G308 2005333-1•BVwG G308 2005333-1
G308 2005333-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2015
betriebliche Tätigkeit, Meldepflicht, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Unterbrechung, Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 03.05.2014, VSNR: XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 sowie 18 GSVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.01.2011 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darüber informiert, dass der belangten Behörde die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2009 des BF übermittelt worden seien, welche Daten über Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über der zutreffenden Versicherungsgrenze enthalten würden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sei der BF von 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert und müssten dementsprechend auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Es werde um Übermittlung einer Versicherungserklärung ersucht. Es folgten Hinweise auf die Verhängung eines Beitragszuschlages und Beginn der Versicherung in der Unfallversicherung.
2. Die am 14.02.2011 bei der belangten Behörde eingelangte Versicherungserklärung enthielt selbstständige Erwerbstätigkeiten des BF ab Jänner 2010 (laufend) und bestanden aus der Tätigkeit "Aufstellen von Rigipswänden".
3. Nach Urgenz der belangten Behörde wurde die gegenständliche Versicherungserklärung seitens des BF ergänzt und neuerlich der belangten Behörde am 22.02.2011 vorgelegt. Die ergänzte Erklärung enthielt nun folgende selbstständige Tätigkeiten:
Jänner 2010 bis laufend - "Aufstellen von Rigipswänden"
Juni 2009 bis Anfang Dezember 2009 - "Eisenverlegung"
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2011 wurde daher der Pflichtversicherungszeitraum für das Jahr 2009 aufgrund der nunmehr geänderten Versicherungserklärung auf 01.06.2009 bis 31.12.2009 korrigiert und der BF vorerst, mangels Vorliegen von Voraussetzungen des Bestandes einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, ab dem 01.01.2010 aus der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen. Dies jedoch unter dem Hinweis, dass über den Bestand der Pflichtversicherung endgültig erst entschieden werden könne, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliege. Es könne daher auch nachträglich zur Feststellung der Versicherungspflicht kommen. Weiters sei zu beachten, dass der BF gemäß § 18 GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der belangten Behörde zu melden habe.
5. Mit Schreiben des BF vom 03.03.2011 ersuchte dieser abermals um eine Abänderung des Versicherungszeitraumes im Jahr 2009. Tatsächlich sei der BF von 01.07.2009 bis 30.11.2009 selbstständig tätig gewesen. Diesbezüglich forderte die belangte Behörde Unterlagen zum Beleg des geänderten Ausübungszeitraumes vom BF an. Mit Schreiben vom 10.03.2011 legte der BF daher folgende Unterlagen vor:
Eine von ihm ausgestellte Rechnung mit der Rechnungsnummer 200901, datiert mit 13.07.2009 (dabei habe es sich um seine erste ausgestellte Rechnung gehandelt);
Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.07.2009 über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
Bekanntgabe der Steuernummer des BF durch das Finanzamt XXXX vom 15.07.2009;
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2011 wurde in weiterer Folge abermals die Korrektur des Versicherungszeitraums auf 01.07.2009 bis 30.11.2009 bestätigt.
7. Der BF führte in einem Schreiben vom 27.07.2011 aus, dass er die von der belangten Behörde zugesendete Zahlungserinnerung vom 23.06.2011 erst am 26.07.2011 habe in Empfang nehmen können, da er in der Zeit vom XXXX bis XXXX eine sechswöchige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt XXXX verbüßen habe müssen. Die Begleichung des aushaftenden Betrages in der Höhe von EUR 4.211,65 sei ihm mit einer einmaligen Zahlung nicht möglich. Der BF ersuchte zudem um Auskunft, auf welchen Zeitraum sich der Betrag beziehe und wie dieser überhaupt zustande gekommen sei, da sich sein Firmensitz in Deutschland befinde.
8. In weiterer Folge wurde dem BF daher von der belangten Behörde - zur Klärung der Sozialversicherungspflicht in Österreich - ein EWR-Fragebogen mit Schreiben vom 05.08.2011 zugesandt. Mit Schreiben vom 19.09.2011 führte der BF aus, diesen Fragebogen nicht erhalten zu haben und des Weiteren sei es ihm unverständlich, wieso er als selbstständiger Einzelunternehmer einer Versicherungspflicht unterliege.
