BVwG G306 2016621-1

G306 2016621-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2015

Regest

alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2016621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016621.1.00

Spruch

G306 2016621-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014,

Zl 1025943307-14807494, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g

e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 20.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren worden und ledig zu sein, albanisch zu sprechen, sich zum Moslemischen Glauben zu bekennen und vier Jahre die Grund- und drei Jahre die Hauptschule in XXXX besucht zu haben.

Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und gesund zu sein, brachte die BF vor, am 14.07.2014 ihren Herkunftsstaat verlassen und am 19.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen zu Fuß ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Herkunftsstaat lebe weiterhin ihr Vater und halte sich ihre Mutter im Bundesgebiet, konkret in XXXX, auf.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, den Herkunftsstaat aufgrund der Übergriffe ihres Mannes auf sie verlassen zu haben. Sie sei von ihrem Mann geschlagen und mit Waffen bedroht worden und sei dieser nach erstatteter Anzeige wieder nach kurzer Zeit frei gelassen worden.

Im Falle ihrer Rückkehr müsse sie um ihr Leben fürchten, zumal ihr Mann sie töten werde.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) gab die BF an, nervös zu sein und unter Kopfschmerzen zu leiden sowie bei Frau XXXX in Behandlung zu sein. Nach Ankunft in Österreich habe sie einen Schwächeanfall erlitten und habe sie Probleme mit dem Darm. Ihr Kind sei aber gesund und besuche gegenwärtig den Kindergarten in XXXX. Sie spreche ein wenig Deutsch, sei seit dem XXXX mit XXXX traditionell verheiratet, Mutter einer gemeinsamen Tochter, gehöre der Volksgruppe der Ägypter an und bekenne sich zum Islam. Seit dem 16.01.2012 lebe die BF von ihrem Gatten getrennt, nachdem sie seitens des Gerichts in XXXX erfahren habe, nicht zu diesen zurückkehren zu müssen. Dabei habe der Richter die geschilderten Vorkommnisse aufgezeichnet und der BF eine Ablichtung der Anzeige ausgehändigt, sei jedoch ihr Mann nach der Entrichtung einer Kaution auf freien Fuß gesetzt worden.

Unterlagen könne sie keine in Vorlage bringen, zumal ihr Scheidungsurteil, die Polizeibestätigungen, die Frauenhausbestätigungen, die ärztlichen Bestätigungen sowie ihre Geburtsurkunde und jene ihrer Tochter gestohlen worden seien.

Ihr Mann sei im Baugewerbe tätig gewesen und die BF nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihren Gatten habe sie zum letzten Mal im November 2013 gesehen und sei dieser zwischenzeitig glaublich wieder verheiratet. Ihr Vater lebe in Montenegro und halte sich ihre Mutter, zu jener die BF nur wenig Kontakt pflege, in Österreich auf. Vor ihrer Heirat habe die BF mit ihrem Bruder, welcher mittlerweile in Deutschland lebe, und ihrer Mutter gemeinsam in XXXX gelebt. Im Herkunftsstaat hielten sich weiterhin ihre Großmutter sowie ein Teil der Geschwister ihrer Mutter und ihres Vaters auf. Bis zu ihrer Ausreise habe die BF bei Verwandten und Freundinnen zuletzt jedoch im Haus ihres Onkels Unterkunft gefunden.

Auf telefonische Befragung der Mutter der BF sicherte diese zu, die im Kosovo verbliebenen Dokumente der BF nachzubringen und teilte in einem mit, dass die BF vor eineinhalb Jahren Probleme mit ihrem Ehemann, welcher sie geschlagen habe, gehabt habe und daher nach Österreich gereist sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, von ihrem geschiedenen Mann geschlagen und bedroht worden zu sein.

Sie sei von ihrem Mann während ihrer Ehe auf den Kopf geschlagen worden und habe er sie vor einem Jahr nach ihrem Auszug in ihrer Mietwohnung aufgesucht und in die Hand gestochen. Selbst zu Hause bei ihrer Mutter habe der besagte Ehemann die BF aufgesucht und bedroht. Auf ihre Anzeige hin sei er zwar von der Polizei festgenommen, jedoch nach nur einer Nacht auf Kaution wieder freigelassen worden. Genaue Datumsangaben könne sie zu den einzelnen Vorfällen und der erfolgten Anzeigenerstattung jedoch nicht machen.

