei, der UFDG, befinde sich in Frankreich und könne nicht nach Guinea zurückkehren. In den Jahren 2007 und 2011 sei der Name des Beschwerdeführers im Internet aufgeschienen. Ob sein Name derzeit im Internet aufscheine, wisse er nicht, er werde jedoch gesucht und hätte bei seiner Rückkehr eine Gefängnisstrafe oder gar den Tod zu erwarten.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Guinea ausgefolgt und diesem die Gelegenheit geboten, dazu schriftlich oder im Rahmen der nächsten Einvernahme Stellung zu nehmen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil er niemanden habe, der sich um sein Kind kümmern könne, und weil seine Freunde in Guinea am 19.07.2011 von den Regierungstruppen geholt worden seien und ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer am Putschversuch beteiligt gewesen sei. Die Mutter seines Sohnes habe den Beschwerdeführer gebeten, auf das Kind aufzupassen, weil sie arbeiten gehe.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, GZ XXXX, wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es sei nicht beachtet worden, dass nach den Feststellungen des Bundesasylamts in Guinea eine Wehrdienstpflicht von 18 Monaten für 18 bis 25-Jährige bestehe; die Armee Guineas stelle eine Gefahr für die politische Stabilität des Landes dar und Soldaten seien auch für unzählige Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich dauernd niedergelassenen Kindes sei, es sei daher Österreich im Sinn der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, C 34/09, Zambrano, nicht gestattet, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich zu verwehren. Im Fall der Ausweisung würde das Kind auch Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers verlieren. Hinzu komme das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zum Vater nach Art. 24 GRC und das nach Art. 7 leg. cit. bestehende Recht des Vaters auf Kontakt zum Kind.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX zu XXXX wurde gegen die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, GZ XXXX, dahingehend erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben wurde.

Am 20.11.2013 fand die Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin im Verfahren des Beschwerdeführers statt und wurde hierbei im Wesentlichen von ihr ausgeführt, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt wohne, weil sie nicht die Möglichkeit dazu hätten. Der Beschwerdeführer wohne in einem Heim und sie wohne mit ihrem Vater und ihrem Baby zusammen, sie würde jedoch beabsichtigen eine gemeinsame Wohnung zusammen mit dem Beschwerdeführer zu finden. Sie stehe jeden Tag telefonisch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt, sie würden einander auch, wenn die Zeugin Zeit habe, rund drei bis vier Mal pro Woche in Kontakt stehen. Sie habe den Beschwerdeführer im Dezember 2007 kennengelernt, damals sei sie noch Schülerin gewesen und habe ihre Tante und Schwester in Österreich besucht, sie selbst sei Polin. Ab Ende 2008 sei sie ständig in Österreich geblieben. Seitdem die Zeugin ständig in Österreich gemeldet sei, somit seit Ende 2008, führe sie mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung, sie würden jedoch nicht zusammenleben. Ihre Beziehung sei nicht sehr intensiv. Im Sommer 2011 sei sie vom Beschwerdeführer schwanger geworden. Als sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, was der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, hätten sie sich nach einem Streit getrennt. Am XXXX sei ihr Sohn zur Welt gekommen, am 04.03.2013 habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zur Zeugin aufgenommen und habe die Vaterschaft anerkennen wollen, nachdem er über gemeinsame Bekannte über sein Kind erfahren habe. Die Zeugin bejahte ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres Sohnes XXXX ist. Sie habe mit einem anderen Mann eine Beziehung geführt, die sie jedoch gerade beende. Sie habe die Absicht mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Sie hoffe auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Die Beziehung vom Beschwerdeführer zu dessen Sohn sei sehr gut, das Kind habe gleich seine Zuneigung zum Beschwerdeführer gezeigt. Er sehe das Kind drei bis vier Mal pro Woche und er telefoniere jeden Tag mit der Zeugin, um sich über das Befinden seines Sohnes zu erkundigen. Er verfüge nicht über viel Geld, jedes Mal, wenn er jedoch Gutscheine von Ute Bock erhalte, besorge er verschiedene Sachen für das gemeinsame Kind. Die Beschwerdeführerin versuche den Beschwerdeführer auch mit ihren Mitteln zu unterstützen. Die letzte Geburtstagsfeier des Sohnes habe in Anwesenheit der gesamten Verwandtschaft der Zeugin und in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Ihre Familie sei anfangs gegen die Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen, weil er beschäftigungslos sei. Als sie den Wunsch geäußert habe, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuziehen, hätten sie das letztendlich akzeptiert. Die Zeugin und der Beschwerdeführer hätten beide das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, nachdem der Beschwerdeführer seine Vaterschaft akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer habe keine finanziellen Möglichkeiten und sei nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Wenn er jedoch dazu finanziell in der Lage sei, würde er freiwillig für seine Familie sorgen. Sie habe ihn nicht gerichtlich zu irgendwelchen Zahlungen verpflichten wollen, weil sie wisse, dass er das nicht könne. Derzeit reiche es der Zeugin, wenn er mit seinen Gutscheinen für das Kind etwas besorge und auf das Kind aufpasse, dies erledige er gelegentlich, rund einmal pro Woche.

Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde des Kindes sowie die Anmeldebescheinigung für EW Bürger XXXX (Kind) vor.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge laut Bundesasylamt über einen Sohn namens XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in Wien bei der Mutter XXXX, mit dieser sei der Beschwerdeführer nicht verheiratet und wohne auch nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er sei in Österreich nicht berufstätig. Er sei mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig gem. § 27 Abs 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass im angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu entscheiden sei, dennoch würde die Beweiswürdigung großteils Feststellungen zum Vorverfahren und zur Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers enthalten. Hinsichtlich der Ausweisung sei festgestellt worden, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers bestehe und des Weiteren im Fall seiner Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliege. Eine Ausweisung sei laut Bundesasylamt zulässig, weil aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführer maßgeblich öffentliche Interessen gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers stehen würden. Obwohl der Beschwerdeführer in beiden Einvernahmen am 11.02.2013 und am 20.11.2013 angeführt habe, Vater eines Kindes zu sein, habe das Bundesasylamt die Sachlage nicht richtig geprüft und ihm keine Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen näher auszuführen. Man müsse auch in Betracht ziehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner rechtmäßigen Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX nicht mehr straffällig geworden sei und sich in die Gesellschaft integriert habe. Das Kind sei XXXX Staatsbürger. Nicht zulässig sei die Ausweisung, weil der Beschwerdeführer der Vater eines XXXX Kindes sei und er einem begünstigten Drittstaatangehörigen gleichgestellt sei. Da zum Kind zweifellos eine echte familiäre Bande bestehe, sei er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig. Er stellte den Antrag seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zusammen mit der Beschwerde wurden die Geburtsurkunde des am XXXX XXXX geborenen Sohnes XXXX, mit dem Beschwerdeführer als Vater, sowie eine Beurkundung der Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber dem vorzitierten Kind, datiert mit XXXX, sowie Rechnungskopien von Bekleidungs- und Schuhgeschäften und Einzahlungsbestätigungen von Überweisungen an die Kindesmutter über EUR XXXX ,- und EUR XXXX,- übermittelt.

Am 31.07.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers Unterlagen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers übermittelt. Hinsichtlich seines Kindes, das die XXXX Staatsbürgerschaft besitzt, wurde mitgeteilt, dass er derzeit auf Grund seiner mangelnden Arbeitsberechtigung keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne und daher seinen Sohn nach bestem Bemühen mittels Verpflegung, Gewand und Spielsachen, die sich auf einen monatlichen Betrag von zwischen EUR XXXX,- und XXXX,- belaufen, unterstützte. Er besuche seinen Sohn vier bis fünf Mal pro Woche und kümmere sich um ihn, währen die Kindsmutter arbeite.

Im August 2014 wurde eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs. 2 ABGB, datiert mit 05.08.2014, betreffend den Beschwerdeführer und XXXX in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers übermittelt.

Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Mir geht es gut, Ich habe lediglich Schmerzen in Schulter, ich muss operiert werden.

R: Haben Sie betreffend die Schulter Befunde mit?

Der BF legt einen Bericht des LK XXXX vor. Laut Aussage des BF hat er seit dem Jahr 2000 Schmerzen in der Schulter.

Der BF legt folgende weitere Befunde vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.(Medizinisches-Konvolut Anlage A).

VR befragt den BF, ob er die D gut verstehe, dies wird bejaht.

VR eröffnet das Beweisverfahren:

VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn/sie, die Wahrheit anzugeben.

Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.

VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt die/den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen

1. von sich aus und

2. möglichst präzise zu tätigen.

Der BF wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn die/der BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der/die BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält.

Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.

