W220 1422858-2•BVwG W220 1422858-2
W220 1422858-2Bundesverwaltungsgericht09.02.2015
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Gefahreneinstufung,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Wiederaufnahmegrund, Zurückweisung
W220 1422858-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. 568845509-14851981, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.10.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan (Fluchtgrund) befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Vor ca. fünf oder sechs Monaten seien die Taliban einmal in der Woche zu ihm gekommen und hätten ihn jedes Mal aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Einmal hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2011 vor dem Bundesasylamt, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er bis vor circa fünf Monaten immer in seinem Heimatdorf in Afghanistan gelebt habe. Vor fünf Monaten sei er schließlich mit dem Linienauto nach XXXX gefahren, von wo aus er Afghanistan letztendlich verlassen habe. Er gab an, dass seine Frau, seine vier Kinder, seine Mutter sowie sein Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden. Seine Angehörigen würden ihren Lebensunterhalt dort mit Landwirtschaft und Viehzucht bestreiten und sie könnten gut davon leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt (Fluchtgründe), gab er an, dass er eines Tages, als er mit seinem Vieh von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen sei, von zwei Männern auf Motorrädern - es habe sich um Taliban gehandelt - aufgefordert worden sei, zu ihrem Kommandanten mitzugehen. Er und seine beiden Helfer, die mit ihm und dem Vieh unterwegs gewesen seien, seien dann zu diesem Kommandanten mitgegangen. Der Kommandant habe die Anweisung gegeben, dass der Beschwerdeführer inhaftiert würde. Er habe auch nach seinem Namen gefragt und er habe alles angeben müssen. Plötzlich habe dort eine Person, die er nicht gekannt habe, gerufen, dass sie den Beschwerdeführer kenne und wisse, wo sich sein Haus befinde. Daraufhin habe der Kommandant dem Beschwerdeführer erlaubt, wieder zu gehen. Er habe aber die Anweisung bekommen, niemandem davon zu erzählen, dass er die Taliban gesehen habe. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er seinem Onkel dennoch von dem Vorfall berichtet. Der Onkel des Beschwerdeführers sei dann in die Moschee gegangen und habe den Leuten von den Taliban erzählt. Er habe ihnen auch gesagt, dass er das vom Beschwerdeführer wisse. Am nächsten Tag sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe gefragt, wo er die Taliban gesehen habe. Da er geleugnet habe, die Taliban gesehen zu haben, sei er von den Polizisten aus dem Haus gezerrt und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Nachdem er misshandelt worden wäre, habe er ihnen schließlich doch gesagt, wo er die Taliban gesehen habe. Die Polizei und die afghanische Nationalarmee seien daraufhin zu diesem Stützpunkt gegangen und es sei dort zu Kämpfen gekommen, bei denen einige Taliban getötet worden seien. Die Taliban hätten von einigen Dorfbewohnern, die mit den Taliban in Verbindung stünden, erfahren, dass der Beschwerdeführer sie verraten habe. Drei Tage später habe er Drohungen bekommen, dass die Taliban ihn zerstückeln würden. Daraufhin habe der Onkel seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. Befragt, in welcher Art und Weise die Drohungen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Heimatdorfes veranlasst hätten, erfolgt seien, gab er an, dass ihm diese Drohungen von den Dorfbewohnern mitgeteilt worden seien. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, gab er an, dass die Taliban ihn umbringen würden. Außerdem würden ihn sowohl die Bewohner seines Heimatdorfes als auch die Bewohner der anderen Dörfer für einen Spion der Regierung halten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.11.2011, Zl. 11 12.481-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Dabei hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Er sei eine erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person, könne sich auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen sowie auf die Unterstützung seiner Verwandten, die Ackerbau und Viehzucht betrieben und über hinreichende Existenzmittel verfügen würden, zurückgreifen. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte unter näherer Beweiswürdigung dar, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig zu bewerten seien. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.11.2011 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2012, Zl C9 422858-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seinem Heimatdorf im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, verbracht, wo sich nach wie vor seine Ehegattin, die vier Kinder, die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe in der familieneigenen Landwirtschaft als Landwirt gearbeitet. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt. Der Asylgerichtshof traf eine umfassende Beweiswürdigung und beschäftigte sich mit den Länderfeststellungen im damals angefochtenen Bescheid, denen er folgte. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahin, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Rückkehr Gefahren drohten, sodass sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer extremen Gefahrenlage ergeben würde, auf Grund deren eine Rückführung nach Afghanistan gegen Art. 3 MRK verstieße. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Mit Beschluss vom 13.03.2013, Zl. U 2715/ 12-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes ab.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2014 neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dazu brachte er in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag vor, er würde von den Leuten in seinem Dorf bedroht. Seine Familie habe ihm gesagt, dass diese immer wieder zu ihnen kommen und den Beschwerdeführer töten wollten. Er habe Angst um sein Leben. Die Änderung der Situation sei ihm bekannt, seit er in Österreich sei. Die Frage, ob ihm diese also seit 2011 bekannt sei, bejahte der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 12.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe nach Erhalt der negativen Entscheidung nachhause zurückkehren wollen und mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Diese hätte gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkommen könnte, da ihn die Taliban sonst töten würden. Es gebe jetzt auch vor ihrem Haus Kampfhandlungen. Die Taliban würden ihn töten, weil er der Regierung gezeigt habe, wo diese sich aufhielten und diese sich nun rächen wollten. Die Leute im Ort würden mit den Taliban zusammenarbeiten, daher würden die Taliban wissen, wo er wohne. Zu seiner Familie gab er an, dass Frauen und Kindern nichts getan würde. Die Frage, ob sich an den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, seine Probleme würden immer noch bestehen. Er könne nicht nachhause. Seine Familie sage, die Taliban seien mehr geworden und aktiver. Es seien auch Telefonmasten zerstört worden, sein Sohn habe ihn von der Stadt aus anrufen müssen. Seine Familie lebe von den Grundstücken (der Landwirtschaft), sie seien alleine dort. Diese Gründe würden seit 2011 bestehen, nun hätten sich die Taliban noch verstärkt. Er stamme aus der Provinz XXXX. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt.
