W103 2017228-1•BVwG W103 2017228-1
W103 2017228-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2015
Aufenthaltsverbot, Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf
W103 2017228-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.01.2015,
GZ: 237030109/150027688 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.
A)
II. Der Antrag des BF auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Bundespolizeidirektion Wien hat am 9.2.2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf. erlassen. Laut Aktenlage wurde der Bf. in Vollstreckung dieses Aufenthaltsverbotes am 9.11.2006 in sein Heimatland abgeschoben. Trotz des gegen den Bf. bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrten dieser illegal in das Bundesgebiet zurück.
Am 30.04.2013 stellte der Bf. im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 04.07.2013 wegen unbekannten Aufenthaltes des Bf. eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 10.01.2015, zugestellt am 10.01.2015 an den BF persönlich, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Bei der Einvernahme am 10.01.2015 wurde festgestellt:
"Sie sind ledig für Niemanden sorgepflichtig. In Österreich habe Sie Angehörige. Onkel, Tante, zwei Halbbrüder und eine Halbschwester leben in Österreich. Ihre Eltern bedingen sich angeblich auch in Österreich, haben aber keinen Kontakt zu ihnen. Sie gaben an, seit Ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 10.06.2014 das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und entweder bei Ihrem Onkel in Wien 17, Näheres unbekannt und bei meiner Tante in Wien 3, Näheres unbekant aufhältig gewesen zu sein. An der Adresse Ihres Onkels bzw Ihrer Tante waren bzw. sind Sie nicht behördlich gemeldet. Es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen. Eine behördliche Greifbarkeit ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da Sie weder über eine behördliche Meldung verfügen noch die genaue Adresse Ihres Onkels oder Ihrer Tante nennen können. Laut eigenen Angaben sind Sie nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen, da Sie hier jetzt leben. Eine soziale Integration ist in Ihrem Fall nicht erkennbar. Eine berufliche Integration ist nicht gegeben. Eine Kooperation mit den ha. Behörde ist nicht erkennbar, da Sie nach Ihrer erfolgten Asylantragsstellung untergetaucht sind und sich dem Verfahren entzogen haben. Sie gaben zwar an, dass Sie nunmehr zur Asylbehörde gehen werden, dies scheint jedoch aufgrund der oben angeführten Gründe unglaubwürdig. Von 01.02.2013 bis 10.11.2014 waren Sie bei der Suchthilfe in der XXXX behördlich gemeldet. Sie selbst gaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.06.2014 an, dass Sie bereits vor einem Jahr ausgezogen sind. Trotz einer behördlichen Meldung war in Ihrem Fall daher selbst ein Schriftverkehr der ha. Behörde bzw der damaligen Asylbehörde nicht möglich, da Sie an Ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig waren. Ihr bisher gezeigtes persönliches Verhalten zeigt, dass Sie die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten haben und auch nicht werden, da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes noch kein einziges Mal aus eigenem nachgekommen sind. Da Sie sich dem Asylverfahren entzogen haben, ist auch keine Kooperation mit der Behörde nicht ersichtlich."
In den Feststellungen wurde folgendes angeführt:
"Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dem Verfahren entzogen. Gegenständliches Verfahren wurde eingestellt.
Gegen Sie wurde bereits vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsverbot, welches rechtskräftig und durchsetzbar vorliegt. Sie wurden in Vollstreckung des gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes bereit in Ihre Heimat abgeschoben und kehrten illegal in das Bundesgebiet zurück.
Durch Ihre Asylantragsstellung versuchten Sie sich - nach ha. Ansicht - ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht basierend auf dem Asylgesetz zu verschaffen. Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen, tauchten unter und waren für das Verfahren nicht mehr greifbar. Das Asylverfahren musste erstinstanzlich eingestellt werden.
Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat am 9.2.2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen. Laut Aktenlage wurden in Vollstreckung dieses Aufenthaltsverbotes am 9.11.2006 in Ihr Heimatland abgeschoben. Trotz des gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrten Sie illegal in das Bundesgebiet zurück.
