BVwG W179 2011781-1

W179 2011781-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015

Regest

ersatzlose Behebung, Frist, Kassation, Mängelbehebung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2011781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2011781.1.00

Spruch

W179 2011781-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ersatzlos behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser eingelangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Direkt in diesem Formular findet sich folgender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."

Die beschwerdeführende Partei machte in ihrem Antrag als Anspruchsgrundlage geltend, "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" zu sein.

Beigeschlossen war dem Antrag die erste Seite eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX, nach dessen Spruchpunkt II. der beschwerdeführenden Partei eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zu erkannt werde, und zwar gestaffelt für die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai XXXX. Angeschlossen war dem Antrag weiters eine Lohn-Gehaltsabrechnung für die beschwerdeführende Partei für den März XXXX.

Schließlich wurde im Antrag explizit angegeben, dass keine weiteren Personen im antragsgegenständlichen Haushalt leben.

2. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrags - die beschwerdeführende Parteiauf, nachstehende Unterlagen beizubringen: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)"; für die beschwerdeführende Partei und alle Personen, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise), sowie "Bitte weitere Einkommen (außer Lohn) zB Mindestsicherung ab JUNI XXXX nachreichen. Danke."

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

3. Mit Posteingang vom XXXX reichte die beschwerdeführende Partei Unterlagen nach, und zwar:

XXXX

XXXX

XXXX

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung fehlender Angaben bzw. Unterlagen im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei sei bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachreichen würde.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde vom XXXX. Als Beschwerdegründe macht die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, i) dass in dem angefochtenen Bescheid nicht auf die von ihr per Telefax übermittelten Unterlagen, die nochmals der Beschwerde beigeschlossen würden, eingegangen worden sei, ii) dass weiters die ebenfalls in ihrem Schreiben vom XXXX beschriebene schwierige Situation kommentarlos außer Acht gelassen worden sei, iii) dass das Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien noch nicht abgeschlossen sei, sowie iv) sie gar keine Rundfunksempfangseinrichtungen besitze.

Beigeschlossen sind der Beschwerde neben den bereits vorgelegten Unterlagen (erste Seite des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Schreiben zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit, Lohn-Gehaltsabrechnung Mai XXXX) nun - erstmalig - ein Schreiben mit maschinellen Datum "XXXX", handschriftlich ausgebessert auf "XXXX". Dieses Schreiben nimmt Bezug auf den behördlichen Verbesserungsauftrag vom XXXX und teilt mit, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer derzeitigen beschränkten Arbeitsfähigkeit XXXX noch auf das End-Ergebnis der Untersuchung der XXXX warten müsse. Bis dahin erhalte sie lediglich monatlich einen Lohn aus XXXX.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Die auf den Verbesserungsauftrag vom XXXX hin nachgereichten Unterlagen wurden mit Telefax übermittelt, welches aus insgesamt fünf Seiten bestand, dieses umfasste nicht das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben (der beschwerdeführenden Partei) mit maschinellen Datum vom XXXX, handschriftlich ausgebessert auf XXXX. Nach der Aktenlage ging dieses Schreiben auch nicht gesondert bei der belangten Behörde ein.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung wies die beschwerdeführende Partei einen aufrechten Bezug einer Leistung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bis einschließlich XXXX, sohin für ein Monat ab der Antragstellung nach.

Wenngleich die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag "nur" eine Lohn-Gehaltsabrechnung für den Monat März XXXX vorlegte, brachte sie nach Erhalt des Verbesserungsauftrages eine solche für den Monat Mai XXXX bei.

Der Verbesserungsauftrag forderte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf, ab - "JUNI XXXX" - weiteres Einkommen (außer Lohn) zB Mindestsicherung nachzuweisen.

Beim antragsgegenständlichen Haushalt handelt es sich um einen ein Personen-Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie aus dem Eingangsstempel auf der eingebrachten Beschwerde.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

Dass es sich beim antragsgegenständlichen Haushalt um einen ein Personen-Haushalt handelt, ergibt sich aus den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Auch sind dem vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die das Gegenteil annehmen lassen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

Die belangte Behörde hat somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.

Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.

Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag: (Insoweit die beschwerdeführende Partei nun gemeinsam mit ihrer Beschwerde Unterlagen hinsichtlich der von ihr gewollten Sachentscheidung vorlegt, sind diese somit unbeachtlich).

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.

Der Gesetzgeber hat damit zweifelsfrei und für die beschwerdeführende Partei eindeutig feststellbar festgelegt, dass ein Leistungsbezug iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung mit dem Antrag nachzuweisen ist. (Zudem befindet sich auf dem verwendeten Formular der belangten Behörde ein entsprechender Hinweis; siehe sogleich unten.)

Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem von der belangten Behörde aufgelegten und von der beschwerdeführenden Partei ausgefüllten Antragsformular: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)."

3. Da die beschwerdeführende Partei für den Monat Mai XXXX den Bezug einer sozialen Transferleistung sowie ihr Haushaltseinkommen (für einen Ein-Personenhaushalt) nachwies, war der Antrag erst für den Zeitraum Juni XXXX und die Folgemonate mangelhaft und somit verbesserungsbedürftig. Dementsprechend bezieht sich der Verbesserungsauftrag richtigerweise auch ausdrücklich auf nachzureichende Unterlagen ab dem Monat Juni XXXX.

4. Da die beschwerdeführende Partei nach Erhalt des Verbesserungsauftrages keinen Bezug einer sozialen Transferleistung ab dem Monat Juni XXXX gegenüber der belangten Behörde nachwies (nachweisen konnte), wäre eine Zurückweisung des Antrages ab dem Monat Juni XXXX rechtskonform gewesen bei gleichzeitiger Sachentscheidung über den Antrag für den Monat Mai XXXX.

5. Die belangte Behörde wies allerdings (entgegen ihrem eigenen Verbesserungsauftrag) den gesamten Antrag zurück, also auch für den von der beschwerdeführenden Partei belegten Antragszeitraum Mai XXXX, und belastete somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

6. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).

Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig bei der belangten Behörde vorgelegt.

Die belangte Behörde wird in einem gemeinsamen Bescheid mit zwei getrennten Spruchpunkten zum Einen eine Sachentscheidung über den Antragszeitraum Mai XXXX, zum Anderen eine Entscheidung über die etwaige nicht geheilte Mangelhaftigkeit des Antrages ab dem Monat Juni XXXX zu treffen haben.

Allfällige erneute Verbesserungsaufträge sind so zu formulieren, dass für den Antragsteller (hier Beschwerdeführer) eindeutig bestimmbar ist, für welche Person welche Nachweise aus welchem Jahr oder Monat vorzulegen sind. Ebenso wird der neu zu ergehende Bescheid für Rechtsunterworfene klar ersichtlich zu machen haben, auf welche Unterlagen oder Nachweise mit Bezug zu welcher Person er sich stützt.

7. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, sie besitze keine Rundfunkempfangseinrichtungen sowie sie in der Beschwerde um Löschung "der Teilnahme" bittet, wird dies die belangte Behörde mit der beschwerdeführenden Partei abzuklären haben sowie ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass es für die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen ein eigenständiges, ebenso von der belangten Behörde aufgelegtes Formular gibt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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