Übermittelt wurde ein Konvolut von den Beschwerdeführer betreffenden Kursbesuchsbestätigungen (Deutschkurse) im Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2014.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2014 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe keine neuen Beweismittel, es sei aber etwas Neues passiert. Sein jüngerer Sohn habe ihn erneut angerufen und ihm erzählt, dass die Taliban ihr Haus angegriffen hätten. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass dessen ältester Sohn und sein Bruder ins Ausland geflüchtet seien. Seine Ehegattin und die Kinder seien bei einer Tante der Ehegattin. Es sei nun niemand mehr zuhause. In ihrer Gegend gebe es einen Fluss, auf der einen Seite wären Taliban, auf der anderen die Regierung und es würden Kampfhandlungen stattfinden. Er habe von Anfang an die Wahrheit gesagt und sei in Lebensgefahr. Sein Sohn habe ihm dies vor drei Tagen, am 17.08.2014, erzählt. Sein Sohn habe ihn am Handy angerufen. Die sofortige Überprüfung der Anruflisten dieses Mobiltelefons verlief ohne Ergebnis. Der Beschwerdeführer gab an, er habe daheim noch ein Handy. Gefragt, wann diese Angriffe passiert seien, meinte der Beschwerdeführer, diese hätten am selben Tag wie das Telefonat stattgefunden. Sein Sohn habe von der Tante aus angerufen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014, Zl. 568845509-14851981, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände existieren würden, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden. Das Asylverfahren zu Zl. 11 12 481-BAW sei rechtskräftig negativ abgeschlossen und seien dabei alle bis zum Abschluss des Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, weshalb darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. In diesen Entscheidungen sei auch "der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG" berücksichtigt worden. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, um einen gegenüber dem früheren wesentlich geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Im weiteren wurden allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass seinen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei und die nun zusätzlich vorgebrachten Fluchtgründe jeglicher Grundlage entbehren würden. Seine nunmehrigen Angaben seien nur sehr allgemein gehalten und sei das Vorbringen nicht genügend substantiiert gewesen, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Afghanistan keine wesentlichen Veränderungen der persönlichen Lage des Beschwerdeführers ableiten ließen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt vom Amts wegen zu berücksichtigen wären, würden nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die "Rechtskraft des ergangenen Bescheids im Vorverfahren" seinem neuerlichen Antrag entgegen.
Der Bescheid enthält keine Ausführung zur aktuellen Situation in der Heimatprovinz und in dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers.
Dieser Bescheid wurde am 20.11.2014 zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zugestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 04.12.2014, in der zusammengefasst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei mangelhaft befragt worden. Auf seine Aussagen sei nicht eingegangen worden, stattdessen seien andere Fragen gestellt worden. Die Sicherheitslage verschlechtere sich von Tag zu Tag, vor allem im Jahr 2014. In ganz Afghanistan sei die Sicherheitslage sehr prekär, eine innerstaatliche Fluchtalternative kaum vorstellbar. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und stimme mit den Einvernahmeprotokollen nicht überein. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2012, Zl C9 422858-1/2011/3E, wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2012 zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung am 25.06.2012 rechtskräftig.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6. 2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11. 2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3. 2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9. 2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe jeglicher Grundlage entbehren würden und es keine Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Herkunftsland gäbe. Er habe in der ersten Einvernahme "nahezu die gleichen Gründe vorgebracht wie im Vorverfahren", jedoch zugegeben, dass diese Gründe bereits seit 2011 bestünden. Dabei übergeht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen hat, dass es mittlerweile noch mehr Taliban gäbe, diese aktiver geworden seien und es auch in ihrem direkten Nahebereich ("vor unserem Haus") Kampfhandlungen gebe. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen findet in keiner Weise statt. Als aktenwidrig erweisen sich die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach seine Frau und Kinder keine Probleme hätten. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme von 12.08.2014 ist sohin keine tatsächliche Auseinandersetzung ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens in der Einvernahme am 20.08.2014 (Flucht seines ältesten Sohnes und Bruders ins Ausland bzw. seiner restlichen Familie zur Tante seiner Ehegattin; kein familiärer Anschluss mehr; Kampfhandlungen in der Heimatregion) stellt das Bundesamt lediglich auf die Überprüfung der Anruflisten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ab, aus denen kein Telefonat ersichtlich sei, wovon aber insbesondere das Vorbringen bei der ersten Einvernahme (insbesondere vermehrte Aktivität der Taliban in seiner Heimatregion) unberührt und damit unüberprüft bleibt. Es wäre aber Aufgabe des Bundesamtes gewesen, sich mit diesem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. Denn dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so.) - das Bundesamt nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen.
Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Daher liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages mit dieser Begründung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Afghanistan (Provinz XXXX, Distrikt XXXX) enthält. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 20.6.2012, U 202/12, verwiesen, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre". Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 21.09.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12; 13.03.2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind.
Selbst wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und dabei zum Ergebnis gekommen wäre, dass es keinen glaubhaften Kern aufweise, würde dem angefochtenen Bescheid der dargestellte Mangel anhaften, der eine Entscheidung darüber, ob sich in der Frage des subsidiären Schutzes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, nicht möglich macht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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