Nach Verlassen ihres Mannes fand die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX im Frauenhaus in XXXX und in weiterer Folge bei Freunden und Verwandten Unterkunft. Darauf verweisend ihren Mann seit einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben, vermeint die BF während ihres zuvor geschilderten Aufenthaltes bei Verwandten und Freunden von diesem Ruhe gehabt zu haben.

Auf Vorhalt dann keinen Grund für ihre Ausreise fassen zu können, bejahte die BF dies und merkte an, sich für ihre Tochter ein gutes Leben zu wünschen, jedoch nicht mit ihrer Mutter, zu jener kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, gemeinsam leben zu wollen.

Sie besuche einen Deutschkurs, erweise sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, gehe keiner Arbeit nach, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung, habe bis auf ihre Mutter keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und sei in keinem Verein engagiert.

Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden ausschließend, vermeinte die BF, weder Mitglied in einer Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen zu sein noch inhaftiert oder sonstige Probleme mit dem Gesetz im Herkunftsstaat gehabt zu haben.

Hinsichtlich ihrer Zukunft befragt, vermeint die BF einzig wegen ihres Kindes in Österreich zu sein und sich für dieses ein gutes Leben zu wünschen.

Die erfolgte Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens der BF insofern unkommentiert, als diese lediglich vermeinte am Ländervorhalt nicht interessiert zu sein und damit nichts mehr zu tun haben zu wollen.

2. Mit dem im Spruch angeführten, der BF persönlich am 28.11.2014 ausgefolgten, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF es nicht vermocht habe eine aktuelle Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen darzulegen. Vielmehr könne ihre Flucht allenfalls auf die in der Persönlichkeit ihres Mannes gelegene Aggressivität zurückgeführt und angesichts der Schutzfähigkeit und Willigkeit des Herkunftsstaates keine asylrelevante Verfolgung angenommen werden. Darüber hinaus sei es seit einem Jahr zu keinen Übergriffen seitens ihres besagten, zwischenzeitig wieder verheirateten, Mannes mehr gekommen und sei es der BF möglich gewesen seither unbehelligt im Herkunftsstaat zu leben.

Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und mangelnden intensiven Kontaktes zu ihrer in Österreich lebenden Mutter schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins sonstiger familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.

Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung der BF im Falle ihrer Rückkehr und der Stellung Kosovo¿s als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung der BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2014 wurde der BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit beim BFA per Post am 12.12.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebende Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, der BF den Status der Asylberechtigten, jenen der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Spruchpunkt III. aufzuheben, den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher begründend führt die BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich der Nichtbeachtung ihrer Pflicht der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes schuldig gemacht und sei sohin an einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens der BF gehindert gewesen und verstoße das Verhalten der belangten Behörde somit gegen § 18 AsylG.

Bei Erfüllung ihrer auferlegten Ermittlungspflicht hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit sowohl zur sozialen Gruppe der geschiedenen alleinstehenden Frauen als auch der Ethnie der Ägypter einer asylrelevanten Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt sei.

Die lediglich sich im Zeitraum XXXX bis XXXX im Frauenhaus aufhalten gedurfte BF, habe nach ihrer Scheidung in ständiger Angst vor ihrem, die Scheidung nicht hinnehmen wollenden, Mann gelebt und habe sich versteckt bei Freundinnen aufhalten müssen. Bis auf ihren Aufenthalt im Frauenhaus, habe die BF keine Unterstützung seitens des Staates Kosovo erhalten und sei ihre Existenz dadurch gefährdet gewesen.

Ihr EX-Mann sei ein gefährlicher Mann, welcher aufgrund hinreichender Vermögensmittel in der Lage sei die als korrupt bekannte kosovarische Polizei zu bestechen. Zudem besitze er Waffen und habe er Kontakt zu kriminellen Banden. Da die Verfolgungsgefahr weiterhin aktuell sei und es der BF nicht zugemutet werden können auch zukünftig versteckt bei ihren Freundinnen zu leben, habe ihr Asyl zuzukommen.

Zudem - unter Bezugnahme auf Judikatur des VwGH, VfGH und des UBAS - würden sich die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen und ließen einen Bezug auf die konkreten Vorbringen der BF vermissen. So könne diesen weder Feststellungen zum Vorhandensein/Nichtvorhandensein eines effektiven und tatsächlichen Schutzes für weibliche Angehörige der ägyptischen Minderheit welche Opfer häuslicher Gewalt wurden und sich von ihren Ehegatten getrennt hätten noch zur Dauer dieses sowie dem Vorhandensein/Nichtvorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative entnommen werden.

