BVwG W183 2000766-1

W183 2000766-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2015

Regest

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Auflage, Bewilligungsantrag,<br/>Bundesdenkmalamt, ersatzlose Behebung, Gebäude, Unzuständigkeit,<br/>Veränderungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W183.2000766.1.00

Spruch

W183 2000766-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2010, Zl. 48.788/19/2010, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde hinsichtlich Auflage Nr. 12 des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und werden die Fenster entsprechend der - einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden - beigeschlossenen Fotografie gem. § 5 Abs. 1 DMSG bewilligt.

II.

Der Beschwerde hinsichtlich Auflage Nr. 24 des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Auflage gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit, dass das Objekt XXXX unter Denkmalschutz stehe. Die bisherigen Veränderungen seien ohne Bewilligung erfolgt und es werde ersucht, die für ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG notwendigen Pläne vorzulegen.

2. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 legte der Architekt als Vertreter der Beschwerdeführerin einen Einreichplan (datiert 31.08.2010) sowie Fotos dem Bundesdenkmalamt vor. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass sich keine historischen Fenster an dem Gebäude befinden. An der Südseite befinden sich zwei Reklametafeln. Diese bzw. andere Reklametafeln sind im Antrag weder erwähnt, noch am Einreichplan verzeichnet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.12.2010) bewilligte das Bundesdenkmalamt die beantragten Veränderungen und schloss den Einreichplan vom 31.08.2010 mit Änderungen vom 29.10.2010, 24.11.2010 und 06.12.2010 als integrierenden Bestandteil an. Die Bewilligung wurde mit insgesamt 24 näher ausgeführten Auflagen gem. § 5 Abs. 3 DMSG erteilt. Auflage Nr. 12 bezieht sich auf die Fenster (zweiflügelige Holzkastenfenster). Auflage Nr. 24 besagt: "Werbeeinrichtungen sind gesondert mit Detailplänen zur Bewilligung vorzulegen". Begründend wird ausgeführt, dass die geplanten Veränderungen unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich seien und die wesentlichen Denkmaleigenschaften erhalten bleiben. Die Auflagen seien notwendig, um eine denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail zu gewährleisten.

4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2010 (Poststempel vom 17.12.2020) brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde) ein. Darin bezog sie sich auf die Auflage Punkt 12 (Fenster) und hält fest, dass auch die ursprünglichen Fenster aus Alu bzw. Kunststoff gewesen seien. Aus finanzieller Sicht sei ein Austausch gegen Holzkastenfenster nicht möglich. Zu Punkt 24 (Werbeeinrichtungen) wird ausgeführt, dass, wie sich aus dem beigeschlossenen Foto ergebe, zwei Werbeeinrichtungen vorhanden seien. Größe und Anbringung bleiben unverändert, bloß sollen sie neu beschriftet werden.

5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2011 legte das Bundesdenkmalamt der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

6. Nach Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.09.2014 mit, dass die Berufung aufrechterhalten werde.

7. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aktuelle Ermittlungsergebnisse wie folgt zum Parteiengehör:

"Das Bundesdenkmalamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Zuge von bei der BH Eferding anhängigen Verfahren das beschwerdegegenständliche Gebäude in der Ledererstarße 26, Eferding, besichtigt worden sei und der Fenstereinbau akzeptiert werde. Werbeeinrichtungen seien derzeit keine vorhanden. Eine Fotografie wurde angeschlossen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aufgrund dieser Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass keine fachlichen Gründe gegen eine Bewilligung der aktuell eingebauten Fenster bestehen und der Berufung (nun Beschwerde) in diesem Punkt Folge gegeben werden kann. Werbeeinrichtungen sind aktuell keine am Gebäude vorhanden (siehe Foto) und kann eine pauschale Bewilligung zur Anbringung von Werbeeinrichtungen nicht in Aussicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde zu Punkt 24 der Auflagen des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht bleibt bzw. um Bekanntgabe konkreter Detailpläne für Werbeeinrichtungen. Ergänzend wird angemerkt, dass ein Antrag auf Veränderung (etwa durch Anbringung von Werbeeinrichtungen) auch nach Abschluss dieses Verfahrens beim Bundesdenkmalamt eingebracht werden kann."

Die aktuelle Fotografie, welche auch diesem Erkenntnis beigeschlossen ist, war dem Parteiengehör angefügt.

Zu diesem Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es sprechen keine denkmalfachlichen Gründe gegen die Bewilligung der aktuell im Gebäude befindlichen Fenster.

