W159 1433560-1•BVwG W159 1433560-1
W159 1433560-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W159 1433560-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 14.043-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und dem christlichen Glauben zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 06.10.2012 von der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt-Ost einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde.
Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, ledig zu sein, im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben. Im Herkunftsstaat würden seine Mutter, sein Bruder (16-17 Jahre alt) und seine Schwester (13-14 Jahre alt) leben.
Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2012 verlassen. Er sei illegal ausgereist. Die Ausreise sei mittels Boot erfolgt und sei er schließlich mit dem Zug bis nach Österreich gereist.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, am 10.04.2012 mit ein paar Freunden nach xxxx gefahren zu sein, um etwas zu trinken. Auf einmal sei die Polizei in die Bar gekommen. Die Polizisten hätten gesagt, dass die Nachbarn die Polizei verständigt hätten, da homosexuelle Teenager in der Bar seien. Dann seien sie alle - ca. 16. Leute - von der Polizei mitgenommen und ins Gefängnis geschmissen worden. Er sei dort von April 2012 bis August 2012 eingesperrt gewesen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Vor April 2012 habe er nie Probleme gehabt. Er habe sein Land eigentlich nicht verlassen, sondern Architektur studieren wollen.
Im Herkunftsstaat befürchte er, getötet zu werden, weil dort die Polizei und die Leute davon ausgehen würden, dass er homosexuell sei.
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass es einen Eurodac-Treffer betreffend seine Person gebe. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben hinsichtlich seiner Einreise gemacht habe, meinte er, dass er immer die Wahrheit gesagt habe, erklärte dann schließlich, dass er sich mehr als ein Jahr in Spanien aufgehalten habe und vor ca. zwei Tagen aus Spanien ausgereist sei. Er sei von xxxx mit einem Zug nach WIEN gefahren. In Spanien habe er ein Jahr und sechs Monate verbracht. Das Leben dort sei sehr schlecht. Er habe dort keine Arbeit erhalten.
Am 15.10.2012 wurde eine Vollmacht übermittelt, wonach der Beschwerdeführer einen Vertreter in seinem Asylverfahren bestimmt hat. Am 21.01.2013 langte die Bekanntgabe der Auflösung dieser Vollmacht ein.
Dublin-Konsultationen mit Spanien haben zu keiner Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens geführt, weshalb das Verfahren zugelassen wurde und am 01.02.2013 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten. Er stehe auch nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente.
Er sei am xxxx in xxxx geboren worden. Er sei Staatsbürger von Gambia, römisch-katholischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Seine Mutter, seine Schwester (14-15 Jahre) und sein Bruder (10-12 Jahre) würden im Haus seines Vaters, der bereits verstorben sei, in xxxx leben. Er habe dort auch bis zur Ausreise gelebt. Er sei im April 2012 aus Gambia ausgereist.
Seine Mutter sei Händlerin in einem Geschäftszentrum gewesen, wo sie einen eigenen Stand gehabt und mit afrikanischem Obst und Gemüse gehandelt habe. Seine beiden Geschwister würden noch die Schule besuchen. Er rufe ab und zu seine Angehörigen im Herkunftsstaat an. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Grundschule und danach achteinhalb Jahre eine allgemeine höhere Schule besucht. Im April 2012 habe er anlässlich seiner Ausreise den Schulbesuch beendet. Er habe niemals gearbeitet und auch keine Berufsausbildung gemacht.
Er habe bis zu seiner Ausreise in xxxx gelebt. Im Herkunftsstaat habe er in den Ferien als Praktikant gearbeitet und so Geld verdient. Sonst sei er von seiner Mutter unterstützt worden. Seine Familie habe sich den Lebensunterhalt finanzieren können.
Befragt, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, meinte er, dass er nie um Asyl in einem anderen Land ansuchen habe wollen. Es sei rein zufällig durch sein Problem und zwar am 10.04.2012 passiert. Es sei ein schulfreier Tag gewesen und sei er in die Hauptstadt gefahren, um sich über das soziale Leben dort zu informieren.
Er könne keine näheren Angaben zum Reiseweg machen. Er habe einen Studentenausweis bei sich gehabt, den er unterwegs weggeworfen habe. Er sei am 10.04.2012 das einzige Mal in xxxx gewesen. Bei seinem Studentenausweis handle es sich um einen Ausweis, den er von seiner höheren Schule ausgestellt bekommen habe.
Befragt, weshalb er ausgereist sei, meinte er, dass er am 10.04.2012 mit einer Schülergruppe von xxxx nach xxxx gefahren sei, um dort die Gegend, das soziale Leben und die sozialen Umstände kennen zu lernen. Sie seien dann in ein Café gegangen und währen sie dort gewesene seien, sei die Polizei gekommen und hätte sie - sie seien ca. 16 bis 17 Schüler gewesen - beschuldigt, homosexuelle Tätigkeiten zu vollführen. Es seien dann einige Schüler verhaftet worden, der Beschwerdeführer sei davongerannt und geflüchtet, da er befürchtet habe, sie würden ihn ins Gefängnis stecken oder sogar zum Tode verurteilen. Dies sei der Grund für das Verlassen seiner Heimat.