Am 13.4.2013 wurden Sie zuletzt in Schubhaft angehalten. Diesem Verfahren haben Sie sich entzogen, indem Sie sich mittels Hungerstreik freigepresst hatten. Sie haben Ihre Haftunfähigkeit herbeigeführt, sodass Sie am 4.5.2013 entlassen wurden.
Zuvor haben Sie einen Asylantrag gestellt, dieses Verfahren zu GZ 13 05.625 wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt und Festnahmeanordnung gegen Sie erlassen. I
im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, in dem Sie verschiedene Identitäten führen.
Sie tauchten in Österreich unter und entzogen sich damit dem Verfahren.
Am 10.06.2014 wurden Sie neuerlich niederschriftlich einvernommen und auf den Umstand Ihres eingestellten Asylverfahrens hingewiesen. Mit Bescheid vom 10.06.2014 wurde gegen Sie abermals die Schubhaft verhängt. Sie wurden noch am Abend des 10.06.2014 haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.
Nach Entlassung aus der Schubhaft aber Sie Ihren neuen Aufenthaltsort ebenfalls nicht bekanntgegeben.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie trotz Ihres Aufenthaltsverbotes in das Österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Ihr Onkel, Ihre Tante, zwei Halbbrüder, eine Halbschwester und angeblich Ihre Eltern halten sich im Bundesgebiet auf. Zu Ihren Eltern haben Sie keinen Kontakt.
Sie sind volljährig und für sich selbst verantwortlich. Auf die Unterstützung Ihrer Familie haben Sie keinen Rechtsanspruch."
Die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung im Bescheid der belangten Behörde stellt sich wie folgt dar:
"Das Bundesamt kann gem. § 76 Abs. 2 FPG über einen Asylwerber oder über einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 AsylG eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Die Ziffer 3 ist in Ihrem Fall gegeben.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wie oben festgestellt, liegen die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vor.
Ihr Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wird mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden und werden Sie zur Ausreise verhalten. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiert.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keine behördliche Meldung und hätten Sie sich einem behördlichen Zugriff jederzeit entziehen können. Sie geben an bei Ihrem Onkel in Wien 17 bzw bei Ihrer Tante in Wien 3 aufhältig zu sein, sind jedoch nicht in der Lage die genaue Adresse zu nennen. Eine notwendige behördliche Greifbarkeit ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Eine der gegenständlichen Maßnahme entgegenstehende soziale Integration liegt nicht vor. Eine berufliche Integration ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihre familiären Bindungen stehen der getroffenen Maßnahme ebenfalls nicht im Wege
Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Was das europäische Asylsystem betrifft, so ist es für ein Funktionieren desselben unumgänglich dafür Sorge zu tragen, dass der für die Führung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat in die Lage versetzt wird, dieses Verfahren auch tatsächlich durchzuführen. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind lediglich in Besitz von € 135.- und würden dieses Geld im Falle Ihrer Entlassung auf freiem Fuss für die Deckung Ihrer persönlichen Bedarfs benötigen.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Ihre - laut Ihren eigenen Angaben- in Österreich lebenden Angehörigen und die dadurch resultierenden Bindungen zum Bundesgebiet sind nicht so gewichtig und eignen sich nicht zur Verfahrenssicherung. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung (Asylverfahren/etwaige Abshiebung) ausreichend ist.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ha. liegt kein ärztliches Gutachten vor, welches Ihre Haftunfähigkeit bescheinigt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Am 15.01.2015 langte eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen.
Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:
Es fehle an einem Sicherungsbedarf, da der Bf. in Wien Angehörige habe, die mit ihm in Kontakt wären und ihn auch finanzielle unterstützen würden. Ohne diese Unterstützung seiner Angehörigen wäre die Existenzsicherung des nach wie vor in Therapie stehende Bf. auch nicht möglich.
