BVwG L519 2100370-1

L519 2100370-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015

Regest

Einzelfallprüfung, Mitwirkungspflicht, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2100370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.2100370.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.1.2015, Zl. 1050704909-150096388, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z.4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III- VO) sowie § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA - VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1030 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1.Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP) gibt an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Sie suchte am 26.1.2015, 9.10 Uhr die PI XXXX auf und gab an, vor ca. 2 Stunden von einem LKW mit Container abgesetzt worden zu sein. Die bP konnte weder ein gültiges Reisedokument vorlegen noch konnte ein aufrechter Wohnsitz festgestellt werden. Wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde die bP um 9.13 Uhr gem. § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG festgenommen. In weiterer Folge gab die bP an, dass sie mit einem Schlepper von Afghanistan aus nach Europa 1 1/2 Monate unterwegs gewesen sei. Heute sei sie vom Schlepper bei einem Park aus dem Container geworfen worden und nunmehr wolle sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Der Haftgrund wurde in weiterer Folge ab 9.50 Uhr auf § 40 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG (hier handelt es sich offensichtlich um einen Ziffernsturz und gemeint ist: § 40 Abs. 1 Z.3) gestützt.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie Anfang Dezember 2014 Kundus mit einem Linienbus verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Die weitere Reiseroute nach Europa könne sie nicht beschreiben, da es sich um viele verschiedene Transportmittel gehandelt habe. Am 26.1.2015 habe sie der Schlepper aus dem Container geworfen und sie zur Polizei geschickt. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ihre Fingerabdrücke abgegeben. In Österreich lebe ein Bruder der bP, XXXX. Weiter gab die bP an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, in Österreich weder kranken- noch sozialversichert zu sein, die Adresse oder die Telefonnummer des in Österreich lebenden Bruders nicht zu wissen und noch nie in Ungarn gewesen zu sein.

Anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung konnten die bP betreffend folgende EURODAC-Treffer festgestellt werden:

HUXXXX M 23.1.2015/HRKSZEGED 23.1.2015

HUXXXX M 23.1.2015/SZEGEDHRK 23.1.2015

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete gegen die beschwerdeführende Partei mit im Spruch angeführten Bescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Abschiebung die Schubhaft unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 Z.4 FPG iVm. Art. 28 der VO (EU) Nr. 604/2013 als Rechtsgrundlagen an. Die bP wurde auf Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.1.2015 am selben Tag um 18.15 Uhr in Schubhaft genommen. Die beschwerdeführende Partei wird derzeit im PAZ XXXX angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten seien. Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine soziale oder berufliche Integration in Österreich vorliegt, eine offenkundig illegale Weiterreise von Ungarn nach Österreich erfolgte, dass ausreichende finanzielle Mittel für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlen sowie keinerlei Wohnsitz und keinerlei Beziehung in Österreich gegeben seien. Die bP habe zwar angegeben, dass ihr Bruder in Österreich lebt, habe aber dessen Adresse und Telefonnummer nicht angeben können. Nach Erhebungen der Behörde habe festgestellt werden können, dass der Bruder der bP im österreichischen Bundesgebiet nicht aufhältig ist, da im ZMR kein Wohnsitz gemeldet ist. Die bP habe angegeben, nicht wieder zurück in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat zu wollen. Weiter hat sie in Österreich einen Asylantrag gestellt, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass sich die bP nicht in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat zurückbegeben will.

Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich die bP der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität entziehen zu versuchen werde (oder diese zumindest wesentlich erschwert). Die Notwendigkeit konkreter Sicherungsmaßnahmen liege daher auf der Hand, damit der ordnungsgemäße Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens gewährleistet werden kann.

Ein Dublinverfahren mit dem zuständigen Staat werde umgehend eingeleitet.

Als gelinderes Mittel käme § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Frage. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation der bP schon von vornherein nicht in Betracht. Die bP habe zwar angegeben, dass ihr Bruder "vermutlich" in Österreich wohnt, habe aber Adresse oder Telefonnummer nicht nennen können. Laut Nachschau im ZMR sei der genannte Bruder aber in Österreich nicht aufhältig, da kein Wohnsitz gemeldet ist. Ein gelinderes Mittel komme daher nicht in Frage.

Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio Situation vor, die unabdingbar die Schubhaft erfordert und eine Verfahrensführung, während der sich die bP in Freiheit befindet, ausschließt.

Auch die Haftfähigkeit der bP sei festzustellen gewesen.

1.3. Am 28.1.2015 wurde gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgenommen

1.4. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei am 6.2.2015 innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde erhoben und beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP zwar angegeben habe, nie in Ungarn gewesen zu sein. Sie habe aber Angst vor einer Rückkehr nach Ungarn gehabt. Die Behörde hätte aber andere Maßnahmen treffen können: der Bruder der bP lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Er sei bereit gewesen, die bP aufzunehmen, weshalb die Schubhaft nicht notwendig gewesen sei. Die bP bestreite nicht, dass sie im Jänner 2015 in Ungarn war und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Die bP habe am Verfahren mitgewirkt und alle vorhandenen Beweismittel vorgebracht.

Handschriftlich führte die bP im Anhang zur Beschwerde neben der ausführlichen Schilderung ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass der Bruder seit 13 Jahren in XXXX wohnhaft und bei XXXX beschäftigt sei. Im Zuge der Reise sei die bP von der ungarischen Polizei aufgegriffen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort habe man sie durch Druck und Zwang genötigt, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Man habe die bP zusammen mit ca. 30 anderen Personen in einen Container gesperrt, anschließend habe man sie ausgezogen, beschimpft und erniedrigt. 2 Tage habe sie kein Wasser und kein Essen erhalten.

Nunmehr (4.2.2015) sei die bP bereits 10 Tage in Haft, obwohl sie im Informationsblatt für Festgenommene gelesen habe, dass festgenommene Personen nach 48 Stunden oder maximal nach 72 Stunden entlassen werden sollen.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Identität der bP steht nicht fest. Sie gibt an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Afghanistan zu sein.

Die bP ist ein junger, traditionell verheirateter, gesunder, arbeitsfähiger Mann ohne Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung in Österreich.

Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Barmittel.

Die bP hat in Österreich keinen Wohnsitz und keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen.

Die bP hat im Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen.

Die bP hat am 26.1.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Folgende EURODAC-Treffer scheinen die bP betreffend auf:

HUXXXX M 23.1.2015/HRKSZEGED 23.1.2015

Am 28.1.2015 wurde gem. Art. 18(1)b der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.

2. Entscheidungsgrundlagen:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BvWG.

3. Beweiswürdigung:

Soweit im ggst. Verfahren Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen werden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten wurde.

Betreffend die Glaubwürdigkeit der bP ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass dieser kein sehr hohes Maß zukommt. Das ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass die bP bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich dort dem Verfahren letztendlich nicht stellte, indem sie unmittelbar nach Antragstellung und erkennungsdienstlicher Behandlung illegal nach Österreich weiterreiste.

Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die bP habe am Verfahren mitgewirkt und alle vorhandenen Beweismittel vorgebracht, kann das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht teilen, zumal die bP außer der Kopie einer Geburtsurkunde keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt hat und auch kein Originallichtbildausweis vorliegt, der ihre Identität bestätigen könne. Hinsichtlich der Identität der bP steht lediglich fest, dass diese unter den von ihr angegebenen Daten in Ungarn und Österreich in Erscheinung getreten ist. Ob sie diese Person tatsächlich ist, kann in Ermangelung jeglicher Dokumente aber nicht festgestellt werden. Die Kopie einer Geburtsurkunde, auf die sich die bP bezieht, kann dabei jedenfalls nichts zur Aufklärung beitragen, da diese nichts darüber aussagt, ob die bP tatsächlich diese Person ist. Vielmehr besteht beim Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass die bP bewusst und absichtlich versucht, ihre Identität und ihren Reiseweg nach Europa zu verschleiern. So ist es nicht glaubhaft, dass die bP ihren Herkunftsstaat ohne jegliche Dokumente verlassen hat, zumal ihr als Lehrer für Englisch und Computer doch so viel Intelligenz zugemessen werden kann, dass ihr bewusst ist, welche Bedeutung Dokumente im Ausland haben können. Zudem hat die bP angegeben, vor ihrer Ausreise mit ihrem im Österreich lebenden Bruder telefoniert zu haben, welcher seit Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt. Auch diesem musste die große Bedeutung von Originaldokumenten bewusst sein.