Er habe Gambia nie verlassen wollen und sei dies sein einziger Fluchtgrund.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viele Personen von der Polizei festgenommen worden seien. Die Polizei habe die Ausweise kontrolliert. Soviel er mitbekommen habe, seien die Schüler unter 18 Jahren verhaftet worden. Er wisse nicht, wie viele außer dem Beschwerdeführer flüchten hätten können. Er könne sich nicht daran erinnern, wie viele Polizisten im Lokal gewesen seien. Sie seien in einem Fahrzeug gekommen, er könne jedoch nicht sagen, wie viele es gewesen seien.
Er sei aus dem Fenster der Bar gesprungen, weil er eine Kontrolle seines Ausweises verhindern habe wollen. In Gambia könne man nicht einmal das Gegenteil beweisen, wenn man beschuldigt werde, homosexuell zu sein.
Er sei in eine Moschee in xxxx gerannt und habe sich dort versteckt. Er sei ca. drei bis vier Stunden in dieser Moschee geblieben. Er habe gewusst, dass es um sechs Uhr eine Fähre von xxxx nach xxxx gebe. Er sei mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Grenze zum Senegal gefahren und habe seinen Schülerausweis gezeigt, mit dem er ohne Probleme in den Senegal reisen habe könne.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, von April 2012 bis August 2012 inhaftiert gewesen zu sein, meinte er, dass dies nicht richtig sei. Es könne sein, dass ihn der Dolmetscher falsch verstanden habe. Das Protokoll sei ihm auch nicht Wort für Wort übersetzt worden.
Befragt, ob er vor seiner Ausreise im April 2012 schon einmal sein Heimatland verlassen gehabt habe, meinte er im April 2012 das erste Mal aus Gambia ausgereist zu sein.
Auf Vorhalt der Eurodac-Anfrage, wonach er bereits am 12.01.2011 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, meinte er, dass dies richtig sei.
Befragt, weshalb er dann zuerst nicht angegeben habe, dass er vor seiner Ausreise im April 2012 noch niemals Gambia verlassen habe, meinte er, Angst gehabt zu haben. Er meinte vorerst, nicht zu wissen, wie lange er in Spanien gewesen sei, meinte schließlich, dass er dort sechs bis sieben Monate gewesen sei. Er sei dann wieder nachhause nach Gambia gegangen.
Auf weiteren Vorhalt, wonach er in der Erstbefragung erklärte habe, von xxxx mit dem Zug nach WIEN gefahren zu sein und ein Jahr und sechs Monate in Spanien verbracht zu haben, meinte er, dass er von Spanien nach Österreich gekommen sei. Er meinte schließlich, dass er momentan völlig durcheinander sei.
Auf weitere Frage, was nach seinem Aufenthalt in Spanien geschehen sei, meinte er, von Spanien nach Österreich gereist zu sein. Er sei nicht mehr nach Gambia zurückgekehrt.
Auf die weitere Frage, wie er dann den Vorfall im April 2012 in Gambia erlebt haben will, meinte er, nach seinem Aufenthalt in Gambia wieder nach Spanien zurückgekehrt zu sein. Aufgrund des Vorfalls im April 2012 habe er Gambia dann wieder verlassen.
Nachdem er auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, meinte er, dass die heutigen Schilderungen, wonach er aufgrund des Vorfalls im April 2012 nach Österreich ausgereist sei, richtig seien.
Befragt, weshalb er dann überhaupt im Jahr 2011 aus Gambia ausgereist sei, meinte er, dass dies ein früheres Problem gewesen sei. Es habe sich um ein familiäres Problem gehandelt. Es sei um das Erbe gegangen. Sein Stiefvater habe alles an sich genommen. Es sei um das Erbe seines verstorbenen Vaters gegangen. Es sei um Land und Geld gegangen. Er habe in Spanien damals einen Asylantrag gestellt. Er habe sich mit den spanischen Behörden nur mündlich unterhalten, schriftlich habe er nichts.
Er habe zuhause Schulzeugnisse, die er jedoch nicht vorlegen könne, da jedes Schriftstück durch die staatliche Kontrolle gehe.
Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, dass seine Schwester älter als sein Bruder sei. Stiefgeschwister habe er keine. Ihm wurde schließlich vorgehalten, dass er es in der Erstbefragung umgekehrt gesagt habe, was der Beschwerdeführer nicht bestätigte.
Er sei nicht homosexuell.
Zur Ausreise habe er nichts zu sagen. Diese sei mit dem Boot erfolgt.
Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer einverstanden sei, dass das Bundesasylamt Einsicht in den fremden- bzw. aslyrechtlichen Akt in Spanien nehme, gab er dieses Einverständnis nicht, da dies persönlich sei.
Befragt, weshalb er seinen Stiefvater nicht erwähnt habe, meinte er, dass er diesen einfach nicht als seinen Vater akzeptiere. Die Probleme habe er alle nur durch diesen.
