W220 1419160-1•BVwG W220 1419160-1
W220 1419160-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe
W220 1419160-1/10E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX StA: Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. XXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal sowie betreffend Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXX StA: Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. XXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal sowie betreffend Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal wird gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 02.05.2011 hat die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. XXX, Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.
Laut Mitteilung der IOM, International Organisation for Migration, vom 19.12.2014 ist der Beschwerdeführer am 18.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Diese Mitteilung langte am 19.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Zu I.) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Die Beschwerde führende Partei ist laut Aktenlage am 18.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat abgereist. Das anhängige Beschwerdeverfahren war demzufolge als gegenstandslos abzulegen.
Zu II.) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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