G311 2008235-1•BVwG G311 2008235-1
G311 2008235-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA. Mazedonien, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2014 und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1015091906/14532665, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei hat am 12.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1015091906/14532665, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Am 19.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 18.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist nach Mazedonien sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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