W147 2016298-1•BVwG W147 2016298-1
W147 2016298-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015
Gesamtbetrachtung, Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung,<br/>Untertauchen
W147 2016298-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Dezember 2014, Zahl: IFA 1032513801 Verf.Zl. 140271417, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 5. Oktober 2014 mit dem Zug aus Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde wegen rechtswidriger Einreise am Bahnhof XXXX festgenommen, da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Aufenthaltstitels gewesen ist.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Besitz von Euro 200,--. Er sei 2008 über Libyen nach XXXX gekommen, 2012 in die Schweiz gegangen und habe dort um Asyl ersucht. Nach drei oder vier Monaten sei er nach Italien abgeschoben worden. Er habe in Italien zweimal Asyl beantragt, seit 2008 sei er nur in Italien und der Schweiz gewesen. Er habe in Italien keine Arbeit, keine Dokumente und keinen Platz zum Schlafen. Ihm sei gesagt worden, dass in Italien sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Er habe immer den von ihm nunmehr genannten Namen verwendet. Er kenne niemanden in Österreich. Seine Freundin und das gemeinsame Kind (unter Anführung des Names und der Geburtsdaten), ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, würden legal in Italien leben. Er wolle nicht in seine Heimat und nicht nach Italien zurück. Er wolle in Österreich Asyl beantragen. Weiters gab der Beschwerdeführer über Befragen an, er wolle nicht nach Italien zurück und werde alles unternehmen, um nicht dorthin zurück zu müssen. Er bekomme dort keine Dokumente und könne dort nicht leben. Falls er zurückgebracht werde, sei sein Leben zerstört. Wenn er Geld hätte, würde er mit Freundin und Tochter zurück nach Nigeria reisen. Nach Italien wolle er nicht, obwohl dort sowohl Freundin als auch Tochter legal leben dürften. Im Akt liegen weiters Zugfahrkarten von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ein.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Oktober 2014, zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Z 4 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, gehe keiner Beschäftigung nach und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er sei mit einem internationalen Reisezug von Italien kommend nach Österreich am 5. Oktober 2014 bewusst illegal eingereist. Er könne sich nicht ausweisen und besitze keinen gültigen Einreise-oder Aufenthaltstitel. Er habe am 7. Oktober 2014 im Zuge einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung sei von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Er sei in Österreich auch nicht sozial und familiär verankert. Aufgrund seiner Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung, der finanziellen Lage und des bisherigen bereits geschilderten Verhaltens und der Gesamtsituation des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er habe bewusst seinen Aufenthaltsort in XXXX verlassen, habe sich vor den Behörden versteckt und sich durch die Weiterreise den italienischen Behörden bewusst und gewollt entzogen. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodische Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Allein aus seinen Aussagen, dass er keinesfalls nach Italien zurückkehren wolle und alles tun würde um das zu verhindern sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich den italienischen Behörden entzogen habe und er nun wieder nach Italien zurücküberstellt werden solle, könne die Behörde schließen, dass er sich dem Verfahren sowie einer Rücküberstellung nach Italien entziehen werde.
Bei der Erstbefragung am 10. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei im Mai 2004 von seinem Heimatland nach Libyen gereist. Nach vier Jahren Aufenthalt in Libyen sei er mit einem Boot auf die Insel XXXX/Italien gereist. Im Jahr 2009 und 2012 sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Nach drei bis vier Monaten sei er von der Schweiz zurück nach Italien abgeschoben worden. Am 5. Oktober 2014 sei er von XXXX/Italien mit einem Zug nach Österreich eingereist. Er habe im Jahr 2008 in Italien um Asyl angesucht und in den Jahren 2009 und 2012 in der Schweiz. Die Asylverfahren in der Schweiz und in Italien seien negativ abgewiesen worden. Er sei in Italien und in der Schweiz in einem Auffanglager untergebracht gewesen. In der Schweiz habe er sich insgesamt sieben Monate, in Italien fast fünf Jahre aufgehalten. Er habe beide Länder verlassen müssen und auch keine Papiere bekommen. Er habe nichts gegen die Schweiz und auch nichts gegen Italien. Er habe nichts dagegen, wenn er zurück nach Italien oder in die Schweiz müsste. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein sogenannter "Native Doctor". Da er der einzige Sohn sei, müsste er der Nachfolger seines Vaters werden, sonst würde man ihn umbringen. Das möchte er aber nicht. Aus diesem Grund habe er Nigeria verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 16. Oktober 2014 ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit Italien sowie eine Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit der Schweiz ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt.