Sein Stiefvater lebe im Dorf des Beschwerdeführers, aber alleine. Dieser sei eigentlich der Bruder seines Vaters - also der Onkel des Beschwerdeführers. In Afrika sei das der Stiefvater.
Was mit den anderen Schülern im Café passiert sei, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, alles angegeben zu haben.
Befragt, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, meinte er, dass er im April 2012 das erste und einzige Mal auffällig geworden sei. Er werde aufgrund des geschilderten Vorfalls bei der Polizei gesucht. Er habe den kontrollierenden Polizisten seinen Studentenausweis nicht gezeigt. Er vermute aber, dass die Leute, die verhaftet worden seien, seinen Namen genannt hätten.
Befragt, ob gegen ihn wegen diesem Vorfall Anklage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, meinte er für den Fall, dass er verhaftet und verurteilt werde, eingesperrt zu werden.
Ob die Polizei seit diesem Vorfall an seine Angehörigen herangetreten sei, wisse er nicht. Er traue sich auch nicht öfter anzurufen, da die Telefonvermittlungsstelle dann über ihn und seine Familie Bescheid wüsste.
Abgesehen von dem geschilderten Mal, sei er nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden.
Sonst habe er im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Homosexualität sei in Gambia strafbar und werde mit 14 bis 15 Jahren Gefängnis geahndet.
Er sei in der Heimat kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen.
Er sei im Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Ihm sei jedoch vorgeworfen worden, homosexuell zu sein, womit er Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei.
Bis zum erwähnten Vorfall habe es keine Übergriffe auf ihn gegeben und sei niemand an ihn herangetreten.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, zu 15 Jahren Haft oder zum Tode verurteilt zu werden.
Gambia sei sehr klein und durch den Schulbesuch werde man überall bekannt, weshalb er nicht in einen anderen Landesteil ziehen habe können.
Zur aktuellen Lage in Gambia befragt, meinte er, dass es dort keine Demokratie gebe und Leute unterdrückt werden würden.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, meinte er, in einer Flüchtlingsunterkunft zu leben und in der Grundversorgung zu sein. Er sei mittellos und auf die Unterstützung durch den Staat angewiesen. Er besuche einen Deutschkurs. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Nach einer legalen Beschäftigung seit seiner Einreise in das Bundesgebiet befragt, erklärte er, die Zeitung "Zwanziger" verkaufen zu wollen, jedoch noch nicht damit angefangen zu haben. Er habe sonst keine Arbeit. Er habe auch keine nahen Bindungen, keine Verwandten und keine Familienangehörigen in Österreich.
Er habe in Österreich keine Schule oder Ausbildung absolviert.
Befragt, ob er sonst noch etwas von Bedeutung für sein Verfahren vorbringen wolle, gab er an, nie beabsichtigt zu haben, um Asyl anzusuchen. Sein Problem bestehe darin, dass er immer sehr traurig werde und oft nicht schlafen könne, wenn er von seinem Schicksal erzähle.
Nachdem innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme einlangte und der Beschwerdeführer auch keine Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorlegte, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.02.2013, xxxx, unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen.
Seine Identität stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Gambia.
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist. Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Einreise würden nicht feststehen.
Fest stehe weiters, dass er sich im Jänner 2011 in Spanien aufgehalten habe und dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Der von ihm angegebene Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei nicht glaubhaft und habe dieser demnach nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen seine Rückkehr nach Gambia sprechen würden. Insbesondere verfüge er dort über eine entsprechende Schulbildung und sei ihm dort eine Beschäftigung zumutbar, wobei sich im Herkunftsstaat auch seine Familienangehörigen aufhalten würden und vor der Ausreise seine Mutter für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe.
Fest stehe, dass er am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalte. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt. Seine Herkunft aus Gambia erscheine aufgrund der unwiderlegten Angaben und seiner Sprachkenntnisse glaubhaft.
Sein Vorbringen zu den ausreisekausalen Ereignissen sei für nicht glaubhaft befunden worden, da dieses widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch, nicht plausibel, vage und allgemein gehalten gewesen sei.
Sein Vorbringen sei bereits vage und allgemein gehalten gewesen.
In der Erstbefragung habe er noch gemeint, in der Bar von Polizisten festgenommen und in ein Gefängnis geworfen worden zu sein, wo er von April 2012 bis August 2012 eingesperrt gewesen sei. Im völligen Widerspruch dazu habe er in der folgenden Einvernahme von einer Haft überhaupt nichts erwähnt, sondern erklärt, dass ihm in dem Café die Flucht gelungen sei. Probleme mit dem Dolmetsch in der Erstbefragung, Verständigungsprobleme, eine nicht erfolgte Rückübersetzung bzw. Unregelmäßigkeiten im Zuge der Erstbefragung seien nicht festzustellen gewesen, sondern von der belangten Behörde als Schutzbehauptung gewertet worden.
