G305 2003624-1•BVwG G305 2003624-1
G305 2003624-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2015
GmbH, Mitwirkungsrecht, Selbstständigkeit, Teilbescheid,<br/>Versicherungspflicht
G305 2003624-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Steiermark, vom 16.02.2011, VSNR: XXXX, erhobene und zum 17.03.2011 datierte Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. insoweit F o l g e g e g e b e n, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG getroffene Feststellung nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009. Im Zeitraum 01.08.2009 bis 30.11.2010 unterliegt sie nicht der Pflichtversicherung nach GSVG.
Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG wird auf den Zeitraum 26.03.2004 bis 31.07.2009 eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.02.2011, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom 26.03.2004 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege und sie auf der Grundlage der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß §§ 25, 25 a iVm. § 35 a und b GSVG der Jahre
2006: EUR 2.973,75 monatlich (unabgeglichen)
2007: EUR 3.994,11 monatlich (unabgeglichen)
2008: EUR 4.079,94 monatlich (unabgeglichen)
2009: EUR 3.877,73 monatlich (unabgeglichen)
2010: EUR 573,78 monatlich (unabgeglichen)
gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 453,50 monatlich, den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 Beiträge in Höhe von EUR 619,09 monatlich, den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 Beiträge in Höhe von EUR 642,59 monatlich, den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 Beiträge in Höhe von EUR 620,44 monatlich und den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.11.2010 Beiträge in Höhe von EUR 87,39 monatlich zu entrichten.
In der Krankenversicherung sei sie gemäß § 27 iVm. § 274 Abs. 4 GSVG zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von EUR 189,43 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR 290,77 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 280,90 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 295,64 monatlich, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 und in Höhe von EUR 41,14 monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.11.2010 verpflichtet.
Der Bescheid enthält überdies den Hinweis, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 gemäß § 40 GSVG verjährt sei.
In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der belangten Behörde im Rahmen eines Datenaustausches mit dem Finanzamt Bruck/Leoben/Mürzzuschlag, als zuständiger Abgabenbehörde, erstmals im Jahr 2006 der zum 30.03.2006 datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 übermittelt worden sei und dass dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.442,29 ausgewiesen habe. Mit Schreiben vom 26.07.2006 habe der Steuerberater der belangten Behörde mitgeteilt, dass die versicherungsrelevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb reine Beteiligungseinkünfte als Kommanditistin der Firma XXXX (im Folgenden kurz: KEG) darstellen würden. Auf Grund des bei der KEG bestehenden Dienstverhältnisses bestehe auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG. Wie dieser Einkommensteuerbescheid hätten auch die für die Jahre 2005 bis 2009 übermittelten Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb ausgewiesen.
Mit ihrer an die belangte Behörde gerichteten, zum 15.09.2009 datierten und dort am 21.09.2009 eingelangten Versicherungserklärung habe sich die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Firma XXXX (im Folgenden kurz: GmbH) mit einer Beteiligung von 49 % ab dem 01.08.2009 zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG angemeldet. Auch habe sie erklärt, dass ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit ab dem Jahr 2009 die jährlichen Versicherungsgrenzen überschreiten würden. Ab 01.08.2009 sei sie auch als Prokuristin der GmbH zur Pflichtversicherung angemeldet worden.
Mit dem bei der belangten Behörde am 11.11.2010 eingelangten Schreiben ihres Steuerberaters sei die Pflichtversicherung als Gesellschafterin der GmbH widerrufen worden, weshalb die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG mit 30.11.2010 ende.
Der belangten Behörde sei bekannt geworden, dass die KEG, FN XXXX, mit 14.07.2009 in eine GmbH, FN XXXX, umgewandelt wurde. Auf Grund des über Aufforderung der belangten Behörde vorgelegten, zum 25.08.2006 datierten Gesellschaftsvertrag der KEG sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Punkt 4 c und 4 n des Gesellschaftsvertrages ein maßgeblicher Einfluss bzw. ein Mitspracherecht an der Unternehmensführung der KEG zukomme, das insbesondere darin bestehe, dass ihr bei Abschluss, Änderung und Auflösung von Bestandsverträgen, Leasingverträgen und sonstigen Dauerschuldverträgen sowie bei Aufnahme, Entlassung und Kündigung von Dienstnehmern als Kommanditistin ein Zustimmungsrecht eingeräumt worden sei. Vor diesem Hintergrund erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bereits für die Zeit ab dem 26.03.2004 als gegeben.