Weiter ausführend vermeint die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht in der Lage zu sein ihren Unterhalt und jenen ihrer Tochter mangels Arbeitsmöglichkeiten sowie fehlender Unterstützung seitens ihrer Verwandten und dem Staate Kosovo, zu erwirtschaften. So habe der BF sogar das Geld gefehlt um ärztliche Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung bringt die BF vor, dass diese gegen Art 8 EMRK verstoße, zumal die belangte Behörde dabei jedenfalls den Aufenthalt der Mutter der BF im Bundesgebiet, den Besuch eines Deutschkurses seitens der BF, den Besuch des Kindergartens durch die Tochter der BF sowie die vorangeschrittene Integration der BF im Bundesgebiet außer Acht gelassen habe.

Darüber hinaus stünde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu, zumal sie nur in Österreich hinreichenden Schutz vor ihrem Ehemann finden könne, was die belangte Behörde bei hinreichender Ermittlungstätigkeit erheben hätte können, angesichts des gewalttätigen Verhaltens ihres Mannes die Voraussetzungen iSd. § 382b EO erfüllt seien und der belangten Behörde diesbezüglich kein Ermessen zukomme.

In einem wurden neben Unterstützungsschreiben eine Vielzahl an Dokumenten und Schriftstücken in albanischer Sprache in Vorlage gebracht, welche seitens der belangen Behörde unübersetzt an das erkennende Gericht weitergeitet wurden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.12.2014 vorgelegt und sind am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

2.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.3. Im konkreten Fall ergibt sich folgendes:

3.3.1. Im gegenständlichen bekämpften Bescheid hat das BFA es unterlassen seine Entscheidung auf hinreichende Ermittlungsergebnisse zu stützen, indem es keine konkreten auf das Individualvorbringen der BF eingehende Ermittlungsschritte gesetzt hat. So können den im Bescheid abgebildeten Länderfeststellungen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation der BF als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter im Falle ihrer Rückkehr sowie hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines effektiven Schutzes von von häuslicher Gewalt bzw. von allfälligen Übergriffen seitens eines widerwillig geschiedenen Mannes betroffener Frauen, insbesondere vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Vaterschaft des von der BF genannten Mannes zur gemeinsamen Tochter, entnommen werden und lassen diese keine Rückschlüsse auf die Effektivität einer innerstaatlichen Fluchtalternative im speziellen Fall der BF sowie über die traditionsbedingte verwandtschaftliche Unterstützungssituation bei erfolgter Trennung einer Frau von ihrem Ehemann im Kosovo zu.

3.3.2. Sohin hätte die belangte Behörde nach erfolgter Setzung zielgerichteter Ermittlungsschritte unter Heranziehung einschlägiger, auf die konkrete Situation der BF eingehender Länderfeststellungen, deren Vorbringen einer Überprüfung zuführen und erst im Anschluss einer Glaubwürdigkeitswertung unterziehen sowie eine endgültige Entscheidung treffen dürfen.

3.4. Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Der mit "Prüfungsumfang" betitelte § 27 VwGVG lautet wie folgt:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ob die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht oder davon Abstand nimmt, hat sie nach freiem Ermessen zu entscheiden. Um dieses Ermessen ausüben zu können, wird sie wohl zu aller erst den Inhalt der Beschwerde kennen müssen. Die Behörde ist nämlich bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (infolge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG) an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jenes der VwG.

Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall jedoch unterlassen, die in albanischer Sprache verfassten Beilagen der BF übersetzen zu lassen und konnte sie daher gar keine Kenntnis über dessen Inhalt haben. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die belangte Behörde erst ab Kenntnis des gesamten Beschwerdeinhaltes, worunter auch in einem eingebrachte Beilagen und Ergänzungen zu zählen haben, entscheiden kann, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft oder nicht.

Die belangte Behörde wird daher, bevor sie ihren Bescheid neu erlässt, den Beschwerdeinhalt zu prüfen haben um feststellen zu können, ob sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand nimmt.

3.5. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Außerdem wäre durch die Sanierung und der nachträglichen Setzung seitens des BFA unterlassener bzw. ungeeigneter Ermittlungsschritte durch das BVwG, die belangte Behörde in ihrem eingeräumten Recht auf eine Beschwerdevorentscheidung beschnitten.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.6. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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