BVwG W199 1307750-1

W199 1307750-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale<br/>Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1307750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1307750.1.00

Spruch

W 199 1307750-1/52E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, 05 15.125-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2012, am 01.06.2012, am 05.08.2013, am 10.02.2014 und am 25.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.9.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 22.9.2005 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen), am 22.11.2005 und am 15.9.2006 (jeweils Außenstelle Traiskirchen) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran aufgewachsen. Er schilderte einen Überfall auf seinen Vater im Iran, dem ein Streit in Afghanistan vorausgegangen sei, und einen Überfall auf ihn selbst im Iran.

Das Bundesasylamt erteilte einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie den Auftrag, ein Gutachten zu den Brandnarben des Beschwerdeführers zu erstellen. Das Gutachten wurde am 6.11.2006 erstattet.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2007 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Afghanistan begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Sodann trifft es auszugsweise Feststellungen aus dem fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 10.11.2006 sowie Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Auf Grund näher genannter Umstände lägen die Kriterien für eine ausweglose Lage vor, dem Beschwerdeführer sei somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen, zumal da sich seine Eltern und Geschwister im Iran aufhielten. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan sei daher nicht zulässig. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2006 zu Handen jener Vertreterin zugestellt, der sein gesetzlicher Vertreter Vollmacht erteilt hatte.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, nun als Beschwerde (su.) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 30.11.2006. Einem am 4.12.2011 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.12.2006, 05 15.125-BAT, statt. Auf Grund dessen ist die Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen.

4. Am 2.4.2012, am 1.6.2012 und am 5.8.2013 führte der Asylgerichtshof, am 10.02.2014 und am 25.09.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm (der aber der Verhandlung vom 10.02.2014 fernblieb) und der Dolmetscherinnen für die Sprache Dari beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 25.09.2014 erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin

Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

Weiters zog schon der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der seinerzeit Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates gewesen war (des jetzigen Einzelrichters), am 13.1.2014 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.9.2014 erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert.

Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Beobachter erwarten, dass sich nach dem Abzug der ausländischen Streitkräfte der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene für 2014 und 2015. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Er wuchs im Iran auf und hat keine Erinnerung an einen Aufenthalt in Afghanistan. Im Iran kam es zu einem Überfall auf das Haus seiner Familie, bei dem sein Vater verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2005 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass nämlich er persönlich im Iran überfallen worden wäre und dass ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan Feinde seines Vaters verfolgen würden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Hazara üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass auf das Haus seiner Familie im Iran ein Überfall verübt worden sei, bei dem sein Vater verletzt worden sei, nicht jedoch seinen weiteren Angaben zu seinen Fluchtgründen, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 22.9.2005 an, er sei in Teheran geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Sein Onkel väterlicherseits habe Feinde gehabt. Sie seien einmal zu sechst in das Haus seiner Familie eingebrochen und hätten den Vater des Beschwerdeführers töten wollen. Zwei seien in der Wohnung, zwei im Vorhaus und zwei vor dem Haus gewesen. Als seine Schwester in der Nacht die Toilette habe aufsuchen wollen, habe sie die beiden unbekannten Männer bemerkt und geschrien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls aufmerksam geworden und habe zu schreien begonnen. Dadurch sei der Vater des Beschwerdeführers aufgewacht und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Die beiden Männer, die in der Wohnung gewesen seien, seien in den Vorgarten gelaufen. Sein Vater sei ihnen nachgerannt, er habe plötzlich gegen vier Personen kämpfen müssen und habe ein paar Messerstiche abbekommen. Dann seien die Nachbarn aufmerksam geworden; die Täter seien geflohen. Sie seien aber erkannt worden - sie hätten nicht weit weg gewohnt - und die Angelegenheit sei vor Gericht gekommen. Die Polizei sei auch dabei gewesen. Die Täter hätten dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, dass er das nächste Mal getötet werde, wenn nicht im Iran, dann in Afghanistan. Diese Drohung sei gegen die ganze Familie gerichtet gewesen. Sein Vater habe dann die Anzeige zurückgezogen, die er bei der Polizei erstattet habe. Aus Angst um sein Leben - davor, dass die Täter wieder auftauchten - habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen.

Der Beschwerdeführer ergänzte, sein Vater sei nach dem Vorfall wegen seiner Verletzungen ins Spital gebracht worden. Der Vorfall habe sich vor etwa fünf oder sechs Jahren zugetragen, eher vor fünf Jahren ("Das genaue Datum habe ich nicht im Kopf. Das war vor fünf oder sechs Jahren. Ich glaube, aber vor ca. 5 Jahren."). Da sie die Leute oft getroffen hätten, hätten sie seitdem in ständiger Angst gelebt. Auf die Frage, warum diese Leute seinen Vater hätten töten wollen, gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe zuvor mit zweien von ihnen Streit gehabt und einen mit dem Messer verletzt; danach sei er verschwunden. Der Verletzte habe den Vater des Beschwerdeführers gekannt und habe für die Tat des Onkels Rache am Vater des Beschwerdeführers nehmen wollen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe noch immer "dort" (dh. an dem Ort des Vorfalls, der offenbar - der Beschwerdeführer wurde danach nicht gefragt - im Iran liegt); der Vater habe aber Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 22.11.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Iran geboren und habe seines Wissens immer dort gelebt; er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Familie stamme aus Ghazni. Das Leben seiner Familie im Iran sei schwer; auf die Frage nach der Möglichkeit einer Rückkehr seiner Familie nach Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, in Ghazni kämpften Hazara gegen Hazara. Der Vorfall mit den sechs Männern habe sich vor etwa sieben Jahren ereignet. Auf die Frage, weshalb er dann erst 2005 den Iran verlassen habe, gab er an, seine Familie habe die Männer bei der Polizei angezeigt; eines Tages - am 16.9.1383 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung nach der Niederschrift über die Einvernahme der 7.12.2004, tatsächlich aber der 6.12.2004) - sei er auf dem Nachhauseweg von diesen Männern überfallen und geschlagen worden. Er habe sie nicht gekannt; er habe sie nur ein paar Mal gesehen. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass zwischen dem Vorfall mit seinem Vater und jenem 2004 nichts geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, nach der Anzeige hätten die Personen ihren Wohnsitz gewechselt. Auf den Hinweis, dass er bei seiner Einvernahme am 22.9.2005 angegeben hatte, er habe die Personen sehr oft getroffen, gab der Beschwerdeführer an, das treffe nicht zu. Auf den Vorhalt, er habe doch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm am 22.9.2005 die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bei der Rückübersetzung angegeben, dass dies nicht stimme.

