L507 1434255-1•BVwG L507 1434255-1
L507 1434255-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Religion, Scheinkonversion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 13 00.949-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein. Sie reiste am 22.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 23.01.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass sie, ihre Halbgeschwister sowie ihre Mutter im Jahr 2006 Morddrohungen erhalten hätten und deshalb nach Syrien geflüchtet seien. Nachdem sich die Sicherheitslage in Syrien dramatisch verschlechtert habe, sei sie aus Syrien ausgereist. Ursprünglich hätte sie nach Holland reisen wollen, weil sich ihre Mutter bereits seit fünf bis sechs Jahren dort aufhalte, sei jedoch in Österreich von der Polizei aufgehalten worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie von denjenigen getötet zu werden, welche sie und ihre Familie im Jahr 2006 mit dem Tod bedroht hätten.
2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 30.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Nachfolgendes Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes iSd Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-VO (humanitäre Klausel) an die niederländischen Asylbehörden wurde von diesen mit Schreiben vom 06.02.2013 abgelehnt.
4. Am 20.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei ihrer Ankunft am Flughafen Angst gehabt habe, anzugeben, dass sie konvertiert sei. Auch ihre Mutter sei konvertiert und legte sie deren Taufschein vor. Die Beschwerdeführerin selbst habe ihren Taufschein in Syrien nicht aus der Kirche holen können, zumal die Kirchen aufgrund der Ereignisse vor Ort geschlossen seien. Die Beschwerdeführerin sei Protestantin, in Österreich jedoch noch nicht in eine Kirche gegangen, weil sie nicht wisse, wo eine sei. Sie habe aber mit einem arabisch-christlichen Geistlichen gesprochen und sich nach einer arabischen Kirche erkundigt, damit sie sich dort auch verständigen könne. Dieser habe ihr erklärt, dass sie nach Wien kommen müsse, was daran gescheitert sei, dass sie alleine dort nicht hinkäme und sie auch niemanden kenne, der sie begleiten würde. Der Geistliche habe ihr auch angeboten zu ihr zu kommen und sie mit zur Kirche zu nehmen. Befragt nach dem heiligen Buch der Christen antwortete sie, es gebe ein altes heiliges Buch mit einem alten und einem neuen Teil, welche aus Matthäus, Lukas, Markus und Johannes bestehen würden. Zur Dreifaltigkeit führte sie aus, dass es sich dabei um den Vater, den Sohn und den heiligen Geist handeln würde. Sie führte weiters aus, dass das nächste religiöse Fest am 26.03. und vierzig Tage später, somit am 25.09., die Geburt Christi gefeiert werde. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von zwölf Jahren in Syrien getauft worden. Taufschein habe sie keinen, weil ein solcher nur selten herausgegeben werde und die Kirche geschlossen gewesen sei, als sie sich wegen dem Taufschein dorthin begeben habe. Sie werde sich aber darum bemühen, in Österreich einen Taufschein zu erhalten. In Syrien habe sie nicht oft in die Kirche gehen können, weil sie einen Moslem als Nachbarn gehabt habe. Zum Christentum sei sie konvertiert, weil es eine friedliche Religion sei. Seit der Konversion sei sie innerlich viel ausgeglichener und zufriedener. Zudem könnten Frauen in der christlichen Religion selbst über sich bestimmen und würden Sünden erlassen werden. Im Islam würde man seine Sünden bis zum Tod tragen und sei es fast normal, wenn einer seinen eigenen Bruder töte, sobald dieser einen unverzeihlichen Fehler begangen habe. In der christlichen Religion herrsche Versöhnung und gegenseitige Liebe. Konkret sei sie aufgrund der Tötung ihres Cousins durch dessen Bruder zum Christentum konvertiert. An den genauen Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern, zumal sie noch sehr klein gewesen sei. Der Grund für die Tötung ihres Cousins sei dessen Heirat mit einem Mädchen der Religion der Sabäer gewesen. Ende 2006 und Anfang 2007 seien die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert. Die Geschwister der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in Syrien leben, zumal sie nicht in den Irak zurückkehren könnten. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin seien mit Moslems verheiratet, wobei eine zwei Töchter und eine zwei Söhne habe. Ende 2004, Anfang 2005 habe die Beschwerdeführerin den Irak verlassen und sei mit ihrer Familie nach Jordanien und im Oktober 2006 nach Syrien gegangen. In den Irak könne sie nicht zurückkehren, weil sie mit der Familie ihrer Mutter aufgrund der Konversion Probleme bekommen würde. Die Familie ihrer Mutter würde sie und ihre Mutter töten, zumal sie mehr als ihre Geschwister dem Christentum zugeneigt gewesen sei. Zudem habe sie in Syrien einen christlichen Freund gehabt und sei sie immer wieder in die Kirche gegangen. XXXX der Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin, welcher auch Stammesführer sei, habe der Mutter der Beschwerdeführerin deshalb Vorhaltungen gemacht. Die Beschwerdeführerin könne weder nach Syrien noch in den Irak zurück. Sie habe Angst, von ihrem Onkel mütterlicherseits aufgrund der Konversion getötet zu werden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 13 00.949-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2014 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG erneut ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.03.