L507 1431793-1•BVwG L507 1431793-1
L507 1431793-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, bloße Vermutungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Terror
L507 1431793-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 06.981-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste im Juni 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 08.06.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er bis 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten im Jahr 2005 den Irak wegen des damals dort herrschenden Krieges verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei unter Saddam Hussein ein hochrangiger Offizier gewesen. Während des Krieges sei der Vater des Beschwerdeführers öfters von der Oppositionspartei bedroht worden, weshalb die gesamte Familie nach Syrien geflüchtet sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer ohne Probleme gelebt, bis dort auch der Krieg ausgebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, während dieses Krieges in Syrien zu sterben und habe sich entschlossen, Syrien in Richtung Europa zu verlassen. Würde sich die Sicherheitslage in Syrien normalisieren, dann würde er freiwillig nach Syrien zurückkehren. Derzeit sei ein Leben im Irak bzw. in Syrien zu gefährlich. Politische, religiöse und ethnische Fluchtgründe habe er keine.
Am 26.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2005 in Begleitung seiner Eltern und seiner Geschwister vom Irak nach Syrien gereist sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei Offizier in der Armee des Saddam Hussein gewesen. Nachdem im Jahr 2003 Saddam Hussein entmachtet worden sei, seien die Mitglieder der alten Regierung, darunter auch sein Vater, pensioniert worden. In dieser Zeit hätten die Probleme seines Vaters mit Mitgliedern der Opposition begonnen bzw. seien viele Freunde und Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Opposition verfolgt und getötet worden. Aus diesem Grund habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und beschlossen gemeinsam mit seiner Familie den Irak zu verlassen. Jeder habe damals Angst um sein Leben gehabt, am meisten seien die Militärangehörigen in Gefahr gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater hätten in Syrien Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Syrien leben.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 06.981-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 28.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers nicht richtig beurteilt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus oder in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
In der mit 10.01.2013 datierten Beschwerdeergänzung wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und teilweise auch ergänzt sowie auf verschiedene - der Beschwerdeergänzung in arabischer Sprache beigefügte - Berichte verwiesen, woraus hervorgehen soll, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle einer Rückkehr in den Irak als auch in Syrien asylrelevant verfolgt werden würde.
3. Am 30.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde in Bagdad geboren, wo er auch aufwuchs und bis zum Jahr 2005 die Schule besuchte. Im Jahr 2005 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Syrien und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2012.
In Syrien hat der Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Aber wegen der dort vorherrschenden schlechten Situation musste er 2010 sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Damaskus abbrechen.
Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel für Syrien.
Die Eltern des Beschwerdeführers und seine zwei Schwestern wohnen nach wie vor in Damaskus. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien im Jahr 2012 verlassen und leben seither in Istanbul in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Syrien. Zu seinen beiden Brüdern in der Türkei hat der Beschwerdeführer weniger Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt von der Grundversorgung. Er hat die Deutschprüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" mit sehr gut bestanden. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich sehr viel mit Fotografie, hat bereits eine Fotoausstellung gemacht und verschiedene Filme gedreht.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013).
Bei der Parlamentswahl Ende April 2014, die ebenfalls von Anschlägen überschattet war, hatte die Partei des schiitischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki erneut die meisten Mandate gewonnen, die notwendigen Sitze zur Regierungsbildung aber klar verfehlt. Wegen der Zersplitterung der politischen Landschaft sind die Koalitionsverhandlungen langwierig (Der Standard 28.5.2014).
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).
Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:
Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013).
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 - Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).
Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices - improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren MitbürgerInnen, SchiitInnen, SunnitInnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, PilgerInnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).
Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).
Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).
ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).
Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).
Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014). Folgende Karte gibt einen Überblick über die aktuellen Kämpfe:
Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)
Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)
Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat.
Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)
Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga-Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014)
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-
Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)
Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.
Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)
Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)
Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)
Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)
754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)
Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)
Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)
1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. (AA 20.10.2013)
Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. (AA 20.10.2013)
Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. (AA 20.10.2013)
Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. Es hat folgende Schwerpunktaufgaben:
Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. (AA 20.10.2013)
Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. (AA 20.10.2013)
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 20.10.2013) Zusammen mit der Sicherheitslage verschlechterte sich auch die Menschenrechtslage. Die irakischen Sicherheitskräfte reagierten weiterhin auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen sowie drakonischen Anti-Terror-Maßnahmen. Der Irak wird als das schlimmste Land für JournalistInnen bezeichnet. (HRW 21.1.2014)
Al Qaida im Irak und andere aufständische Gruppen sorgten mit beinahe täglichen Anschlägen dafür, dass 2013 das blutigste Jahr unter den letzten fünf Jahren wurde. Die Selbstmordanschläge, Autobomben und Attentate wurden häufiger und tödlicher. Allein zwischen Mai und August wurden mehr als 3000 Menschen getötet und mehr als 7000 verletzt. In Summe könnten die systematischen Anschläge auf ZivilistInnen wie z.B. solche auf ein Fußballfeld oder ein schiitisches Begräbnis mit anschließendem Anschlag auf die dort eintreffenden Rettungsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. (HRW 21.1.2014)
1.2.5. Besonders gefährdete Berufsgruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. (AA 20.10.2013)
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013)
Während des Ramadan im Juli 2013 führten Milizen mit der stillschweigenden Unterstützung der Stadtverwaltung in Bagdad Razzien in Firmen wie Restaurants, Bars, gesellschaftliche Clubs und Nachtclubs durch, welche die Milizen als unislamisch ansehen. Die Razzien betrafen viele jezidische Alkoholgeschäftsbesitzer. Am 14. Mai wurden 10 jezidische Angestellte eines Alkoholgeschäfts im Stil einer Hinrichtung ermordet. Dazu kamen weitere Morde an Alkoholverkäufern in diesem Monat durch unbekannte Milizen. Bis Jahresende wurden die Morde nicht von der Regierung untersucht. (USDOS 27.2.2014)
Sozialer, religiöser und politischer Druck schränkten die Freiheiten in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Landesteilen versuchten verschiedene Gruppen den formalen Bildungssektor und die Vergabe akademischer Positionen zu kontrollieren. Religiöse Extremisten und bewaffnete Gruppen griffen auch KünstlerInnen, DichterInnen, SchriftstellerInnen und MusikerInnen an und schränkten so den kulturellen Ausdruck ein. (USDOS 27.2.2014)
97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013)
Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der
Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)
Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)
Seit 2003 haben religiöse Minderheiten zunehmend eine bessere Vertretung innerhalb des politischen Systems des Irak erhalten. Der Repräsentantenrat, der im März 2010 gewählt wurde, reservierte 8 von insgesamt 325 Sitzen für Minderheiten, einschließlich 5 Sitzen für ChristInnen und jeweils ein Sitz für die Säbäer-MandäerInnen, JesidInnen und Schabak. Allerdings weisen Berichte darauf hin, dass es als Resultat der Diskriminierung auf Religionsbasis und Vetternwirtschaft Minderheiten oft im öffentlichen Sektor unterrepräsentiert sind, besonders auf Provinzebene und in der städtischen Verwaltung sowie in den irakischen Sicherheitskräften. Jeziden und Christen haben sich über politische Marginalisierung resultierend aus der mangelnden adäquaten Vertretung von Minderheiten in den Provinzräten beklagt. (UNHCR 31.05.2012) Die [Anm.: arabische] sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. (AA 20.10.2013)
Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)
Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)
Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)
Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013)
Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen
gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein
lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)
Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)
Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka'i, die oft als ethnische "KurdInnen" identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben - besonders in Bagdad, Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)