Die im gegenständlichen Protokoll verwiesenen Aktenseiten werden wie folgt zitiert:

AS: Aktenseite des Aktes des seinerzeitigen Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl

BAS: Seite der Beschwerdeakte des Bundesverwaltungsgerichtes

BF beantragt keinen Fahrtkostenersatz

VR beginnt mit der Befragung des BF

(...)

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin nicht verheiratet. Ich lebe alleine. Ich lebe im Ute Bock-Haus. Ich lebe dort in einem Einzelzimmer.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, einen Sohn. Namens XXXX. Er wurde am XXXX geboren. Ich verweise auf die Geburtsurkunde.

R: Wer ist die Kindesmutter:

BF: Sie heißt XXXX. Sie ist XXXX Staatsbürgerin. Sie wohnt im XXXX bei ihrem Freund. Ich weiß im Moment die Straße nicht. Sie wohnt in der XXXX, die Türnummer habe ich vergessen. Ich komme nur zu ihr, um meinen Sohn zu sehen.

VR. Wie kommen Sie zur Mutter des Kindes?

BF: Ich fahre mit der XXXX und nehme den Bus Linie XXXX und fahre bis zu einer mir unbekannten Station.

R: Wo steigen Sie aus?

BF: Ich fahre immer mit dem XXXX und muss immer fragen. Ich besuche sie 3 bis 4mal pro Woche.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein. Ich habe nur Kontakt zu meiner Mutter und zu XXXX. Mein Vater ist seit 23.01.2007 tot. Ich habe eine Schwester namens XXXX. Sie ist jünger als ich und ist jetzt 21 Jahre alt.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester?

BF: Nein, nur zu meiner Mutter. Am Todestag meines Vaters sind alle verschwunden. Ich habe nur durch XXXX Kontakt erlangt zu meiner Mutter. Ich will zwar Kontakt zu ihr haben, aber es gelingt nicht. Ich bin nur dank XXXX hier in Österreich.

R: Wie haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Per Telefon. Ich habe über die App "Viber" Kontakt zu meiner Mutter. Es handelt sich um eine kostenlose App. Ich habe einen T-Mobile Vertrag mit XXXX Freiminuten im Monat.

R: Verstehen Sie Ihre Mutter gut?

BF: Wenn ich meine Mutter sprechen möchte, sage ich XXXX, dass sie meine Mutter holen soll. Die Verbindung nach Guinea ist gut. Ich möchte nicht immer Kontakt mit meiner Mutter haben, da mit sie nicht immer erklären muss, wohin sie geht. Meine Mutter ist ca 60 bis 62 Jahre alt. In Afrika gibt es keinen Geburtstag. Die ältere Generation weiß oft nicht, wie alt sie ist. Wir wissen von uns gegenseitig, dass wir am Leben sind.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Mutter?

BF: 3 bis 4mal pro Woche.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein, niemanden in Europa.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Peul (franz.), Foula (deutsch). In Guinea gibt es ein Problem zwischen Peul und Malinke.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin praktizierender Moslem. Ich bete die 5 Gebete und gehe am Freitag zur Moschee. In XXXX gehe ich zum XXXX.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich ging nicht in eine normale Schule. Ich ging in eine Art "Koranschule". Der Unterricht wurde in Französische und Arabisch abgehalten. Ich habe die Schule zwischen dem 10 bis 14 Lebensjahr besucht. Mit 7 Jahren kam ich in die Volksschule (6 Jahre lang). Mit 13 Jahren bin ich mit meinem Vater zur Elfenbeinküste gegangen. Er hatte dort Geschäfte. Ich ging dort kontrollieren. Ich habe mit 13 Jahren die Schule beendet. Von 13 bis zum 14. Lebensjahr war ich auf der Elfbeinküste. 2003 war ich in Deutschland für 3 Monate aufhältig. Ich habe dort als Tourist gelebt. Ich bin auf Veranlassung meines Vaters dorthin gereist. Ich reiste nach Guinea zurück und die Schule war beendet.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Von meiner Wiedereinreise (mit 14 Jahren) bis zu meiner Einreise in Österreich, habe ich meinen Vater chauffiert. Man darf schon mit 14 Jahren fahren, wenn man das Auto seines Vaters bekommt. Ab dem16. Lebensjahr darf man den Führerschein machen.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF: Ich spielte in einem Fußballclub. Namens FC XXXX in XXXX.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte in XXXX, einer großen Stadt und in Conakry.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein. Unser Haus wurde am Tag der Tötung meines Vaters, im Jahr 2007, zerstört. Die Mutter lebt bei ihrem Bruder.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein, nur einen Kurzbesuch in Deutschland. Sonst nirgends wo. Seit 2007 bin ich hier in Österreich.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja, vom XXXX. Sonst nicht.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF:. Ja, ich war Mitglied des UFDG (Union der demokratischen Kräfte Guineas). Es ist eine Partei. Der Präsident heißt Cellou Dalen Diallo.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja, alle Fulla sind in Guinea verfolgt. Wir haben einfach Probleme. Ich wäre auch als Mitglied des UFDG der Verfolgung ausgesetzt. Vor ca 2 Monaten wurde ein Mamadou Oury Diallo erschossen. Er wurde in Guinea erschossen. Er wurde am Abend daheim erschossen.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Ich habe es versucht, aber es funktionierte nicht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich befürchte, dass ich tot sein werde.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich bin selbstständig. Ich habe eine XXXX-Karte. Mit dieser Karte bin ich berechtigt zu spielen.

