W158 1405618-1•BVwG W158 1405618-1
W158 1405618-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Familieneinheit, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung
W158 1405618-1/30Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31.03.2009, Zl. 09 03.081-EASt WEST, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 12.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.03.2009 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Englisch.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christ. Er sei unverheiratet und stamme aus einem näher bezeichneten Dorf. Seine Eltern seien verstorben. Im Herkunftsland würden noch seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter leben, wobei jedoch zu diesen kein Kontakt mehr bestehe und er deren Aufenthaltsort nicht kenne. Sonst habe er weder im Heimatland noch in Österreich Verwandte. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre eine weiterführende Schule besucht und danach als Fischer und Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland am 11.02.2009 verlassen und sei auf dem Luftweg direkt nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe im Heimatland für den König eines näher bezeichneten Ortes die Dorfgrenze bewacht. Da er nicht länger für den König habe kämpfen wollen, sei er geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Am 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt West, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei er die Geschehnisse näher schilderte und ergänzte, er befürchte auch Verfolgung durch die Polizei, da der Dorfkönig ihn dort aus Rache wegen seiner Flucht verleumden und anzeigen werde. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei Fotos von bewaffneten Männern vor und ihm wurden aktuelle Berichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht.
Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt West, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 31.03.2009 persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 31.03.2009, Zl. 09 03.081-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Nigeria verfolgt werde. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und widerspreche dem Amtswissen und der allgemeinen Lebenserfahrung.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und als junger, arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt werde bestreiten können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten des angefochtenen Bescheids ergänzend Stellung.
Mit E-Mail vom 19.01.2010 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt die Kopie einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Geburtsurkunde einer nigerianischen Behörde. Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 23.03.2010 wird konstatiert, dass es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung handle. Am 12.06.2014 wurde dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2014 vom Vorwurf des § 223 Abs. 2 StGB durch das Bezirksgericht XXXX freigesprochen wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Laborbefund, wonach bei ihm Hepatitis B vorliege.
Mit Schriftsätzen vom 30.03.2011 und 05.04.2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme binnen 14 Tagen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei medizinische Befunde, wonach bei ihm eine mittelgradige depressive Verstimmung und Hepatitis B vorliegen würden.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, der ein Bericht von Human Rights Watch (2011), zwei Geburtsbestätigungen sowie drei Teilnahmebestätigungen für Kurse in Österreich beigefügt waren.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, der ihm vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 zur Seite gestellt wurde.
Am 21.12.2011 reiste die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich ein.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Prüfungszeugnis Deutsch (Niveau A2) sowie ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Geburt seiner Tochter in Österreich am 18.10.2012.
Mit 25.08.2014 ging die Rechtssache auf die Gerichtsabteilung W 158 über.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Konvolut medizinischer Unterlagen zur Erkrankung seiner Tochter an Sichelzellanämie, Pneumonie, Splenomegalie, Pseudopolyposis coli.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er angab, er sei in Österreich gut integriert und spreche gut Deutsch. Er arbeite als Zeitungsausträger und sei Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Seine ältere Tochter leide an einer komplizierten Form der Sichelzellanämie und verschiedenen anderen Erkrankungen, welche laufende medizinische Behandlungen erfordern würden. Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Unterlagen in Kopie: Konvolut von medizinischen Unterlagen betreffend die Erkrankung der Tochter des Beschwerdeführers;
Honorarauflistung und Werkvertrag einer Medienfirma;
Sprachzertifikat; Feuerwehrpass; Grundausbildungsbestätigung der Freiwilligen Feuerwehr; Kursbestätigungen; medizinischer Befund vom 27.03.2013;
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original: sieben Empfehlungsschreiben;
Unterstützungsliste mit 21 Unterschriften.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
4. Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 31.03.2014)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist Christ. Seine Eltern sind verstorben. Im Heimatland hat er keine Verwandten mehr.
Er ist der Lebensgefährte von XXXX.
Seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Töchter sind in Österreich als Asylwerberinnen aufhältig.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt seit beinahe sechs Jahren in Österreich und spricht Deutsch. Er hat in Österreich mehrere Kurse besucht und arbeitet aufgrund eines Werkvertrages. Er hat die Grundausbildung zum Feuerwehrmann absolviert und ist bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv. Er wohnt in einer Mietwohnung und hat einen großen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Er wohnte zuvor im Rahmen der Grundversorgung mit seiner Familie in einem Zimmer. Aktuell wohnt er nicht mit seiner Lebensgefährtin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt, ist jedoch in deren Leben eingebunden und beabsichtigt ein Zusammenziehen, sobald es die finanziellen Umstände erlauben. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind und durch die vorgelegten Beweismittel bestätigt wurden. Selbiges gilt auch für die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insoweit Hinweise hervorgekommen sind, dass beim Beschwerdeführer eine Infektion mit Hepatitis B vorliegt, haben sich keine Hinweise ergeben, dass er im Laufe seines Aufenthalts in Österreich je (stationär) behandelt wurde. Auch aus dem Befund vom 27.03.2013 ergibt sich, dass eine Therapie nicht indiziert ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich nicht um eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung handelt.
Was sein Leben in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die durch die von ihm vorgelegten Beweismittel ergänzt werden. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Strafregisterabfrage vom 27.01.2015.
4. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 87/2012 (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG), war eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 75 Abs. 23 bleiben solche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Sie gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
4. 2 Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes muss insbesondere im Fall von Fremden, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684), geprüft werden, ob eine behördlich angeordnete Aufenthaltsbeendigung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Betroffene im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Es ist weiters der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
4. 3 Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:
Der Beschwerdeführer kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von nahezu sechs Jahren zurückblicken. Dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, kann nicht gesagt werden. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts in Österreich um seine sprachliche, gesellschaftliche und berufliche Integration bemüht. Dies zeigt sich insbesondere in der ausgeübten Erwerbstätigkeit, seinem Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr und dem großen Bekannten- und Freundeskreis.
Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie des Beschwerdeführers jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zwar lebt die Lebensgefährtin mit den beiden Töchtern aktuell nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen, dies hat seinen Grund jedoch ausschließlich in ökonomischen Beschränkungen. Der Beschwerdeführer nimmt jedenfalls am Leben seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin Anteil und es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass er etwa die Verbindung zu seiner Familie abgebrochen hätte. Außerdem besteht zu der älteren Tochter aufgrund deren schweren chronischen Krankheit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter benötigt intensive Betreuung und Pflege insbesondere im Falle von Schmerzkrisen. Die Eltern kümmern sich gemeinsam um die Tochter. Es liegt daher ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.
Der Beschwerdeführer hat eine eigene Wohnung gemietet. Weiters arbeitet er aufgrund eines Werkvertrages. Schließlich setzen sich Einwohner der Wohngemeinde des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in Österreich ein. In den Empfehlungsschreiben wird der Integrationsgrad, die Unbescholtenheit und die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben. Aus den vorgelegten Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereit ist, durch die Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich seine Zeit und Energie zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen und damit zu beweisen, dass er sich in die österreichische Gesellschaft integriert hat.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer der Umstand der Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass er sich innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von nahezu sechs Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008).
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2009 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat er gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.
Außerdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu Österreich, wo seine Familie lebt und wo er einen großen Freundes- und Bekanntenkries hat - im Heimatland über keine verwandtschaftlichen Beziehungen (mehr) verfügt, sodass auch aus diesem Grunde keine stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden -Fortführung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
4. 4 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben Pkt. 4). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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