Die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft der bP mit den österreichischen Behörden ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese offensichtlich versucht, ihren tatsächlichen Reiseweg in die Europäische Union zu verschleiern. So ist es völlig unglaubwürdig, wenn die bP als gebildeter Mensch behauptet, ab Pakistan/Peshawar keine Angabe mehr zur Reiseroute machen zu können. Es entspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch der langjährigen Erfahrung der erkennenden Richterin im Asyl- und Fremdenrecht, dass Personen, die sich auf der Flucht befinden, ihre Umgebung mit größtem Argwohn betrachten. Der bP hätte es daher bei entsprechender Kooperation durchaus möglich sein müssen, bei der Schilderung des Fluchtweges zumindest die Namen einiger (größerer ) Städte zu nennen, die sie auf ihrer Reise passiert hat, zumal sie nach eigener Angabe nicht ausschließlich in einem Container, sondern auch mit PKW unterwegs war.

Auch die Tatsache, dass die bP - trotz bereits vorgelegenen EURODAC-Treffers - beharrlich ihren Aufenthalt und ihre Asylantragstellung in Ungarn verschwiegen hat, vermag nicht gerade ihre Glaubwürdigkeit zu stärken.

Ebenso ist nicht glaubhaft, dass die bP nicht einmal die genaue Adresse und Telefonnummer des in Österreich lebenden Bruders angeben kann. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass die bP gar nicht die Person ist, für die sie sich ausgibt. Wäre die von der bP genannte Person tatsächlich ihr Bruder und hätte die bP, wie sie selbst sagt, unmittelbar vor der Ausreise noch mit dem Bruder telefoniert, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass dieser "Bruder" die bP in Österreich zunächst in Empfang nimmt oder die bP diesen zumindest als erstes nach der Ankunft in Österreich kontaktiert. Stattdessen kann die bP aber nicht einmal die Telefonnummer geschweige denn den Aufenthaltsort des "Bruders" angeben. Es ist auch nicht glaubhaft oder plausibel, dass sich ein Bruder in Kenntnis der Flucht und der unmittelbar bevorstehenden Ankunft eines nahen Verwandten abmeldet (laut ZMR am 9.12.2014) und für diesen nicht mehr greifbar ist.

Von wahren Angaben und einer daraus resultierenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keinesfalls ausgegangen werden, zumal die bP offenkundig unrichtige bzw. völlig unglaubwürdige Angaben getätigt hat.

Aufgrund des von der bP gesetzten Verhaltens und der unglaubwürdigen Angaben glaubt das erkennende Gericht den Angaben der bP nicht und geht davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel nicht das Auslangen gefunden würde, weshalb die Gefahr des Untertauchens der bP überwiegt. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde auch mit dieser Thematik auseinander gesetzt. Der "Bruder" kam mangels entsprechender polizeilicher Meldung im Bundesgebiet jedenfalls nicht als Unterkunftgeber für die bP in Frage. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre aufgrund der finanziellen Situation der bP (sie besitzt keinerlei Barmittel) ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die belangte Behörde daher zu Recht nicht davon ausgehen, dass die bP der Anordnung des gelinderen Mittels Folge leisten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung Willkür geübt hätte, da sie eine ausreichend begründete, schlüssige und nachvollziehbare Abwägung vorgenommen hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Laut Beschwerdeausführungen wird im ggst. Fall nur der die Schubhaft anordnende Bescheid bekämpft.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I und II:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. .....

2. .....

3. .....

aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der

erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag

des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung

zurückgewiesen werden wird.

Gem. § 77 Abs. 1 FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76

genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur

Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des

gelinderen Mittel erreicht werden kann.

......

Nach Abs. 2 leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG von amtswegen erfolgt.

Abs. 3 leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände der bP, insbesondere ihre Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei der bP fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt die bP über keinerlei Integration in Österreich. Sie hat hier keine polizeilich gemeldeten Angehörigen, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat auch sonst keine Bindungen an Österreich.

Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten einer bP in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u. a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die isoliert betrachtet noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen erhöhten Sicherungsbedarf ergeben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder polizeilich gemeldete Verwandte oder Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich geltend gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Die bP verfügt über kein gültiges Reisedokument und zudem über keine Barmittel. Zudem hat sie bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dem dort anhängigen Verfahren durch die Weiterreise nach Österreich entzogen, ohne dessen Ausgang abzuwarten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde zusammengefasst durchaus zu Recht annehmen, dass sich die bP dem auch dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entziehen werde und somit ein erhöhter Sicherungsbedarf bestand, zumal der "Bruder" seit 9.12.2014 offensichtlich ebenfalls nicht mehr in Österreich gemeldet ist.

Aufgrund der obigen Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung nach Ungarn auf jeden Fall entziehen werde, zumal sie auch vehement versucht hat, ihren dortigen Aufenthalt bzw. die dortige Asylantragstellung zu verschweigen. Die Beschwerdeausführungen, wonach dieser Umstand auf die Angst vor einer Rückkehr nach Ungarn zurückzuführen sei wertet das Bundesverwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung bzw. Ausrede. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ausreichend ermittelten Sachverhaltes und der rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht ebenso wie für das BFA die Voraussetzungen für einen "Sicherungsbedarf" vor.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit des gelinderen Mittels ebenfalls ausreichend geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel geboten erscheinen lassen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle der bP nicht gegeben sind und auch nicht substantiiert behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde, sei es die Befolgung einer periodischen Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die bP habe sich kooperativ gezeigt, so ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

Wie dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl den vom Gesetz, insbesondere der Dublin III-VO, geforderten, als auch den in der Judikatur gestellten Anforderungen durch die belangte Behörde sehr wohl entsprochen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Dies ist auch insofern gewährleistet, als unmittelbar nach der Schubhaftverhängung das Konsultationsverfahren eingeleitet wurde und die Überstellung der bP nach Ungarn unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgen wird.

Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin -III -Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie oben bereits detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der belangten Behörde, hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben § 76 Abs. 1 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der belangten Behörde wieder.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht entgegen den Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit weder betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft noch der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und von der belangten Behörde ausreichend begründet.

Hinsichtlich der Anhaltung ist auszuführen, dass der Beschwerde der bP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".

Sonstige Hinweise, die auf eine Maßnahmenbeschwerde schließen lassen würden, sind den Ausführungen der bP nicht zu entnehmen bzw. führt sie in der Beschwerde selbst aus, dass lediglich der die Schubhaft anordnende Bescheid bekämpft wird.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorgelegen hätte.

Schlussfolgernd sind die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und der sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Soweit die bP in ihrer Beschwerde Bedenken hinsichtlich der Schubhaftdauer aufwirft, ist § 80 FPG maßgeblich, wonach das BFA darauf hinzuwirken hat, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich 4 Monate nicht überschreiten, wenn sie gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall von Abs.3 und 4 leg. cit. vorliegt. Die von der bP in ihrer handschriftlichen Beschwerdeergänzung angesprochenen Fristen beziehen sich hingegen auf § 40 BFA-VG, wo die zulässige Dauer der Anhaltung, noch bevor die Schubhaft verhängt wird, geregelt ist.

Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, auch unter Berücksichtigung der Dublin III-VO, die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter vorliegen.

Durch den Umstand, dass die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, die zur Inschubhaftnahme der bP geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zweifelfrei zu bejahen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das Konsultationsverfahren mit Ungarn umgehend eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin zweifellos nach wie vor maßgeblicher Sicherungsbedarf.

Dies ergibt sich ua aus dem von der belangten Behörde bereits eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Ungarn, wo die bP nach illegaler Einreise in das Gebiet der Europäischen Union ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich aber dem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich entzogen hat. Zudem hat die bP im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte wie Familie, Unterkunft, legale Beschäftigung oder finanzielle Mittel. Es ist dabei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die bP wiederum weiterreist und sich auch in Österreich dem Verfahren entzieht, zumal sie nach den Beschwerdeausführungen bzw. ihren eigenen Angaben offensichtlich nicht nach Ungarn zurück will.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre oder nunmehr ein gelinderes Mittel in Frage käme.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahme der bP ist der Sachverhalt soweit geklärt, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine mündliche Verhandlung notwendig ist.

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der vom BFA begehrte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keine Grundlage dafür enthält.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung zu den Spruchpunkten I. und II. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht solche von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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