Das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 26.03.2004 bis 31.12.2005 sei gemäß § 40 GSVG bereits verjährt.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen seien gemäß § 25 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten solche im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit würden auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
Übt ein nach dem GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und die Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, so sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
Die Begründung enthält überdies eine mathematische Herleitung der Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG iVm. § 274 Abs. 4 GSVG für die Jahre 2006 bis 2010.
2. Gegen den der Beschwerdeführerin am 21.02.2011 persönlich zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich ihr zum 17.03.2011 datierter Einspruch, der im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.
Darin erklärte sie, den Bescheid - mit Ausnahme jenes Punktes, in dem die Verjährung der Verpflichtung festgestellt wurde - vollumfänglich anzufechten und verband ihn mit den Anträgen, dass der angefochtene Bescheid vom 16.02.2011 aufgehoben und ihm aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
In der Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: StGKK) pflichtversichert gewesen sei. Es habe auch eine Pflichtversicherung zu dieser bestanden. Hinsichtlich des Mitspracherechtes sei der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages seien Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu treffen, was nichts anderes bedeute, dass XXXX wiederum allein dazu berufen gewesen sei, entsprechende Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dem sämtliche Merkmale eines echten Arbeitsverhältnisses zu entnehmen seien. Im Gegensatz zum Geschäftsführer habe sie keinen Gewerbeschein, sodass alle Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vorlägen. Sie hätte sich an eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit wie die übrigen Angestellten zu halten gehabt und sei weisungsunterworfen gewesen.
In rechtlicher Hinsicht zitierte die Beschwerdeführerin mehrere Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs in Arbeitsrechtssachen, denen zu folge im Hinblick auf eine im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Vertretungsbefugnis zu prüfen sei, ob diese tatsächlich genutzt wurde oder ob die Nutzung bei objektiver Betrachtung zu erwarten sei oder zu erwarten gewesen wäre.
Bei Nichteinhaltung der Arbeitszeit hätten ihr Sanktionen gedroht. Sie sei überwacht worden. Es habe keine Möglichkeit gegeben, einen Vertreter einzusetzen. Ihr wurde ein monatlich gleichbleibendes Einkommen gewährt und sei sie persönlich und wirtschaftlich von der Gesellschaft (ihrer Arbeitgeberin) abhängig gewesen.
In der Praxis sei es nie vorgekommen, dass sie einmal einen Arbeitsvertrag unterschrieben bzw. abgeschlossen oder einen anderen Vertrag oder sonstige Regelungen unterschrieben habe. Mit dem Einspruch brachte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer zur Vorlage, aus dem sich ergibt, das dieser vom Geschäftsführer der KEG, XXXX, unterfertigt wurde und weiters ein zum 31.08.2007 datiertes, vom Geschäftsführer der KEG unterfertigtes Kündigungsschreiben an einen Mitarbeiter. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin einen zum 19.04.2004 datierten, vom Geschäftsführer der KEG unterfertigten Mietvertrag mit den Stadtwerken zur Vorlage und brachte dazu vor, dass auch diese, auf Grund eines Bürowechsels notwendig gewordene Ergänzung zum Mietvertrag vom 19.08.2005 ausschließlich vom Geschäftsführer der KEG unterfertigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe weder ein rechtliches, noch ein faktisches Mitspracherecht gehabt. Sie sei ausschließlich weisungsunterworfene Dienstnehmerin gewesen. Es sei auch nicht zu diskutieren, ob hier allenfalls ein freier Dienstvertrag vorliege. Überdies strich die Beschwerdeführerin hervor, dass nach einer Änderung des Arbeitsvertrages und der Zuerkennung einer Funktion als Prokuristin in der GmbH die StGKK eine Umstellung auf die GSVG-Versicherung nicht akzeptiert habe, da ein Prokurist nicht automatisch GSVG-zugehörig sei. Aus den angeführten Gründen sei die Beschwerdeführerin während der maßgeblichen Zeit bei der GKK korrekt angemeldet und pflichtversichert gewesen, sodass die Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG zu Unrecht erfolgt sei.