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 09.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde zunächst angemerkt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht nur allgemein in den Raum gestellt, sondern sich bemüht habe, nach bestem Wissen und Gewissen auf die Fragen des Referenten zu antworten. Dem Bundesasylamt wäre es zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin nochmals konkret zu befragen und sich nicht mit keineswegs nachvollziehbaren Widersprüchen zufrieden zu geben. Zudem wurde angemerkt, dass Traumata von jedem Menschen anders verarbeitet werden würden. Das Bundesasylamt habe es jedenfalls verabsäumt, sich ausreichend mit der individuellen Situation auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt aufgezeigten Steigerung und Widersprüche wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung lediglich gefragt worden sei, weshalb sie Syrien verlassen und nicht, weshalb sie den Irak verlassen habe. Erst vor dem Bundesasylamt sei sie nach dem Fluchtgrund aus dem Irak gefragt worden, wobei dies vor der Einvernahme passiert sei und die Frage deshalb nicht in der Niederschrift aufscheine. Im Einvernahmeprotokoll befinde sich lediglich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Konversion im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Folglich habe das Bundesasylamt die Aussagen der Beschwerdeführerin gezielt als unglaubwürdig und gesteigert dargestellt. Der Widerspruch zum Datum des Festes der Christi Geburt sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen und auf ein Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem einvernehmenden Referenten. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Fragen zum Christentum flüssig beantwortet.
Dem Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin in einer Pause ein christliches Gebet gelernt habe, wurde ebenfalls entgegengetreten. In der lediglich neun Minuten dauernden Pause sei die Beschwerdeführerin nicht alleine gewesen, sondern mit dem Dolmetscher in einem Nebenraum. Zudem habe die Beschwerdeführerin nichts dabei gehabt und sei es unmöglich in dieser kurzen Zeit so ein Gebet auswendig zu lernen. Die Beschwerdeführerin habe sich auch einverstanden erklärt, dass ihr Vorbringen durch Erhebungen in Syrien und im Irak überprüft werden würde. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei ein ungleich strenger Beurteilungsmaßstab angewandt worden, was den Anschein erwecke, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens selektiv beurteilt und einzelne Punkte zum Nachteil der Beschwerdeführerin beurteilt worden seien.
Das Bundesasylamt habe bei den niederländischen Asylbehörden den Asylstatus der Mutter der Beschwerdeführerin ermittelt, jedoch nicht deren Religionszugehörigkeit, was jedoch ein relevanter Aspekt sei, weshalb das Bundesasylamt diesbezüglich Ermittlungen durchführen hätte müssen.
Die Beschwerdeführerin sei mit zwölf Jahren getauft worden, habe den Taufschein jedoch erst vor kurzer Zeit von ihren Geschwistern übermittelt erhalten. Konvertiten würden von ihren Familien oft als Schande empfunden und hätten mit zahlreichen Konsequenzen zu rechnen, weshalb sie ihren Glauben oftmals verheimlichen würden. Personen, welche gegen die Scharia verstoßen würden, seien der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und von Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörigen zu werden. Zudem könnten solche Personen strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein.
Schließlich folgten allgemein rechtliche Ausführungen dazu, weshalb die Flüchtlingseigenschaft bei der Beschwerdeführerin infolge wohlbegründeter Furch vor Verfolgung festzustellen sei.
8. Am 05.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in Bagdad geboren, wo sie die Grundschule besuchte. Nach ihrem Umzug nach Syrien ging sie in Damaskus weiterhin in die Grundschule und drei Jahre lang in die Hauptschule, welche sie im Schuljahr 2010/2011 in der dritten Klasse abschloss. In Syrien lebten die Beschwerdeführerin und ihre Familie von Hilfsleistungen der UNO und von finanzieller Unterstützung seitens einer christlichen Kirche.
Im Jahr 2009 hat die Mutter der Beschwerdeführerin Syrien verlassen und ist nach Holland gereist, wo ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis zuerkannt wurde. Nach der Ausreise der Mutter wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Halbschwester, welche berufstätig war, unterstützt.
In Syrien leben nach wie vor die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin (ein Halbbruder und drei Halbschwestern).
Im Irak sind mehrere Onkeln und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits aufhältig.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX2009 in Syrien nur zum Schein zum Christentum (XXXX) konvertiert.
Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Länderfeststellungen Irak
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der
Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.
Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt.
1.2.3. Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit
40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf
politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.
1.2.4. Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von
Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
1.2.5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.