Der Beschwerdeführer habe auch falsche Angaben zur Ausreise bzw. zu seinem Aufenthalt vor der Einreise in Österreich gemacht. So habe er auf Vorhalt eines Eurodac-Treffers eingestehen müssen, dass er bereits am 12.01.2011 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Widersprüchlich gestalteten sich schließlich auch seine Ausführungen zu einer Rückkehr nach Gambia nach sechs bis sieben Monate Aufenthalt in Spanien. Sein Vorbringen in der Erstbefragung, wo er erklärte, sich mehr als ein Jahr in Spanien aufgehalten zu haben und direkt von xxxx nach WIEN gefahren sei, sei mit einer behaupteten zwischenzeitlichen Rückkehr nach Gambia nicht in Einklang zu bringen.
In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesasylamt noch festgehalten, dass er bei seiner Einvernahme erklärt habe, sechs Jahre die Grundschule und anschließend achteinhalb Jahre eine allgemein höhere Schule besucht zu haben, wobei er im April 2012 die Schule aufgrund der Ausreise beendet habe. Auch dieser Umstand rücke sein Vorbringen in ein unglaubwürdiges Licht.
Er habe sich demnach bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen.
Ein weiteres Indiz für die Gesamtbewertung des Vorbringens als unglaubwürdig sei, dass er beliebige Angaben zum Alter seiner Geschwister gemacht habe und letztlich auch nicht gleichbleibend angegeben habe, wer von seinen beiden Geschwistern älter sei.
In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise sei der Schluss zu ziehen, dass die von ihm geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe.
Auch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stelle sich aufgrund der vorgehaltenen Länderinformationen nicht derart dar, dass eine Rückkehr dorthin für ihn nicht möglich sei. Auch aus dem Umstand der Antragstellung im Ausland bestehe für Rückkehrer keine Verfolgungsgefahr.
Zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der GFK taxativ aufgezählt seien, glaubhaft machen habe können ebenso wenig wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Selbst wenn sein Vorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt werde, sei im Lichte der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur schwierigen Situation von Homosexuellen nicht von einer automatischen asylrelevanten Gruppenverfolgung Homosexueller bzw. eine systematische Vorgangsweise seitens staatlicher Behörden oder Dritter auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe auch selbst angeführt, nicht homosexuell zu sein, weshalb er im Rückkehrfall auch nicht in Entfaltung seiner sexuellen Orientierung diskriminiert wäre.
Aufgrund des bloßen Umstandes, dass ihm unterstellt werde, homosexuell zu sein, lasse sich keine Situation erkennen, in der der Beschwerdeführer massiver staatlicher oder privater Verfolgung oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation ausgesetzt wäre.
Es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, weil sich im Verfahren wesentliche und unwiderlegbare Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergeben hätten.
Bloß am Rande wurde festgehalten, dass bei hypothetischer Wahrunterstellung auch die vorgebrachten familiären Probleme mit seinem Onkel augenscheinlich lediglich die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Erbansprüchen bzw. Eigentumsansprüchen zum Ziel gehabt hätten und diese Handlungen somit in keinem Konnex mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründen in Zusammenhang gestanden seien, sodass schon alleine deshalb eine Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maß drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in keine ausweglose Situation iSd. Art. 3 EMRK geraten.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen nicht festzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich aller Spruchpunkte bekämpft.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des angefochtenen Bescheides verwies der Beschwerdeführer betreffen seine Angaben auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Er sei nach seinem Aufenthalt in Spanien nach Gambia zurückgekehrt, wo er am 10.04.2012 mit einer Studentengruppe nach xxxx gefahren sei, um sich alles anzuschauen. Als sie in einem Café gewesen seien, seien Polizisten hineingekommen, die sie unter dem Vorwand der Homosexualität verhaften hätten wollen. Ein Teil der Studenten sei festgenommen worden, er habe sich einer Festnahme entziehen können.
Homosexualität sei in Gambia strafbar, weshalb er sich aufgrund des Vorwurfes der Vollführung homosexueller Tätigkeiten in Hinblick auf die mangelhafte Unabhängigkeit von der Justiz und die Mängel im Strafwesen zu einer Flucht entschlossen habe.
Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Behörden insofern verfolgen, als sie ihm eine Straftat vorwerfen würden, die er einerseits nicht begangen habe und der andererseits aus seiner Sicht keine strafbare Handlung zu Grunde liege.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.11.2013 (RK: 15.11.2013), xxxx wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldelikts gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 09.01.2014 vollzogen.
Der nunmehr zuständige Richter am Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu allgemeinen Länderinformation zu Gambia vom 02.09.2014. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, konkrete Fragen zu seiner Lebenssituation in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten integrativen Schritten zu beantworten. Insbesondere findet sich auch der Hinweis, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
In der daraufhin einlangenden Stellungnahme vom 22.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, seit 18.08.2014 mit xxxx, einer österreichischen Staatsbürgerin, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine eigenen Kinder. Er lebe aber mit den volljährigen Kindern seiner Lebenspartnerin zusammen. Er besuche Deutschkurse. Den ersten Kurs (A1) habe er bereits beendet und besuche er nun den Kurs A2. Er habe auch einen EDV-Kurs besucht. Er würde gerne eine Lehre beginnen, aber es fehle ihm hiezu eine Arbeitsbewilligung.