Die Frage, ob er afghanischer Staatsangehöriger sei, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters gab er an, seine Familie sei nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sein Vater Feinde in Ghazni habe. Dort gebe es verschiedene Parteien, zB die Hezb-e Wahdat und die Hezb-e Harakat. Diese Parteien hätten gegeneinander gekämpft. Sein Vater sei Mitglied "irgendeiner Partei" gewesen. Es könnte sein, dass er vielleicht gegen eine andere Partei gekämpft und deswegen Feinde habe. Nun falle ihm überdies ein, dass er selbst vielleicht doch nicht in Teheran geboren sei. - Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe nach den Angaben seiner Vertreterin in seiner Unterkunft angegeben, dass seine Familie vor vielen Jahren von Grundstücksenteignungen betroffen gewesen sei, er habe dies aber weder am 22.9.2005 noch heute erwähnt; er gab dazu an, dass er am 22.9.2005 nur über seine Probleme im Iran gesprochen habe.

Mit Schreiben vom 13.12.2005 teilte eine Sozialarbeiterin dem Bundesasylamt mit, sie habe am rechten Unterarm des Beschwerdeführers auffällige Narben entdeckt; der Beschwerdeführer habe angegeben, jemand habe Zigaretten auf seinem Unterarm ausgedämpft. Es sei nicht möglich gewesen, ihn genauer zu befragen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 15.9.2006 wurde der Beschwerdeführer über dieses Schreiben der Sozialarbeiterin unterrichtet; er wies darauf hin, dass er (bei seiner Einvernahme) gesagt habe, die Feinde hätten ihn geschlagen; danach hätten sie ihn "verbrannt", indem sie Zigaretten auf seiner Hand ausgedämpft hätten. Dies habe sich vor ungefähr zwei Jahren und drei Monaten ereignet.

Sein Vater habe Probleme in Afghanistan, deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Die Feinde des Beschwerdeführers seien die Feinde seines Vaters; sie hätten den Vater im Iran verfolgt und verletzt und auch den Beschwerdeführer selbst durch die Verbrennungen misshandelt. Zu den Feinden seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, er wisse nur wenig darüber. Er habe mit seinem Vater telefoniert; der habe ihm gesagt, dass er Mitglied der Hezb-e Nasr und Leiter einer Gruppe von zehn Personen gewesen sei. Auf Grund einer Auseinandersetzung um die Wasserversorgung eines Grundstückes sei es zu Streitigkeiten mit den Gegnern gekommen, Mitgliedern der Hezb-e Islami, die den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers den Sohn des Feindes umgebracht. Da das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen sei, sei er in den Iran geflohen und lebe seit etwa 13 Jahren dort. Der Beschwerdeführer habe nun von seinem Vater erfahren, dass er in Afghanistan geboren und als Kleinkind in den Iran übersiedelt sei. Da sein Vater einen der Gegner getötet habe, seien nun die Gegner an der Reihe, jemanden aus der Familie des Beschwerdeführers zu töten. Auf den Vorhalt, die Gegner hätten dazu lange genug Zeit gehabt, erwiderte der Beschwerdeführer, der Vater habe nicht ohne Probleme im Iran leben können, im Iran könne man aber nicht ohne Weiteres jemanden umbringen wie in Afghanistan. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, da die ganze Familie in Gefahr sei; sie seien im Iran von den Feinden angegriffen worden. Auf die Frage, ob er Namen nennen könne, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten keinen Kontakt zu diesen Leuten gepflegt; er kenne ihre Namen nicht. Sie gehörten der Gruppe Naser Khans an. Er kenne aber jemanden aus dieser Gruppe namens Haji Mirza. Weiters gebe es einen Seyyed Naser und einen Yunes Eiwazi. Dies habe ihm sein Vater mitgeteilt. Der Familie seien Grundstücke von Naser Khan weggenommen worden. Nach den Angaben seines Vaters habe dieser die Grundstücke 1366 (1987/1988) von jenen Leuten gekauft, die später seine Feinde geworden seien. Damals sei ihm aber nur eine gefälschte Grundbuchsrolle gegeben worden, die echte sei bei den Gegnern geblieben.

Das Bundesasylamt beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie damit, ein Gutachten zu den Brandnarben des Beschwerdeführers zu erstellen.