1.2.6. Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).
Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
1.3.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.
Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).
Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.
Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.
Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.
In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor.
1.3.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.
Es gibt keine Wehrpflicht.
1.4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
1.4.2. Nicht-staatliche Akteure
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden.
Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad.
Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".
1.4.3. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.
1.4.4. Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.
Christen
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert, seit 2011 verbessert sich die Lage zögerlich.
Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen - allerdings v.a. aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage - für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak (außerhalb der Region Kurdistan) seit 2003. Der Amtseinführung des neuen chaldäischen Patriarchen im Februar 2013 haben sowohl der schiitische Premierminister als auch der sunnitische Parlamentspräsident beigewohnt.
In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der Kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht. Viele leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen und versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Jesiden
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden.
Mandäer
Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals
ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer werden von radikal- islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichem Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (z.B. kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch, Konvertierungsdruck von Seiten der muslimischen Mehrheit).
Schabak
Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft aus dem nördlichen Irak, die heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mossul und in Dörfern östlich der Stadt (Niniveh-Ebene). Sie sehen sich selbst meist als (schiitische) Kurden an. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen.
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
1.6.1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet.
Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. Dafür bekannt sind Anstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aber auch Polizei, bestimmte Teile der Armee sowie die Generaldirektion für Anti-Terror-Maßnahmen sollen Folter systematisch anwenden. Aus Gefängnissen des Justizministeriums wird hingegen nicht über Folter berichtet. Nach Angaben des Justizministeriums starben zwischen Juni und September 2012 34 Gefangene unter ungeklärten Umständen.
Das Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben bisher 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden Täter bislang faktisch nicht zur Rechenschaft gezogen.
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten.
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt.
Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
1.6.4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz.
Alle Einrichtungen - auch die des Justizministeriums - leiden unter unzureichender Finanzmittelausstattung und einer veralteten Gebäudesubstanz. Das Justizministerium ist ernsthaft um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. Ein Reformplan sieht eine Spezialisierung der Gefängnisse je nach Strafmaß, eine Separierung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten sowie umfassende Renovierungsmaßnahmen vor.
Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss teilte mit, dass mindestens 34 Gefangene allein zwischen Juli und September 2012 in Gefängnissen des Justizministeriums verstorben sind. Mitte Juni 2013 wurden die Leichen von vier Erwachsenen und einem Jugendlichen in Ninive aufgefunden, nachdem sie zuvor von den Sicherheitskräften festgenommen worden waren.
Das auf Völkerrecht basierende Mandat der UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. -Dies hat sich trotz Zusagen des irakischen Justiz- und Arbeitsministeriums nach Intervention von UNAMI bislang nicht gebessert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. UNAMI beklagt, sie verfüge über glaubhafte Informationen, Gefangene würden regelmäßig vor UNAMI-Besuchen wegverlegt. Das IKRK hat dieses Problem nicht.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde.
1.7.1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.
Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
1.7.3. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
1.7.4. Behandlung zurückgeführter Iraker
Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.
1.8. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.
Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013
1.9. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien: Gutachten an den Asylgerichtshof zum Irak / autonome Kurdenregion / christliche Glaubensgemeinschaften; 20. 08.2012)
Zur Frage, welche christlichen Glaubensgemeinschaften in welchen Provinzen bzw. Städten der autonomen kurdischen Region im Nordirak (KRG) vertreten sind und wo ihre Vertretungen/Kirchen dort genau situiert sind:
Es gibt eine Vielzahl christlicher Glaubensgemeinschaften in der kurdisch verwalteten Region des Irak, und dementsprechend auch eine Vielzahl von Kirchen/Vertretungen:
Zu dieser Kirche gehört zum einen die Assyrische Kirche des Ostens (die sogenannten "Nestorianer"). Weltweit hat diese Kirche circa 385 000 Gläubige, ihr Oberhaupt ist Katholikos Mar Dinkah IV mit Sitz in Chicago und Erbil. Zahlreiche Nestorianer leben in Dörfern in den kurdisch verwalteten Gebieten, viele dieser Dörfer verfügen über eine eigene, häufig überdimensionierte Kirche.
Darüber hinaus zu nennen ist die Alte Assyrische Kirche des Ostens, die sich 1964 von der
oben genannten Assyrischen Kirche des Ostens abgespalten hat. Oberhaupt ist Katholikos
Mar Addai II Gewargis, sein Sitz ist in Bagdad.
1.9.2. Die Orthodoxe Kirche des Ostens.
Zu dieser Richtung gehört die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die ihren Sitz in Bagdad hat, weltweit wird von etwa 500 000 Gläubigen ausgegangen.
Zum zweiten zu nennen ist die Armenisch-Orthodoxe Kirche, die im Irak um die 3 000 Anhänger haben dürfte, davon 350 bis 500 in der Region Kurdistan-Irak, vor allem in dem Dorf Avzeriok in der Region Sulivani und in Sulaimaniya selbst.
