BVwG L511 2011919-1

L511 2011919-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2011919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2011919.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. JELINEK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2013 einen (weiteren) Antrag auf Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 29).

Am 12.05.2014 übermittelte die Finanzpolizei eine Sachverhaltsdarstellung an das AMS XXXX (im Folgenden AMS), wonach am 05.05.2014 um 10:00 Uhr der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei am Fahrradverleihstand des Gewerbetreibenden XXXX als Beschäftigter angetroffen worden sei. Eine Anmeldung im ELDA-System sei erst am 05.05.2014, 10:41 erfolgt (AZ 27).

Mitübermittelt wurden der Strafantrag an XXXX, sowie die an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift in Kopie (AZ 29).

Am 23.05.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu mündlich im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS Stellung und führte aus, dass er am 05.05.2014 bei der Firma XXXX mit der Vermietung von Fahrrädern beschäftigt gewesen sei. Er sei in den letzten Jahren öfter über die Sommermonate bei dieser Firma geringfügig beschäftigt gewesen. An diesem Tag habe er kurzfristig für den Sohn des Besitzers einspringen sollen, da dieser keine Zeit gehabt habe. Er habe die Beschäftigung dem AMS nicht mitgeteilt, da er nicht gewusst habe, dass er jede Beschäftigung melden müsse (AZ 24).

Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2014 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.04.2014 bis 05.05.2014 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 2 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 673,21 verpflichtet.

Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2014 um 10 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am Fahrradverleihstand der Firma XXXX am Mozartplatz angetroffen worden sei. Er sei an diesem Tag als Aushilfe beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe er dem AMS nicht umgehend gemeldet und die Anmeldung bei der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) sei erst nach der Kontrolle erfolgt.

Die Notstandshilfe werde daher vom 08.04.2014 bis 30.04.2014 rückgefordert und von 01.05.2014 bis 05.05.2014 widerrufen.

Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem AMS eine Ratenzahlung (AZ 20-21).

Beschwerde

Mit Schreiben vom 27.05.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine [als Berufung bezeichnete] Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren geringfügig stundenweise auf Abruf bei der Firma XXXX [Anmerkung Firma XXXX] beschäftigt gewesen sei und dies dem AMS nie gemeldet habe, da er der Meinung gewesen sei, dass dies die Aufgabe des Arbeitgebers sei. Da er darüber hinaus der Ansicht sei, es handle sich eigentlich um eine symbolische Entlohung, sei er der Ansicht gewesen, dass er die finanziellen Grenzen für den Bezug einer Arbeitslosenunterstützung nicht überschreite. Er sei auch in einer speziellen Betreuung von XXXXund habe dieses Problem ausführlich mit seinem Berater erörtert.

Er weise auch noch einmal darauf hin, dass er lediglich als Springer für den Sohn des Arbeitgebers eingesprungen sei, da dieser verhindert gewesen sei. Er bekomme für diesen Tag auch keine Entlohnung. Die Streichung der monatlichen Unterstützung sei für ihn nur schwer zu verkraften (AZ 19).

Am 03.06.2014 langte eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin der Beschwerdeführer detaillierter ausführte, wie die Einvernahme durch die Finanzpolizei erfolgt sei. Er wies erneut darauf hin, dass er nur kurzfristig eingesprungen sei.

Zusätzlich brachte er vor, dass die Beschäftigung erst am nächsten Tag [dem 06.05.2014] beginnen habe sollen, weshalb auch die Anmeldung am 05.05.2014 ordnungsgemäß erfolgt sei (AZ 18).

Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

Weitere ergänzende Ermittlungsschritte wurden seitens des AMS nicht gesetzt

Mit Bescheid vom 22.07.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2014 ab und stellte fest, dass die offene Forderung EUR 573,21 beträgt (AZ 8).

Die Zustellung erfolgte am 28.07.2014 (AZ 7).

Zunächst wird der Bescheid vom 23.05.2014, sowie die Beschwerde wiedergegeben (AZ 8 S1-2). Als Sachverhalt wird sodann wie folgt festgestellt (AZ 8 S2; Anonymisierung durch das BVwG):

"Wie aus Ihren Unterlagen hervorgeht bezogen Sie seit 23.09.2013 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 29,27. Am 06.05.2014 wurde das AMS XXXX durch die Finanzpolizei darüber informiert, dass Sie am 05.05.2014 beim Fahrradverleih der Firma XXXX bei einer Tätigkeit angetroffen worden sind. Diese Tätigkeit haben Sie dem AMS XXXX nicht gemeldet.

Dem AMS liegt der Bericht der Finanzpolizei vom 12. Mai 2014 vor, wonach Sie am 05.05.2014 um 10:00 Uhr am Fahrradverleihstand des Gewerbetreibenden XXXX vor dem Gebäude XXXX bei einer Beschäftigung betreten worden sind. Anlässlich einer Vorbeifahrt mit dem Dienstfahrzeug der Finanzpolizei am Fahrradverleihstand der Firma XXXX vor dem Gebäude XXXX wurden Sie beim Hantieren am Stand beobachtet.