R fordert den BF auf, eine Kopie der Karte anher zu übermitteln.

BF: Wenn ich nach Arbeit frage, sagt jeder, dass ich keine Arbeit bekomme, weil ich keine Arbeitskarte habe. Ich helfe Leuten beim Übersiedeln. Ich war Zeitungsverkäufer beim "AUGUSTIN". Ich wurde kontrolliert und konnte keine Erlaubnis vorweisen. Im Jahr 2007 wurde ich nach XXXX gebracht. Bis 2008 habe ich mich dort aufgehalten. Ich habe dort gelebt. Ich bekam Euro XXXX,--. Habe dort als Schneeräumer gearbeitet. Ich habe keine Bestätigung. Ich habe als Homosexueller (in XXXX) gearbeitet. Ich treffe auch ältere Frauen in Bars oder Lokalen und gehe mit ihnen nach Hause. Ich schäme mich dafür. Ich mach das seit 2007, um zu überleben. Ich möchte in Österreich gerne U-Bahn- oder Straßenbahnfahrer werden. Sobald ich eine Arbeitsbewilligung bekomme, mache ich das.

R: Wie oft spielen Sie Fußball?

BF: Ich gehe zweimal pro Woche zum Training.

R: Wann, an welchen Tagen, gehen Sie zum Training?

BF: Ich gehe im Sommer zweimal trainieren. Jetzt trainieren wir in der Halle. Es ist im XXXX, XXXX. Es handelt sich um einen Club. Der Besitzer heißt XXXX. Der Verein heißt XXXX.

R fordert den BF auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Bestätigung über den Club (Spiele, Trainings, Anwesenheit etc.) vorzulegen.

BF: Es spielen viele verschiedene Nationalitäten dort. Es sind Türken, Franzosen, Österreicher und Afrikaner.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF:. Ich bekomme keine Unterstützung vom Staat. Ich war mehrmals bei der CARITAS, sie haben mir aber nicht geholfen. Seit 2013 muss ich mich jeden 3. Tag bei der Polizei melden.

Der BF legt das Meldeblatt zur Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.

BF: Ich habe keine e-card. Ich habe vom Staat Österreich seit 2007 nichts bekommen. Ich spiele CASH-POINT (Sportwetten). Das Maximum, das ich gewonnen habe waren Euro XXXX,--. Ich gewinne manchmal auch nur geringere Beträge, z.B. Euro XXXX,--.

R: Wie oft spielen Sie?

BF: Ich spiele nur am Wochenende von Freitag bis Sonntag. Wenn es die Champions-League gibt, spiele ich auch öfter. Der Einsatz ist nicht sehr hoch. Ich setzte nicht mehr als 5,-- Euro ein, pro Tag (Freitag bis Sonntag). Seit einem Jahr lebe ich vom Spiel. Die anderen Dinge, die ich vorher gemacht habe, mache ich nicht mehr.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF:. Ja, ich kann arbeiten. Mein einziges Problem ist die Schulter.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein, noch nicht. Ich habe es versucht, aber es wurde mir nicht geholfen.

VR: Wann und wie haben Sie die Mutter Ihres Sohnes n kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Ich habe sie 2007 kennengelernt. Sie war damals minderjährig und lebte bei ihrer Schwester. Die Schwester ist mit einem Asylwerber aus Guinea verheiratet. Meine Freundin war damals 16 Jahre alt.

VR: Haben Sie mit der Mutter Ihres Kindes in einem gemeinsamem Haushalt? Wenn ja, wann?