9. Der EWR-Fragebogen langte samt Anlagen am 27.09.2011 bei der belangte Behörde ein, woraus hervorgeht, dass der BF in der Zeit zwischen Juli 2009 und September 2011 selbstständig in den Bereichen Eisenverlegung/Rigipsausbau tätig gewesen sei und sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in Österreich befunden habe, jedoch der Niederlassungsort in Deutschland gelegen habe. Zusammen mit dem Fragebogen legte der BF noch vor:
Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 des Finanzamtes XXXX vom 31.08.2010;
Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Regionalstelle Villach, vom 26.08.2010, wonach der BF in den Zeiträumen von
04.04. 2009 bis 30.06.2009 Arbeitslosengeld
01.03. 2010 bis 02.05.2010 Arbeitslosengeld
22.07. 2010 bis 31.08.2010 Notstandshilfe
01.09. 2010 bis 31.01.2011 Notstandshilfe
01.02. 2011 bis 20.07.2011 Notstandshilfe
bezogen hat.
10. Die belangte Behörde teilte dem BF in einem weiteren Schreiben vom 24.11.2011 mit, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund seines EWR-Fragebogens nicht festgestellt habe werden können. Auf seinem Beitragskonto hafte ein Saldo in Höhe von EUR 4.347,17 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 25.11.2011 aus. Bisher seien keine exekutiven Maßnahmen eingeleitet worden. Der BF werde um Vereinbarung eines Vorsprachetermins ersucht. Sollte der BF diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, würden ohne weitere Mahnung exekutive Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.
11. Am 05.12.2011 informierte die belangte Behörde den BF nunmehr auch darüber, dass der belangten Behörde die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 des BF übermittelt worden seien, welche Daten über Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über der zutreffenden Versicherungsgrenze enthalten würden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sei der BF von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert und müssten dementsprechend auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Sollte der BF nach wie vor selbstständig erwerbstätig sein, so werde er gebeten, der belangten Behörde eine entsprechende Erklärung über die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit zukommen zu lassen bzw. sei die belangte Behörde über Wunsch gerne bereit, dem BF eine Versicherungserklärung (neuerlich) zuzusenden. Es folgten Hinweise auf die Verhängung eines Beitragszuschlages und Beginn der Versicherung in der Unfallversicherung.
12. Nach weiterem Schriftverkehr bat der BF mit Schreiben vom 09.01.2012 erneut um Korrektur der Versicherungszeiten, diesmal für das Jahr 2011 [sic!; gemeint 2010]. Der BF habe im Februar 2011 [sic!; gemeint 2010] in der Justizvollzugsanstalt eine Haftstrafe verbüßt und sei danach von 01.03.2010 bis 02.05.2010 als arbeitslos gemeldet gewesen und habe "gestempelt". Dies ebenso in der Zeit von 22.07.2010 bis 31.08.2010 und von 01.09.2010 bis 31.12.2010. Die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 26.08.2010 legte der BF neuerlich vor.
13. Die belangte Behörde replizierte dazu am 31.01.2012, dass im Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 05.10.2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.440,00 ausgewiesen seien, welche zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 geführt habe. Die angeführten Zeiten des Notstandshilfebezuges würden nicht ausreichen, um eine Einschränkung der Versicherungszeitspanne durchführen zu können. Vielmehr müsse die konkrete zeitliche Ausübung einer selbstständigen, betrieblichen Tätigkeit mittels ganz präziser Unterlagen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung für 2010, Kopie der Einkommenssteuererklärung, Rechnungen etc.) zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Korrektur der Versicherungsmonate prüfen und eventuell veranlassen zu können.
14. Der BF legte am 02.02.2012 neuerlich den Umsatzsteuer- sowie Einkommenssteuerbescheid 2010 vor, sowie weiters am 09.02.2012 diverse Ausgangsrechnungen im Zeitraum 12.05.2010 bis 10.07.2010 und 04.11.2010 bis 28.11.2010.