Infolge einer eingebrachten Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Oktober 2014, Zl. 141032513801/140045930, wurde dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2014, G311 2013009-1/4E, gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 7. Oktober 2014 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen, begab sich in ärztliche Behandlung in eine Krankenanstalt und kehrte nicht wieder in seine zugewiesene Betreuungsstelle zurück, woraufhin er zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde.
Die Schweizer Behörden teilten mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mit, dass der Beschwerdeführer dort sowohl am 21. Februar 2009 als auch am 26. März 2012 ein Asylgesuch eingereicht habe. Daraufhin sei jeweils ein Dublin-Verfahren mit Italien durchgeführt worden und sei der Beschwerdeführer anschließend in beiden Verfahren nämlich am 17. Juni 2009 und am 12. November 2012 nach Italien überstellt worden.
Mit Schreiben vom 3. November 2014 erfolgte eine Mitteilung an die italienischen Behörden, dass die Zustimmung Italiens durch Zeitablauf gegeben sei.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11. November 2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Er habe eine Tochter in Italien, mit der Mutter sei er nicht verheiratet. Er sei im Jahr 2008 von Libyen nach XXXX gekommen und habe fast sieben Jahre in Italien gelebt. Er habe keine Dokumente bekommen. Das Leben dort sei schwierig gewesen und habe man sich letztes Jahr entschieden, ihn zurück nach Hause zu schicken. Im September 2013 sei er in ein Abschiebecamp gekommen, am 4. Dezember 2013 jedoch wieder freigelassen worden, weil er keine Dokumente gehabt hätte und ihn aufgrund dessen nicht habe abschieben können. Man habe ihm gesagt, er solle selbstständig das Land verlassen. Er könne nicht zurück in seine Heimat, er habe dort viele Probleme und deswegen habe er sich entschieden, nach Österreich zu kommen und um Hilfe zu ersuchen. In Italien habe er keine Unterkunft gehabt und habe er nicht arbeiten dürfen, weil er keine Dokumente gehabt hätte. Er habe dort auch keinen Platz zum Schlafen gehabt.
Am 12. November 2014 brachte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen seine Angaben bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme am 11. November 2014 wiederholt und darauf verweist dass er in Italien keine Hilfe erhalten habe, man habe ihm keine Dokumente gegeben und auch kein Haus, um zu bleiben. Es habe kein gutes Essen und auch keine Arbeit oder einen Beruf gegeben. Er habe all die Jahre auf der Straße geschlafen. Auch aus der Schweiz habe man ihn zurückgeschickt. Nach seiner Freilassung in Italien habe er sich gesagt, er werde es in Österreich versuchen, vielleicht werde man ihm dort helfen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2014, Zl. 1032513801-140043279, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm. Art. 25 Abs.2 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer infolge unbekannten Aufenthaltes von der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung abgemeldet, nachdem er diese am 22. November 2014 unentschuldigt verlassen hatte.
Am 26. November 2014 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Vereins "XXXX" ein, wonach beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer bei diesem Verein als obdachlos zu melden.
2. Am 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes XXXX einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle unterzogen, wobei sich dieser mit einer grünen Asylkarte, beschränkt auf das Gebiet der XXXX auswies. Nach Feststellung einer durchsetzbaren Außerlandesbringung wurde gegen den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der belangten Behörde um 11:25 Uhr gegen den Beschwerdeführer die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG ausgesprochen und dieser in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Im Akt findet sich eine Meldung des die Festnahme aussprechenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Personenkontrolle angegeben habe, in Hallein in einem Heim für Asylwerber untergebracht gewesen zu sein und nun in XXXX aufhältig sei. Er habe jedoch nicht angeben können, wo sich diese Unterkunft in XXXX befinde, habe zu verstehen gegeben, dass diese fünf bis zehn Minuten vom Anhalteort entfernt sei. Erhebungen hätten ergeben, dass als einzige Unterkunft ein Heim in XXXX in Betracht käme; deren Heimleiterin habe jedoch angegeben, dass der Beschwerdeführer dort nie Unterkunft genommen habe. Auf dies angesprochen, habe der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben getätigt.
Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. Dezember 2014, 16:40 Uhr, gab der Beschwerdeführer über Vorhalt, er habe am 22. November 2014 unentschuldigt das Grundversorgungsquartier verlassen und sei seit dem 25. November 2014 nicht gemeldet an, er habe dies gemacht, da er einen negativen Bescheid erhalten habe; es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Italien zurückgeschoben werde und sei er aus Angst dort weggegangen. Er sei am 26. November 2014 nach XXXX gefahren und habe Unterkunft bei der XXXX genommen. Über Vorhalt, wonach Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Unterkunft unbekannt sei, rechtfertigte sich dieser, es gebe mehrere und schlafe er auch in verschiedenen Heimen. Er sei neu in XXXX und könne keine Adressen angeben, wo sich diese Heime befinden. Landsleute hätten ihm gesagt, er solle sich bei "Mama Afrika" anmelden, dann sei er postalisch erreichbar. Befragt nach der Sinnhaftigkeit einer postalischen Erreichbarkeit, da er sich doch bereits dem Zurückschiebungsverfahren entzogen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gegen die Entscheidung eine Beschwerde erhoben und darin noch eine Hoffnung gesehen. Es sei ihm nicht bewusst, dass seit 6. Dezember 2014 eine durchsetzbare Zurückschiebung vorliege, er wolle keinesfalls nach Italien zurück. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass von einer weiteren Entziehung bezüglich einer vorgesehenen Überstellung nach Italien ausgegangen werde und über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werde. Es lege offensichtlich Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer gab an, auf jeden Fall in Österreich zu bleiben, er würde nirgendwo anders hin flüchten, er würde auch seine Post abholen. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. In Österreich habe er keine Angehörigen, seine Familie lebe in Nigeria. Derzeit besitze er € 35,- an Barmitteln. Abschließend gab der Beschwerdeführer an: "Ich kann nicht hier drinnen bleiben, sonst werde ich verrückt."
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014, Zahl IFA 1032513801 ? Verfahren 140271417, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetz- und durchführbare Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 sowie eine ebenfalls durchsetz- und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien vorliegen würde. Sein Asylverfahren befinde sich im Beschwerdeverfahren und gelte der Beschwerdeführer daher als Asylwerber; dies hemme jedoch die Durchführbarkeit seiner Überstellung nach Italien nicht. Er habe sich angesichts der bevorstehenden Überstellung nach Italien unentschuldigt aus dem Grundversorgungsquartier entfernt und sei untergetaucht. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei unbekannt: bei einer zunächst behauptete Unterkunft sei der Beschwerdeführer niemals aufhältig gewesen. In weiterer Folge habe er behauptet, in verschiedenen Heimen Unterkunft genommen zu haben, ohne auch nur eine Adresse nennen zu können. Über Anraten von Landsleuten sei eine postalische Erreichbarkeit bei einem Verein dargestellt worden. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei nicht nur von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft für die Durchführung einer Überstellung nach Italien auszugehen, sondern bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer keinesfalls nach Italien zurück wolle und bereits durch sein Verhalten verdeutlicht habe, dies mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Eine dargelegte postalische Erreichbarkeit gehe solcherarts völlig ins Leere. Etwaigen angeordneten Verpflichtung in einem gelinderen Mittel würde der Beschwerdeführer nicht nachkommen und somit seine Meldepflichten nicht einhalten.
Dieser Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer um 17:50 Uhr des 10. Dezember 2014 persönlich übernommen.
Am 16. Dezember 2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung eingebracht.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. In Einem wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Daneben wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, die Schubhaft sei unverhältnismäßig, das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer schon einmal aus der Schubhaft entlassen worden. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung durch Grundversorgung gehabt. Diese habe der Beschwerdeführer zumindest bis zum 22. November 2014 in Anspruch genommen, bis zum 25. November 2014 sei er auch polizeilich gemeldet gewesen. Einen Tag darauf sei bei der Behörde eine Obdachlosenmeldung eingelangt. Aufgrund der nahezu durchgehenden Meldung sei der Beschwerdeführer bis zur Inschubhaftnahme jederzeit erreichbar gewesen. Dass die belangte Behörde versucht hätte, den Beschwerdeführer in dieser Zeit etwa durch Zustellung einer Ladung zu erreichen, sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer wäre untergetaucht und halte sich im Verborgenen auf, sei schlichtweg falsch. Weiters sei dem Akt nicht zu entnehmen, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer von einer geplanten Überstellung zu benachrichtigen. Dem Beschwerdeführer sei auch bewusst gewesen, dass er sich bei der Behörde zur Verfügung stellen müsse; dies habe er auch durch seine Obdachlosenmeldung getan. Mangelnde Ausreisewilligkeit vermöge die Verhängung einer Schubhaft nicht zu rechtfertigen und sei der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich aufhältig, ihm eine tatsächliche Integration daher faktisch nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels habe sich die belangte Behörde in unionsrechtswidriger Weise nicht mit der Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO auseinandergesetzt und lediglich modulhafte Textbausteine verwendet. Die Anordnung der Schubhaft sei insgesamt auch in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Zwar habe die belangte Behörde die Schubhaft auf Art. 28 der Dublin III VO gestützt, und habe eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt, diese gründe sich jedoch auf unrichtige Annahmen.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Vollmacht samt Zustellvollmacht in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Am 19. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2015, W161 2014749-1/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 1032513801-140043279 EAST-Ost, gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs.5 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Am 28. Jänner 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht. In Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde dessen Vertretung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft bis zum Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. November 2014 bzw. nach dessen Verlassen aus dem Grundversorgungsquartier am 22. November 2014 befragt. Die gewillkürte Vertretung konnte hiezu keine Angaben tätigen und führte aus, dass aus dem Akt ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich am 26. November 2014 anzumelden, in weiterer Folge jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Befragt, ob derzeit zum Beschwerdeführer Kontakt bestehe, antwortete die gewillkürte Vertretung, dies sei nicht der Fall, obwohl ihm die Aufrechterhaltung des Kontaktes aufgetragen worden sei, zumal der Beschwerdeführer noch Anspruch auf Haftentschädigung infolge der unrechtmäßigen ersten Inschubhaftnahme geltend machte. Die gewillkürte Vertretung hielt die Beschwerde aufrecht und führte aus, es sei nicht versucht worden, den Beschwerdeführer über den Verein "XXXX" zu laden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht nicht fest. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2014, Zl. 1032513801-140043279, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm. Art. 25 Abs.2 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 22. November 2014 verließ der Beschwerdeführer unentschuldigt die ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung, um einer Rücküberstellung nach Italien zu entgehen. Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer infolge unbekannten Aufenthaltes von der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung abgemeldet.