3. Mit Schreiben vom 19.04.2011 legte die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.
Ergänzend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 07.04.2004 bis 31.07.2009 auch als Dienstnehmerin vorerst bei der KEG und danach ab dem 01.08.2009 bei der GmbH im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert gewesen sei. Das habe insofern Auswirkung auf die Pflichtversicherung nach dem GSVG, als im Zweifel der Pensions- und Krankenversicherung die Bestimmungen der Mehrfachversicherung im Sinne des § 35 a und b GSVG anzuwenden seien.
In diesem Zusammenhang handle es sich um verschiedene Tätigkeiten, die zu mehrfachen Pflichtversicherungen nach dem ASVG und dem GSVG führten. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem GSVG sei neben den erwirtschafteten Einkünften über der jeweils in Betracht kommenden Versicherungsgrenze das Tatbestandsmerkmal der "selbstständigen Erwerbstätigkeit" erforderlich. Bei Kommanditisten werde zur Feststellung der "selbständigen Erwerbstätigkeit" unter anderen der Gesellschaftsvertrag der KEG herangezogen, da dieser der Beschwerdeführerin insbesondere in Punkt 4 c und 4 n Mitsprache- bzw. Mitgestaltungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt habe. Dadurch sei das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei nur dann gegeben, wenn nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG, FSVG, B-KUVG, ASVG, BSVG oder NVG im entsprechenden Versicherungszweig eingetreten sei. Die belangte Behörde räumte ein, dass eine Pflichtversicherung für Kommanditisten, die ausschließlich Kapitalgeber sind, nicht bestehe. Im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditistin bestehe.
Im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hänge die Beurteilung der Versicherungspflicht bei aktiven Kommanditisten unter anderen vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse ab, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag aber auch aus den gelegten Gegebenheiten ergeben.
Für die Beschwerdeführerin bestehe auch für die Zeit der Umwandlung der KEG in die GmbH bis einschließlich 30.11.2010 weiterhin die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, da sie sich als Gesellschafterin der GmbH mittels Versicherungserklärung samt Überschreitungserklärung vom 15.09.2009 ab dem 01.08.2009 zur Versicherung angemeldet habe. Ihre Anmeldung zur Pflichtversicherung sei am 10.11.2010 rückwirkend mit 01.09.2009 erfolgt. Das zum 10.11.2010 datierte Schreiben des Steuerberaters der Beschwerdeführerin, auf dessen Grundlage die Versicherungserklärung widerrufen wurde, habe die belangte Behörde als Widerruf gewertet und die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 GSVG mit 30.11.2010 beendet.
In den Jahren 2009 und 2010 habe die Beschwerdeführerin Leistungen aus der GSVG-Krankenversicherung in Anspruch genommen. Daraus ergebe sich ihr Wille zur Einbeziehung in die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
4. Mit Schreiben vom 03.05.2011, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.04.2011 zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin ließ die ihr eingeräumte Frist zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ungenützt verstreichen.
5. Zeitgleich erließ der Landeshauptmann für Steiermark einen zum 03.05.2011 datierten Bescheid, GZ: XXXX, in dem er dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gab.
6. Wegen des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 31.12.2013 legte der Landeshauptmann für Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der Beschwerdeführerin und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
Hier wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung G 305 zugeteilt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.04.2011 übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weiters wurde ihr aufgetragen, die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der zuständigen Abgabenbehörde für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.11.2010 vorzulegen.
In ihrer zum 29.09.2014 datierten und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass schon ihr Steuerberater mit Schreiben vom 26.07.2006 mitgeteilt habe, dass die versicherungsrelevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb reine Beteiligungseinkünfte als Kommanditistin der KEG darstellen würden. Auf Grund eines echten Dienstverhältnisses bei der KEG habe auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG bestanden.