15. Bei der belangten Behörde einlangend am 21.02.2012 meldete der BF die endgültige Aufgabe/Einstellung seiner Erwerbstätigkeit mit 26.08.2011. Er habe nicht die Absicht, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen.
16. Aus einer im Verwaltungsakt ersichtlichen, über den Rechtshilfeweg erhaltenen, Spontanauskunft des Finanzamtes XXXX, Bundesrepublik Deutschland, vom 27.07.2010 geht hervor, dass der BF von 13.01.2010 bis 13.04.2010 in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.
17. Am 07.05.2012 legte der BF des Weiteren eine Entlassungsbestätigung Justizanstalt XXXX vor, wonach der BF von
XXXX bis XXXX eine Haftstrafe verbüßt hat. Im Begleitschreiben führte der BF stellungnehmend aus, dass der Zeitraum bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland von 13.01.2010 bis 14.04.2010 auf keinen Fall der Wahrheit entspreche. Der BF habe auch diesbezüglich keinerlei Unterlagen, da dies nie stattgefunden habe. Der angeführte Zeitraum sei somit schon hinfällig. Zum Vorhalt, dass sich die Summen der Rechnungsbeträge der vorgelegten Rechnungen nicht mit jenen im Steuerbescheides decken würden, könne der BF nur sagen, dass er keine so große Differenz, wie von der belangten Behörde behauptet, feststellen könne. Weiters habe er durch seine Tätigkeit "Aufstellen von Rigipswänden" die maßgebliche Versicherungsgrenze sicher nicht überschritten.
18. In weiterer Folge stornierte die belangte Behörde den Monat Februar 2010 aus der Pflichtversicherung. Der BF ersuchte trotzdem erneut um Korrektur seiner Versicherungszeiten, da er im angeführten Zeitraum in Deutschland nicht tätig gewesen sei.
Mit weiterem Schriftverkehr wurde dem BF sein neu aushaftender Saldo in der Höhe von EUR 7.232,15 mitgeteilt. Der BF bestritt weiterhin.
19. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 03.05.2013, VSNR:
XXXX, in Spruchpunkt 1. fest, dass der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz von 01.07.2009 bis 30.11.2009 sowie vom 01.01.2010 bis 31.01.2010 und vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 pflichtversichert gewesen sei. Weiters würden die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2009 monatlich EUR 3.179,40 betragen und im Jahr 2010 EUR 949,09 (Spruchpunkt 2.). In Spruchpunkt 3. Wurden die Beiträge für die jeweilige Versicherung bzw. Beitragszuschläge und Selbstständigenvorsorge pro Jahr festgestellt. Gemäß Spruchpunkt 4. betrage der Beitragsrückstand zum 19.04.2013 EUR 8.059,67 zuzüglich 8,38 % Verzugszinsen p.a. aus EUR 6.254,89 ab dem 20.04.2013. Die Beitragsforderung sei fällig und unverzüglich einzuzahlen.
Begründend gab die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie des soeben geschilderten Sachverhalts an, dass die Angabe des BF, wonach er im Jahr 2009 nur vom 01.07.2009 bis zum 30.11.2009 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, für glaubhaft erachtet und daher für den vorgenannten Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit festgestellt worden sei. Für das Jahr 2010 sei nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass der BF eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Jänner 2010 sowie, nach Verbüßung einer Haftstrafe im Februar 2010, von März bis Dezember 2010 entfaltet habe. Anderslautende Behauptungen seitens des BF seien offenbar dem Umstand geschuldet, dass seitens des Arbeitsmarktservice gegen den BF Rückforderungsansprüche erhoben worden seien.
Laut Einkommenssteuerbescheid 2009 des Finanzamtes XXXX, Steuernummer XXXX, vom 08.09.2010, habe der BF im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.657,04 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 15.897,00 erzielt.
Laut Einkommenssteuerbescheid 2010 des Finanzamtes XXXX, Steuernummer XXXX, vom 05.10.2011, habe der BF im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.608,27 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.440,00 erzielt.