BF: Ich lebte mit ihr von XXXX zusammen. Wir waren in einem Zimmer. Ich habe erst im Jahr 2009 mit ihr in einem Zimmer gelebt. Es war im XXXX, XXXX. Dieses Zimmer war in der Wohnung der Schwester der Kindesmutter. Im Jahr 2011 gab es Streitigkeiten zwischen uns. Ich habe im Juli/August 2011 von der Schwangerschaft erfahren. Seit August 2011 bis 2013 war ich mit XXXX zusammen. Ich lebte damals in XXXX. XXXX ist österreichische Staatsbürgerin, sie ist aus XXXX. Ich kam immer wieder nach XXXX.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Wenn ich nicht die Zeit mit meinem Kind verbringe, bin ich im CASH-POINT. Ich kann mein Geld jeden Tag abholen. Die Öffnungszeiten sind von 10.00 bis 23.00 Uhr. Ich stehe zu verschiedenen Zeiten (08.00 oder 09.00 Uhr) auf. Wenn die Mutter meines Kindes zur Arbeit geht, muss ich früh aufstehen, damit ich mit meinem Sohn die Zeit verbringen kann.

VR: Besucht Ihr Kind einen Kindergarten?

BF: Am XXXX beginnt das Kind mit dem Kindergarten.

(BF wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.).

VR: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrem Kind?

BF: Ich spreche mit meinem Kind Deutsch. Die Mutter meines Kindes ist XXXX Staatsbürgerin, spricht aber mit unserem Sohn Deutsch. Sie arbeitet in der Feinkost bei der Firma XXXX: Die Mutter meines Kindes spricht sehr gut Deutsch. Mein Sohn kann auch XXXX. Ich spreche mit meinem Sohn auch Fulla. Ich möchte, dass er mit meiner Mutter Fulla sprechen kann.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: 2007 habe ich 3 Monate einen Deutschkurs besucht, ebenso 2009. Ich habe keine Bestätigung darüber.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ich will sehr gut Deutsch sprechen. Ich habe mit den Leuten bei der CARITAS gesprochen. Ich will gut Deutsch lernen. Niemand hilft mir. Ich komme aus Guinea. Ich war schon in Oberösterreich. Ich hatte mit meiner Freundin Probleme gehabt. Ich habe in Krumbach gewohnt, 3 bis 6 Monate. Ich habe dort nichts getan. Man kann dort nicht einfach gehen, es ist dort im Winter viel Schnee.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Im Jahr 2007 hat mir der Bundespräsident in Traiskirchen die Hand gegeben. Er kommt von der sozialistischen Partei. Es gibt noch die ÖVP, die Grünen. Es gibt in Österreich an Zeitungen die "Heute", "Österreich", "Augustin". Den "Augustin" habe ich auch verkauft.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ja, ich habe österreichische Freunde. Mein Freund heißt XXXX, es ist unser Sozialhelfer im Ute-Bock-Haus. Die Mutter meines Sohnes, die mich gut kennt, könnte vielleicht so eine Bestätigung ausstellen.

VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein. Nur im Fußballverein.

VR: Was unternehmen Sie mit Ihrem Sohn, wenn er bei Ihnen ist?

BF: Ich kaufe ihm alles, was er gerne möchte, z.B. Schokolade etc. Ich gehe mit ihm auf den Spielplatz und spiele mit ihm Fußball. Er ist sehr talentiert. Ich selbst bin "Austria Wien-Fan". Ich sehe mir die Spiele im Fernsehen an. Ich war einmal im Stadion. Es ist teuer, deshalb geh ich nicht oft ins Stadion.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Ja, ich wurde zweimal verurteilt, im September 2007 und das zweite Mal im Jahr 2009. Ich hatte seither keinen Kontakt mehr im Drogenmilieu.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BF: Was mich beunruhigt ist die Lage in Guinea wegen Ebola. Ich sorge mich um meine Mutter, die dort ist. Natürlich auch um meine Schwester und meine Freundin XXXX. Die Lage ist sehr ernst, wenn Ebola in einer Familie ausbricht, wird die ganze Familie ausgerottet. XXXX hat mir von Leuten berichtet, die gestorben sind. XXXX lebt in Conakry, es gibt aber auch dort Ebola-Fälle. Ich telefoniere mit XXXX. Es sind alle Grenzen geschlossen. Es ist nicht möglich, ins oder aus dem Land zu kommen. Man kommt nur mit der AIR-FRANCE ins Land. Am Flughafen ist eine französische Fluggesellschaft für die Einreise zuständig. Es haben alle Angst. Meine Mutter hat auch große Angst. Als ich sie das letzte Mal anrief, hat sie mir gesagt, sie wäre krank. Sie kann aber kein Spital aufsuchen weil, wenn sie im Spital ankommt sagt man sofort, dass sie Ebola hat.

