W106 2010588-1•BVwG W106 2010588-1
W106 2010588-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015
Ausschreibung, Bewerbung, Ernennung, Parteistellung, Rechtsanspruch,<br/>subjektive Rechte, Verfahrensmangel
W106 2010588-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes HEBENSTREIT, Schrannengasse 10E, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014, Zl. BMBF-712/0029-III/5b/2014, betreffend Ernennung der Mitbeteiligten auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (mitbeteiligte Partei: Prof. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cornelia MAZZUCO, Giselakai 45, 5020 Salzburg), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.02.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Professor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in Verwendung.
Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.10.2012 war die Stelle der Leitung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (kurz: BHAK/BHAS XXXX ausgeschrieben worden, um die sich ua. der BF sowie die Mitbeteiligte und zwei weitere Personen bewarben und drei in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg (LSR) Eingang fanden, wobei die Mitbeteiligte an die erste Stelle sowie der BF an die zweite Stelle gereiht wurden.
Mit Entschließung vom 15. April 2014 ernannte der Bundespräsident die Mitbeteiligte mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2014 auf die genannte Planstelle.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber der Mitbeteiligten sowie gegenüber dem BF und einem weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber wie folgt ab:
"Der Bundespräsident hat Prof. XXXX (die Mitbeteiligte) mit Entschließung vom 15. April 2014 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2014 auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, ernannt. Die Ernennung ist zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam."
In der Begründung legte sie ihre Erwägungen für die getroffene Auswahlentscheidung dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde verwies der BF auf die Judikatur des VfGH, der zufolge die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag nach Art. 81b B-VG aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ihnen im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme. Dementsprechend sei ihm der Ernennungsbescheid zugestellt worden und stehe ihm das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde sei auch rechtzeitig, da ihm der Bescheid am 13.06.2014 zugestellt worden sei.
Zu den Beschwerdegründen:
Der BF konzentriere sich darauf zu belegen, dass er (als Zweitgereihter im Besetzungsvorschlag) für die ausgeschriebene Stelle nach den gesetzlichen Beurteilungskriterien deutlich besser geeignet sei als die Mitbeteiligte (als Erstgereihte im Besetzungsvorschlag). Nicht eingegangen werde auf die Qualifikationen des Drittgereihten.
Der Bescheid führe zunächst richtigerweise aus, dass gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG primär die ausdrücklich in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu betrachten und zu bewerten seien, weil hier beide Bewerber die gesetzlichen Ernennungserfordernisse erfüllen.
Nach der tabellarischen Darstellung der Qualifikationen der Bewerber sei die im Anschluss daran vorgenommene Abwägung eine Farce. Die Begründung könne in keiner Weise überzeugen. Tatsächlich habe der BF zu jedem der genannten Punkte Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen, welche die Mitbeteiligte nicht annähernd erreichen habe können.
Zu Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz:
Zu diesem Themenkomplex könne es den von der Behörde angenommenen "Gleichstand" niemals geben. Vor allem die mehr als zehnjährige Tätigkeit des BF als Schuladministrator und die damit verbundene Stellvertreter -, Management- und Organisationserfahrung, die jahrelange Leitung von Arbeitsgruppen und Schulveranstaltungen sowie der Absolvierung einer speziellen Führungskräfteausbildung (an der "Leadership Academy") würden gegenüber den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitbeteiligten ganz erheblich und unzweifelhaft überwiegen. Sie könne nicht einmal im Ansatz Vergleichbares vorweisen: Soweit die Behörde den Qualifikationen des BF die Funktion seiner Konkurrentin als Jahrgangsvorständin gegenüber stellen will, rufe er in Erinnerung, dass der BF schon seit 21 Jahren Jahrgangsvorstand sei. Dieser Umstand sei von der Behörde nicht erhoben oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden.
Im Übrigen sei seine Konkurrentin Mitglied des Dienststellenausschusses, der BF Obmann dieses Gremiums gewesen. Schulbeauftragte für bestimmte Dinge seien beide gewesen, ebenso Betreuungslehrer. Zu behaupten, dass dem BF im Rahmen dieses Themenkomplexes kein Vorsprung zukomme, sei unhaltbar, auch wenn er leider nicht mit der Erfahrung aufwarten könne, in den 1980er Jahren ca. ein Jahr lang ein mexikanisches Spezialitätenrestaurant geleitet (bzw. dort die Buchhaltung gemacht) zu haben.