Auch habe die belangte Behörde den Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt. Der Bf. habe am 30.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der jedoch aufgrund der unterlassenen Meldung des Bf. und des unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde. Das eingestellte Asylverfahren sei nicht wieder aufgenommen worden, weshalb die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht in Frage komme, da der Bf. nicht Asylwerber iSd AsylG sei.
Daneben wurde die Unzuständigkeit des BVwG behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, hinsichtlich des Schubhaftbeschwerderegimes des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG und der Vergleichbarkeit des vorliegenden Verfahrens mit dem Anlassverfahren vor dem VFGH zur Zl. E3/2014-11 vom 26.06.2014 werde ein Vorgehen gem. Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG.
Die Zulassung der ordentlichen Revision wurde beantragt.
In der Beschwerdevorlage vom 16.01.2015 wurde seitens der belangten Behörde wie folgt Stellung genommen:
"Aufgrund der verschiedenen und teils auch widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers (Bf.) kann der Zeitpunkt seiner letzten Einreise nicht festgelegt werden. Er machte bei jeder Einvernahme andere Angaben, einmal war er seit 2010 im Österreichischen Bundesgebiet, ein anderes Mal 2011, dann war es Juni 2012, dann will er Mai bis Juni 2012 in Österreich gewesen und dann wieder nach Serbien zurückgekehrt sein, bevor er im Juli 2012 wieder eingereist ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Bf. einige Zeit einen gefälschten Reisepass verwendet hat, längere Zeit unter einer Aliasidentität gelebt hat, diese Aliasidentität dann ohne es der Behörde zu melden zu seiner Identität gemacht hat. Dies geschah rein zum Zweck dadurch jegliche fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln. Nachgewiesen ist, dass der Bf. im Jahr 2011 mindestens zwei Mal "strafrechtlich beamtshandelt" wurde und sich daher im Österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Eine zwischenzeitliche Ausreise konnte nicht festgestellt werden.
Weiters steht fest, dass der Bf. trotz eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes, das mit Bescheid der LPD vom 09.02.2006 (rechtskräftig mit 23.07.2006) über ihn verhängt wurde, illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Schon im Jahr 2006 ist der Bf. untergetaucht und konnte ihm nicht einmal der Bescheid über das Aufenthaltsverbot zugestellt werden. Er wurde dann 2006 aufgegriffen und abgeschoben.
Im April 2013 wurde der Bf. aufgegriffen und wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt. Aus dieser Schubhaft versuchte er sich durch Hungerstreik freizupressen und zeigte sich absolut ausreiseunwillig. Am 30.04.2013 stellte er einen Asylantrag, um nach seiner Entlassung aus der Schubhaft sofort wieder unterzutauchen, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste.
Am 09.01.2015 wurde der Bf. neuerlich aufgegriffen und nach Rücksprache mit dem JD der RD Wien ins PAZ HG zur ha. Verfügung verbracht. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde nach der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2015 über ihn die Schubhaft verhängt.
Der Bf. ist lt. eigenen Angaben ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er angeblich durch Zuwendungen von seiner Familie.
Zu seinen familiären Verhältnissen machte der Bf. im Laufe des Verfahrens ständig komplett widersprüchliche Angaben. So behauptete er im Jahr 2013, dass er eine Tante wohnhaft in Wien 3, genaue Anschrift unbekannt, eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Schwester, Anschrift nicht bekannt, sowie Eltern und einen Wahlvater, sämtliche Anschriften unbekannt, in Österreich hätte, zu denen er keinerlei Kontakte pflegte. Lediglich zu einem Cousin in Wien 14, Anschrift unbekannt, den er täglich pflegen würde, hätte er Kontakt, hätte er aber keinen Wohnungsschlüssel, obwohl er in dessen Wohnung aufhältig gewesen wäre, jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt eine Obdachlosenmeldung.