VR: Ist in Ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis schon jemanden an Ebola erkrankt oder verstorben?

BF: Ja, ich kenne jemanden, der erkrankt und gestorben ist. Er heißt XXXX, er ist Arzt.

Er ist mit seiner ganzen Familie gestorben. Ob es in den Medien war, weiß ich nicht. Es hat mir XXXX erzählt. Meine Familie, Mutter, Schwester und auch XXXX leben.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte noch sagen, bitte helfen Sie mir ein "normales" Leben zu führe. Ich möchte auch mein Kind unterstützen. Ich möchte die Möglichkeit haben, zu arbeiten. Ich kann dann ein normales Leben führen. Ich bräuchte aber auch eine E-Card. Weil ich diese nicht hatte, konnte mir im Spital auch nicht geholfen werden."

Hinsichtlich der Integrationsbemühungen und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Ermächtigung zur Überweisung des Mietkostenersatzes vom 02.01.2014, mit dem der Beschwerdeführer den Verein Ute Bock dazu ermächtigte, den Mietzuschuss direkt aus der Grundversorgung einzuheben

Anbot zum Abschluss eines Mietvertrages, ausgestellt vom 02.01.2014 vom Verein Ute Bock für den Beschwerdeführer

Bilder des 2012 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers

Versicherungsdatenauszug

Kopie des Spielerpasses des Beschwerdeführers mit Spielberechtigung bis 01.09.2011 samt Torschützenliste, in der der Beschwerdeführer unter den besten 20 Torschützen geführt wird

Unterlagenanforderung vom Amt der Wiener Landesregierung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX auf Aufenthaltskarte (Angehörige EWR-Bürgers), angefordert wurde ein gültiger Reisepass, eine Krankenversicherungsbestätigung (keine E-Card) und ein Nachweis aller der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Existenzmittel

Bestätigung vom XXXX über die Anmeldung des Sohnes des Beschwerdeführers zum Kindergartenbesuch

Empfehlungsschreiben des Vereins Ute Bock vom 12.11.2014, wonach der Beschwerdeführer großes Interesse an der österreichischen Kultur hat und sich gerne in verschiedene Projekte eingliedert, er zudem große soziale Kompetenz aufweise, immer großes Engagement an den Tag lege und sich stets zur vollsten Zufriedenheit beim Verein in der Beratungsstelle verhalte sowie ein äußerst fleißiger und hilfsbereiter Mann ist

Schreiben vom 10.07.2014 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach der Beschwerdeführer ab 07.07.2014 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert ist und ab diesem Datum die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beginnt

Mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener verurteilt. Ebenfalls als junger Erwachsener wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen sowie ein (Teil der) Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsbürger von Guinea.

Der Beschwerdeführer verfügt über österreichische Freunde, hat bereits einige Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist ab Juli 2014 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert und ab diesem Datum begann für ihn auch die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu laufen. Aufgrund dieser Karte ist er berechtigt in einem österreichischen Verein Fußball zu spielen. Überdies unterstützt er Menschen beim Übersiedeln und er war in der Vergangenheit auch als männlicher Prostituierter in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum U-Bahn- oder Straßenbahnfahrer absolvieren. Hinsichtlich der Integrationsbemühungen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer, der beim Verein Ute Bock über eine Unterkunft verfügt, hat im Jänner 2014 eine Ermächtigung zur Überweisung des Mietzuschusses direkt an den Verein Ute Bock aus der Grundversorgung ausgestellt. Laut Schreiben vom Verein Ute Bock vom 12.11.2014 hat der Beschwerdeführer großes Interesse an der österreichischen Kultur, ist fleißig und hilfsbereit, gliedert sich bereitwillig in verschiedene Projekte ein, weist große soziale Kompetenz auf, legt großes Engagement an den Tag und verhält sich in Summe stets zur vollsten Zufriedenheit beim Verein in der Beratungsstelle.