Er hätte für die Wintersaison in xxxx einige Möglichkeiten gehabt zu arbeiten, er habe es aber nicht geschafft, die Arbeitsbewilligung zu bekommen.
Er habe sich auch um gemeinnützige Arbeit bemüht, sei ihm aber leider vom Bürgermeister gesagt worden, dass es keinen Bedarf gebe. Es sei sehr frustrierend und entmutigend.
Er wolle gerne Fußball spielen, was aber erst wieder im Frühjahr möglich sei. Er solle sich dann beim Fußballverein wieder melden.
Er sei in den Freundeskreis seiner Familie in Österreich integriert und habe auch in Wien österreichische Freunde.
Er wolle so gerne zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen und endlich arbeiten. Es sei für seine Lebensgefährtin nicht einfach, ihn immer wieder zu unterstützen. Er wolle eine Arbeitsbewilligung bekommen und mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Er wolle auch gerne sein eigenes Geld verdienen und nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein.
Vorgelegt wurden eine Kursbestätigung für einen Computerkurs beim xxxxvom 29.07.2014 sowie Bestätigungen über den Besuch mehrerer Deutschkurse.
Aus aktuellen Auszügen aus GVS und ZMR geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 18.08.2014 beixxxx gemeldet ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia ist, seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Mandingo und dem christlichen Glauben angehört.
Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2011 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt.
Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 04.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Familie lebt unverändert in Gambia.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2013 (RK: 15.11.2013), xxxx wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer konnte Ansätze einer Integration, aber keine fortgeschrittene Integration darlegen.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt xxxx unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt xxxx (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).
Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).
Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in xxxx, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).
Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).
Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).
Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in xxxx (AA 7.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität xxxx angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, xxxx, beinhaltend die Erstbefragung am 06.10.2012 sowie die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 01.02.2013, die Beschwerde vom 12.03.2013, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregister- und GVS-Auszug des Beschwerdeführers sowie in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht, weiters durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes zu Gambia der Staatendokumentation vom 02.09.2014 ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht sowie unter Berücksichtigung der zuletzt eingelangten Stellungnahme vom 22.01.2015 infolge des Parteiengehörs vom 16.01.2015.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Sämtliche Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und der Beschwerdeführer hat diesen in seiner Stellungnahme nicht widersprochen. Das Bundesamt hat keine Stellungnahme abgegeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der belangten Behörde war zu folgen, wenn diese von der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, zumal seine Angaben sich widersprüchlich gestaltet haben und nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.
Wenn auch in der Beschwerde nicht moniert, ist kurz auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einzugehen, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Der VwGH verweist in seinem Erkenntnis vom 02.07.2014, Zl. Ra 2014/18/0061 in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VfGH der hiezu zuletzt im Erkenntnis vom 20.02.2014, Zl. U1919/2013, unter Verweis auf weitere Judikate ausgeführt hat:
"Soweit der Asylgerichtshof im Übrigen die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer dieses bei der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anders geschildert habe als bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, lässt er außer Acht, dass gemäß §19 Abs1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind."
In der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer auch tatsächlich nur kurz zu seinem Fluchtgrund befragt, finden sich jedoch dem Zweck der Erstbefragung entsprechend zahlreiche Angaben zu Identität und zur Ausreise des Beschwerdeführers, die sehr wohl in die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers einzubeziehen waren. Auch wenn, wie von den Höchstgerichten ausgeführt, keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit an die Angaben zu stellen sind, geht aus der Judikatur kein Verbot der Berücksichtigung der Ausführungen zum Fluchtgrund in der Erstbefragung hervor.
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Erstbefragung auch im Rahmen einer weiteren ausführlichen Einvernahme vorgehalten und konnte der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären.
Vielmehr versuchte er diese mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu erklären und meinte er schließlich, dass ihm die Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden seien. Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangten Behörde bereits mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und vollkommen zu Recht auf das vom Beschwerdeführer unterschriebene Protokoll verwiesen, aus dem sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es in der Erstbefragung zu irgendwelchen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Beschwerdeführer habe Derartiges dem einvernehmenden Referenten nicht mitgeteilt. Auch wurde das aufgenommene Protokoll vom Beschwerdeführer auf jeder Seite eigenhändig unterfertigt. Weiters enthält besagtes Protokoll auch den ausdrücklichen Vermerk, dass die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen Niederschrift in einer für den Beschwerdeführer verständliche Sprache rückübersetzt worden ist und wurden Verständigungsprobleme dort auch dezidiert verneint. In der folgenden Einvernahme am 01.02.2013 bestätigte der Beschwerdeführer im Übrigen, dass seine Angaben vor der Polizei vollständig und richtig gewesen sind.