Diesem Gutachten vom 6.11.2006 ist zu entnehmen:

"Der Asylwerber gibt an, vor rund 27 bis 28 Monaten misshandelt worden zu sein, es wären ihm mit brennenden Zigaretten (maximal 3 gleichzeitig) Verbrennungen im Bereich des rechten Unterarmes zugefügt worden.

Bei der klinischen Untersuchung finden sich im Bereich des proximalen Unterarmes beugeseitig rechts 2 eher flächenhafte, keloidale Narben, welche mit Sicherheit nicht durch Verbrennungen durch Zigaretten entstanden sind. Eine Zigarette hat einen Durchmesser von 7 mm. Nimmt man jetzt dazu, dass durch die Hitzeeinwirkung einer brennenden Zigaretten, vielleicht nach allen Richtungen eine Verbrennung der Haut im Ausmaß von 1 bis 2 mm mehr entsteht, so mussten multiple, zirkuläre, bei schief gehaltenen Zigaretten ev. ovale Verbrennungsnarben vorhanden sein, wobei aus der Erfahrung durch die Begutachtung von vielen Folteropfern, welche in angegebener Art und Weise misshandelt worden sind, ausgesagt werden kann, dass solche Narben rund um eher bräunlich verfärbt sind, zentral, wo die meiste Hitzeeinwirkung besteht, meist weißlich verfärbt sind. Vor allem wenn eine Zigarette sehr lang auf die Haut gehalten werden würde, kommt es zu einer drittgradigen Verbrennung, dass heißt, sämtliche Hautschichten würden verbrannt sein, es würden danach rundherum wulstförmige Narben entstehen.

Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch eher flächenhafte Narben, welche nicht durch solche Verbrennungen entstanden sind. Akonto der bei der obersten der Narben beschriebenen nach radial hin ausstrahlenden Ausläufer ist eine Verbrennung mit heißer Flüssigkeit z. B. Öl oder ähnliches am ehesten denkbar, um eine Narbe dieser Art auszulösen. Die so genannte keloidale Form der Narbe (Narbenwucherung) ist durch Prädisposition der entsprechenden Person hervorgerufen und nicht Ausdruck einer speziellen Verbrennungs- oder Foltermethode. Die Struktur der Narben ist so beschaffen, dass eine Entstehung weit vor dem angegebenen Folterzeitraum glaubhaft ist.

Im Bereich der Beugeseite des proximalen Unterarmes und über dem Handgelenk finden sich zwei rundliche, rund 7 bis 8 mm im Durchmesser haltende Narben, welche theoretisch durch Verbrennung mit einer Zigarette erfolgt sein könnten. Die Struktur der Narben ist so beschaffen, dass eine Entstehung vor 2 bis 3 Jahren ohne weiters nachvollziehbar wäre. Ein Beweis dafür, dass diese Narben durch angegebenen Foltermechanismus entstanden sind, kann man jedoch medizinisch nicht führen. Es könnten solche Narben auch durch Mutproben in der Jugend oder ganz einfach durch ungewollte Verbrennungen ebenfalls entstanden sein.

Die 2 augenscheinlichen keloidalen Narben am Unterarm sind mit Sicherheit durch Verbrennungen, jedoch auch ebenso mit Sicherheit nicht durch Verbrennungen durch Zigaretten, weit vor dem angegebenen Folterzeitraum entstanden."

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2.4.2012 gab der Beschwerdeführer an, es habe, bevor seine Familie Afghanistan verlassen habe, Krieg zwischen verschiedenen Hazara-Gruppen gegeben. Sein Vater sei Mitglied der Hezb-e Nasr gewesen. Eines Tages sei es zu einem Streit zwischen ihm und Leuten einer gegnerischen Gruppe gekommen; sie hätten verhindert, dass er sein Grundstück bewässere. Der Vater habe dieses Grundstück von ihnen gekauft, sie hätten es ihm aber wieder weggenommen. Dies hätten sie tun können, weil sie ihm beim Grundstückskauf nicht die echten Papiere gegeben hätten. Bei diesen Auseinandersetzungen sei ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers getötet worden, ebenso auf der anderen Seite eine Person. Die gegnerische Partei bezeichnete der Beschwerdeführer mit dem Namen Wahdat-e Islami ("Sie sagten, Ihr Vater sei bei der Hezb-e Nasr gewesen; wissen Sie, von welcher Partei die Gegner waren?" - "Der Islami." - "Der Hezb-e Islami?" - "Der Wahdat-e Islami."). Seinen Onkel hätten ein Mann namens Naser Khan und dessen Söhne getötet; auf der Gegenseite sei einer von dessen Söhnen getötet worden, und zwar von Qaium und Saber, die unter dem Vater des Beschwerdeführers gearbeitet hätten. Diese Meinungsverschiedenheiten mit der Wahdat-e Islami hätten 1366 (1987/88) begonnen, 1370 sei es zu dem Streit und zu dem Mord gekommen. Sein Vater habe 1366 für die Hezb-e Nasr zu arbeiten begonnen, nachdem er daraufgekommen sei, dass die Grundstückspapiere nicht echt gewesen seien. 1370 (1991/1992) sei die Familie nach Pakistan und nach ein oder zwei Monaten in den Iran gefahren. - Dies alles wisse der Beschwerdeführer von seinem Vater. Er habe mit ihm gesprochen, da ihm seine Betreuerin in Österreich dazu geraten habe, damit er die Angaben seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vervollständigen könne.

