BVwG G305 2004202-1

G305 2004202-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2004202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004202.1.00

Spruch

G305 2004202-1/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX, dem Einspruch (jetzt: Beschwerde) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark vom 18.10.2013, VSNR XXXX, bis zur Erledigung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 412 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 wird dem Einspruch (nunmehr: der Beschwerde) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.10.2013,

VSNR: XXXX, aufschiebende Wirkung bis zu dessen bzw. deren Erledigung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.10.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege und er gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für diesen Zeitraum in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 95,75 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 41,86 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Jahr 2011 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 153,48 fest.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es im Kern, dass der Beschwerdeführer seit dem 07.05.2010 Kommanditist der Firma XXXX, sei und als solcher auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 6.566,--, die über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2011: EUR 4.488,24) gelegen seien, bezogen habe und damit der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 18.11.2013 datierte und bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an den Landeshauptmann für Steiermark, in der er erklärte, sich durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert zu erachten, als darin ausgesprochen worden sei, dass er der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege und ihm Beiträge und Beitragszuschläge verrechnet wurden.

Inhaltlich stützte er sein Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werden möge, dass er nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege, im Kern darauf, dass er an der Firma XXXX, mit einer Bareinlage von EUR 1.000,-- als Kommanditist beteiligt gewesen sei und er ausdrücklich keine Arbeitskraft eingebracht habe. Seine Beteiligung an der Gesellschaft habe vielmehr dem Zweck gedient, sein Kapital arbeiten zu lassen.

3. Am 26.11.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers dem Landeshauptmann für Steiermark vor, der diese und die Akten des Verwaltungsverfahrens infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vorlegte.

4. Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 21.11.2013 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass auf Grund des Gesellschaftsvertrages festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer als Kommanditist Mitsprache- bzw. Mitgestaltungsrechte dadurch eingeräumt worden seien, dass er bei einer Mehrheit von 90 % insbesondere bei der Erteilung der Prokura und deren Widerruf, sowie der Bestellung eines Prokuristen habe mitentscheiden können. Da die Erteilung bzw. der Widerruf der Prokura der ordentlichen (operativen) Geschäftsführung zuzurechnen sei, sei damit das Regelstatut des § 164 UGB überschritten.

5. Mit seiner Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 explizit aus, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bedenken zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., in Verbindung mit § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung (hier: Einspruch) zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 eine Berufung (hier: Einspruch) erhoben wurde, diese als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 18.10.2013, sohin noch vor dem 31.12.2013, erlassen. Der verfahrensgegenständliche, zum 18.11.2013 datierte Einspruch und der mit diesem verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde am selben Tag zur Post gegeben. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde ist wohl davon auszugehen, dass der Einspruch "innerhalb offener Frist", sohin noch vor dem 31.12.2013, bei ihr einlangte. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu beurteilen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als Einzelrichter sachlich zuständig.

2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in dem vor diesem geführten Beschwerdeverfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden hat, die die Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist unter Bedachtnahme auf § 194 GSVG die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG anzuwenden.

Grundsätzlich kommt einem gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers gerichteten Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Einspruch kann jedoch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Gestützt auf § 412 Abs. 6 Z. 2 ASVG ist gegenständlich dem Antrag Folge zu leisten, zumal aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten des Beschwerdeführers die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Überdies ist auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde, dass sie gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bedenken habe, anzunehmen, dass auch die Behörde davon ausgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge gerichtet ist.

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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