Aufgrund all dieser Umstände muss das Vorbringen des Beschwerdeführers über Unregelmäßigkeiten in der Erstbefragung als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Diesem Ergebnis im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch gar nicht entgegengetreten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung waren demnach der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wobei sich - wie noch darzulegen sein wird - die Unglaubwürdigkeit nicht primär aus einer Gegenüberstellung der Widersprüche zum Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 01.02.2013, sondern insgesamt aus seinem gesamten Vorbringen ergibt.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers besteht - kurz zusammengefasst - darin, dass er im April 2012 mit weiteren Freunden/Schulkollegen in einer Bar/einem Café in xxxx von der Polizei beschuldigt worden sei, homosexuelle Tätigkeiten zu vollführen. Der Beschwerdeführer habe damals noch vor einer Ausweiskontrolle flüchten können und habe den Herkunftsstaat in der Folge sofort verlassen. Die weiteren Freunde/Schulkollegen sollen seinem Vorbringen nach festgenommen worden sein bzw. wisse er darüber nichts Genaueres.
Hier findet sich bereits ein gravierender Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch behauptet hat, von April bis August 2012 in Haft gewesen zu sein, da er bei dem von ihm geschilderten Vorfall mit den anderen Personen festgenommen worden sei.
Das Vorbringen über das fluchtauslösende Ereignis ist aber insofern denkunmöglich, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen ist. Laut einem Eurodac-Treffer wurde der Beschwerdeführer nämlich am 12.01.2011 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt.
Der Beschwerdeführer behauptete in der Erstbefragung jedoch vorerst, im August 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Er schilderte, im August 2012 mit einem PKW nach xxxx gereist und von dort mit einem Boot ausgereist zu sein. Auf die ausdrückliche Frage, ob er vor August 2012 schon einmal aus Gambia ausgereist sei, verneinte er dies und gab ausdrücklich an, Gambia das erste Mal vor zwei Monaten verlassen zu haben. (AS 17)
Erst auf Vorhalt des Eurodac-Treffers revidierte er seine Aussage und gestand seinen Aufenthalt in Spanien ein. Dort erklärte er auch ausdrücklich, von xxxx mit dem Zug nach Österreich gefahren zu sein. Auch gab er ausdrücklich und unmissverständlich an, sich dort ein Jahr und sechs Monate aufgehalten zu haben. (AS 19) In der Einvernahme am 01.02.2013 vermeinte er eingangs, im April 2012 aus Gambia ausgereist zu sein (AS 121), was bereits nicht mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung über eine Ausreise im August 2012 entspricht. Auch in besagter Einvernahme wurde er ausdrücklich befragt, ob er vor seiner Ausreise im April 2012 schon einmal den Herkunftsstaat verlassen hat, was er wahrheitswidrig verneinte, sondern vorerst dabei blieb, im April 2012 das erste Mal aus Gambia ausgereist zu sein (AS 124). Erst auf Vorhalt des Eurodac-Treffers meinte er, dass es richtig sei, dass ihm im Jänner 2011 in Spanien Fingerabdrücke abgenommen worden seien (AS 124).
Seine wiederholt widersprüchlichen Aussagen in diesem Zusammenhang konnte er auch nicht logisch nachvollziehbar erklären. Er meinte vorerst, dass er Angst gehabt habe, kann jedoch kein Grund für diese Angst erkannt werden, zumal aufgrund der Erstbefragung ja schon geklärt gewesen ist, dass er bereits im Jahr 2011 in Spanien gewesen ist und demnach bereits im Jahr 2011 Gambia verlassen hat.
Vollkommen unnachvollziehbar und in absolutem Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung stehen schließlich seine Ausführungen, wonach er sich nur sechs bis sieben Monate in Spanien aufgehalten haben und wieder nachhause nach Gambia gereist sein will. Der Beschwerdeführer konnte auf Vorhalt auch nicht erklären, warum er in der Erstbefragung ausdrücklich erklärt hat, in Spanien ein Jahr und sechs Monate verbracht zu haben. Er meinte schließlich, dass er völlig durcheinander sei (AS 124), was jedoch die massiv widersprüchlichen Ausführungen nicht erklärt. Das Vorbringen betreffend eine Rückkehr nach Gambia musste in diesem Zusammenhang demnach als offensichtliche Schutzbehauptung und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden.
Auch seine Ausführungen zu seinem Schulbesuch zu Beginn der Einvernahme am 01.02.2013 lassen sich mit seinem übrigen Vorbringen nicht in Einklang bringen. So gab er an, dass er sechs Jahre die Grundschule und danach achteinhalb Jahre eine allgemeine höhere Schule besucht habe und im April 2012 anlässlich seiner Ausreise seinen Schulbesuch beendet habe (AS 121). Auch dieses Vorbringen ist im Lichte des erwiesenen Spanienaufenthaltes des Beschwerdeführers offensichtlich wahrheitswidrig.