Der Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht gehabt habe, hielt sie entgegen, dass sie tatsächlich keine Mitspracherechte gehabt habe und in rechtlicher Hinsicht keine Entscheidungen treffen konnte. Tatsächlich seien alle Merkmale eines echten Arbeitsvertrages vorgelegen. Sie habe über keinen Gewerbeschein verfügt und sei persönlich abhängig gewesen. Es habe Weisungsgebundenheit vorgelegen. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei gegeben gewesen. Sie habe eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten gehabt. Auch habe eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung bestanden. Zu den nicht näher bezeichneten Beweisthemen beantragte sie die Einvernahme des Geschäftsführers der KEG, nunmehr GmbH, XXXX, als Zeugen.
8. Zeitgleich wurde auch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dieser die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
In ihrer zum 25.09.2014 datierten und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG um die Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der KEG und um deren rückwirkend ab 01.08.2009 erfolgten Anmeldung zur Pflichtversicherung als Gesellschafterin der GmbH mittels Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gehe. Am Beitragskonto der Beschwerdeführerin hafte derzeit ein Rückstand von EUR 54.838,49 aus. In rechtlicher Hinsicht vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der KEG der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu unterwerfen sei, da sich für sie aus dem Gesellschaftsvertrag Mitgestaltungs- bzw. Mitspracherechte an der Unternehmensführung der KEG ergeben würden. Der Tatbestand der "selbständigen Erwerbstätigkeit" sei als erfüllt anzusehen. Da im strittigen Zeitraum auch Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und 23 EStG vorlägen und eine anderweitige Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz fehlten, bestehe die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den strittigen Zeitraum zu Recht. Auch habe sich die Beschwerdeführerin selbst als Gesellschafterin der GmbH mit Versicherungserklärung zur Pflichtversicherung angemeldet und habe sie darin erklärt, dass ihre Einkünfte künftig die für sie relevanten Versicherungsgrenzen überschreiten würden.
9. Mit Eingabe vom 06.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuerbescheide der zuständigen Abgabenbehörde für die Jahre 2006 (ESt-Bescheid vom 08.11.2007), 2007 (ESt-Bescheid vom 25.11.2008), 2008 (ESt-Bescheid vom 24.09.2009), 2009 (ESt-Bescheid vom 20.05.2010) und 2010 (ESt-Bescheid vom 27.09.2011) in Vorlage.
10. Anlässlich der am 06.02.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin als Partei und XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die am XXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige und heiratete sie im Jahr 1990 den Zeugen
XXXX, geboren am XXXX. Die Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden.
Mit mündlichem Gesellschaftsvertrag vom 25.03.2004 gründeten beide die zur FN 246626 k im Firmenbuch protokollierte XXXX(im Folgenden kurz: KEG). Während XXXX in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft die gesellschaftsrechtliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einnahm, leistete sie eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,-- und bekleidet gesellschaftsrechtlich die Stellung einer Kommanditistin. Abgesehen von der Beschwerdeführerin und XXXX umfasste das personelle Substrat der Kommanditerwerbsgesellschaft keine weiteren Gesellschafter.
Am 26.08.2006 errichteten beide Gesellschafter vor dem öffentlichen Notar XXXX einen Gesellschaftsvertrag, dessen Zweck darin bestand, die am 25.03.2004 mündlich getroffenen Vereinbarungen zu dokumentieren.
Beide Gesellschafter waren nach Maßgabe ihrer Anteile an den Kapitalkonten (51 % für XXXX und 49 % für die Beschwerdeführerin) am Gewinn und Verlust, sowie am Vermögen der KEG beteiligt. (Punkt 5. Einlagen/Beteiligungen/Konten des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.2006) Die Haftung der Beschwerdeführerin war nach Maßgabe ihres Anteils an den Kapitalkonten (49 %) begrenzt und nicht mit der Kommanditeinlage von EUR 1.000,--.
Mit der Geschäftsführung und Vertretung der KEG nach außen war XXXX betraut. Vertragsgemäß sollte sich die Geschäftsführung auch auf alle außerordentlichen Geschäfte erstrecken, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen. Diesbezüglich bestimmte der Gesellschaftsvertrag jedoch, dass diese Geschäfte eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.