Am 26. November 2014 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Vereins "XXXX" ein, wonach beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer bei diesem Verein als obdachlos zu melden.
Am 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dieser in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014, Zahl IFA 1032513801 ? Verfahren 140271417, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft Asylwerber; eine Rücküberstellung nach Italien war durchsetzbar. Er war seit dem 25. November 2014 behördlich nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte weder über ausreichende finanzielle Mittel, noch ging er einer Beschäftigung nach, noch bestanden familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand erhebliche Fluchtgefahr dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden durch Untertauchen entzieht.
Am 19. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. G311 2013009 Einsicht genommen.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Bescheid der belangten Behörde eine Auseinandersetzung mit einer erheblichen Fluchtgefahr fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer gab von sich aus an, die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung am 22. November 2014 aus Angst vor einer möglichen Rücküberstellung nach Italien verlassen zu haben. In Bezug auf das bei der belangten Behörde am 26. November 2014 eingelangte Formular ist auszuführen, dass es sich hiebei um eine Benachrichtigung einer "beabsichtigten Anmeldung" handelt. Bis zu seiner Festnahme am 10. Dezember 2014 setzte der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Schritte und lebte im Verborgenen. Die gewillkürte Vertretung selbst gestand in der Beschwerdeverhandlung ein, dass der Beschwerdeführer seiner weiteren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Mangels einer behördlichen Meldung geht auch das Argument des Beschwerdeschriftsatzes, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu laden ins Leere.
Auch die Weigerung der Angabe jeglichen Aufenthaltsortes seit dem Verlassen seiner Betreuungseinrichtung verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, behördlichen Anweisungen Folge zu leisten.
Soweit die belangte Behörde daher unter anderem ausführt, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Italien auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein zuvor gesetztes Verhalten einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Italien entziehen werde, ist ihr vollinhaltlich zuzustimmen.
In Abwägung der Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.
Auch diesen Ausführungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit, wie dies im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, kann nämlich im gegenständlichen Fall infolge des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens nicht die Rede sein.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG gestützt.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
Der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 ableiten (VwGH 20. 10. 2011, 2010/21/0459 mit Hinweis auf VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.) Fehlende Ausreisewilligkeit vermag ? für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet ? die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2014, Zl. 1032513801-140043279, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d iVm. Art. 25 Abs.2 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 10. Dezember 2014 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung im Sinne des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer fällt somit in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, war mittellos, ging in Österreich keiner Arbeit nach und war seit dem 25. November 2014 nicht behördlich gemeldet und somit behördlich nicht greifbar. Er verließ die ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung nach Erhalt des negativen Asylbescheides, um einer Rücküberstellung nach Italien zu vereiteln und hielt sich daraufhin in XXXX im Verborgenen. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27. 2. 2007, 2006/21/0311 und VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Zuge mehrerer Einvernahmen zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und in Österreich bleiben. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen. Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in keiner Weise gewillt war, freiwillig nach Italien zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde auch mit Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Barmittel zu verfügen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung infolge des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Die Schubhaft erwies sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal eine Überstellung des Beschwerdeführers bereits durchgeführt wurde.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
§ 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Beschwerdevorlage machte das Bundesamt den Ersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber hinaus "gegebenenfalls" den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00 geltend machte, so ist lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen, dass ein solcher der Behörde im gegenständlichen Verfahren infolge Nichtteilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entstanden ist.
Der Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.
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