Von welcher Seite das Vorbringen des Beschwerdeführers auch betrachtet wird, lässt es sich nicht in einen logischen Zusammenhang bringen.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit muss schließlich noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich selbst bei nicht unmittelbar mit dem Fluchtvorbringen zusammenhängenden Details widersprochen hat. So gab er in der Erstbefragung an, dass sein Bruder 16 bis 17 Jahre alt und seine Schwester 13 bis 14 Jahre alt sei (AS 15). Widersprüchlich dazu gab er am 01.02.2013 das Alter seiner Schwester mit 14 bis 15 Jahren und das seines Bruders mit 10 bis 12 Jahren an (AS 123). Auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens meinte der Beschwerdeführer, immer angegeben zu haben, dass seine Schwester älter als sein Bruder sei (AS 126), was jedoch nicht den Tatsachen entspricht und vielmehr ein Nachweis für die Beliebigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ist.
Festgehalten werden muss auch, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2013 vorerst ausdrücklich erklärt hat, dass der Vorfall in der Bar/in dem Café in xxxx im April 2012 der einzige Vorfall gewesen sei, warum er seine Heimat verlassen habe und dies auch noch dadurch unterstrich, dass er Gambia nie verlassen habe wollen, da Gambia sein geliebtes Land sei (AS 123). Nachdem er - wie bereits dargelegt - eine Rückkehr nach Gambia nach seiner Ausreise im Jänner 2011 sechs bis sieben Monate behauptet hat, führte er erstmals an, dass die Ausreise im Jänner 2011 mit einer Erbstreitigkeit mit seinem Onkel nach dem Tod seines Vaters zu tun gehabt habe (AS 140). Dieses Vorbringen findet in der Beschwerde keine weitere Erwähnung und wurde im angefochtenen Bescheid hiezu bereits ausgeführt, dass derartige privaten Streitigkeiten an keine der in der GFK genannten Gründe anknüpfen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang jedoch bereits in der Einvernahme gemeint, dass es sich um ein früheres Problem (AS 140) - also unabhängig vom Wahrheitsgehalt - um kein aktuelles Vorbringen handelt, weshalb eine weitere Auseinandersetzung damit auch unterbleiben kann.
Mangels Glaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer im April 2012 noch in Gambia aufhältig gewesen ist, kann demnach sein Vorbringen über den Vorfall im April 2012 nicht den Tatsachen entsprechen, wobei dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, darüber hinaus massiv widersprüchlich in der Erstbefragung und der Einvernahme am 01.02.2013 dargelegt wurde.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt hat, obwohl er im Herkunftsstaat über Verwandte verfügt, die ihm solche übermitteln könnten. Sein Einwand, wonach jedes Schriftstück durch die staatliche Kontrolle müsse und er nicht wolle, dass seine Angehörigen Probleme bekommen, muss in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Übermittlung seiner Schulzeugnisse, die nach seinen Ausführungen zuhause sein sollen, erscheint unbedenklich. Im Übrigen ist der erkennende Richter mit Asylwerbern aus Gambia befasst und werden regelmäßig während dem laufenden Verfahren Unterlagen aus diesem Staat nachgereicht.
Als weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer an der Wahrheitsfindung kein Interesse hat, muss schließlich gewertet werden, dass er sich nicht dazu einverstanden erklärt hat, dass das Bundesasylamt Einsicht in den fremden- und asylrechtlichen Akt in Spanien Einsicht nimmt (AS 126). Ein derartiger Schritt ist nicht zu erklären und kann darin nur ein Verschleierungsversuch gesehen werden.
Der belangten Behörde ist schließlich zuzustimmen, wenn sie für die Unglaubwürdigkeit noch ins Treffen führt, dass das Vorbringen allgemein gehalten und oberflächlich war und der Beschwerdeführer beispielsweise nicht einmal in der Lage gewesen ist, anzugeben, wie viele Polizisten in das Lokal gekommen seien bzw. wie viele Personen bzw. Schüler flüchten hätten können. Hier muss auch kritisch bemerkt werden, dass der Beschwerdeführerin mit Freunden bzw. Schulkollegen in dem Café von der Polizei aufgegriffen worden sein will, jedoch überhaupt keine Informationen über deren Schicksal geben konnte. Dies mutet vollkommen lebensfremd an, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Schulkollegen bzw. deren Umfeld über deren weiteres Schicksal informiert hätte. Dies auch aus dem Grund, um allenfalls herauszufinden, ob er selbst erkannt worden sei bzw. als Verdächtiger gesucht werde.
In den vorgehaltenen Länderberichten findet sich letztlich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, der auch in internationalen Medien präsent war und weiterhin im Internet abgerufen werden kann. Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2011 in Spanien gewesen ist und dort nach seinen Ausführungen keine Arbeit und keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, erscheint es im Lichte der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer versucht hat, in einem anderen Land Europas einen Aufenthalt zu erlangen und zu diesem Zweck wahrheitswidrig behauptet hat, bei dem tatsächlich im April 2012 stattgefunden Vorfall dabei gewesen zu sein.
Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens war festzuhalten, dass laut den Länderberichten, die Jugendlichen, die bei besagtem Vorfall verhaftet worden sind, bereits im August freigelassen worden sind, nachdem die Anklage fallengelassen worden ist, weshalb der Beschwerdeführer, der im Zuge dieses Vorfalls nicht einmal erkennungsdienstlich behandelt worden sein will, in diesem Zusammenhang keine Verfolgung zu befürchten hat.