Den Iran habe er auf Grund der Probleme seines Vaters in Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte wieder den Vorfall im Iran, bei dem insgesamt sechs Männer das Haus seines Vaters angegriffen hätten, um ihn zu töten. Nach dem Vorfall sei sein Vater von seinem Arbeitgeber ins Krankenhaus gebracht worden. Nachdem er entlassen worden sei, habe er eine Anzeige erstattet. Die Täter seien von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Ihre Eltern seien dann gekommen, hätten sich entschuldigt und verlangt, dass die Anzeige zurückgezogen werde. Dies sei auch geschehen, doch habe die Polizei die Gefangenen verpflichtet, Schmerzengeld an den Vater zu zahlen. Danach sei die Familie gezwungen gewesen, den Wohnort zu wechseln, damit sie nicht wieder gefunden werde. Das sei aber sehr schwer gewesen, denn sie hätten in einem kleinen Ort gewohnt und die Männer immer wieder gesehen. Eines Tages nach der Arbeit sei der Beschwerdeführer von ihnen angehalten worden. Sie hätten ihn mit Zigaretten am rechten Unterarm "verbrannt" und gedroht wiederzukommen. Als seine Mutter die Verbrennungen gesehen habe, sei beschlossen worden, dass er den Iran verlasse.

Der Überfall auf das Haus habe mit den Problemen in Afghanistan zu tun, weil die Täter jener islamischen Partei angehörten, mit der die Familie des Beschwerdeführers in Konflikt gestanden sei. Sein Vater sei nämlich nach dem Vorfall im Iran der Sache nachgegangen und habe erfahren, "dass diese Personen von dort kommen".

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 22.11.2005 angekündigt, dass er sich von seinem Vater seine Schulzeugnisse, seinen Personalausweis und eine Kopie seiner "grünen Karte" schicken lassen wolle. Der Beschwerdeführer gab dazu an, sein Vater habe diese Unterlagen noch nicht geschickt; er schätze, dass er sie in einem Monat schicken könne. Der Überfall auf das Haus habe sich vor etwa zwölf oder dreizehn Jahren ereignet, der Überfall auf den Beschwerdeführer auf dem Heimweg im fünften Monat 1383. Die Vorfälle in Afghanistan hätten sich in Ghazni, Qarabagh, im Dorf Zarsang zugetragen. Die Leute, die das Haus überfallen hätten, seien Hazara aus Afghanistan gewesen, ebenso jene, die den Beschwerdeführer auf dem Heimweg überfallen hätten. Auf den Vorhalt, er habe am 22.11.2005 angegeben, dass er am 16.9.1383 überfallen und geschlagen worden sei, (während er in der Verhandlung unmittelbar zuvor angab, er sei im fünften Monat 1383 überfallen worden), gab er an, er habe jetzt alles vergessen. Zwei der drei, die ihn angehalten hätten, hätten zu den sechs gehört, die seinerzeit das Haus überfallen hätten. Die Leute, die das Haus überfallen hätten, habe er immer wieder zufällig gesehen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 22.9.2005 nichts davon erwähnt, dass er selbst Jahre nach dem Überfall auf das Haus von den Tätern angegriffen und geschlagen worden sei, sondern dies erst am 22.11.2005 geschildert. Er gab dazu an, man habe damals eine "weiße Karte" (gemeint ist offenbar die - weiße - "Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b AsylG"; vgl. Anlage C zur Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 BGBl. II 162) bekommen und sei ins Heim geschickt worden. Bei der ersten Einvernahme sei er nur kurz und nur zum Iran befragt worden.

Zu der Partei, der die Gegner seines Vaters angehört hätten, gab der Beschwerdeführer an, sie heiße Hezb-e Islami, dies sei dasselbe wie Wahdat-e Islami. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 15.9.2006 von Streitigkeiten gesprochen, zu denen es auf Grund einer Auseinandersetzung um die Wasserversorgung eines Grundstückes gekommen sei. Andererseits habe er in derselben Einvernahme davon gesprochen, Naser Khan habe seiner Familie Grundstücke weggenommen, die sein Vater 1366 (1987/1988) von jenen Leuten gekauft habe, die später seine Feinde geworden seien. Damals sei ihm aber nur eine gefälschte Grundbuchsrolle gegeben worden, die echte sei bei den Gegnern geblieben. Dazu gab der Beschwerdeführer nur an, dies (offenbar die spätere Aussage) treffe zu.

Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten vorgehalten, das ein Arzt im Auftrag des Bundesasylamtes erstattet hatte; er gab an, auch jene Narben, von denen der medizinische Sachverständige angegeben hatte, sie könnten nicht in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Form entstanden sein, seien zu der Zeit entstanden, als er angegriffen worden sei.

In der fortgesetzten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 1.6.2012 erklärte der Beschwerdeführer, ihm seien Kopien der zugesagten Unterlagen per e-mail geschickt worden, die Originale befänden sich noch auf dem Postweg. Seine Mutter habe den Schuldirektor gebeten, ihr die Schulzeugnisse des Beschwerdeführers zu geben, weil er sie in Österreich brauche; der Schuldirektor habe sich geweigert, weil auch er Verantwortung trage und Angst habe. Der Beschwerdeführer legte einen Ausdruck des Personalausweises seines Vaters vor. Die "grüne Karte" habe seine Familie abgeben müssen, da er sich nicht mehr im Iran aufhalte. Der Beschwerdeführer legte den Bericht eines iranischen Spitals vor, der seinen Vater betraf; der Asylgerichtshof ließ ihn und den vorgelegten Personalausweis in der Folge übersetzen.