Auch die Stellungnahmen von Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaftsausschuss hätten den BF - vor allem in Hinblick auf die Leitungserfahrung - an erster Stelle gereiht. In diesem Zusammenhang werde auf den im Akt mehrfach betonten Umstand verwiesen, dass die Erstreihung eines externen Bewerbers durch diese Gremien höchst ungewöhnlich sei (und daher für eine besonders herausragende Qualifikation des externen Bewerbers spreche). Diese Stellungnahmen seien auch die wichtigsten Gradmesse für Sozialkompetenz, kämen doch nur in diesen Gremien auch Kolleginnen, Eltern und Schüler zu Wort.
Verwiesen werde auf den Bericht der Objektivierungskommission vom 16.04.2013, der in Pkt. 7. ausdrücklich festhalte, dass der BF in puncto Leitungserfahrung deutlich vorne liege, was nicht überrascht, da ein Administrator eben auch Stellvertreter des Schulleiters sei. In diesem Bericht werde übrigens auch die Verantwortung des BF für die erfolgreiche Expositur der HTBLA XXXX in seine Stammschule in XXXX erwähnt (S 3), welche Arbeit ein eindrucksvolles Beispiel für das geforderte Organisationstalent sei. Die Mitbeteiligte habe zu diesem Themenkomplex nicht wirklich etwas vorzuweisen. Der Vorsprung des BF zu diesem Themenkomplex sei daher ganz eindeutig nachgewiesen.
Zu Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualifikationsmanagement, IKT-Grundkompetenzen:
Auch in diesen Kompetenzfeldern sei der BF besser geeignet als seine Konkurrentin. Zu erwähnen sei seine jahrzehntelange, erfolgreiche Erfahrung als IT-Unternehmer. Dass Projekt- und Qualitätsmanagement ein wichtiges Thema für einen selbständigen Unternehmer sei, liege auf der Hand. Auch zu diesem Thema gäbe es daher keinen "ungefähren Gleichstand".
Als IT-Unternehmer verfüge er im Übrigen nicht bloß über Grundkompetenzen zum Thema IKT, vielmehr sei er Spezialist auf diesem Gebiet. Diese zeige, dass die Behörde sich entweder gar nicht im Detail mit seinen Qualifikationen befasst habe oder stets bemüht sei, diese kleinzureden.
Zu Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen, internationale Erfahrungen:
Zu diesem Punkt gehe die Behörde offenbar selbst davon aus, dass dem BF ein Vorsprung gegenüber der Konkurrentin zukomme. Die Erfahrungen der Kollegin bzgl. "Gastronomie" beschränkten sich auf das Jahr im Zeitraum 1983/84. Dass Ferialpraktika bei Banken - mehr oder minder Studentenjobs - und Tätigkeiten als Buchhalterin hier nicht den Ausschlag geben können, verstehe sich von selbst. Im Übrigen halte auch zu diesem Punkt die Objektivierungskommission fest, dass der BF einen Vorsprung, dh. eine breitere Vorerfahrung, gegenüber seiner Kollegin habe.
Zu Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management:
Auch hier könne von einem Gleichstand überhaupt keine Rede sein. Nur der BF habe eine spezielle Ausbildung für Leitungsfunktionen absolviert, nämlich den Lehrgang an der Leadership Academy. Der Kurs der Kollegin an der PH XXXX ("Entrepreneurship Education") habe mit Management überhaupt nichts zu tun, sondern gehe es dabei vielmehr um eine Unterrichtsfortbildung für Lehrkörper, die an kaufmännischen Schulen unterrichten vgl. den dazu publizierten Lehrplan in Beilage). Die Behörde vergleiche auch hier Äpfel mit Birnen, nur um den angeblichen Gleichstand irgendwie begründen zu können.