In den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wird im Übrigen auch ein differenziertes Bild zur Verfolgung homosexueller im Herkunftsstaat dargelegt. Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird auch strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller sich in engen Grenzen halten. Aus den in den Länderfeststellungen zitierten Fällen geht auch insbesondere hervor, dass sehr wohl rechtliche Möglichkeiten bestehen, sich gegen entsprechende Vorwürfe zu wehren.
Beachtet man schließlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht homosexuell ist, war für den Beschwerdeführer eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, homosexuell zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. (unabhängig von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem oberflächlichen und in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte und eine Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung seiner Ausführungen im Lichte der zitierten Länderinformationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Glaubwürdig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo ist, weil der Beschwerdeführer dahingehend gleichbleibende Angaben getätigt hat.
Die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aktuell die Ebola-Epidemie nicht auf Gambia ausgebreitet hat, was in den Länderinformationen ausdrücklich festgehalten wird. Sollte eine solche doch zwischenzeitlich auch auf Gambia ausbreiten, wäre dies bei der vom Bundesamt - zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (siehe II.).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dort über ein "familiäres Netz" verfügt und er zuletzt von seiner Mutter versorgt worden ist und in den Ferien sich etwas durch Praktika dazuverdient hat.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 22.01.2015 erstmals an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Hiezu gab er an, sich seit dem 18.08.2014 in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu befinden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebenspartnerin keine gemeinsamen Kinder. Seine Lebensgefährtin hat volljährige Kinder aus einer früheren Beziehung.
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 18.08.2014 bei besagter Lebensgefährtin gemeldet ist.
In seiner Stellungnahme führt er zwar die Unterstützung durch seine Lebensgefährtin an, doch führte er gleichzeitig aus, nicht erwerbstätig zu sein und von Sozialhilfe zu leben. Eine finanzielle Abhängigkeit von seiner Lebensgefährtin war demnach zu verneinen.
Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis war nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet.
Die vom Beschwerdeführer während des Asylverfahrens eingegangen Lebensgemeinschaft ist bei einer Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, da es bei einer Trennung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu einem Eingriff in diese Beziehung kommen würde.
Dieser Eingriff ist im konkreten Fall jedoch gerechtfertigt. Hier muss sich der Beschwerdeführer bereits entgegenhalten lassen, dass er sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Ihm musste von Anfang an klar sein, dass sein Aufenthalt an seinen Antrag auf internationalen Schutz gekoppelt ist, weshalb die nunmehr noch dazu erst vor kurzem eingegangene Lebensgemeinschaft, der auch keine Kinder entspringen, zu relativieren war.
Abgesehen von einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme Deutschkursbesuchsbestätigung vorgelegt. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 oder höher wurden von ihm jedoch nicht belegt.
Abgesehen von einem EDV-Kurs konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen.
Soweit er anführte, sich aktiv um eine Arbeit zu bemühen, er es bislang jedoch nicht geschafft habe, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, ist aus diesem Vorbringen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Integration als stark gemindert zu erachten, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein und meinte er, dass die Teilnahme beim Fußballverein erst im Frühjahr möglich sei. Hier muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits über zwei Jahre lang im Bundesgebiet aufhältig ist und sich in dieser Zeit anscheinend nicht einem Verein zugewendet oder gemeinnützige Arbeit verrichtet hat.
Die erwähnten Freunde in Wien haben offenbar keine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben und es wurden in diesem Zusammenhang auch keine Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass dieser in Österreich durch ein Landesgericht wegen einem Drogendelikt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise erfolgen, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste.
Bedeutung kommt im vorliegenden Fall auch der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausmaß von weniger als zweieinhalb Jahren zu sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt hat. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, vorfindet. Laut seinen Angaben halten sich dort seine Mutter und seine beiden Geschwister auf, wobei seine Mutter bis zur Ausreise auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat sich in den Schulferien etwas dazuverdient.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen illegal eingereist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wird dahingehend auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Beschwerdevorbringen, verwiesen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 22.01.2015 wird im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Einvernahme am 01.02.2013.
Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt. Hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich seiner Einvernahme hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
Dabei ist dem Beschwerdeführer durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit, alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner Einvernahme, alles gesagt zu haben. Er unterfertigte die jeweiligen Protokolle der mit ihm durchgeführten Befragungen vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. dem beigezogenen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden für die Einvernahme am 01.02.2013 nicht behauptet und wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, dass solche auch in der Erstbefragung nicht glaubhaft dargelegt werden konnten.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal sich in der Beschwerde kein substantiiertes und schließlich auch kein neues Vorbringen findet, das mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre.
Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer schließlich aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten sowie sein Privat- und Familienleben erfragt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Die übermittelte Stellungnahme war in ihrem Aussagegehalt klar und deutlich und hat keine für die Entscheidung wesentlichen Fragen offen gelassen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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