Die in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hätten jeweils die "kleine" Versicherungsgrenze von EUR 4.292,88 (2009) und EUR 4.395,96 (2010) überschritten. Der BF sei daher von Juli bis November 2009 (5 Monate) und im Jänner 2010 sowie von März bis Dezember 2010 (11 Monate) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen.
Weiters erfolgte eine genaue Aufschlüsselung der Berechnung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2 GSVG und § 52 BMSVG, der Beiträge gemäß §§ 27 ff GSVG und des Beitragsrückstandes.
20. Gegen diesen Bescheid richtet sich der gegenständliche Einspruch vom 08.05.2013 (nunmehr Beschwerde), welcher bei der belangten Behörde fristgerecht am 10.05.2013 einlangte. Der BF führte aus, dass er im gegenständlichen Zeitraum 2009 sicher keine Einkünfte gehabt habe (die belangte Behörde verstehe darunter ja Gewinn), da der Betrag von EUR 15.897,00 für den Zeitraum von 5 Monaten doch etwas hoch wäre. Im Jahr 2010 habe der BF nicht durchgehend erwerbsmäßig gearbeitet, zumal dies im Winter nicht einmal möglich sei. Diesbezüglich habe der BF bereits mehrmals im Finanzamt XXXX vorgesprochen, damit die Einkommenssteuer korrigiert werde, da diese lediglich geschätzt worden sei und der BF mit Sicherheit keine EUR 10.440,00 erwirtschaftet habe. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, wie es dazu komme, dass der BF im Zeitraum von 13.01.2010 bis 13.04.2010 in Deutschland unternehmerische tätig gewesen sein solle.
21. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 27.05.2013 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides in der Stellungnahme der belangten Behörde wiederholt und beantragt, der Landeshauptmann von Kärnten möge dem Einspruch keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 03.05.2013 vollinhaltlich bestätigen.
22. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.06.2013 wurde dem BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von drei Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.
23. In der vom BF erstatteten Gegenäußerung vom 24.06.2013 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass sich die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2010 mit EUR 10.440,00 abzüglich von Kosten des Treibstoffes, kleineren weiteren Kosten und den seitens des BF vorgelegten Rechnungen mit den tatsächlichen Einkünften des BF decken würden. Größere Ausgaben oder Materialeinsatz wären nicht entstanden. Weitere Betriebsmittel seien von den Auftraggebern nicht zur Verfügung gestellt worden. Dem BF sei es unverständlich, wie die belangte Behörde auf ein Einkommen im Jahr 2010 von EUR 10.440,00 komme, wo doch das Einkommen im Jahr 2009 bei derselben Tätigkeit, aber lediglich einem 5-monatigen Zeitraum, EUR 15.897,00 betragen habe. Im Jahr 2010 hätte das monatliche Einkommen daher - wie von der belangten Behörde richtig berechnet - EUR 949,09 betragen, was einem durchschnittlichen Stundenlohn bei 180 Stunden im Monat von EUR 5,27 entsprochen hätte. Für so einen Stundenlohn würde sich der BF "den Stress nicht antun". Er hoffe auf eine baldige Bereinigung der Angelegenheit und legte noch einmal die bereits vorgelegten Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2010 vor.
24. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
25. In Bezug auf die Anfrage des BF vom 31.08.2014 wurde diesem vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Beschwerde seit 19.03.2014 in der Außenstelle Graz anhängig sei und sich in Bearbeitung befinde.
26. Mit Schreiben vom 22.09.2014 erkundigte sich der BF abermals über den Verfahrensstand.
27. Das erkennende Gericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 02.10.2014 in Bezug auf seine Beschwerde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da sich seiner Beschwerde nicht entnehmen lasse, ob der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 VwGG bekämpfe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, welche Entscheidung er konkret begehre. Der BF werde daher eingeladen, seine Beschwerde binnen drei Wochen um den konkreten Beschwerdegrund und das Begehren zu ergänzen bzw. zu verbessern, widrigenfalls der BF damit rechnen müsse, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde. Weiters werde um Übermittlung von Kopien sämtlicher Seiten der Einkommenssteuerbescheide 2009 und 2010 binnen drei Wochen ersucht.