Vor dem UVS gab der Bf. im Jahr 2013 an, dass seine Mutter und 3 Geschwister in Österreich aufhältig wären, sein Vater in der Slowakei leben würde. Damals räumte er auch ein, zu seinen unterschiedlichen Angaben bezüglich der Aufenthaltsdauer und den Familienverhältnissen bei der Polizei die Unwahrheit gesagt zu haben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2014 behauptete der Bf. unangemeldet in Wien XXXX aufhältig zu sein, obwohl er aufrecht gemeldet in Wien 6 war. Er gab an, dass seine Familie in Serbien leben würde, und dass er in Österreich keine Verwandten hätte, um einige Minuten später anzugeben, dass seine Adoptiveltern und seine Geschwister in Österreich leben würden. Seine Effekten wollte er damals dann doch bei seinen verschiedenen in Österreich aufhältigen Verwandten verteilt gehabt haben.
Am 10.01.2015 sollen dann plötzlich wieder ein Onkel in Wien 17, Straße nicht erinnerlich, bei dem er unangemeldet Unterkunft genommen haben will und für dessen Wohnung er jedoch keine Schlüssel hatte, eine Tante in Wien XXXX für deren Wohnung er Wohnungsschlüssel hätte, jedoch keinen Kontakt, zwei Halbbrüder, eine Halbschwester und seine Eltern, alle ohne Angabe der Wohnungsanschrift oder nähere Angaben zu deren Aufenthalt, und will er auch keine Kontakte zu ihnen gepflegt haben, in Österreich gewesen sein.
Der Bf. ist ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestehen keinerlei nachweisbare familiäre Bindungen oder verfahrensrelevante private Interessen zum Bundesgebiet.
Jedoch war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht oder der Bf. zumindest wieder untertauchen wird um sich dem Verfahren und der Abschiebung nach Serbien zu entziehen, zumal er weder über Barmittel noch nachweisliche Unterkunft verfügt, auch keine genaue Anschrift nennen konnte, wo er Unterkunft nehmen könnte, seine Angaben über die Familienangehörigen in Österreich höchst widersprüchlich und vage waren, ansonsten von einer extremen "Übersiedlungsfreudigkeit" seiner angeblichen Familienangehörigen ausgegangen werden musste, seinen bisherigen Versprechungen bezüglich einer behördlichen Meldung nicht nachgekommen ist, sondern weiterhin seinen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortgeführt hat.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er weder über ausreichend Barmittel noch eine nachweisbare Unterkunft verfügte, er seiner Meldeverpflichtung trotz Versprechung bisher nicht nachgekommen ist, seine absolute Ausreiseunwilligkeit bekundet und auch der Behörde immer wieder höchst unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Aufgrund der fehlenden Barmittel kam auch keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Betracht. Daher wurde als ultimo ratio über den Bf. zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien die Schubhaft verhängt.
Nach Rücksprache mit der EAST-Ost wurde das 2013 eingestellte Asylverfahren wieder aufgenommen und der Bf. aufgrund dessen am 15.01.2015 aus der Schubhaft entlassen."
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde ablehnen.
Es wurde ein Kostenzuspruch in der Höhe von € 426,20 beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er stellte am 30.04.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, dem Anfragen im IZR. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Der Beschwerdeführer weist zu Österreich keine ausgeprägten familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er besitzt keine aufrechte Meldeadresse. Es besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet. Der Bf. verfügt weder über ausreichende Barmittel noch über eine gesicherte Unterkunft.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft, sondern wurde am 15.01.2014 entlassen.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, er sei ledig und habe div. Verwandte in Österreich (siehe Seite 3). Den Wohnort der Tante in Wien 3., bzw. des Onkels in Wien 17., bei denen er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 10.06.2014 aufgehalten haben will, konnte er nicht angeben. Weiters gab er an mittellos zu sein und keiner Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei in Wien 6.,XXXX (Suchthilfe Wien) von 01.02.2013 bis 10.11.2014 gemeldet gewesen, jedoch nicht auch aufhältig. Eine ZMR Anfrage verlief negativ.