Frauen, die zu Minderheiten gehören, sind wahrscheinlich der verwundbarste Teil der irakischen Gesellschaft und sind mit Gewalt und Diskriminierung durch eine Reihe von Akteuren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit konfrontiert. Ihre Bewegungsfreiheit und ihre Freiheit, ihre religiöse Identität durch ihre Kleidung auszudrücken, sind stark eingeschränkt durch die anhaltende Drohung von Gewalt und die wachsende religiöse Intoleranz. Dies wiederum schränkt ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Arbeit und Bildung ein. (UNHCR 31.05.2012)
Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)
Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)
1.2.7. Grundversorgung/Wirtschaft
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. (AA 20.10.2013)
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen
versickert sein. (AA 20.10.2013) Nach zehn Jahren war die irakische Erdölproduktion 2013 endlich wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Krieg. (Qantara.de 25.03.2013)
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5
Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". (AA 20.10.2013)
Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. (AA 20.10.2013)
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom
aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 %
Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. (AA 20.10.2013)
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen
und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der
Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (AA 20.10.2013)
Die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen wie Strom oder Müllabfuhr ist noch nicht einmal in Großstädten wie Bagdad wieder hergestellt. (Im Gegensatz dazu verläuft der Wiederaufbau in der Region Kurdistan-Irak mit halsbrecherischer Geschwindigkeit.) Den Irakern steht ein Sommer, in dem Temperaturen von über 50 Grad nicht ungewöhnlich sind, mit allenfalls sporadisch vorhandenem Strom und fließend Wasser bevor. (Qantara.de 25.03.2013)
Inkompetenz und Korruption sind weit verbreitet: Auf der Liste der korruptesten Länder der Welt von Transparency International steht der Irak regelmäßig ganz oben an zehnter Stelle. Die Zahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten in Irak zählt zu den höchsten im Nahen Osten. Je nach Definition von Arbeitslosigkeit liegt diese bei 8 bzw. 11 Prozent, wobei Frauen, junge Leute und Menschen, die am Land leben, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor hat sich in den Jahren 2005 bis 2010 verdoppelt: Inzwischen sind ungefähr 60 Prozent der Vollzeitbeschäftigten Staatsangestellte. Ihre Gehälter wurden stark erhöht, was das Entstehen einer gestärkten Mittelklasse fördert. (AA 17.01.2013/ Qantara.de 25.03.2013/IRIN News 24.04.2013)
Der neue Reichtum des Landes gelangt aber nicht nach unten aufgrund der Abhängigkeit des Irak vom Öl, der Korruption der Regierung, mangelnder Fähigkeiten Budgets umzusetzen und dem Scheitern, den Privatsektor zu entwickeln. Die gestiegenen Gehälter vor allem der Staatsangestellten gingen jedoch nicht immer mit wachsender Kaufkraft einher, weil auch die Inflation zunahm. Im Jahr 2006 betrug sie über 50 Prozent. Im Jänner 2013 betrug sie 2,2 Prozent. (IRIN News 24.04.2013)
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Während über 1,5 Mio. Iraker reguläre Gehälter von der Regierung erhalten, leiden viele Iraker unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Der Ölsektor beschäftigt weniger als ein Prozent der Arbeitnehmer. Der traditionell kleine Industrie- und Landwirtschaftssektor stagnierte aufgrund der amerikanischen Liberalisierungspolitik und den damit einhergehenden billigen Importen. (IRIN News 24.04.2013)
Bei der Armutsrate im Irak ist zu berücksichtigen, dass diese durch das schnellere Wirtschaftswachstum in der Autonomieregion Kurdistan verzerrt wird und die Armut z.B. in Qadissiya, Muthanna und Diyala verschleiert. (IRIN News 24.04.2013)
Der Irak hat jedoch das Ziel erreicht, den Anteil absoluter Armut (weniger als US$ 2.50 pro Tag) bis 2015 zu halbieren. Im Jahr 2011 lag der Anteil der absolut armen Bevölkerung bei 11,5 Prozent. Viele Menschen leben an der Armutsgrenze und könnten leicht darunterfallen, aber zahlreiche Menschen könnten mit etwas Hilfe über die Armutsgrenze aufsteigen. (IRIN News 24.04.2013)
Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Staatenlose Personen sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)
Besonders in der Autonomieregion Kurdistan, wo sich die Wohnungsproblematik aufgrund des Zustroms von IDPs aus anderen Teilen des Irak verschärfte, fehlt es an Wohnungen. Durch staatliche Kredite, öffentlichen Wohnungsbau und Unterstützung des privaten Sektors in Bezug auf Bautätigkeit soll dem Problem begegnet werden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen verdoppelten sich die Preise für Häuser und Mieten in den letzten Jahren, dies gilt auch für die Region Kurdistan. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)
1.2.8. Medizinische Versorgung
Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.
Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)
Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)
Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)
Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)
Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich - mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z. B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)
Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren - auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)
Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)
1.2.9. Behandlung nach Rückkehr
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt. (AA 7.10.2013)
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. (AA 7.10.2013)
Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. (AA 7.10.2013)
Bereits am 22.10.2011 empfahl das Europäische Gericht für Menschenrechte, Abschiebungen nach Bagdad aufgrund der steigenden Gewalt einzustellen. Am 16.11.2011 kritisierte der Europäische Rat einige europäische Staaten für die Fortsetzung der Abschiebungen. Es gibt Berichte, dass einige Abgeschobene bei ihrer Ankunft verhaftet oder misshandelt wurden und anderen die Einreise aufgrund von Identitäts- oder Staatsbürgerschaftsirrtümer verweigert wurde. (UNAMI Human Rights Office/OHCHR Januar 2011)
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in
die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. (AA 7.10.2013)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Verwaltungsakte des Bundesasylamtes;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen, insbesondere betreffend seine Integrationsbemühungen in Österreich;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 20.06.2014).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung A2 mit sehr gut bestanden hat, ergibt sich aus dem Diplom vom XXXX2014.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil sein Vater ein hochrangiger Offizier unter Saddam Hussein gewesen sei. Ferner würde er im Irak einer Verfolgung ausgesetzt sein, weil er Sunnit sei.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der Armee von Saddam Hussein Offizier im Range eines Brigadiers gewesen sei. Nach dem Fall von Saddam Hussein im Jahr 2003 sei der Vater des Beschwerdeführers als Offizier - wie viele andere Offiziere auch - pensioniert worden. Gleichzeitig seien ehemalige Offiziere der irakischen Armee auch gesucht und bedroht worden. Nachdem einige Freunde und ehemalige Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers getötet worden seien, habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und habe deshalb im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Familie den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer sei damals 13 Jahre alt gewesen und habe sodann in Syrien die Schule beendet und ein Studium an der Universität Damaskus begonnen. Aufgrund der in Syrien ab dem Jahr 2010 vorherrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage bzw. wegen des Krieges sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sein Studium abzubrechen. Der Beschwerdeführer sei niemals (weder im Irak noch in Syrien) wegen des Umstandes, dass sein Vater Offizier der irakischen Armee gewesen sei, persönlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Demgegenüber sei sein Vater vor der Ausreise nach Syrien im Jahr 2005 mehrmals bedroht worden, aber wisse der Beschwerdeführer nichts darüber, weil sein Vater nichts darüber erzählt habe. Der Vater des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Syrien (Damaskus) und beziehe seit seiner Pensionierung als Offizier eine Pension vom irakischen Staat.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der einschlägigen Berichtslage zum Irak nicht entnommen werden kann, dass ehemalige Offiziere der Armee Saddam Husseins nach dem Fall des Regimes des Saddam Hussein im Jahr 2003 einer systematischen Verfolgung weder von staatlicher noch von dritter Seite ausgesetzt gewesen seien. Teilweise haben Offiziere und Militärangehörige ihre Posten und Positionen behalten und teilweise wurden sie pensioniert. Offiziere und Militärangehörige, die für verschiedenartige Verbrechen unter dem Regime von Saddam Hussein oder der Baath Partei verantwortlich gemacht wurden, wurden dafür zur Verantwortung gezogen. Ebenso ist der allgemeinen Berichtslage nicht zu entnehmen, dass Familienangehörige von ehemaligen Offizieren des Saddam Hussein oder Mitgliedern der Baath Partei nach dem Jahr 2003 einer systematischen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, dass er insbesondere selbst weder im Irak noch in Syrien irgendwelchen Bedrohungen, die im Zusammenhang mit der vormaligen beruflichen Tätigkeit seines Vaters stehen würden, ausgesetzt gewesen sei, vermochte es der Beschwerdeführer nicht, eine maßgebliche Furcht vor Verfolgung bzw. eine aktuelle und asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Zudem stützte der Beschwerdeführer seine Befürchtungen lediglich auf Vermutungen, die aber keine Deckung in der Berichtslage zum Irak finden und auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen vermögen.
Ferner muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 im Alter von 13 Jahren den Irak verlassen hat und bis 2012 in Syrien aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Vorfall seine Person betreffend unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Irak genannt und sind die Bedrohungen seinen Vater betreffend aus den Jahren vor 2005 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise aus Syrien und einer Asylantragstellung im Jahr 2012 herzustellen. Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der behaupteten Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung kann daher auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und wäre eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Der Vollständigkeit halber ist auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem Gebiet, das von der Terrororganisation islamischer Staat (IS) besetzt wird, stammt und auch keinen Bezug zu solchen Gebietsteilen des Irak hat, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 war das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage im Irak als schlecht zu beschreiben ist. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin die Stadt Bagdad und einzelne Gebiete im Zentralirak. Trotz der verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen und Milizen - insbesondere auch im Raum Bagdad aktiv. Im Vergleich zu Bagdad und den Rest des Landes wird in den aktuellen Länderinformationen dabei die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie im Süden deutlich besser beurteilt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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