28. Im Wege der Amtshilfe übermittelte das Finanzamt XXXX in weiterer Folge die nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des BF aus den Jahren 2009 und 2010 an das erkennende Gericht.
29. In Reaktion auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes führte der BF in seinem Schreiben vom 12.10.2014 aus, dass es ihm nicht um das Jahr 2009 sondern um das Jahr 2010 gehe. Die Beschwerde habe er bereits vor zwei Jahren verfasst. Seitens des Landeshauptmannes von Kärnten sei ihm diesbezüglich nichts mitgeteilt worden. Er lege die Unterlagen für den Zeitraum 2010 bei und ersuche um Änderung seiner Versicherungszeiten im Jahr 2010.
In den Zeiten von 01.03.2010 bis 03.05.2010, 20.07.2010 bis 29.09.2010 sowie 20.12.2010 bis 31.12.2010 sei der BF nicht erwerbstätig gewesen.
Dem Schreiben beigefügt waren folgende Unterlagen:
Bereits zweimal vorgelegte Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2010;
Anmeldung von Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren durch das Finanzamt XXXX vom 25.04.2014 in der Höhe von EUR 1.681,46;
Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 01.03.2010 bis 02.05.2010, von 22.07.2010 bis 28.09.2010 und von 22.12.2010 bis 20.04.2011 als arbeitssuchend gemeldet war;
Bescheid über eine Pfändung einer Geldforderung des Finanzamtes XXXX vom 03.09.2013;
30. Mit neuerlichem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 an den BF wurde dieser um Klarstellung ersucht, weshalb sich in den von ihm angeführten Daten Diskrepanzen ergeben würden, welches nun die korrekten Zeiten ergeben und warum diese aus der Pflichtversicherung der gewerblichen Wirtschaft herausfallen sollen.
31. Der BF replizierte auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.11.2014, dass es sich korrekterweise um die Zeiten laut Versicherungsdatenauszug handle. Da der BF in diesen Zeiträumen nicht gearbeitet habe, sondern Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, würde er in diesen Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegen. Er sei auch nicht anderweitig erwerbstätig gewesen.
32. Die belangte Behörde wurde vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 14.01.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihr der präzisierte Antrag des BF übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
33. Die mit 30.01.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2015 ein. In Bezug auf das Vorbringen des BF, in den angeführten Zeiträumen nicht nach dem GSVG versichert gewesen zu sein, werde ausgeführt, dass der Bezug von Arbeitslosenunterstützung nicht ausschließe, dass der BF trotzdem eine Tätigkeit ausgeübt hat. Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Angaben des BF im Schreiben vom 10.11.2014 als Schutzbehauptung zu werten, weil er andernfalls die Arbeitslosenunterstützung zurückzuzahlen habe. Der BF habe im Jahr 2010 die von ihm angeführten Betriebsunterbrechungen nicht fristgerecht gemeldet. Gemäß § 18 GSVG haben die nach dem GSVG Pflichtversicherten den Eintritt der Vorausaussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einen Monat nach deren Einritt der belangten Behörde zu melden und binnen einem Monat alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sie maßgebende Ereignisse und Tatsachen bekanntzugeben. Die Pflichtversicherung einer im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Person ende mit dem Letzen des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; habe der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolge, es sei denn, der Versicherte mache glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei sei das bloß zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar eine Stilllegung des Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden würden. Eine lediglich vorübergehende oder nur saisonbedingte Unterbrechung des faktischen Tätigseins führe nicht zu einer Beendigung der Pflichtversicherung (zB. VwGH 15.10.2006, Zl. 2004/08/0094). Im Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0126, habe der VwGH ausgeführt, dass die belangte Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung in Anbetracht der Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG nicht verpflichtet sei. Aus welchen Gründen der Versicherte die Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht angetreten habe oder nicht antreten habe können, sei insoweit unerheblich, als § 7 Abs. 1 Z. 4 GSVG für diesen Fall - insoweit auch als Sanktion für die nicht rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht iSd. § 18 GSVG - ausdrücklich die Pflichtversicherung während des ganzen Kalenderjahres vorsehe.