Zu den Vorfällen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer wieder an, sein Vater habe sein Grundstück bewässern wollen, die Leute der Hezb-e Wahdat-e Islami hätten das verhindert. Das sei 1366 (1987) bis 1370 (1991) gewesen.

Dazu gab der länderkundliche Sachverständige an, dass diese Angaben nicht der Wirklichkeit der politischen Bewegung der Hazara entsprächen (zu den Einzelheiten su.). Dazu erklärte der Beschwerdeführer, die Hezb-e Wahdat gebe es schon seit Jahren, schon bevor die Taliban entstanden seien.

Der Asylgerichtshof ging und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer als einem Afghanen, der 1989 geboren und der im Iran aufgewachsen ist, die Einzelheiten der Hazara-Parteien aus der Zeit der neunziger Jahre nicht geläufig sein müssen und dass die Widersprüche, die sich in seinem Vorbringen finden, daher auch auf Verwechslungen beruhen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde daher in der Verhandlung vom 1.6.2012 bekannt gegeben, dass der Asylgerichtshof beabsichtige, Nachforschungen im Iran anzustellen. Er war damit einverstanden und sagte zu, die aktuelle und die frühere Adresse seiner Familie, die Adressen der Polizeistation, des Spitals und seiner Schulen sowie die Telefonnummern seiner Eltern bekannt zu geben. Dies werde etwa eine oder zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Da der Beschwerdeführer die zugesagten Informationen nicht übermittelte, forderte ihn der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 2.7.2012 nochmals dazu auf. Am 13.7.2012 gab der Beschwerdeführer - in Dari bzw. Farsi und in arabischer Schrift - diese Informationen bekannt; der Asylgerichtshof ließ sie übersetzen. Mit (in der Staatssprache Deutsch gehaltenem) Schreiben vom 3.12.2012 ersuchte er die Österreichische Botschaft in Teheran im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten darum, Nachforschungen anstellen zu lassen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch, zum Krankenhausaufenthalt seines Vaters und zu den Anzeigen, die der Vater erstattet und später zurückgezogen haben solle, zutreffen könnten. Mit Schreiben vom 10.1.2013 wurde dieses Ersuchen in englischer Sprache wiederholt, da dies - wie die Botschaft bekanntgab - üblich sei.

Mit Schreiben vom 29.4.2013 übermittelte die Österreichische Botschaft in Teheran die - in englischer Sprache gehaltene - Antwort ihres Vertrauensanwaltes. Er teilte mit, der Arzt, dessen Name auf den vorgelegten Unterlagen aufscheine, habe in der Tat zur angegebenen Zeit im angegebenen Spital gearbeitet. Es sei nicht möglich gewesen, ihn telefonisch zu erreichen; ein Bediensteter des Krankenhauses, in dem er jetzt arbeite, habe dies aber bestätigt, ebenso einer jenes Spitals, in dem er seinerzeit gearbeitet haben solle. Die Ausdrucksweise in der vorgelegten Unterlage scheine mit der medizinischen Terminologie im Einklang zu stehen. Der Vertrauensanwalt habe den Vater des Beschwerdeführers telefonisch nicht erreicht. Er habe aber die extrem ärmliche Gegend, in der es zumeist keine korrekten Schilder gebe, besucht; dort lebe eine große afghanische Gemeinschaft, die zumeist in Gerbereien, Geflügelhöfen und Ziegeleien arbeite. Die Arbeitsbedingungen (Gestank, Hitze) seien so schlecht, dass Iraner dort nicht arbeiten wollten. Die vom Beschwerdeführer genannten Schulen gebe es. Die von ihm genannten Polizeibeamten dürften zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gearbeitet haben. Vorfälle wie der vom Beschwerdeführer geschilderte seien unter rivalisierenden afghanischen Gruppen sehr häufig. Die afghanische Identitätskarte weise keine Abweichungen vom Üblichen auf.

Zu einer - bereits anberaumten - Verhandlung am 17.5.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht, da er am Verhandlungstag krank war. In der - nächsten - Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5.8.2013 wurde dem Beschwerdeführer die geschilderte Auskunft des Vertrauensanwalts mitgeteilt; er gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Nachforschungen in Afghanistan war er einverstanden. Er gab dazu Informationen über die Herkunftsadresse seiner Eltern in Afghanistan und über seine Verwandten und sagte zu, dem Asylgerichtshof die (aktuelle) Telefonnummer seines Vaters bis Ende der Woche bekannt zu geben, da er nicht sicher war, ob die Nummer, die er am 13.7.2012 mitgeteilt hatte, noch aktuell war; er müsse mit seiner Tante telefonieren. Der Beschwerdeführer gab dem Asylgerichtshof in der Folge keine Informationen.