Im vierten Absatz des Punktes 4. Geschäftsführung/Vertretung des vorzitierten Gesellschaftsvertrages vom 26.08.2006 heißt es wörtlich:
"[...]
Außerordentliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Dies trifft jedenfalls für folgende Geschäfte zu:
Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über unbewegliche Sachen und Superädifikate sowie Rechte an solchen Sachen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen
Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über andere Unternehmungen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen
Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über andere Unternehmungen und die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen
Errichtung und Auflassung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Abschluss, Änderung und Auflösung von Bestandverträgen, Leasingverträgen und sonstigen Dauerschuldverträgen
Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über gewerbliche Schutzrechte
Vornahme von Investitionen in das Anlagevermögen über 7.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr
Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen, Übernahme von Haftungen sowie Begebung von Wechseln in Höhe von über 7.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr
Bestellung und Abberufung von Prokuristen
Erteilung von General- und Handlungsvollmachten
Abschluss, Änderung und Auflösung von Verträgen mit Geschäftsführern, Prokuristen und leitenden Angestellten
Zusage und Gewährung von besonderen sozialen Leistungen, insbesondere Ruhe- und Versorgungsleistungen
Abschluss von Geschäften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft
Aufnahme, Entlassung und Kündigung von Dienstnehmern
Abschluss arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, die von Gesetz und Kollektivvertrag zugunsten des Dienstnehmers abweichen, insbesondere Verlängerung von Kündigungsfristen, Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen
Bestellung des Wirtschaftstreuhänders beziehungsweise des Buch- und Wirtschaftsprüfers
jede sonstige über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahme.
[...]"
Punkt 7. Gesellschafterbeschlüsse des oben näher bezeichneten Gesellschaftsvertrages lautet wörtlich wie folgt:
"7. Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefaßt werden. Die Bestimmungen der §§ 34 ff GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der fixen Kapitalkonten. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Aufnahme neuer und das Ausscheiden bisheriger Gesellschafter sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter."
1.2. Am 21.07.2009 wurde das Vermögen der XXXX auf Grund des Gesellschaftsvertrages und zugleich Einbringungsvertrages vom 13.07.2009 gemäß § 142 UGB in die neu gegründete Firma XXXX (im Folgenden kurz: GmbH) eingebracht und kam es dadurch zur Löschung der KEG.
Laut Gesellschaftsvertrag belief sich die Stammeinlage der GmbH auf EUR 35.000,-- Davon übernahm XXXX einen Anteil von 51%, sohin EUR 17.850,--. Vom Stammkapital der GmbH übernahm die Beschwerdeführerin einen Anteil von 49 %, sohin EUR 17.150,-- (Siehe Punkt Viertens Stammkapital des Gesellschaftsvertrages).
Zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH wurde mit Wirksamkeit 21.07.2009 XXXX bestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit 21.07.2009 zur Prokuristin der GmbH bestellt.
Sohin bekleidete die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (26.03.2004 bis 30.11.2010) zunächst die gesellschaftsrechtliche Stellung einer Kommanditistin der KEG und ab dem 21.07.2009 die einer Gesellschafterin der GmbH im Ausmaß von 49 % und weiters die Funktion einer Prokuristin.
Zur VERTRETUNGSBEFUGNIS der Beschwerdeführerin heißt es im Firmenbuchauszug der GmbH wörtlich:
"Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen."
1.3. Beginnend mit 07.04.2004 nahm die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Büroangestellte der KEG auf, die sie über den 30.11.2010 hinaus auch in der GmbH ausübte.
Über diese Tätigkeit errichtete die KEG mit ihr eine zum 07.04.2004 datierte Vereinbarung, in der die Gesellschaft unter anderen erklärte, dass auf das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin der Kollektivvertrag für Angestellte des Eisen- und Metallgewerbes und die "bestehenden" Betriebsanwendungen Anwendung finde.
Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Erledigung von Büroarbeiten, so insbesondere in der Erstellung von Angeboten und Rechnungen, in der Abwicklung von Bankgeschäften, in der Entgegennahme von Kundengesprächen, in der Führung von Gesprächen mit Lieferanten und in der Abwicklung des Bestellwesens für die Gesellschaft. Ferner unterzeichnete sie eigenständig Offerte, Rechnungen und sonstige Unterlagen.