Darüber hinaus gibt es eine geringe Anzahl griechisch-orthodoxer sowie russisch-orthodoxer Gläubiger, ein Vertreter letzterer, Diakon Saraphim Maamdi, ist in Dohuk ansässig.
1.9.3. Die Katholische Kirche.
Hier ist zum einen die Chaldäische Kirche zu erwähnen - neben der Assyrischen Kirche des Ostens die wichtigste Gruppierung innerhalb der kurdischen Gebiete. Die letzten Zahlen hinsichtlich der Verteilung der Gläubigen stammen aus dem August 2005. Demnach leben im Erzbistum al-Qosch 17 487, im Erzbistum Amadya 2 000, im Erzbistum Akra 310, im Erzbistum Zakho 12 700, im Erzbistum Sulaimaniya 200, im Erzbistum Erbil 12 200, im Erzbistum Kirkuk 20 600 und im Erzbistum Mosul 5 700 Chaldäer. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 27 410 Chaldäern in der Region Irakisch-Kurdistan sowie weitere 38 087 in der Niniveh-Ebene und Mosul-Stadt. Wie die Nestorianer leben zahlreiche Chaldäer auf dem Dorf: Auch die chaldäischen Dörfer verfügen vielfach über eigene Kirchenbauten.
Darüber hinaus gibt es einzelne Gläubige der Syrisch-Chaldäischen Kirche, der Armenisch-Katholischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Griechisch-Katholischen Kirche in Irakisch-Kurdistan.
1.9.4. Protestantische Kirche.
Anders, als die unter 1-3 genannten Kirchen, sind die protestantischen Kirchen im Irak bzw. in der kurdisch verwalteten Region nicht ursprünglich in der Region angesiedelt, sondern es handelt sich um "Importe" aus den USA, die seit 1991 in der Region Irakisch-Kurdistan Fuß gefasst haben. Zu nennen ist hier zunächst die der Presbyterianischen Kirche zugehörige Reformed Church of America, vertreten durch die in Dohuk angesiedelten Amerikaner Greg und Chris Callsison. Außerdem zu nennen ist die Methodist Church, u.
a. mit einer Niederlassung in Dohuk. Pastor dort ist Maan Sheer, ein Professor an der Universität Dohuk. Ihren Sitz in Kirkuk und Vertretungen in Dohuk, Sulaimaniya und Erbil hat die Nationale [irakische] Evangelikale Kirche. Es handelt sich bei ihr um eine lokale, in Bagdad registrierte Kirche, deren Gründung jedoch ebenfalls aus den USA angestoßen wurde. Dasselbe gilt für die Assyrische Evangelikale Kirche und die Armenische Evangelikale Kirche - wobei in beiden Fällen nicht herauszufinden war, wo diese in den kurdischen Gebieten Niederlassungen haben. Mit einem derzeit im Bau befindlichen Aktionszentrum in Simel (bei Dohuk) ist die US-amerikanische Southern Baptist Church of Christ in Irakisch-Kurdistan vertreten. Das Ende 2011 initiierte Zentrum soll, wenn es fertig gestellt ist, neben Kirchen- und Versammlungsräumen auch eine Klinik für Frauen und Kinder, eine Schule sowie Sporteinrichtungen umfassen. Die KRG hat für das Projekt ein Grundstück im Wert von 2 Millionen USD zur Verfügung gestellt.
Eine weitere evangelikale Kirche ist die Kurdziman (= kurdischsprachige) Church of Christ. Diese wurde 1994 gegründet, ebenfalls auf Anregung aus den USA, und ist in Erbil registriert. Die Kurdziman Church of Christ hat Kirchen und Versammlungsräume in Erbil, Sulaimaniya, Dohuk, Akra und anderen Städten. Für Konferenzen und religiöse Zeremonien erhalten ihre Vertreter von der Kurdischen Regionalregierung öffentliche Räume, etwa in Universitäten.
Über die Gesamtzahl der Kirchen in den kurdischen Gebieten liegen keine genauen Zahlen vor. Grundsätzlich hat die Kurdische Regionalregierung seit 2003 zahlreiche Kirchenbauten finanziert, nicht nur in der de jure kurdisch verwalteten Region, sondern etwa auch in den umstrittenen Gebieten der Niniveh-Ebene. Einem unveröffentlichten Berichtsentwurf der KRG aus dem Jahr 2005/2006 zufolge hatte die KRG bereits bis zu diesem Zeitpunkt in der Provinz Dohuk sowie angrenzenden Gebieten in der Niniveh-Ebene 26 neue Kirchen errichtet und 43 bereits existierende Kirchen renoviert. Dem Bürgermeister von Ainkawa, Fahmy Maty Salaha, zufolge gibt es allein im KRG-verwalteten Gebiet (ohne umstrittene Gebiete) über 50 Kirchen.