1.2. Betreffend die Werbeeinrichtungen lag kein Veränderungsantrag der Beschwerdeführerin vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes an das Bundesverwaltungsgericht (zum Parteiengehör mit Schriftsatz des BVwG vom 10.11.2014 gebracht). Darin wird festgehalten, dass seitens des BDA der Fenstereinbau akzeptiert werde.

2.2. Diese Feststellung ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Antrag auf Veränderung vom 24.11.2010 und dem beigeschlossenen Einreichplan, welche in keiner Weise Werbeeinrichtungen anführen bzw. verzeichnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Veränderung eines geschützten Denkmals (§ 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Spruchpunkt I.

Aus § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG ergibt sich, dass jede Veränderung eines Denkmals, die seinen Bestand (Substanz), überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

§ 5 Abs. 3 lautet: "In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen."

Aus der Judikatur zu § 5 Abs. 1 ergibt sich, dass es sich bei dem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG um keine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0209), sondern es ausschließlich auf das Überwiegen der jeweiligen Gründe ankommt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch in diesem Verfahren zu beachten. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0166: "Es sind sämtliche für den Denkmalschutz sprechende Gründe und sämtliche für den Antragsteller sprechende Gründe (zB Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, Erhalt öffentlicher Mittel für die weitere Erhaltung) zu berücksichtigen. Die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des Denkmaleigentümers ist hingegen nicht entscheidend."

Ein Umstand, der in einem Veränderungsverfahren im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist, ist die dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes und ist auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit verstärkt Bedacht zu nehmen (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108).

Im gegenständlichen Fall kann durch die Sanierung des Objektes - wie sie bereits im Wesentlichen von der belangten Behörde bewilligt wurde - eine weitere Erhaltung des Objektes wirtschaftlich abgesichert werden. Argumente, warum die Fenster nicht in der bestehenden Form bewilligungsfähig wären, liegen nicht vor, zumal das Bundesdenkmalamt als Fachbehörde diese zustimmend zur Kenntnis nimmt und im Beschwerdeverfahren keine Argumente für den Einbau von Holzkastenfenster vorbrachte.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass - auch vor dem Hintergrund, dass in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit besonders Rücksicht zu nehmen ist - zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zugunsten der bestehenden Fenster ausfällt und ihr Einbau daher gem. § 5 Abs. 1 DMSG bewilligt wird.

3.2.2. Spruchpunkt II.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Ist die Unzuständigkeit nur in Bezug auf bestimmte Teile eines Bescheides gegeben, hat amtswegig eine teilweise Aufhebung zu erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).

Bei einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren. Die Nachweispflicht für das Vorliegen der Veränderungsgründe trifft den Antragsteller und umfasst auch die Vorlage von Plänen. Der Verfahrensgegenstand wird daher durch den Antrag bestimmt.

Im gegenständlichen Fall wurde, wie bereits festgestellt, kein Antrag betreffend Werbeeinrichtungen gestellt. Folglich lag keine Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes zur bescheidmäßigen Absprache über dieses Thema vor.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommen die Unzuständigkeit der Behörde und das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17, 18).

Da im gegenständlichen Fall das Bundesdenkmalamt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags eine Auflage betreffend Werbeeinrichtungen im angefochtenen Bescheid aufnahm, liegt hinsichtlich Auflage Nr. 24 Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vor. Das Bundesveraltungsgericht hat daher gem. § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Berufungsschriftsatz, es sollten bloß Werbetafeln in der bisherigen Größe und Anordnung, allerdings mit neuer Beschriftung angebracht werden, ist erläuternd auszuführen, dass keine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 DMSG besteht, wenn keine Veränderung geplant ist. Die Anbringung exakt derselben, bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehenden Tafeln wäre somit nicht bewilligungspflichtig.

Wenn die Beschwerdeführerin jedoch anmerkt, dass leichte Veränderungen geplant sind (neue Beschriftung), so hätte dies bereits im ursprünglichen Antrag enthalten sein müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann keine Bewilligung betreffend geränderte Werbeeinrichtungen erteilt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, nicht aber als Behörde erster Instanz entscheidet. Es müsste daher, sollten andere als im Zeitpunkt der Unterschutzstellung am Gebäude befindliche Werbeeinrichtungen angebracht werden, seitens der Antragstellerin ein entsprechender Antrag an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Über diesen hat sodann das Bundesdenkmalamt bescheidmäßig abzusprechen und steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s insb VwGH 22.03.2012, 2011/09/0166; 23.05.2013, 2012/09/0108); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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