I403 1422896-2•BVwG I403 1422896-2
I403 1422896-2Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel
I403 1422896-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 811402204-889175, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war am Vortag am Bahnhof Meidling einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden, und es war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument vorweisen konnte. Bei der Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im September 2011 mit einem gültigen Reisepass von Marokko in die Türkei geflogen zu sein, von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe vorgehabt, nach Österreich zu kommen, weil er Deutsch lernen wolle. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Zudem würden Menschenrechte in Marokko so gut wie nicht existieren. Man besuche die Schule und finde dennoch keine Arbeit. Dies sei sein einziger Grund, warum er in Österreich sei. Hier wolle er die Sprache lernen und sich integrieren. Er gab weiters an, dass in Marokko seine Mutter und zwei Brüder leben würden. Er selbst habe 12 Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung als Elektromechaniker gemacht. Gearbeitet habe er als Verkäufer bei einem Großhandel und in einer Schuhfabrik. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er, dass er keine Arbeit finden könne.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.11.2011 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation seiner Familie eher unterdurchschnittlich gewesen sei. Man habe aber genug zum Leben gehabt. Die Perspektiven seien allerdings schlecht gewesen. Er wolle unter besseren Bedingungen arbeiten und auch mehr Geld verdienen. Er sei auch nach Europa zu kommen, um hier Redefreiheit und die Menschenrechte zu genießen. Er habe sich immer in seinem engeren Freundeskreis über die soziale Situation und die menschenrechtliche Lage in Marokko beschwert. Er habe auch Gedichte mit sozialkritischem Hintergrund geschrieben und sie im Familien- und Freundeskreis vorgetragen. Schwierigkeiten mit den marokkanischen Behörden habe er nie gehabt. Sein Vater sei Araber, seine Mutter Berberin. Er selbst sei sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zahl 11 14.022-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer seine Heimat mit der Hoffnung verlassen habe, in Europa Perspektiven vorzufinden. Eine politische Verfolgung sei nicht ansatzweise anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nur vage in den Raum gestellt, sich im engsten Freundeskreis und auch im Familienkreis sozialkritisch geäußert zu haben. Der Wunsch, durch die Ausreise die Lebensverhältnisse zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus den geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die finanzielle Lage sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Es sei dem Beschwerdeführer auch bis zur Ausreise möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei ihm möglich gewesen, bis zuletzt im Haus der Mutter zu leben und auch Geld zu sparen, um damit die Ausreise teilweise zu finanzieren. Es wäre dem Beschwerdeführer auch künftig zumutbar, sein Leben auf diese oder ähnliche Weise weiter zu führen. Zu den vage in den Raum gestellten Einschränkungen die Meinungsäußerung betreffend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt habe, keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Dafür spreche auch die aktuelle Ausstellung eines Reisepasses. Bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe und daher diesbezüglich kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Es seien auch sonst keine Ansatzpunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Daher würde durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer übernahm am 25.11.2011 persönlich den oben genannten Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
5. Gegen den negativen Asylbescheid wurde am 29.11.2011 Beschwerde erhoben.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2014, GZ I405 1422896-1/9E wurde die Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Es wurde bestätigt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch würden keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nummer 6 oder 13 zu EMRK verletzt würden. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in Marokko ein Einkommen erzielen konnte, nach seiner Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Gemäß §75 Abs. 20 Asylgesetz wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Erkenntnis wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahe legen würden. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus würden keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfällig in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder eben sonst besonders nahe stehenden Personen vorliegen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde (November 2011), könne auch unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale und der Sprachkenntnisse eine von Artikel 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden.
7. Der Beschwerdeführer wurde für den 26.11.2014 zu einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich geladen. Laut Bescheid (siehe Punkt 8) habe der Beschwerdeführer jedoch der Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet bzw. den Ladungsbescheid nicht behoben. Dies obwohl der Beschwerdeführer an der Ladungsadresse nach wie vor aufrecht gemeldet sei.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Marokko zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2014 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei diesbezüglich keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko hervorgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 21.11.2011 in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Sein Aufenthalt in Österreich stütze sich lediglich auf die Asylantragsstellung. Der Beschwerdeführer übe keine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit aus, und es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung nach Marokko entgegenstehen würden. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung in den Herkunftsstaat stünde. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 4 bis 16 Länderfeststellungen zu Marokko. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde nur folgendes aus: "Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde, dem Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2014, GZ: I405 1422896-1/9E als geklärt anzusehen." In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Zur Achtung des Privatlebens wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger enger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Das Bestehen der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Beschwerdeführers werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da angesichts der oben angeführten Gründe nicht von seiner Integration ausgegangen werden könne. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und seiner vorangehend beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Gesamtbewertung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei nicht zu erkennen, dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FbP unzulässig sei und sei dies auch nicht vom BVwG in seinem Verfahren festgestellt worden.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrecht Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
10. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 23.12.2014.