Zur Frage, in welcher Form diese Kirchen Einrichtungen/Projekte zur Unterstützung von Binnenflüchtlingen/Rückkehrern in die KRG (Unterbringung allgemein und von Personen mit Sonderbedarf, Erwerbstätigkeit, ...) betreiben:
Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die christlichen Kirchen in der KRG-Region von der Kurdischen Regionalregierung finanziert werden (Gebäude, Gehälter etc.), sie verfügen kaum über eigene Gelder. Dementsprechend betreiben sie auch keine Flüchtlingsunterkünfte oder bilden Rückkehrer/Flüchtlinge aus. Die Unterstützung der Kirchen für Rückkehrer bzw. Binnenflüchtlinge beschränkt sich in erster Linie auf spontane, nicht strukturierte Nothilfe in Form von finanzieller oder Sachunterstützung an besonders bedürftige Familien. Darüber hinaus gibt es einige christliche NGOs bzw. Missionswerke, die allerdings weder Flüchtlingsunterkünfte betreiben noch Arbeitsplätze anbieten, sondern, wie andere NGOs auch, in strukturelle Hilfe wie beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen investieren. Die diversen evangelikalen Kirchen bekommen einerseits Spendengelder von ihren "Mutterkirchen" in den USA, die sie im Irak ausgeben können. Gleichzeitig erhalten aber auch sie teils große Summen von der Kurdischen Regionalregierung - sei es in Form von Grundstücken, Gebäuden oder über die Zahlung von Gehältern etwa für Lehrer und Lehrerinnen an von den Kirchen eingerichteten Schulen. Auch die evangelikalen Kirchen bieten keine spezifischen Einrichtungen für IDPs/christliche Flüchtlinge an, sie investieren hauptsächlich in Kampagnen zur Missionierung (muslimischer) Gläubiger sowie in Einrichtungen - etwa Schulen - die dies Missionierung ermöglichen. Von Seiten der KRG wird diese Form der Missionierung explizit geduldet - bzw. indirekt finanziell unterstützt. Die Reformed Church of America hat vor einigen Jahren aus den USA den expliziten Auftrag erhalten, auf Missionstätigkeit zu verzichten und konkrete Arbeit für IDPs im Irak zu leisten. Es ist jedoch nicht bekannt, dass dies konkret umgesetzt werden konnte.
Zur Frage, wie die Kooperation der Kirchen mit den Behörden der KRG im Hinblick auf die behördliche Registrierung und die allfällige Versorgung hilfsbedürftiger Binnenflüchtlinge/Rückkehrer funktioniert:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Zahl christlicher Familien in den kurdisch verwalteten Gebieten in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. In Ainkawa, einem überwiegend christlichen Viertel von Erbil, lebten ursprünglich um die 2 200 christliche Familien. Diese Zahl hat sich mehr als verdoppelt - um die 2 700 christliche Familien sind aus anderen Teilen des Irak, insbesondere auch Bagdad, zugezogen. Hinzu kommen rund 150 weitere christliche Familien, die in Erbil, jedoch außerhalb von Ainkawa leben. Insgesamt waren in der Provinz Erbil vor 2003 2 833 christliche Familien ansässig. Bis 2011 kamen 2 783 IDP-Familien hinzu. In der Provinz Sulaimaniya lebten bis 2003 insgesamt 350 christliche Familien, bis 2011 kamen 150 weitere Familien hinzu. In Dohuk betrug die Zahl der christlichen Familien vor 2003 5 537, bis 2011 stieg diese Zahl um mehr als das Doppelte, es kamen 7 250 christliche Familien hinzu. Die Mehrzahl dieser Familien kam entweder direkt nach dem Sturz des Regimes im Jahr 2003 (etwa 3 000 Familien), bzw. nach der Explosion in der Katholischen Sayidat al-Nedschat Kirche in Bagdad am 31. Oktober 2012 - damals flohen rund 700 christliche Familien von Bagdad in die kurdisch verwaltete Region (hierbei handelt es sich um die registrierten christlichen Flüchtlinge - vermutlich existiert jedoch eine
erhebliche Dunkelziffer). Ein Teil dieser Familien floh weiter Richtung Europa.
Während es seit Ende 2009 nicht mehr erforderlich ist, an den Checkpoints zum KRG-Gebiet
eine Referenz vorzulegen, um das kurdisch verwaltete Gebiet zu betreten, müssen IDPs, die beabsichtigen, sich in der Region nieder zu lassen, sich unter Vorlage einer Referenz beim Asaisch (Geheimdienst) in Erbil registrieren lassen. Christliche IDPs aus dem Zentralirak sowie den umstrittenen Gebieten sind von dieser Pflicht - Angabe einer Referenzperson - befreit.
