W137 1420046-1•BVwG W137 1420046-1
W137 1420046-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W137 1420046-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2011, xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt gerade volljährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder (GZ W137 1420083) illegal nach Österreich ein und stellte am 22.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zunächst damit, dass seine Eltern und seine Geschwister eines Tages verschwunden gewesen wären. Er hätte dann mit seinem jüngeren Bruder, für den er gesorgt habe, bei einem Onkel gelebt. Nach dessen Tod hätten sie das Land verlassen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2011 wiederholte er dieses Vorbringen im Wesentlichen und merkte an, sein Vater sei unter dem Najibullah-Regime Offizier gewesen. Dieser sei daher immer wieder Verfolgungen ausgesetzt und eines Tages - gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern - verschwunden gewesen. Aus diesem Grunde sei er mit seinem jüngeren Bruder zu seinem Onkel gezogen. Nach dessen Tod hätten sie beschlossen, Afghanistan zu verlassen. In Österreich lebe ein Cousin, der mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.06.2011, xxxx, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung nicht glaubhaft sei und ihm die Selbsterhaltung zumutbar sei sowie eine Rückkehr in den Familienverband des Onkels offen stünde.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wobei er seine Antragsgründe neuerlich darlegte und insbesondere auch auf die problematische Lage in Afghanistan hinwies.
Mit Schreiben vom 09.08.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde, mit Schreiben vom 01.09.2011 legte er Beweismittel (darunter die Kopie des Militärausweises seines Vaters sowie ein Foto des Grabes seines Onkels und Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse vor. Mit Schreiben vom 14.05.2012 wurden eine weitere schriftliche Stellungnahme sowie ein am 25.04.2012 erworbenes "Sprachdiplom Deutsch (A2 Grundstufe)" übermittelt. Weitere Unterlagen zur Integration wurden mit Schreiben vom 14.01.2013 vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 22.04.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 02.04.2013 das Sakrament der Taufe erhalten habe. Zuvor habe er seit August 2012 regelmäßig die xxxxbesucht und seit Jänner 2013 Taufunterricht genommen. Damit bestehe für ihn nunmehr auch die Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen. Eine Kopie des Taufzeugnisses sowie Fotos der Zeremonie waren dem Schreiben beigelegt.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, seit Oktober 2013 die xxxx zu besuchen und intensiv am Pfarrleben teilzunehmen. Dazu legte er ein Schreiben des örtlichen Pfarrers vor. Überdies vorgelegt wurde ein weiteres Schreiben - vom 05.03.2014 - betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.5. Mit Schreiben seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin vom 30.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer sein Pflichtschulabschlusszeugnis. Mit Schreiben vom 27.05.2014 legte die Vertreterin die Beweismittel erneut in gesammelter Form vor und übermittelte Ausführungen zur Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Konversion zum Christentum. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide in diesem Zusammenhang ebenfalls aus.
2. Am 25.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer (und seinem jüngeren Bruder) in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin statt. Diese Verhandlung wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. Vorgelegt wurde ein Schreiben des lokalen Pfarrers vom 20.08.2014, in dem dieser schilderte, wie sich der Beschwerdeführer derzeit in der Pfarrgemeinde engagiert. Im Verlauf seiner Befragung wiederholte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen widerspruchsfrei. Zudem machte er umfassende Angaben betreffend den Verlauf seiner Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Tätigkeiten in der Pfarrgemeinde. Letztere wurden auch von anwesenden Mitgliedern der Pfarrgemeinde bestätigt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass der Glaubenswechsel für ihn endgültig sei und er diesen auch unter schwierigen Bedingungen nicht verleugnen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Parwan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Ungefähr 2008 verschwanden seine Eltern und vier seiner Geschwister spurlos, weshalb er mit seinem jüngeren Bruder zu seinem Onkel zog. Nach dessen Tod 2010 verließen die Brüder den Herkunftsstaat in Richtung Europa. In Afghanistan leben noch entfernte Verwandte aus dem Familienkreis des Onkels.
Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.11.2010 - gemeinsam mit seinem Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Zeitpunkt seiner Einreise gehörte er dem sunnitischen Glauben an. Der Beschwerdeführer konvertierte in Österreich nach einer langen und intensiven persönlichen Auseinandersetzung zum Christentum und ist seit fast eineinhalb Jahren engagiertes Mitglied der xxxx. Auch mit seinem jüngeren Bruder führte der Beschwerdeführer Gespräche betreffend seine Konversion. Der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers ist nachhaltig und zum Entscheidungszeitpunkt als "dauerhaft" einzustufen, sein Engagement geht weit über das durchschnittliche Maß getaufter Österreicher (evangelisch wie katholisch) hinaus. Die Suche nach einem Vorteil für seine Position im Asylverfahren als vorrangiges Motiv ist auszuschließen. Die Identifikation des Beschwerdeführers mit seinem nunmehrigen Glauben ist von hoher Intensität und der christliche Glaube ist ein wesentliches Element seiner Persönlichkeit geworden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlichen inneren Zwang unterliegen würde, seinen christlichen Glauben auch dort nachhaltig - und für Außenstehende erkennbar - zu praktizieren.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nachhaltig sozial integriert und spricht fließend Deutsch. Er hat während des laufenden Verfahrens in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und engagiert sich intensiv in seiner Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen.
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens und dem vorgelegten Abschlusszeugnis. Auch das Bundesasylamt hat die Angaben zur familiären Situation des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln und insbesondere aus der Möglichkeit die Verhandlung am 25.08.2014 fast durchgehend in deutscher Sprache erfolgen konnte.
Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers sowie zu seinem Engagement in der genannten Pfarrgemeinde ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 25.08.2014 sowie den vorgelegten Beweismitteln, insbesondere dem Taufzeugnis. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung seine Hinwendung zum Christentum schlüssig und nachvollziehbar darlegen, wobei er auch insgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er sich vor der Taufe bereits rund ein Jahr lang mit dem Christentum auseinandergesetzt hat und die Taufe selbst auch erst fast zwei Jahre nach Einbringung der Beschwerde erfolgte. In Verbindung mit dem - von anderen Gemeindemitgliedern in der Verhandlung bestätigten - Engagement in seiner Pfarrgemeinde kann daher ausgeschlossen werden, dass der Glaubenswechsel bloß eine berechnende Handlung zur Sicherung eines Vorteils im Asylverfahren ist. Das festgestellte überdurchschnittliche Engagement des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vergleich seiner Tätigkeiten mit einer Vielzahl allgemein bekannter Studien zur Relevanz des Glaubens für (christliche) Österreicherinnen und Österreicher in deren täglichem Leben sowie deren konkreter Aktivität in ihren Pfarrgemeinden.
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben dauerhaft gewechselt und sich substanziell und nachhaltig von seinem früheren sunnitischen Glauben abgewandt hat. Auch besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan leben würde, weil er zu einem wesentlichen Teil seiner Person (im Rahmen einer Selbstdefinition) geworden ist.
Die nachhaltige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem belegten Engagement in seiner lokalen Pfarrgemeinde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist aus einer Abfrage im Strafregister ersichtlich; Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht aufgetaucht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Religionsfreiheit und der spezifischen Situation von ehemals muslimischen Konvertiten - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Religionsfreiheit, Konversion, Apostasie - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich jedenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion zum christlichen Glauben als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu Religionsfreiheit und Konversion in Afghanistan ergibt wäre der Beschwerdeführer wegen seines Glaubenswechsels jedenfalls in asylrelevanter Intensität als Apostat verfolgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die afghanischen Behörden die Todesstrafe nicht vollziehen würden, bleibt die begründete Furcht vor dem nicht nur realen sondern (sogar) erheblichen Risiko einer Verfolgung durch Privatpersonen in asylrelevanter Intensität aus eben diesem Motiv. In derartigen Fällen wäre angesichts der Feststellungen zur Situation in Afghanistan weder mit einer hinreichenden Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden zu rechnen.
Darüber hinaus steht fest, dass eine Rekonversion zum (sunnitischen) Islam vom Beschwerdeführer entweder abgelehnt würde oder diesen zumindest in eine psychische Situation bringen würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würde und die dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar wäre.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Aus diesem Grund konnte auch auf die Abklärung der Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorbringens (wobei jener Teil, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers unauffindbar sind, ohnehin auch vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist) verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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