Betrachte und bewerte man also gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG in einer Gesamtbetrachtung primär die ausdrücklich in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, ergäbe sich objektiv eindeutig ein Vorsprung des BF. Es gehe dabei nicht um subjektive Einschätzungen oder gekränkte Eitelkeiten: Dokumentierte Fakten zu den geforderten Kompetenzen und jahrzehntelanger Administrations- und Führungserfahrung ließen sich nicht einfach wegdiskutieren, zumal sie von der Objektivierungskommission bestätigt worden seien.
Der behauptete "Gleichstand" der Behörde sei nicht nachvollziehbar und daher eine Scheinbegründung. Die in der Ausschreibung geforderten Punkte erfülle der BF im Gegensatz zur Kollegin tatsächlich im "weitestgehenden Ausmaß" wie es § 207f Abs. 2 Z 1 BDG verlange.
Würde man trotzdem im Sinne der Behörde nur der Argumentation halber einmal annehmen, beide wären unter den bisherigen Gesichtspunkten noch gleich gut geeignet, dann wäre gemäß Z 2 leg. cit. jener Bewerber auszuwählen gewesen, der sich bei pädagogischen und administrativen Aufgaben an Schulen am besten bewährt habe. Wie schon ausgeführt, habe der BF seit mehr einem Jahrzehnt die gehobene Funktion des Administrators an seiner Stammschule ausgeübt. Er habe auch schon seit 2002 überdurchschnittliche Dienstbeurteilungen, die Kollegin hingegen erst seit 2010. Der Bericht der Objektivierungskommission, S 2f, zeige deutlich das Übergewicht der Erfahrungen des BF zu diesem Thema.
Die von der Behörde herangezogene Ziffer 4 leg. cit. komme hier in Wahrheit also gar nicht zur Anwendung. Frauen seien nur dann zu bevorzugen, wenn die Bewerber nach allen bisher diskutierten Aspekten gleich gut geeignet wären. Das sei aber hier definitiv nicht der Fall.
Zusammenfassend sei daher der Behörde Willkür vorzuwerfen, der Ernennung seien unsachliche Überlegungen in Richtung Ämterpatronage zugrunde gelegen. Objektiv belegte Fakten würden ignoriert oder kleingeredet, um das gewünschte Ergebnis irgendwie herleiten zu können. Die Tatsache, dass die Mitbeteiligte im Besetzungsvorschlag vor dem BF gereiht war, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht, den Sachverhalt zu prüfen und den Ernennungsbescheid nachvollziehbar zu begründen, zumal Dienststellenausschuss und Schulgemeinschaftsausschuss eine andere Reihung für zutreffender hielten. Die Behörde habe es verabsäumt, die für die Verleihung maßgeblichen Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des BF schlüssig bzw. sachlich zu begründen. Sie habe daher - gemessen an der ständigen Judikatur des VfGH - Willkür geübt.
Zum Beweis dafür, dass der Entscheidung unsachliche Erwägungen zugrunde lagen, werde vorsichtshalber gemäß § 24 VwGVG auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des damals für diese Causa noch zuständigen Präsidenten des LSR, XXXX beantragt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und
den angefochtenen Bescheid vom 02.05.2014 dahingehend abändern, dass - anstelle der Mitbeteiligten - der BF mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 auf die verfahrensgegenständliche Planstelle ernannt werde, wobei die Ernennung zunächst für einen Zeitraum von 4 Jahren wirksam ist; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
I.5. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2014 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens zur Beschwerde Parteiengehör gewährt. Am 05.09.2014 ist eine schriftliche Äußerung der Mitbeteiligten eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f und 207m BDG 1979 (§ 207 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 165/2005, § 207f Abs. 2 Z 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007, § 207m Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 147/2008, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten:
"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
...
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
..."
§ 207m Abs. 2:
"Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage -ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa VwGH Beschluss vom 27.09.2011, 2011/12/0122).
Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor (vgl. den zitierten Beschluss vom 27.09.2011).
Betreffend den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 27. September 2011 weiter aus, dass es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, und sich dieser nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt. Ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 kommt dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.
Der BF konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in den geltend gemachten Rechten auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Parteistellung des BF im beschwerdegegenständlichen Ernennungsverfahren konnte aufgrund zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, getroffen werden.
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