Notwendig für den Erhalt finanzieller Hilfe ist hingegen eine Registrierung bei den lokalen christlichen Komitees - etabliert während der Amtszeit des christlichen Finanzministers Aradschan - in Akra, Dohuk bzw. Erbil. Dort registrierte IDPs erhalten zwischen 150 und 270 USD pro Familie, diese Summe wird von der Kurdischen Regionalregierung finanziert. Darüber hinaus stünde IDP aus dem Zentralirak grundsätzlich ein Betrag von weiteren 150 USD (150.000 Irakische Dinars) zu, die von der Zentralregierung in Bagdad zu zahlen wäre. Diesbezüglich gab es bislang jedoch keine Übereinkunft mit der KRG, so dass diese Zahlungen bislang nicht geleistet werden.
Registrierte IDPs verfügen grundsätzlich über denselben (im Prinzip kostenfreien) Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem sowie zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Bewohner der KRG-Region. Darüber hinaus können Christen - anders als andere IDPS - bereits seit einiger Zeit im öffentlichen Dienst angestellt werden (in einer Studie des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2011 heißt es, dass einige christliche IDPs ihre Arbeitsplätze offiziell aus dem Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region übertragen konnten, während andere noch auf diese Übertragung warten. Anderen Christen sei es gestattet worden, zeitlich begrenzte Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst aufzunehmen). Eine ministerielle Kommission beschäftigt sich explizit mit der Lage der Christen, insbesondere mit der Frage des Zugangs zu Land und Besitz, der Unterbringung der IDPS, der Möglichkeit christlicher Studierender, ihre Ausbildung in der KRG-Region fortzusetzen sowie der bereits erwähnten Übertragung von Jobs im öffentlichen Dienst vom Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region. In diesem Zusammenhang hat es insofern kürzlich eine Änderung gegeben, als der Ministerrat der KRG am 25. Juli 2012 beschlossen hat, die Gehälter von IDPs, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, generell weiterzuzahlen, inklusive Renten bzw. Pensionen. In der Regel übernimmt Bagdad die Zahlung dieser Gehälter, wenn Personen aus ihrem Heimatort fliehen mussten. Im Fall der Flucht in die KRG-Region allerdings weigert sich die Zentralregierung bislang, diese Kosten zu tragen. Aus dem uns vorliegenden Artikel geht nicht ganz eindeutig hervor, ob diese Regelung des Ministerrats ausschließlich für christliche auch für andere IDPs gilt - möglicherweise hat sich durch den neuen Beschluss auch die Lage nicht-christlicher IDPs hinsichtlich ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst erheblich verbessert.
Um den christlichen IDPs Bildung in arabischer Sprache zugänglich zu machen, wurden in Ainkawa mehrere arabischsprachige Schulen von der KRG eingerichtet. Auch darüber hinaus gibt es arabischsprachige Schulen in Erbil, Dohuk, und Sulaimaniya, wobei deren Kapazitäten nicht ausreichend sind für sämtliche arabischsprachigen IDPs. Auch auf dem Land ist eine arabischsprachige Unterrichtung von IDPs nicht notwendig gewährleistet - wobei gleichzeitig der Zugang zu kurdischsprachiger Bildung (im Rahmen des auf dem
Land generell möglichen) offen steht.
Schließlich hat die KRG für christliche IDPs Wohnraum geschaffen - insgesamt wurden
hierfür mindestens 9 Millionen UDS zur Verfügung gestellt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Mündliche Verhandlung am 05.06.2014;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
XXXXXXXX vom XXXXXXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Holland lebt und dort über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, ergib sich aus dem Beschluss der niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde vom XXXX2011.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin stützte die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung wegen einer Konversion zum Christentum und der daraus resultierenden Verfolgung durch die Familie mütterlicherseits.
Die Beschwerdeführerin begründete die Ausreise aus dem Irak in der Erstbefragung damit, dass sie, ihre Halbgeschwister und ihre Mutter Morddrohungen erhalten hätten, weshalb sie im Jahr 2006 nach Syrien gereist seien (AS 9). Nachdem sich die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert habe, sei sie von Syrien nach Österreich gekommen, wobei ihr eigentliches Ziel Holland gewesen sei. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Niederösterreich (Gebrauch fremder Ausweise) am 22.01.2013 führt sie jedoch aus, dass sie von Syrien aus zunächst wieder in den Irak zurückgekehrt sei (AS 39), dort von Unbekannten bedroht worden sei und einen Drohbrief erhalten habe, woraufhin sie den Irak verlassen habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 führte sie hingegen aus, dass sie zum Christentum konvertiert sei und deshalb von der Familie ihrer Mutter getötet werden würde, sollte sie in den Irak zurückkehren (AS 323).
