BVwG W200 2008568-1

W200 2008568-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2008568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2008568.1.00

Spruch

W200 2008568-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2014, PassNr. XXXX, über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass, der ihm am 28.12.2006 ausgestellt wurde.

Am 30.01.2014 langte ein Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass ein. Beantragt wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO".

Zusammen mit dem Antrag wurde ein Attest eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 28.01.2014 und ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2014 übermittelt.

Das im Auftrag der belangten Behörde von einem Facharzt für Chirurgie eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 ergab als Diagnosen:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Morbus Bechterew 02.02.03 70 vH

02 Verkürzung und Deformierung rechter Zeigefinger g.Z. 02.06.27 10 vH

03 Eingeheiltes Hauttransplantat linker distaler Oberarm 040102 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der lfd. Nr. 1 der obere Rahmensatz festgesetzt wurde, da eine weitgehende Versteifung sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte vorliege. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht. Bei voll funktionstüchtigen unteren Extremitäten ohne Funktionseinschränkung und unauffälligem Gangbild seien die Kriterien für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Untersuchte sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde durch Ankreuzen von vorgegebenen Passagen folgendes festgehalten:

"Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil

eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 07.05.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Begründend wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass ihm die Benützung der Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter Anschluss eines Arztbriefes eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 28.02.2014 wie folgt ausgeführt: "Ich bin mit dem Ergebnis nicht einverstanden" [sic]. Weiters legte er am 04.08.2014 ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2014 und ein Attest eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 01.08.2014 vor.

In der vom Bundesverwaltungsgericht zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen eingeholten Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie, der die Untersuchung im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt hatte, führte dieser aus, dass die vorliegende Funktionseinschränkung und das Ausmaß der Bechterewerkrankung im eigenen Gutachten mit einem GdB von 70% voll berücksichtigt worden sei. Die in den vorliegenden Attesten angegebenen Einschränkungen der Wegstrecke seien nicht nachvollziehbar, zumal keine Gelenkbeteiligung seitens der Hüft- und Kniegelenke vorliege und der Befund an den unteren Extremitäten völlig unauffällig sei und keinerlei Gehbehinderung objektiviert hätte werden können. Die attestierte Einschränkung der Wegstrecke sei somit offenbar aufgrund der subjektiven Angaben erfolgt. Es werde auch nicht begründet, warum lediglich 150 Meter zurückgelegt werden könnten, außerdem fehle vom Beschwerdeführer eine Begründung für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zusammen mit der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht.

Bis dato langte keine Stellungnahme dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 70 vH).

Am 30.01.2014 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpasse ein. Beantragt wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO".

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Grad der Behinderung vom 70vH feststellt, der vom Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen wurde. Weiters wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund eines Gutachtens eines Facharztes für Chirurgie vom 31.03.2014 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht dazu eine Stellungnahme eines Facharztes für Chirurgie eingeholt. Zusammengefasst führte dieser darin aus, dass die vorliegende Funktionseinschränkung und das Ausmaß der Bechterewerkrankung im eigenen Gutachten mit einem GdB von 70% voll berücksichtigt worden sei. Die in den vorliegenden Attesten angegebenen Einschränkungen der Wegstrecke seien nicht nachvollziehbar, zumal keine Gelenkbeteiligung seitens der Hüft- und Kniegelenke vorliege und der Befund an den unteren Extremitäten völlig unauffällig sei und keinerlei Gehbehinderung objektiviert hätte werden können. Die attestierte Einschränkung der Wegstrecke sei somit offenbar aufgrund der subjektiven Angaben erfolgt. Es werde auch nicht begründet, warum lediglich 150 Meter zurückgelegt werden könnten, und fehle eine Begründung für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. In der Stellungnahme wurde somit detailrecht und schlüssig ausgeführt, warum die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Die Stellungnahme des Sachverständigen ist im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen. Es ist für das erkennende Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden, das hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeholte Gutachten wurde um die ausführliche Stellungnahme ergänzt.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zusammen mit der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht, jedoch langte bis dato keine Stellungnahme ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz (...)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) in Kombination mit einer eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen zur beantragten Zusatzeintragung, welche aufgrund der Beschwerde und wegen der aktuellen Befunde vom Bundesverwaltungsgericht von einem Facharzt für Chirurgie eingeholt wurde. In vorzitierter Stellungnahme wurde detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb nach seiner Meinung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.

Die Stellungnahme des Sachverständigen ist im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und ist - trotz mangelhaftem Inhalt des Gutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen. Es ist für das erkennende Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden, das mangelhafte Gutachten wurde durch die ausführliche Stellungnahme saniert.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zusammen mit der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht, jedoch langte bis dato keine Stellungnahme ein.

Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde neben einem ärztlichen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.

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