Es wird nicht verkannt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten schwer wiegen. Jedoch liegen seine strafrechtlichen Verfehlungen mittlerweile über sieben (Urteil vom Landesgericht vom November XXXX) bzw. über fünfeinhalb Jahre (Urteil vom Landesgericht vom Mai XXXX) zurück und hat der Beschwerdeführer, der beide Verurteilungen als junger Erwachsener begangen hatte, seit seiner letzten Verurteilung im Mai XXXX, aufgrund derer auch eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wiederholt nachweislich dargelegt, dass er sich vom Drogenmilieu entfernt hat und sich um seine Integration in Österreich überaus bemüht. Er hat nachweislich Anstrengungen unternommen, sich in Österreich besser und nachhaltig zu integrieren.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am XXXX XXXX geborenen Sohnes XXXX, einem XXXX Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, der sich zusammen mit der XXXX Kindesmutter seines Sohnes seit August 2014 das Sorgerecht seines Sohnes teilt, kommt seinen Obsorgeverpflichtungen - soweit es aufgrund seiner derzeit minimalen finanziellen Mittel möglich ist - überaus gewissenhaft nach und besucht seinen Sohn rund vier Mal die Woche, insbesondere passt er auf seinen Sohn auf, wenn die Kindesmutter arbeitet. Der Beschwerdeführer entrichtet zwar keine Unterhaltszahlungen an seinen Sohn; wenn er jedoch dazu finanziell in der Lage ist, leistet der Beschwerdeführer seinem Sohn, der nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Mutter nicht (mehr) mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft führt, kleine Geschenke in Form von Kleidung oder Gutscheinen, überdies leistet er gelegentlich kleine Beträge als Unterstützungszahlungen an die Kindesmutter in Höhe von rund EUR XXXX,- bis XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität und die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den dabei vorgelegten Urkunden und Unterlagen und aus der Einvernahme der Kindesmutter seines 2012 geborenen Sohnes vor dem Bundesasylamt. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation legt er insbesondere einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, eine Ermächtigung zur Überweisung des Mietkostenersatzes vom Jänner 2014, mit dem der Beschwerdeführer den Verein Ute Bock dazu ermächtigte, den Mietzuschuss direkt aus der Grundversorgung einzuheben, ein Anbot zum Abschluss eines Mietvertrages, ausgestellt vom Jänner 2014 vom Verein Ute Bock für den Beschwerdeführer und ein Schreiben vom 10.07.2014 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach der Beschwerdeführer ab Juli 2014 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert ist und ab diesem Datum die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beginnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Nunmehr angefochtener Bescheid des Bundesasylamtes behandelt einzig die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Guinea.

Zu Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Guinea).

Im Detail wurde der gegenständlich zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, GZ XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache (unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren) zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX zu XXXX bestätigt und lediglich der Beschwerde zu Spruchpunkt II. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise ab 2007, somit seit mehr als sieben Jahren, in Österreich. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein.

Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären, den er pflegt lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am XXXX XXXX geborenen Sohnes XXXX, einem XXXX Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, der sich zusammen mit der XXXX Kindesmutter seines Sohnes seit August 2014 das Sorgerecht seines Sohnes teilt, kommt seinen Obsorgeverpflichtungen - soweit es aufgrund seiner derzeit minimalen finanziellen Mittel möglich ist - überaus gewissenhaft nach und besucht seinen Sohn rund vier Mal die Woche, insbesondere passt er auf seinen Sohn auf, wenn die Kindesmutter arbeitet. Der Beschwerdeführer entrichtet zwar keine Unterhaltszahlungen an seinen Sohn; wenn er jedoch dazu finanziell in der Lage ist, leistet der Beschwerdeführer seinem Sohn, der nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Mutter nicht (mehr) mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft führt, kleine Geschenke in Form von Kleidung oder Gutscheinen, überdies leistet er gelegentlich kleine Beträge als Unterstützungszahlungen an die Kindesmutter in Höhe von rund EUR XXXX,- bis XXXX.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind nicht nur die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die subjektiven Rechte des Kindes des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen: Insbesondere aus Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).