Für Ihre Tätigkeit war ihr ein eigenes Büro am Unternehmensstandort in XXXX zugewiesen. Eine Arbeit von zu Hause aus war ihr untersagt. Während sie bei der KEG eine Wochenarbeitsleistung von 10 Stunden (das entspricht einer Tagesarbeitsleistung von jeweils zwei Stunden von Montag bis Freitag) zu erbringen hatte (siehe Punkt 10. der Vereinbarung), hatte sie für die GmbH eine Wochenarbeitsleistung im Ausmaß von 20 Stunden zu erbringen, was einer Tagesarbeitsleistung von vier Stunden, gerechnet von Montag bis Freitag, entspricht. Ihre Arbeitszeit begann jeweils um 08:00 Uhr. Ihr war es nicht gestattet, den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende eigenständig zu bestimmen.
Wie jede Mitarbeiterin im Büro erfasste auch sie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in einem Zeiterfassungsbuch. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit durch den Geschäftsführer erfolgte jedoch nicht. Eine genaue Zeiterfassung gibt es erst seit der Gründung der GmbH.
Die für ihre Dienstleistung benötigten Betriebsmittel (Stand-PC, Büro-Möbel, Schreibbedarf, Telefon und ein Firmenwagen) stellte ihr die KEG bzw. ab dem 21.07.2009 die GmbH zur Verfügung.
Sie war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Eine Vertretung durch dritte Personen war ihr ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der KEG bzw. später der GmbH,XXXX, nicht erlaubt.
Eine allfällige erkrankungsbedingte Absenz musste sie dem Geschäftsführer der KEG bzw. später der GmbH nicht eigens mitteilen, da ihm dieser Umstand als Ehegatten ohnedies bekannt war. Dagegen war sie gehalten, einen etwaig den Urlaubskonsum des Geschäftsführers übersteigenden Urlaubskonsum mit diesem gesondert absprechen.
Er erteilte ihr auch Weisungen. Ausgenommen davon waren jene Tätigkeiten, die sich aus der täglichen Arbeit bzw. Routine ergaben. Eine allfällige Nichtbefolgung von Weisungen bzw. die Nichteinhaltung der Arbeitszeit hätte dem Grad der Verfehlung entsprechend die Sanktion der Kündigung zur Folge gehabt.
Die Einhaltung von Weisungen überwachte der Geschäftsführer der KEG bzw. später der GmbH nur insoweit, als er vom Funktionieren des Arbeitsablaufs auf deren Einhaltung schloss.
1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, dies aus ihrer Gewinnbeteiligung an der KEG bzw. später an der GmbH. Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegten, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide weisen ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb aus. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind darin jedoch nicht ausgewiesen. Es lässt sich daher nicht feststellen ob und inwieweit die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte dieser Art bezog.
Die von der zuständigen Abgabenbehörde ausgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 weisen nachstehende Einkünfte der Beschwerdeführerin aus:
Einkommensteuerbescheid für 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.684,96;
Einkommensteuerbescheid für 2007: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 77.160,97;
Einkommensteuerbescheid für 2008: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 111.265,1;
Einkommensteuerbescheid für 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.700,00 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 43.419,20, sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 48.119,20.
1.5. Am 21.09.2009 reichte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ein, in der sie auf die Frage, welche selbständigen Tätigkeiten sie ausübe bzw. aus welcher früher ausgebübten Erwerbstätigkeit die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb stammten, im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass sie seit dem 01.08.2009 Gesellschafterin der Firma XXXX, sei und daran mit 49 % beteiligt sei und die Tätigkeit einer Prokuristin ausübe.
Die Frage, ob ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit voraussichtlich die Versicherungsgrenze von jährlich EUR 6.453,36 überschreiten werden, bejahte sie und bezifferte die voraussichtliche Höhe ihrer Einkünfte mit EUR 1.000,-- pro Monat.
Dazu, dass bereits vor dem Jahr 2009 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten worden sein könnte, machte sie keine Angaben.