Daraufhin erstattete der vom Asylgerichtshof bestellte länderkundliche Sachverständige am 13.1.2014 ein Gutachten, das sich auf Nachforschungen in der behaupteten Heimatregion des Vaters des Beschwerdeführers, Qarabagh in der Provinz Ghazni, weiters in der Stadt Ghazni, im Hazara-Viertel Kabuls und im Distrikt Jaghuri sowie auf Telefonate des Sachverständigen mit einer Tante mütterlicherseits und mit der Mutter des Beschwerdeführers im Iran stützten. Unter der - ihm bekannten - Telefonnummer des Vaters des Beschwerdeführers hatte der Sachverständige niemanden erreicht. Die Nachforschungen hatten ergeben, dass im Dorf Zarsang in Qarabagh, aber auch in den Nachbardörfern niemand namens Mohammad Ali, Sohn Ali Husseins oder Hussein Alis, mit den weiteren Daten, welche der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zur Verfügung gestellt hatte, zu finden war. Es wurde aber festgestellt, dass ein ehemaliger Kommandant der Hezb-e Nasr namens Mohammad Ali Rahmani derzeit in Baqir-Abad in Teheran wohne, ein Schwager Haji Abbas', eines bekannten Kommandanten der Nasr, der heute noch ein einflussreicher Mann in der Region und ein Mann der Hezb-e Wahdat bzw. Nasr sei (die Hezb-e Wahdat bestehe hauptsächlich aus früheren Nasr-Mitgliedern); Haji Abbas sei Oberhaupt des Bevölkerungsrates (Shura-e Qaumi). Er sei schon seit Beginn des sowjetisch-afghanischen Krieges in der Region tätig. Mohammad Ali Rahmani habe keinen Sohn mit dem Namen des Beschwerdeführers in Österreich, wohl aber zwei Söhne in Europa, einen davon in London.

Mohammad Ali Rahmani sehe dem Mann auf dem Bild des Personalausweises des Vaters des Beschwerdeführers nicht ähnlich. Dies sei von Haji Abbas und einigen anderen Dorfältesten festgestellt worden, denen dieser Ausweis gezeigt worden sei. Im Übrigen könne dieser Personalausweis nicht echt sein. Das Formular des Ausweises sei ein seit der Regierungszeit Karzais ausgegebenes provisorisches Ausweisformular; der Vater des Beschwerdeführers sei seit fast 30 Jahren im Iran, er sei seither möglicherweise nicht in Afghanistan gewesen und stamme auch möglicherweise nicht aus Qarabagh. Der Ausweis sei angeblich 1387 (2008) ausgestellt worden. Der Ausweis sei auch mangelhaft ausgefüllt, so fehle in der Rubrik "Stand" (Familienstand) eine Eintragung.

Es gebe in der Region noch einen Mann namens Mohammad Ali, auch er sei ein Kommandant gewesen, sei aber nicht der Vater des Beschwerdeführers und auch kein Verwandter Haji Abbas'. Er habe auch keinen Sohn in Österreich mit dem Namen des Beschwerdeführers. In Zarsang kenne niemand einen Mohammad Ali, den Vater des Beschwerdeführers. Zarsang bestehe aus 150 Familien, die Oberhäupter dieser Familien seien großteils von den Mitarbeitern des Sachverständigen angesprochen worden. Diesen Mitarbeitern seien auch die Namen anderer Kommandanten genannt worden, die im Laufe des Krieges in Zarsang und Umgebung bedeutend gewesen seien, nämlich Ibrahim Ghafari, Kommandant der Nasr, Mohammad Ishaq, Wahdat-e Islami - er sei zuvor bei der Sepah gewesen -, Mohammad Daoud, Kommandant der Hezb-e Islami, und die Kommandanten Etemadi und Ghulam Ali, der auf der Seite der Hezb-e Wahdat im Krieg gegen die Taliban gefallen sei.

Die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, mit welcher der Sachverständige telefoniert habe, habe ihm vorgeschlagen, auch mit der Mutter des Beschwerdeführers zu sprechen. Er habe nach zwei Stunden wieder angerufen und sei mit einer Frau verbunden worden, die sich als Mutter des Beschwerdeführers vorgestellt habe. Sie habe sich zunächst über die Zustände im Iran beschwert, unter denen die afghanischen Flüchtlinge lebten, es sei zu entnehmen gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers dort in ärmlichen Zuständen lebe. Die von der Familie erwartete Hilfe ihres Sohnes sei ausgeblieben. Die Eltern der Mutter Ali Akbars stammten aus Behsud, aus der Provinz Wardak, sie seien vor etwa 35 Jahren in den Iran gekommen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Dementsprechend sei die Farsi-Aussprache der Mutter des Beschwerdeführers sehr iranisch geprägt gewesen. Nach ihrem Wissen sei der Vater des Beschwerdeführers vor 25 bis 30 Jahren in den Iran gekommen, sie hätten dort geheiratet. Im Weiteren habe sie begonnen, über die Probleme ihres Mannes im Iran zu erzählen. Ihre diesbezüglichen Angaben hätten im Wesentlichen jenen des Beschwerdeführers entsprochen. Auf die Bitte, mit ihrem Mann zu sprechen, habe sie plötzlich behauptet, er sei seit zwei Monaten aus dem Familienhaus weggegangen und nicht mehr aufgetaucht. Für sie gelte er nunmehr als verschollen.