Es könne daher durchaus sein, dass der BF mangels Auslastung zwischendurch faktisch nicht tätig gewesen sei. Er habe aber in diesen Phasen nicht die Absicht gehabt, die Tätigkeit endgültig einzustellen. Die belangte Behörde beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 03.05.2013 vollinhaltlich bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war in den Zeiträumen
01.01. 2010 bis 31.01.2010 und
selbstständig als Einzelunternehmer im Bereich "Eisenverlegung" sowie "Innen- und Trockenausbau" im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG tätig. Er hatte dabei seinen Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland, XXXX, XXXX, und seinen Tätigkeitsmittelpunkt in Österreich.
Ob der BF in Bezug auf den Versicherungszeitraum im Jahr 2010 tatsächlich durchgehend tätig war oder nicht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe gemeldet.
In der Zeit von XXXX bis XXXX verbüßte der BF eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt XXXX.
Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Einkommenssteuerbescheid 2010 in den Zeiträumen von 01.03.2010 bis 02.05.2010, von 22.07.2010 bis 28.09.2010 und von 22.12.2010 bis 31.12.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) bezogen.
Sein Einzelunternehmen hat der BF am 21.02.2012 rückwirkend mit 26.08.2011 - ohne weitere Absicht seine Tätigkeit wiederaufzunehmen - endgültig eingestellt.
Aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX gehen für das Jahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des BF in der Höhe von EUR 15.897,00 und für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 10.440,00 hervor.
Strittig sind daher lediglich die Beitragszeiträume für das Jahr 2010.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus der wiedergegebenen Korrespondenz sowie den Bescheid- und Beschwerdebegründungen und den vorgelegten Unterlagen.
Der BF hat weder in seiner Beschwerde noch in den nachfolgenden Stellungnahmen bestritten, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nachgegangen zu sein. Er hat zusammengefasst vorgebracht, dass seine selbstständige Tätigkeit für das Jahr 2009 im festgestellten Zeitraum unbestritten ist. Im Jahr 2010 seien jedoch - neben der Zeit seiner Haftstrafe - auch die Zeiten den Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von der Pflichtversicherung auszunehmen, da der BF in diesen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet habe. Da es sich gegenständlich um eine strittige Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 03.05.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Der BF bestreitet, in den im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiträumen des Jahres 2010 durchgehend der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen zu sein, da er nicht durchgehend selbstständig tätig gewesen sei und zwischenzeitlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Strittig ist daher, ob die vom BF angeführten Zeiten des Leistungsbezuges der Arbeitslosenversicherung von der Pflichtversicherung nach dem GSVG auszunehmen waren oder nicht.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Ergänzungen im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht in den angeführten Zeiträumen gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides beschränkt ist. Eine Überprüfung der Feststellung der Versicherungspflicht an sich aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit des BF iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. §§ 25, 27, 27a, 27d, 35 GSVG und § 52 BSMVG hat daher nicht stattzufinden.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2009 EUR 4.292,88 und im Jahr 2010 EUR 4.395,96) nicht übersteigt.
§ 6 Abs. 4 GSVG lautet:
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.
§ 7 Abs. 4 GSVG lautet:
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;
4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
§ 18 GSVG normiert die Meldepflichten von Pflichtversicherten. Gemäß Abs. 1 leg. cit. haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt beim Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten. Aus Abs. 2 leg. cit. geht weiters hervor, dass die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
3. Im konkreten Fall war der BF selbstständig als Einzelunternehmer iSd. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG betrieblich tätig und hat mit dieser Tätigkeit Einkünfte in den Jahren 2009 und 2010 aus selbstständiger Arbeit erwirtschaftet. Die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF im Sinne der angeführten Bestimmung wird von diesem in seiner Beschwerde und in den nachfolgenden Stellungnahmen nicht bestritten.