In der mit Ihnen daraufhin aufgenommenen Niederschrift gaben Sie an, dass Sie schon seit ein paar Jahren arbeitslos seien. Per Zufall hätten Sie Arbeit am Vermietstand der Firma XXXX erhalten. Sie seien schon voriges Jahr bei Herrn XXXX angestellt gewesen. Sie glauben, dass Sie Herr XXXX am Samstag angerufen und Ihnen mitgeteilt habe, dass Sie sich bei Schönwetter um 09:30 Uhr am Stand am XXXX einfinden sollten. Sie haben den Schlüssel für den Stand noch vom vorigen Jahr. Ihre Tätigkeiten am Stand seien Kundenkontakt und Fahrradverleih.

Diese Niederschrift wurden von Ihnen eigenhändig unterschreiben.

Weitere Erhebungen der Finanzpolizei haben ergeben, dass Sie am 05.05.2014 um 10:41 Uhr bei der XXXX Gebietskrankenkasse als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sind. Laut Ihrem Versicherungsverlauf liegt eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 05.05.2014 bis 10.06.2014 vor."

In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus (AZ 8 S3-4;

Anonymisierung durch das BVwG):

"Es ist unbestritten, dass Sie sich am 05.05.2014 um 10:00 Uhr beim Fahrradverleihstand der Firma XXXX vor dem Gebäude XXXX befunden haben. Sie bestätigen in Ihrer Beschwerde, dass Sie an jenem Tag zwei Stunden anwesend waren. Sie bestätigen weiter, dass Sie als Springer für den Sohn des Firmeninhabers, der kurzfristig verhindert war, fungierten. Sie bestreiten jedoch gearbeitet zu haben. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die Feststellungen der Beamten der Finanzpolizei widerlegt, wonach Sie am 05.05.2014 um 10:00 Uhr beim Hantierten am Fahrradverleihstand der Firma XXXX beobachtet worden sind. Das Betreuen des Fahrradverleihstandes gehört ebenso zum Tätigkeitsbild des Fahrradverleihers wie das konkrete Aushändigen eines Fahrrades an einen Kunden. Es liegt daher eine Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a ALVG vor.

Weiter spricht gegen Ihr Vorbringen, Sie hätten nicht gearbeitet, auch die Tatsache, dass Sie von der Firma XXXX nach der Betretung durch die Finanzpolizei für den 05.05.2014 für Ihre Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sind.

Diese Tätigkeit haben Sie nicht unverzüglich gern. § 50 ALVG dem AMS XXXX gemeldet. Erst durch eine Meldung der Finanzpolizei am 06.05.2014 hat das AMS Kenntnis davon erlangt. Da Sie diese Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt haben, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Für die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, ist es unerheblich, dass Sie Ihren Angaben zufolge keinen Lohn erhalten haben bzw. dass Sie durch die Firma XXXX nur als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe vom 08.04.2014 bis 05.05.2015 sowie die Rückforderung der bereits erhaltenen Notstandshilfe vom 08.04.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von gesamt € 673,21 sind daher zur Gänze erfüllt."

Mit Schreiben vom 11.08.2014, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 5).

Ergänzend zur Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Dienst ein reines Entgegenkommen gegenüber seinem Vorgesetzten gewesen sei, zumal es nicht zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehöre, den Fahrradstand aufzusperren und für eine solche Tätigkeit auch kein Lohn vereinbart worden sei. Als Einstand sei der 06.05.2014 vereinbart gewesen. Die Anmeldung dazu sei am 05.05.2014 parallel zur Kontrolle erfolgt, obwohl es dem Beschwerdeführer während der Kontrolle nicht möglich gewesen sei, mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden.

Die belangte Behörde legte am 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht holte Informationen seitens der Gebietskrankenkasse ein (OZ 2-4), wonach gegenüber dem Dienstgeber des Beschwerdeführers ein Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG rechtskräftig erlassen wurde.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt, dass er schwer herzkrank sei, und sich einer Operation unterziehen werde müssen. Seine finanzielle Situation sei daher absolut katastrophal. Er sei, zumal er auf Grund seiner Krankheit nicht arbeiten könne, ausschließlich auf Sozialleistungen angewiesen. Er ersuche daher, die Strafe aus humanitären Gründen zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 05.05.2014 um 10:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer am Fahrradverleihstand des Gewerbetreibenden XXXX arbeitend betreten.