11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt vom Verein Menschenrechte, fristgerecht am 29.12.2014 Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dies wurde damit begründet, dass das Verfahren vor dem BFA nicht regelkonform abgelaufen sei. Im Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er nicht zur Einvernahme am 26.11.2014 erschienen sei. Allerdings sei er sehr wohl dort gewesen und habe sich ordnungsgemäß angemeldet. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Einvernahme an diesem Tag nicht stattfinden könne, da der Referent erkrankt sei. Er würde wiederum zu einer neuen Einvernahme neuerlich geladen werden. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer auch die Person beschreiben, die ihm diese Auskunft gegeben habe. Anstelle einer neuerlichen Ladung habe er allerdings dann diesen Bescheid erhalten. Allein aus diesem Grund sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen. Er wolle außerdem darauf hinweisen, dass er nunmehr schon über 3 Jahre in Österreich lebe und sich als sehr integriert fühle. Er beherrsche die deutsche Sprache schon gut und werde in Kürze einen B1 Sprachkurs absolvieren. Daher ersuche er die Rechtsmittelbehörde, seiner Beschwerde stattzugeben und beantrage, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteile, keine Rückkehrentscheidung und keine Abschiebung erlasse und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
12. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Zu A)
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Im vorliegenden Fall liegt tatsächlich eine "besonders gravierende Ermittlungslücke" vor, dies aus folgenden Erwägungen:
Gänzliches Fehlen von Ermittlungstätigkeiten zur Frage des Privat- und Familienlebens in Österreich:
Wie im Verfahrensgang bereits dargelegt fand die letzte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 25.11.2011 statt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur negativen Asylentscheidung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar auch zu Aspekten der Integration befragt, doch legt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz eindeutig fest, dass bei einer Zurückverweisung des Verfahrens zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - wie im vorliegenden Fall - die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind. Dies indiziert das Erfordernis weiterer Ermittlungen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, wobei zumindest der aktive Versuch unternommen werden muss, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid des BFA vom 18.12.2014 wurde durch die belangte Behörde aber ausschließlich anhand der bereits vorliegenden Aktenlage vorgenommen.
Die belangte Behörde führte zu dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid einerseits kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durch und gewährte andererseits dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör zu den nach Ansicht der belangten Behörde bereits vollständig vorliegenden Ermittlungsergebnissen, sodass dem Beschwerdeführer bezüglich des nunmehr angefochtenen Bescheides sohin die Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen auch und insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht eingeräumt wurde.
In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des VwGH soll aber gerade das Parteiengehör als Prozessgrund- und Prozessmitwirkungsrecht sicherstellen, dass eine erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvorganges der Partei haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229).
Dieses fundamentale Recht soll zudem der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen (VwGH 11.12.1986, 86/02/0138). Ohne Gewährung eines Parteiengehörs kann nach der VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet somit einen "Kardinalgrundsatz" jeden behördlichen Verfahrens (vgl. VwSlg 4557 A/1958) und eine Verletzung dieses Grundsatzes stellt unzweifelhaft einen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Dieser Verfahrensmangel wurde nach Ansicht der erkennenden Richterin vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zu Recht gerügt.
Im konkreten Fall wäre dem Beschwerdeführer zu den vorliegenden und in weiterer Folge dem Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen entsprechendes Parteiengehör einzuräumen gewesen und jedenfalls eine mündliche Einvernahme notwendig gewesen.
Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer dementsprechend ja auch zu einer niederschriftlichen Einvernahme am 26.11.2014 geladen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu diesem Termin erschien und die falsche Information erhielt, er bekomme krankheitsbedingt einen neuen Termin schriftlich übermittelt, kann dahingestellt bleiben, da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall, wo dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ordentliche Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers bekannt war und dieser bisher auch stets seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen war, jedenfalls eine neuerliche Ladung zu einem Einvernahmetermin notwendig gewesen wäre. Die letzte Einvernahme durch das Bundesasylamt hatte am 25.11.2011 stattgefunden, eine Aktualisierung des Sachverhalts in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wäre jedenfalls notwendig gewesen. Wie bereits ausgeführt kann diesbezüglich nicht mit einem Verweis auf die Ergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht das Auslangen gefunden werden, sondern sind vom Bundesamt selbst Ermittlungsschritte zu setzen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Voraussetzungen der Zurückverweisung:
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.
Es musste dem Bundesamt durch zahlreiche Judikate des Bundesverwaltungsgerichts und durch eine gleichbleibende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sein, dass hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG nähere und aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK relevant sind. Trotzdem hat das Bundesamt hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens jegliche Ermittlungsschritte unterlassen. Somit kommt eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens grundsätzlich in Frage.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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