Folglich war dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, insoweit es darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens maßgeblich und in nicht plausibler Weise steigerte, indem sie in der Ersteinvernahme lediglich Morddrohungen Unbekannter als Ausreisegrund nannte, vor dem Bundesasylamt jedoch erstmals ausführte, dass sie aufgrund einer Konversion zum Christentum einer asylrelevanten Bedrohung seitens der Familie ihrer Mutter ausgesetzt gewesen sei und zuvor auch noch behauptete, einen Drohbrief erhalten zu haben. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kann darin lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es entstand durch ihr Vorbringen vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem sie die Konversion zum Christentum ins Spiel brachte. Dem maßgeblich entgegenzutreten vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Anmerkung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung lediglich gefragt worden sei, weshalb sie Syrien verlassen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, weshalb sie ihr "Land" verlassen habe, was einen gewissen Spielraum offen lässt, ob nur der Irak oder auch Syrien gemeint war. Aus der Antwort der Beschwerdeführerin geht jedoch klar und unmissverständlich hervor, dass sie vom Irak ausging, zumal sie ausführte, wegen Morddrohungen aus dem Irak geflüchtet zu sein (AS 9).
Neben dem gesteigerten Vorbringen finden sich auch zahlreiche zeitliche Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ebenfalls auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen.
Was den Zeitpunkt der Ausreise angeht, so führte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch aus, dass sie im Jahr 2006 den Irak verlassen habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermeinte sie jedoch, dass sie Ende 2004/Anfang 2005 nach Syrien gegangen sei und behauptete in der mündlichen Verhandlung sogar, dass sie den Irak bereits Anfang 2004 verlassen habe, jedoch noch ein Jahr in Jordanien aufhältig gewesen sei, bevor sie nach Syrien gegangen sei.
Der Ausreisezeitpunkt variiert somit mehrfach in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren (Anfang 2004 bis 2006) und konnte die Beschwerdeführerin auch nicht konsistent darlegen, ob sie direkt vom Irak nach Syrien gereist ist oder vorher ca. ein Jahr in Jordanien aufhältig war.
Auch hinsichtlich der behaupteten Konversion treten zahlreiche zeitliche aber auch inhaltliche Widersprüche auf. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 vermeinte die Beschwerdeführerin noch, dass sie in Syrien getauft worden sei, was auch aus dem vorgelegten Taufschein hervorgeht (AS 411). In der mündlichen Verhandlung führte sie hingegen aus, dass sie im Alter von zehn Jahren im Irak getauft, aufgrund der schwierigen Lage im Irak jedoch keine Taufurkunde ausgestellt worden sei. Erst in Syrien sei es ihr möglich gewesen, eine Taufurkunde ausstellen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch behauptete, dass sie im Alter von zwölf Jahren, somit im Jahr 2006, getauft worden sei. Die Beschwerdeführerin war somit nicht in der Lage konsistent auszuführen, ob sie im Irak oder in Syrien getauft wurde bzw. ob dies bereits im Alter von zehn Jahren oder erst im Alter von zwölf Jahren erfolgte. Hinzu kommt, dass sie Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, Protestantin (AS 305) zu sein, laut dem vorgelegten Taufschein aber der lateinischen Kirche "Maryousef" angehören würde. Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte die Beschwerdeführerin der evangelischen Kirche anzugehören, obwohl dies aus der Taufbescheinigen nicht hervorgeht.
Angesichts dessen ist die Konversion äußerst zweifelhaft und keineswegs plausibel, da gerade eine Hinwendung zu einem neuen Glauben naturgemäß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen grundlegenden Inhalten erfordert und kann die Unterscheidung zwischen einer christlichen und einer protestantischen bzw. evangelischen Kirche vorausgesetzt werden.
Diese Zweifel wurden durch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zur Konversion noch bestärkt bzw. konnte zweifelsfrei von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ernsthaften Konversion ausgegangen werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwechselte die Beschwerdeführerin das Kreuzzeichen mit einem Gebet und besuchte sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich noch keine Kirche. Obwohl sie ausführte, in ihrer Heimat immer wieder in die Kirche (einmal im Monat) gegangen zu sein (AS 323), konnte sie das am weitesten verbreitete Gebet des Christentums ("Vater unser") nur teilweise wiedergeben. Darüber hinaus führte sie aus, dass einer der wichtigsten christlichen Feiertage, nämlich Christi Geburt, am 29.9. gefeiert werde.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass dieses Datum falsch übersetzt bzw. die richtige Antwort nicht protokolliert worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung bestätigte und dass sie alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe (AS 329). Wäre tatsächlich ein Übersetzungsfehler aufgetreten oder ein Teil ihrer Ausführungen nicht protokolliert worden, so wäre es naheliegend, das sie dies dem einvernehmenden Referenten zur Kenntnis gebrachte hätte, anstatt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei lediglich um einen Schutzbehauptung handelt.