Die an die belangte Behörde gerichtete Versicherungserklärung wurde am 11.11.2010 mit Schreiben des Steuerberaters der GmbH mit widerrufen, dies mit der Begründung, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse nach erfolgter Überprüfung festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Prokuristin nach den Bestimmungen des ASVG bei der Gebietskrankenkasse zur Versicherung anzumelden sei und dass diese Anmeldung rückwirkend mit 01.08.2009 zu erfolgen habe und auch erfolgt sei. Demnach trat Sozialversicherungspflicht nach anderen Bestimmungen, als jener des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG mit 01.08.2009 ein.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zu den einzelnen Gesellschaften (XXXX und XXXX), zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zu deren Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KEG vom 25.08.2006 und den Gesellschaftsvertrag und zugleich Einbringungsvertrag über die Umwandlung der KEG in die GmbH vom 13.07.2009 und die im Beitragsakt einliegenden Firmenbuchauszüge zur XXXX und XXXX, sowie ergänzend die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Partei und die Zeugeneinvernahme des XXXX. Beim Gesellschaftsvertrag, Notariatsakt und den Firmenbuchauszügen handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne des § 223 ZPO, denen schon von Gesetzes wegen der Beweis für die Echtheit und Richtigkeit zukommt. Da die belangte Behörde die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Urkunden zu keinem Zeitpunkt bestritt, können diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Auf den im Rahmen der Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugeneinvernahme getätigten Aussagen beruhen auch die zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der KEG und in der GmbH getroffenen Feststellungen. Die zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der KEG getroffenen Feststellungen beruhen weiter auf der zum 07.04.2004 datierten Vereinbarung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 26.03.2004 bis 30.11.2010 festgestellt hat.
Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 26.03.2004 bis 21.07.2009 einerseits eine gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditistin der Firma XXXX, innehatte und andererseits für diese als Dienstnehmerin Bürotätigkeiten verrichtete. Abgesehen von der ihr eingeräumten Prokura war sie für die Firma XXXX, ebenfalls im Büro tätig.
Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin im Kern einerseits darauf, dass die auf sie ausgestellten Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. solche aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen hätten, die die steuerliche Vertretung als reine Beteiligungseinkünfte dargestellt habe, die sie als Kommanditistin der KEG bezogen habe, und andererseits auf die Versicherungserklärung vom 15.09.2009, mit der sie sich als Gesellschafterin der GmbH mit einer Beteiligung von 49 % ab 01.08.2009 zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG angemeldet habe. Darin habe sie auch erklärt, dass ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit die jährlichen Versicherungsgrenzen ab dem Jahr 2009 überschreiten würden.
In ihrem gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) wandte die Beschwerdeführerin im Kern ein, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit während der maßgeblichen Zeit bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse pflichtversichert gewesen sei und ihr auf Grund des § 7 des schriftlichen Gesellschaftsvertrages der KEG kein Mitspracherecht zugekommen sei. Vielmehr habe der Geschäftsführer Arbeitsverträge, ein Kündigungsschreiben und Mietverträge unterzeichnet. In tatsächlicher Hinsicht lägen mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages sämtliche Merkmale eines echten Arbeitsverhältnisses und somit alle Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vor.
§ 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 131/2006 lautete wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
3.2.3. In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.
3.2.4. Gegenständlich kommt es darauf an, dass die Beschwerdeführerin, deren Einkünfte auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide solche im Sinne des § 23 Z. 2 EStG 1988 sind, auch "selbständig erwerbstätig" war, und nicht nur eine Kommanditistenstellung inne hatte und ihr "Kapital arbeiten" ließ, sondern ihr durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt war, die der eines Komplementärs, somit einer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen befugten Gesellschafterin, gleichkam (vgl. dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Gemäß § 164 HGB (jetzt: UGB) sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Der Gesellschaftsvertrag jedoch etwas anderes auch anordnen.
Von dieser Möglichkeit haben die beiden Gesellschafter jedoch keinen Gebrauch gemacht, da der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin zwar eine Mitwirkung bei außergewöhnlichen Geschäften einräumte, diese über die schon durch § 164 UGB eingeräumten Befugnisse nicht hinausging (siehe dazu Punkt 4. Geschäftsführung/Vertretung). Damit waren der Beschwerdeführerin weder Geschäftsführungs-, noch sonstige Befugnisse eingeräumt, die über ihre gesetzlich definierte Stellung als Kommanditistin hinausgegangen wären.
Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gilt ein Kommanditist dann, wenn ihm auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des § 164 UGB hinausgehen. § 164 UGB bestimmt, dass ein Kommanditist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist und einer unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Anm.: Komplementäre) nicht widersprechen kann, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Mitwirkungsbefugnisse zugestanden wären, ist in dieser Form nicht richtig, zumal ihr Mitwirkungsbefugnisse bei außergewöhnlichen Geschäften sehr wohl zustanden. Sie hätte vielmehr aufzuzeigen gehabt, dass ihr keine über die gesetzlichen Befugnisse des § 164 UGB hinausgehenden Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt worden wären (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm, Rz. 31 zu § 2 GSVG).
Dass die Beschwerdeführerin im Unternehmen der Gesellschaften (KEG bzw. KG und später der GmbH) als Büroangestellte tätig war, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Erledigung von Büroarbeiten, so etwa im Erstellen von Angeboten und Rechnungen, in der Abwicklung von Bankgeschäften, in der Entgegennahme von Kundengesprächen, in der Führung von Gesprächen mit Lieferanten und in der Abwicklung des Bestellwesens für die Gesellschaft bestand, erweist sich als unbeachtlich, zumal sie durch die ihr vom Gesellschaftsvertrag der KEG eingeräumten 49 % der Anteile an den Kapitalkonten und der Absprache, sich in diesem Ausmaß - wenn auch im Innenverhältnis - an den Verlusten der Gesellschaft zu beteiligen, ein wesentliches Unternehmerrisiko trug.
Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Im Ergebnis erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die vertragliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss bzw. ein Mitspracherecht zugekommen sei, zwar als berechtigt, doch übersieht sie den Umstand, dass sie auf Grund ihrer über die Haftungseinlage bzw. Kommanditeinlage von EUR 1.000,-- hinausgehenden - nahezu unbeschränkten - Haftung ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, das sich nach der Intention des Gesetzgebers (EB 1235 BlgNr 20.GP) eignet, nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Versicherungspflicht nach sich zu ziehen.
Dazu heißt es in Punkt 5. Einlagen/Beteiligung/Konten des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.2006 wörtlich:
"Frau XXXX leistet eine Kommandit- und zugleich Hafteinlage von EURO 1.000,--. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten beteiligt. Dies entspricht einer Beteiligung von 51 % für XXXX und von 49 % für
XXXX. [...]"
Dabei ist spielt es keine Rolle, welches Ziel die Beschwerdeführerin als Kommanditistin verfolgte und welche Ursachen ihr Tätigwerden hatte (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/00243).
Für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ist maßgeblich , dass auf Grund ihrer Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit in der KEG eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten wäre, fehlen konkrete Anhaltspunkte.
3.2.5. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Z. 1 Abs. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Arten hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, das die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkommensarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist (siehe dazu weiter VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Gegenständlich ist auf Grund des in den Feststellungen näher bezeichneten Schreibens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse davon auszugehen, dass erst mit 01.08.2009 die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 ASVG eingetreten ist. Das steht auch im Einklang mit dem Schreiben des Steuerberaters der Beschwerdeführerin. Für den davor gelegenen Beschwerdezeitraum fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, das eine Versicherungspflicht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung als jener des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG eingetreten sein könnte.
Überdies haben die Beschwerdeführerin und der Zeuge anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben, dass es sich bei den im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.11.2010 erzielten Einkünften (ausschließlich) um Einkünfte aus für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Tätigkeiten gehandelt hat. Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide weisen keine Einkünfte anderer Einkunftsarten aus.
Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie kein Mitspracherecht gehabt habe und sämtliche Merkmale eines echten Arbeitsvertrages vorgelegen hätten, wird darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ex lege eintritt. Weiters wird auf die der belangten Behörde am 21.09.2009 übermittelten Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hingewiesen.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Rechtssache durchgeführt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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