Die Tante des Beschwerdeführers habe sich als Fatima Rezai vorgestellt und sei in ihren Angaben authentisch gewesen. Sie habe immer wieder beteuert, dass sie als seine Tante nicht viel über das Privatleben der Familie des Beschwerdeführers wisse, sie wohne getrennt von jener. Die Tante habe nur von dem Beschwerdeführer gesprochen und den Namen seines Vaters nicht erwähnt, obwohl sie gesagt habe, dass der Vater ein kranker und arbeitsunfähiger Mann sei. Sie habe angegeben, dass die Eltern des Beschwerdeführers erst im Iran geheiratet hätten, sie wisse nicht, von wo genau der Mann ihrer Schwester, der Vater des Beschwerdeführers, stammen könnte. Aber sie vermute, dass er von Ghazni oder Sheikh-Ali (in Parwan) stamme. Sie habe angegeben, dass die Familie des Beschwerdeführers im Dorf Baqir Abad in Teheran lebe. Auf die Frage des Sachverständigen, ob der Vater des Beschwerdeführers im Iran Probleme gehabt habe, habe sie geantwortet, dass sie, als sie mit ihrer Familie in Qom gelebt habe, von der Mutter des Vaters des Beschwerdeführers gehört habe, dass ihr Sohn von unbekannten Afghanen wegen Geldes überfallen und verletzt worden sei. Auf die Frage, wie ihre Brüder - die Onkeln mütterlicherseits des Beschwerdeführers - hießen, habe sie authentisch die Namen angegeben, die auch der Beschwerdeführer genannt habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Familie im Iran lebe, könnten mit der Wirklichkeit übereinstimmen, weil seine Tante und seine Mutter sehr besorgt über ihn (bzw. über einen Mann mit seinem Vornamen) gesprochen hätten, der nach ihren Angaben in Österreich lebe. Ob sein Vater tatsächlich Mohammad XXXX heiße, könne der Sachverständige nicht bestätigen, weil die Mutter des Beschwerdeführers auch immer vom Beschwerdeführer gesprochen habe, den Namen ihres Mannes aber nicht erwähnt habe. Sie habe auch nicht angeben können, von wo genau ihr Mann aus Afghanistan stamme, während sie die Abstammungsregion ihrer eigenen Eltern spontan und wiederholt am Telefon erwähnt habe. Weder die Tante noch die Mutter des Beschwerdeführers hätten den Nachnamen des Beschwerdeführers gekannt. Haji Abbas habe seinen Schwager Mohammad Ali Rahmani genannt, der in Baqir Abad im Iran lebe. Er habe einen Mohammad XXXX nicht gekannt, der einen Sohn mit dem Namen des Beschwerdeführers in Österreich hätte.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater in Afghanistan eine Feindschaft mit Naser Khan und seinen Söhnen gehabt habe und ein Sohn Naser Khans von den Männern seines Vaters kurz vor der Abreise des Vaters aus Afghanistan (vor etwa 25 bis 30 Jahren) getötet worden sei, stimmten - so der Sachverständige weiter - nicht mit der Wirklichkeit der Geschichte der Familie Naser Khans überein:

Naser Khan habe drei Söhne gehabt. Einer von diesen namens Wahhab sei in Kabul einem Terroranschlag zum Opfer gefallen, ein anderer namens Nader von einem Mann namens Ghulam Ali getötet worden und ein dritter bei der Explosion seines Autos 1384 in Kabul getötet worden. Er sei Polizeikommandant im Rahmen des Innenministeriums und zuständig für die Sicherheit der Hauptwege von Kabul nach Ghazni gewesen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater ein Nasr-Kommandant gewesen sei und seine Gegner der Hezb-e Wahdat angehört hätten, stimmten - so der Sachverständige abschließend - mit der Wirklichkeit der Strukturen der Hezb-e Wahdat und der Nasr nicht überein: die Hezb-e Wahdat sei 1989 hauptsächlich von der Nasr-Gruppe der Hazara-Widerstandsgruppen gegen die sowjetische Besetzung Afghanistans gegründet worden. Ihr erster Generalsekretär, Abdul Ali Mazari, sei aus der Nasr-Gruppe gekommen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.9.2014 - einer Verhandlung am 10.2.2014 war er krankheitshalber ferngeblieben - gab der Beschwerdeführer an, er habe dem Asylgerichtshof keine Telefonnummer seines Vaters bekanntgeben können; er habe nach der Verhandlung vom 5.8.2013 mit seiner Mutter telefoniert und sie habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater eines Tages von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen sei. Seither wisse die Familie nichts über den Vater. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 22.9.2005 angegeben, sein Onkel väterlicherseits habe mit zweien der Gegner des Beschwerdeführers Streit gehabt und einen mit dem Messer verletzt; danach sei er verschwunden. Der Verletzte habe den Vater des Beschwerdeführers gekannt und für die Tat seines Onkels Rache an seinem Vater nehmen wollen. Bei seiner Einvernahme am 15.9.2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, auf Grund einer Auseinandersetzung um die Wasserversorgung eines Grundstückes sei es zu Streitigkeiten mit Mitgliedern der Hezb-e Islami gekommen, die seinen Onkel väterlicherseits umgebracht hätten. Daraufhin habe sein Vater den Sohn des Feindes umgebracht. In der Verhandlung vom 2.4.2012 habe er davon gesprochen, sein Onkel väterlicherseits sei geflohen, daher habe sein Vater Angst gehabt, dass sich die Gegner an ihm rächen würden. Der Beschwerdeführer klärte dies auf und gab an, der Onkel väterlicherseits, der getötet worden sei, sei in Afghanistan gewesen; der Onkel väterlicherseits, der geflohen sei, sei im Iran gewesen; der Vater des Beschwerdeführers habe ihm zur Flucht aus Varamin nach Qom verholfen.