Der Beschwerdeführer bezog zum Zeitpunkt der Betretung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hat die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS nicht mitgeteilt.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ1-29) beinhaltend insbesondere den Antrag auf Notstandshilfe samt Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 2, AZ 3, AZ 26, AZ 29), Bescheide des AMS (AZ 8, AZ 23), Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 5, AZ 18, AZ 19) Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Niederschrift (AZ 24) sowie die Anzeige der Finanzpolizei (AZ 27).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang samt Verfahrensinhalt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Beweiswürdigung

Dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Tätigkeit am Fahrradverleihstand des Gewerbetreibenden XXXX angetroffen wurde, blieb unbestritten. Bestritten wurde lediglich, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte (siehe dazu weiter unten II. A) 3.4.1.).

Die Nichtmeldung der Beschäftigung blieb im Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer bestritt in diesem Zusammenhang lediglich, dass er von der Meldepflicht gewusst habe (siehe dazu weiter unten II. A) 3.4.2.).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und des Beschwerdeführers hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG

maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. [...]

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. [...]

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos (im Sinne der Abs. 1 und 2), wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), oder wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) oder wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).

zum gegenständlichen Verfahren

Gegenständlich ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob zum Betretungszeitpunkt am 05.05.2014 um 10:00 ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX bestanden hatte (vgl. dazu VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033).

Unstrittig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2014 tatsächlich für die Firma XXXX tätig war und dabei betreten worden ist.

Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass die Tätigkeit an diesem Tag nicht im Rahmen eines der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses erfolgt sei, sondern, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt habe (OZ 5; AZ 5, AZ 18, AZ 19).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318; 13.11.2013, 2011/08/0099; 2010/08/0179, 23.05.2012jeweils mwN).

Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargetan, welches persönliche - über das übliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehende - Naheverhältnis er zu seinem Arbeitgeber hat, welches ihn dazu veranlassen könnte, unentgeltlich für ihn zu arbeiten. Außer der Behauptung, dass dies so sei, wurden keinerlei weitere Angaben zu diesem Naheverhältnis getätigt.

Darüber hinaus ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, dass die jährlich geringfügige Anstellung gerade darin besteht, dass er stundenweise auf Abruf arbeitet (AZ 19). Das Einspringen für den Sohn des Dienstgebers erscheint in diesem Lichte daher ebenfalls ein stundenweiser Abruf im Rahmen der Anstellung zu sein.

Soweit vorgebracht wurde, dass die Anstellung erst am 06.05.2014 erfolgen sollte (AZ 5, AZ 18), und nicht mit dem Tag der Betretung, so ist dem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es (zur Annahme eines Dienstverhältnisses) auf den tatsächlichen und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt ankommt (vgl. dazu insbesondere 04.09.2013, 2011/08/0037 mit Verweisen auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 17.01.1995, 93/08/0104 sowie 09.09.2009, 2009/08/0184).

Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2014 um 10:00 Uhr in einem geringfügigen Dienstverhältnis iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG zur Firma XXXX stand.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn - wie auch gegenständlich vom Beschwerdeführer eingewandt (AZ 19) - nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).

Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet hat, ist im Verfahren unbestritten geblieben. Allerdings bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er sei immer davon ausgegangen, dass er eine geringfügige Beschäftigung generell nicht melden müsse bzw. dass dies die Aufgabe des Dienstgebers sei (AZ 19, AZ 24).

Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 unter Hinweis auf 19.02.2003, 2000/08/0126).

Gegenständlich ist aber festzuhalten, dass auf jedem Antragsformular auf Seite 4 (AZ 29), die Meldepflicht bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung sogar explizit angeführt ist. Dem Beschwerdeführer musste daher die Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284).

Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gesetzt.

Gegenständlich sind daher auf Grund der Nichtmeldung der Aufnahme eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, sowie der Betretung durch die Finanzpolizei bei dieser Tätigkeit, sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG erfüllt, weshalb die unwiderlegliche Rechtsvermutung eintritt, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist (zur Verfassungskonformität dieser Regelung siehe VfGH 21.06.2000, G 78/99), und somit Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht vorliegt.

Die erfolgte Rückforderung der bereits erhaltenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.04.2014 bis 30.04.2014 sowie das Einbehalten der gemäß § 51 Abs. 2 AlVG zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht ausbezahlten Notstandshilfe von 01.05.2014 bis 05.05.2014 (zur Zulässigkeit des Einbehaltens vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0033), somit für insgesamt 4 Wochen, erfolgte daher gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Grunde nach zu Recht.

Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist zunächst auszuführen, dass der Betrag von EUR 673,21 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 29,27 / Tag für bereits ausbezahlte 23 Tage).

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht.

Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).

Der Widerruf der Notstandshilfe für den gesamten Zeitraum von 08.04.2014 bis 05.05.2014 erweist sich daher im Ergebnis ebenfalls als richtig.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.04.2014 bis 05.05.2014 als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Form einer Rückzahlung in der Höhe von EUR 673,21 für den Zeitraum von 08.04.2014 bis 30.04.2014 sowie in Form der Einbehaltung von 01.05.2014 bis 05.05.2014 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt selbst blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig - die strittigen Fragen betrafen Rechtsfragen (siehe II.3.4.1 und II.3.4.2) - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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