Den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Kenntnisse des "Vater unser" ist dahingehend zu folgen, dass dieses Gebet grundsätzlich nicht einer neunminütigen Pause auswendig gelernt werden kann. Es kann aber vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin, welche ihren Angaben folgend bereits im Kindesalter konvertiert sei und in ihrer Heimat regelmäßig Gottesdienste besucht habe, irgendein christliches Gebet vollständig widergeben kann. Dazu war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ebenfalls vom Wissensstand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Glaubensinhalte des Christentums einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist. Die Beschwerdeführerin konnte weder Ausführungen zu den Sakramenten, noch zum Altar tätigen und konnte sie keinen einzigen Heiligen der katholischen Kirche nennen. Ihre Ausführungen zum Ablauf eines Gottesdienstes waren rudimentär ("Der Priester hält zuerst eine Rede. Danach betet er und jeder betet mit ihm. Er hält ein kleines Buch in der Hand und am Ende sagen alle amen.").
Auch die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten der Beschwerdeführerin, wie der laut eigenen Angaben zufolge nunmehr sonntägliche Besuch der "größten" Kirche in Wien, zu deren Ablauf und Inhalt die Beschwerdeführerin keine Angaben treffen konnte, zumal sie die Sprache nicht verstehe, vermögen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, die dargelegten Mängel, welche deutlich gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel der Beschwerdeführerin sprechen, zu kompensieren.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak diesen Glauben praktizieren wird und deshalb möglicherweise in das Blickfeld der Familie ihrer Mutter geraten wird.
Die wenigen bzw. kaum vorhandenen Angaben, welche die Beschwerdeführerin zu ihrem behaupteten neuen Glauben tätigen konnte, sind angesichts der oben dargelegten Angaben nicht dazu geeignet, das Bundesverwaltungsgericht von einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben im Sinne einer tiefgreifenden, ernsthaften und nachhaltigen werteändernden Anschauung, einer Veränderung der bisherigen Lebensweise und einer geistigen Neuorientierung zu überzeugen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Aspekten in Syrien zum Christentum konvertierte. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihre Familie in Syrien einen Taufschien gebraucht hätte, zumal Probleme mit dem Lebensunterhalt aufgetreten seien. Sie hätten in Erfahrung gebracht, dass eine Kirche in Syrien Christen teilweise finanziell unterstütze, weshalb sie dorthin gegangen seien. Die Kirche habe sie aber erst unterstützt, nachdem sie den Taufschein erhalten hätten. Aufgrund dieser Angaben und angesichts der oben dargelegten Ausführungen liegt der Verdachte nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht aus religiöser Überzeugung, sondern aufgrund finanzieller Beweggründe - offensichtlich nur zum Schein - zum Christentum konvertierte. Dass sich die Beschwerdeführerin mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor sie den neuen Glauben angenommen hat, geht aus ihren Angaben nicht hervor, sondern ist Gegenteiliges daraus abzuleiten. Ebenso geht aus ihrem Vorbringen keineswegs hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit bzw. seit ihrer Einreise nach Österreich mit dem christlichen Glauben und den christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat, geschweige denn überhaupt ein Interesse an der christlichen Religion zeigt.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass den vorliegenden länderkundlichen Informationen nach eine systematische Verfolgung von Christen durch staatliche Organe im Irak weder betrieben noch grundsätzlich toleriert wird. Die irakische Verfassung sieht demgegenüber die Religionsfreiheit an sich sowie das Christentum als eine der offiziellen Religion des Landes vor. Auch wenn glaubhafte Berichte über vereinzelte massive Übergriffe auf Vertreter der christlichen Kirchen und christliche Einrichtungen im Laufe der letzten Jahre durch Dritte in bestimmten Landesteilen vorliegen, so ist diesbezüglich nicht von einer systematischen landesweiten Verfolgung von Christen auszugehen, sondern sind diese Vorfälle vor dem Hintergrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage zu sehen, die generell Übergriffe Dritter auf jedwede Zielgruppe oder -person ermöglicht. Die Gefahr von willkürlichen Übergriffen ohne systematische Verfolgungsabsicht aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat gebietet aber bereits die Gewährung subsidiären Schutzes, wie dies auch schon zugunsten der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt ausgesprochen wurde.
Ebenso muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einem von der Terrororganisation islamischer Staat (IS) besetzten Gebiet stammt, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch - insbesondere aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen - kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen sei und einen ungleich strengen Beurteilungsmaßstab angelegt habe, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zum Irak heran und führte schließlich eine mängelfreie Beweiswürdigung durch.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Religionszugehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin ermittelt hätte werden müssen, so ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die vorgebrachte Konversion der Beschwerdeführerin zu prüfen war, weshalb auf die Religionszugehörigkeit der Mutter nicht näher einzugehen war.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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