Der BF argumentiert, dass er in den Zeiträumen des Jahres 2010, in welchen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, nicht betrieblich tätig geworden und er daher in diesen Zeiträumen von der Pflichtversicherung auszunehmen sei.
Dazu ist dem BF im Zusammenhang mit den unter Punkt II.3.2. angeführten rechtlichen Bestimmungen entgegenzuhalten, dass nicht nur Beginn und Ende der Pflichtversicherung zu melden sind. Die Meldepflicht des § 18 GSVG ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH vom 08.11.1984, Zl. 83/08/0333). Bei Meldungen nach § 18 GSVG geht die Initiative vom Versicherten aus. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag dabei den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. Die bloße Nichtausübung des Gewerbes begründet noch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Es besteht für Versicherte daher, solange die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet wird, keine Verpflichtung nach § 18 GSVG, zu melden, dass sein Gewerbe derzeit nicht ausgeübt wird. Ebenso ist der Eintritt oder der Wegfall eines Ausnahmegrundes im Sinne des § 4 GSVG gemäß § 18 GSVG zu melden. Der Ausnahmegrund des § 4 leg. cit. ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt worden ist (Arminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, § 18 Rz. 5 ff).
Unterlässt der Versicherte die rechtzeitige Meldung einer Betriebsunterbrechung für einen bestimmten Zeitraum, so hat er glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit tatsächlich zur Gänze eingestellt hat (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). Den Versicherten trifft auch hier gemäß §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 Z. 1 die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass der Versicherungsträger nicht zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0047). Gelingt der Nachweis dafür nicht, kann keine Betriebsunterbrechung festgestellt werden.
Dass der BF ein Ruhen seiner Tätigkeit in den von ihm genannten Zeiträumen überhaupt einmal gemeldet hat, geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF hervor. Er konnte auch - trotz Vorlage diverser Unterlagen - nicht nachvollziehbar nachweisen, dass er in den genannten Zeiträumen tatsächlich nicht selbstständig tätig geworden ist. Alleine aus dem Argument, dass der BF in den genannten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, und er daher gar nicht selbstständig gearbeitet haben könne, ist für ihn nichts zu gewinnen, da er diese Leistungen auch unrechtmäßig bezogen haben könnte. Der Leistungsbezug stellt daher kein unbedingtes Kriterium zur Glaubhaftmachung einer tatsächlich ruhenden Tätigkeit dar.
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 GSVG dar. Darüber hinaus werden Verstöße gegen § 18 GSVG auch durch den in § 35 Abs. 6 leg. cit. vorgesehenen Beitragszuschlag "sanktioniert". Erklärt ein neuer Selbstständiger, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z. 5 bzw. Z 6 leg. cit. nicht überschreiten werde oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommenssteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Versicherte jedoch dann mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und kommt es erst aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder sonstigen Einkommensnachweisen zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung, sieht § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor (Arminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, § 18 Rz. 16).
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit stehen mit den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2009 und 2010 fest und ist sowohl die belangte Behörde als auch in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht ex lege- bezüglich der Einkommenshöhe - an diese gebunden. Auch das diesbezügliche Vorbringen des BF geht somit ins Leere.
Da der BF daher die jeweiligen für die Jahre 2009 und 2010 geltenden Grenzen des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG überschritten hat, kommt der Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung im Fall des BF nicht zur Anwendung; Genauso wenig wie der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG, da dieser Tatbestand die Anzeige des Ruhens und das tatsächliche Ruhen des Betriebes (VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091; 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145) voraussetzt. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist nach der Rechtsprechung noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145).
Der BF hat weder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch rückwirkend ein Ruhen angezeigt. Er hat lediglich mit 21.02.2012 rückwirkend für 26.08.2011 die endgültige Aufgabe bzw. Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit gemeldet.
Die gegenständlich möglicherweise relevanten Ausnahmen von der Versicherungspflicht kommen für die vom BF bestrittenen Zeiträume aus den soeben angeführten Gründen daher nicht zum Tragen und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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