Er ist nahezu mittellos (€ 135.-) und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren.
Er sei sich dessen bewusst, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot bestehe.
Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, über keine gesicherte Meldeadresse verfügt und auch sonst kein Wohnort bekannt ist, an dem sich der Bf. regelmäßig aufhält, es liegt daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vor.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen Bindungen, unsteter Aufenthalt, Fehlen von finanziellen Mitteln, mangelnde Ausreiswilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten. (siehe auch die weitere Beweiswürdigung unter Pt. 4.1.3)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).
4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, er sei ledig und habe div. Verwandte in Österreich (siehe Seite 3). Den Wohnort der Tante in Wien 3., bzw. des Onkels in Wien 17., bei denen er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 10.06.2014 aufgehalten haben will, konnte er nicht angeben. Weiters gab er an mittellos zu sein und keiner Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei in Wien 6., XXXX (Suchthilfe Wien) von 01.02.2013 bis 10.11.2014 gemeldet jedoch nicht auch aufhältig gewesen. Eine ZMR Anfrage verlief negativ.
Er ist nahezu mittellos (€ 135.-) und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren.
Er sei sich dessen bewusst, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot bestehe.
Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, über keine gesicherte Meldeadresse verfügt und auch sonst kein Wohnort bekannt ist, an dem sich der Bf. regelmäßig aufhält.
Er konnte weder die Adresse der Tante noch die Adresse des Onkels angeben, bei denen er aufhältig gewesen sein will. Es liegt daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vor.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen Bindungen, unsteter Aufenthalt, Fehlen von finanziellen Mitteln, mangelnde Ausreiswilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten. Dass dieser nicht ausreisewillig war ergibt sich auch daraus, dass dem BF bewusst war, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot besteht.
Der BF ist nahezu mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass dieser nicht ausreisewillig war, über keine gesicherte Meldeadresse an der er sich regelmäßig aufhält verfügt und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorlag.
Der Argumentation des BFA "auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe" konnte daher nicht entgegengetreten werden.
Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen. Es war keine Gründe für eine Haftunfähigkeit bis zum 15.01.2015 ersichtlich.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Was die in der Beschwerde
"Auch habe die belangte Behörde den Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt. Der Bf. habe am 30.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der jedoch aufgrund der unterlassenen Meldung des Bf. und des unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde. Das eingestellte Asylverfahren sei nicht wieder aufgenommen worden, weshalb die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht in Frage komme, da der Bf. nicht Asylwerber iSd AsylG sei."
angeführte angebliche falsche Rechtsgrundlage anbelangt ist folgende festzustellen.
Der § 76 Abs. 2 lautet:
"Das Bundesamt kann gem. § 76 Abs. 2 FPG über einen Asylwerber oder über einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 AsylG eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
......
Wie sich eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt richtet sich die Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG nicht nur an Asylwerber, sondern auch an Fremde die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Mit der Einstellung eines Asylverfahrens wird der Antragsteller vom Asylwerber zum Fremden und mit der Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens vom Fremden wieder zum Asylwerber. Schon vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz wurde ein Aufenthaltsverbot gegen den Bf. erlassen (siehe Seite 2). Das eingestellte Asylverfahren wurde auch - wie aus der Stellungnahme des BFA hervorgeht - wieder aufgenommen.
Die Argumentation des Bf. geht daher ins Leere.
Andere vermeintliche Rechtswidrigkeiten wurden nicht angefochten.
Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs. 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs. 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.
Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs 1 VwGG und nicht an § 63 Abs 3 AVG.
(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich des Prüfbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 bzgl. des § 22a BFA-VG ist bis dato noch keine Entscheidung ergangen, weshalb die derzeitige Rechtslage weiterhin anzuwenden ist.
3. 3 Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3.1. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vom BFA aus der Schubhaft entlassen wurde, entfällt diese Entscheidung.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die belangte Behörde. Daher war dem Kostenantrag der belangten Behörde in der Höhe von € 426.20 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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