Hinsichtlich der großen Bedeutung des Kindeswohles im Rahmen einer Interessensabwägung ist überdies auf ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2014, Zahl E 35-36/2014-10, zu verweisen, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im behobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 in dessen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden ist und das Erkenntnis deshalb aufgehoben hatte, obwohl sich die Kinder des Beschwerdeführers seit zwölf Jahren in Pflege und Erziehung der Großeltern befanden und zu ihren leiblichen Eltern während dieses Zeitraumes kein Kontakt bestand. Zu verweisen ist auch darauf, dass im vorzitierten Fall der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit den minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. zu deren Unterhalt oder Erziehung beigetragen hatte. In der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2014 wurde insbesondere betont, dass das familiäre Band zwischen einem Vater und seinem (insbesondere ehelichen) Kind derart stark sei, dass es nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen könne. Der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass selbst in einem Fall, in welchem die Trennung der Eltern bereits sechs Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden habe, zu keiner Zeit Unterhalt für das Kind geleistet worden sei, persönlicher Kontakt aufgrund einer Abschiebung nicht möglich gewesen sei und das Kind erst nach der Ausweisungsentscheidung des Vaters von diesem anerkannt worden sei, ist der EGMR davon ausgegangen, dass keine ausreichenden Gründe für die Annahme des Abreißens besagten familiären Bandes vorlägen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2014 nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine überaus wichtige Bezugsperson für seinen 2012 geborenen Sohn darstellt, den er seit Anfang 2013 regelmäßig sieht und sich um ihn regelmäßig kümmert, auch wenn er für seinen Sohn nicht den Unterhalt entrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Wohl des Kindes, insbesondere dessen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig erscheinen ließe (vgl. AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).

Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn besteht somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass dieser mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne seinen minderjährigen Sohn, mit welchem er unzweifelhaft ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und diesen zurücklassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.

Ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat Guinea wird im gegenständlichen Fall als nicht zumutbar angesehen und stellt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft mit der in Österreich lebenden XXXX Kindesmutter führt, auch keine realistische Möglichkeit dar.

Ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht lediglich zur Mutter des Beschwerdeführers in Form telefonischer Kontakte.

Der Beschwerdeführer hat zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer verfügt über österreichische Freunde, hat bereits einige Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist ab Juli 2014 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert und ab diesem Datum begann für ihn auch die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu laufen. Aufgrund dieser Karte ist er berechtigt in einem österreichischen Verein Fußball zu spielen. Überdies unterstützt er Menschen beim Übersiedeln und er war in der Vergangenheit auch als männlicher Prostituierter in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum U-Bahn- oder Straßenbahnfahrer absolvieren. Hinsichtlich der Integrationsbemühungen und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer, der beim Verein Ute Bock über eine Unterkunft verfügt, hat im Jänner 2014 eine Ermächtigung zur Überweisung des Mietzuschusses direkt an den Verein Ute Bock aus der Grundversorgung ausgestellt. Laut Schreiben vom Verein Ute Bock vom 12.11.2014 hat der Beschwerdeführer großes Interesse an der österreichischen Kultur, ist fleißig und hilfsbereit, gliedert sich bereitwillig in verschiedene Projekte ein, weist große soziale Kompetenz auf, legt großes Engagement an den Tag und verhält sich in Summe stets zur vollsten Zufriedenheit beim Verein in der Beratungsstelle. Der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls einen um Integration in Österreich bemühten Eindruck hinterließ, verfügt somit auch über umfassende soziale Bindungen in Österreich. Es kann von einer positiven Prognose hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Bei einer langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN).

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war.

Es wird nicht verkannt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten schwer wiegen. Jedoch liegen seine strafrechtlichen Verfehlungen mittlerweile über sieben (Urteil vom Landesgericht vom XXXX) bzw. über fünfeinhalb Jahre (Urteil vom Landesgericht vom XXXX) zurück und hat der Beschwerdeführer, der beide Verurteilungen als junger Erwachsener begangen hatte, seit seiner letzten Verurteilung im Mai XXXX, aufgrund derer er auch eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wiederholt nachweislich dargelegt, dass er um seine Integration in Österreich überaus bemüht ist und hat diesbezüglich auch Anstrengungen unternommen, sich in Österreich besser und nachhaltig zu integrieren. Nach Haftende blieb der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt unbescholten, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Ihm ist diesbezüglich offensichtlich auch bewusst, dass er bei jeder weiteren zukünftigen Verfehlung den Kontakt zu seinen Sohn riskieren würde und ist ihm dieser Kontakt nachweislich überaus wichtig und kommt der Beschwerdeführer, der sich zusammen mit der Kindesmutter seines Sohnes das Sorgerecht seines Sohnes teilt, seinen Obsorgeverpflichtungen - soweit es aufgrund seiner minimalen finanziellen Mittel möglich ist - überaus gewissenhaft nach.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie der österreichischen Gesetze im allgemeinen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Guinea als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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