Zum Gutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Seine Vertreterin in der Verhandlung fragte den Sachverständigen, ob er näheres über Ghulam Ali wisse und ob es möglich sei, dass dieser seinerzeit im Auftrag des Vaters des Beschwerdeführers gehandelt (und einen der Söhne Naser Khans getötet) habe. Der Sachverständige gab dazu an, da die befragten Personen von einem Mann mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers nichts gewusst hätten, hätten sie auch nicht sagen können, ob die Söhne Naser Khans mit einer Person dieses Namen Konflikte gehabt hätten. In den vielen Jahren seiner Tätigkeit als Sachverständiger hätten Dutzende Leute aus Qarabagh ähnliche Geschichten in Verbindung mit Naser Khan erzählt. - Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass er am 2.4.2012 angegeben habe, zwei Männer namens Qaium und Saber, die unter seinem Vater gearbeitet hätten, hätten Naser Khans Sohn getötet. Da der Beschwerdeführer die Geschichte nur vom Hörensagen kenne, sei es möglich, dass er die Namen Qaium und Ghulam (Ali) verwechselt habe. Der Sachverständige gab dazu an, er habe keine weiteren Informationen zum Zeitpunkt des Todes Naders (des Sohnes Naser Khans).

Schon in der Verhandlung am 1.6.2012 hatte der länderkundliche Sachverständige angegeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wirklichkeit der politischen Bewegung der Hazara entsprächen. Die Hezb-e Wahdat sei 1989 bzw. 1990 gegründet worden. Sie sei ein Zusammenschluss verschiedener Hazara-Mujaheddin-Bewegungen. Die Hauptrolle bei ihrer Entstehung habe die Hezb-e Nasr gespielt, zu deren bewaffneten Mitgliedern nach den Angaben des Beschwerdeführers (in der Verhandlung vom 2.4.2012) sein Vater gehört habe. Im Bürgerkrieg von 1992 bis 1998 habe sich die Hezb-e Wahdat gespalten, aber die Nasr-Gruppe sei dem Hauptflügel treu geblieben. Die Nasr-Leute herrschten weiterhin in der Hezb-e Wahdat vor und seien in den höchsten Ämtern auf Staats- und Provinzebene.

Nachdem das länderkundliche Gutachten in der Verhandlung vom 25.9.2014 vorgehalten worden war, fragte die Vertreterin des Beschwerdeführers den Sachverständigen, ob es möglich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers einer Gruppierung innerhalb der Nasr angehört habe, die sich gegen die Vereinigung mit der Hezb-e Wahdat gewehrt habe. Dazu erklärte der Sachverständige, er kenne die Nasr als eine einheitliche Gruppe. Sie sei die Hauptgruppe unter jenen, welche die Hezb-e Wahdat gebildet hätten. Aber es gebe in Ghazni andere Hazara-Gruppen, die früher auch Teil der Hezb-e Wahdat gewesen seien, sich aber nach 1992 von ihr getrennt hätten und dann gegen sie gekämpft hätten. Solche Gruppen seien die Nehzat (auch Nahzat geschrieben) und die Sepah. Es sei auch nicht auszuschließen, dass es zwischen einzelnen Kommandanten derselben Partei Auseinandersetzungen gegeben habe. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers Anhänger der Nehzat, der Sepah oder einer anderen Splittergruppe gewesen sei, erwiderte der Sachverständige, er sei von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, wonach sein Vater zur Nasr gehört habe. Es habe auch keinen Hinweis gegeben, dass er bei einer anderen Partei gewesen wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer immer davon gesprochen habe, sein Vater sei Anhänger der Nasr gewesen, aber nie konkret behauptet habe, dass er Anhänger der Hezb-e Wahdat gewesen sei.

Auf Grund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen, das er in der Verhandlung ergänzt hat und dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gründe für eine drohende Verfolgung in Afghanistan, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht den Tatsachen entsprechen. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Daran ändert es nichts, dass die Ereignisse, die der Beschwerdeführer in Bezug auf den Überfall auf das Haus seiner Familie im Iran erzählt hat, sich tatsächlich ereignet haben dürften; jedenfalls haben die Nachforschungen im Iran nicht ergeben, dass sie nicht zutreffen könnten. Ein Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen in Afghanistan ist damit jedoch nicht nachgewiesen; vielmehr ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass diese Ereignisse gar nicht stattgefunden haben. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht wie schon das Bundesasylamt nicht davon aus, dass sich der Überfall auf den Beschwerdeführer selbst tatsächlich abgespielt hat, jedenfalls nicht in der von ihm geschilderten Weise; dies erscheint durch das medizinische Gutachten widerlegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Jahreszeit gemacht, in der er sich ereignet haben soll.

Wie oben ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Einzelheiten der Hazara-Parteien aus der Zeit der neunziger Jahre nicht geläufig sein müssen. Er hat jedoch angegeben, die Parteibezeichnungen von seinem Vater erfahren zu haben. Auch wenn es dabei zu Verwechslungen gekommen sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung ansatzweise formulierte Vermutung, der Vater des Beschwerdeführers könne einer - gegenüber der Wahdat - oppositionellen Gruppierung der Nasr angehört haben, zumal da der Sachverständige gerade bei dieser Gruppe eine Opposition gegen die Wahdat ausschloss, die vielmehr den Kern der Wahdat bildete. Ebenso gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, der vom Beschwerdeführer genannte Qaium sei mit Ghulam Ali identisch; die oberflächliche Namensähnlichkeit kann dies nicht ersetzen. Im Übrigen wurde Nader, der Sohn Naser Khans, nach dem Gutachten 1384 (2005/06) getötet, zu einer Zeit, als sich der Vater des Beschwerdeführers längst im Iran aufhielt.

Der länderkundliche Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.

3.1.2.2. Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 1997 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Feinde seines Vaters, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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