W118 2001629-1•BVwG W118 2001629-1
W118 2001629-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2015
Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung
W118 2001629-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644219, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die angeführte Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Jahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119390634, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 741,36 gewährt.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass diesem Bescheid eine Milchreferenzmenge in Höhe von 4.019 kg und ein Stalldurchschnitt in Höhe von 4.650 kg zugrunde gelegt wurde. Die Milchreferenzmenge der Alm mit der BNr. 9542400 in Höhe von 5.582 kg wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Dementsprechend wurde nur eine rechnerische Milchkuh in Anschlag gebracht. Ferner wurde eine Mutterkuhquote von zwei Stück, zugewiesen aus der nationalen Reserve, zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund wurden bei drei als beantragt geltenden Fleischrassekühen Mutterkuhprämien für zwei Mutterkühe und vier Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für eine Milchkuh gewährt werden.
Die innerhalb der Haltefrist abgegangene und nicht ersetzte Kuh wurde gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom selben Datum, AZ II/7-KQ/12-119364641, wurde dem BF dementsprechend für die Antragstellung ab 2012 eine Mutterkuhquote im Ausmaß von zwei Stück zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte aus der nationalen Reserve.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644219, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 154,08 gewährt und der zu Unrecht gewährte Betrag in Höhe von EUR 587,28 rückgefordert.
Im Unterschied zum Bescheid vom 28.03.2013 wurde nunmehr auch die Alm-Milchreferenzmenge berücksichtigt und eine Milchreferenzmenge in Höhe von 9.601 kg zugrunde gelegt. Daraus errechneten sich bei einem Stalldurchschnitt von 4.650 kg zwei rechnerische Milchkühe, sodass nur noch eine prämienfähige Mutterkuh verblieben wäre.
Da der BF jedoch für das Antragsjahr 2012 ursprünglich über keine Mutterkuhquote verfügte, wurde keine Mutterkuhquote aus der nationalen Reserve mehr zugewiesen, da Voraussetzung für die Zuweisung aus der nationalen Reserve gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 ist, dass Prämien für zumindest zwei Mutterkühe gewährt werden können. Somit konnte mangels Mutterkuhquote keine Mutterkuhprämie für Mutterkühe mehr gewährt werden und scheiterte auch die Gewährung von Mutterkuhprämien für Kalbinnen. Es verblieben lediglich die Prämien für drei Milchkühe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 03.07.2013. Begründend führt der BF aus, sein landwirtschaftlicher Betrieb sei im Jahr 2012 als Mutterkuhbetrieb geführt worden und sei mit der Milchhaltung nicht mehr in Verbindung zu bringen, da die gesamte A-Quote verkauft und die Milchlieferung eingestellt worden sei. Auch seien alle für die Mutterkuhprämie entscheidenden Förderungsvoraussetzungen (Haltezeitraum, Abkalbequote, Verweildauer, ...) im Jahr 2012 erfüllt und eingehalten worden. Aufgrund der mit der Umstellung (verbundenen) hohen anfallenden Investitionskosten, bei denen aufgrund des Förderungsstopps kein Zuschuss mehr hätte lukriert werden können, sei man umso mehr auf die Mutterkuhprämie angewiesen. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe wird der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid richtigzustellen und dem BF die Mutterkuhprämie zuzuerkennen.
6. Da im Rahmen der Aktenvorlage durch die AMA u.a. angeführt wurde, dass der BF in den Monaten Jänner bis März 2012 Milch abgeliefert hätte, dem Akt jedoch keine entsprechenden Nachweise beigefügt waren, wurde die AMA mit Schreiben des BVwG vom 07.05.2014 dazu aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
7. Mit Schreiben der AMA vom 28.05.2014 wurden ergänzend Nachweise zum Auftrieb des BF auf die Alm mit der BNr. 9542400, zur Übertragung seiner Referenzmengen sowie ein Auszug aus der Datenbank zur Milchquoten-Verwaltung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt am 01.01.2012 vier Fleischrassekühe und vier Fleischrassekalbinnen. Eine Kuh ging innerhalb der Haltefrist ab, ohne nach den Daten der Rinderdatenbank ersetzt werden zu können.
Die Milchreferenzmenge des BF belief sich zum Stichtag 31.03.2012 auf 9.601 kg. Diese setzte sich aus der Referenzmenge für das Heimgut in Höhe von 4.019 kg sowie der Referenzmenge für die Alm mit der BNr. 9542400 in Höhe von 5.582 kg zusammen.
Diese Referenzmengen wurden erst für den Zwölfmonatszeitraum 2012/2013, beginnend mit 01.04.2012, abgegeben. Eine Milchanlieferung erfolgte nach den Meldungen der zuständigen Molkerei bis zum März 2012; konkret in der Höhe von 239 kg für den Monat Jänner, in Höhe von 243 kg für den Monat Februar und in Höhe von 233 kg für den Monat März.
Darüber hinaus belief sich der Stalldurchschnitt auf 4.650 kg.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Mutterkuhquote.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, beinhaltend Auszüge aus der Datenbank betreffend die Verwaltung der Milch-Referenzmengen, dessen Inhalt vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 114 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
§ 8 Abs. 4 MOG 2007 lautet auszugsweise:
Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
(...).
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Für Österreich wurde in Anhang V der VO (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lauten:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
Gemäß Art. 85 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.
b) Rechtliche Würdigung:
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter UAbs. VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Zur Ermittlung der Milchquote sind die Referenzmenge des Heimgutes und der Alm zusammenzurechnen.
Da der AMA keine entsprechenden Daten gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung übermittelt wurden, war der Berechnung der rechnerischen Milchkühe im vorliegenden Fall die durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg gemäß Anhang V der VO (EG) 1121/2009 zugrunde zu legen.
Dieser Wert braucht gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung nur dann nicht herangezogen zu werden, wenn ein Antragsteller durch eine Bestätigung der ZAR bzw. eines Landeskontrollverbandes einen abweichenden Wert nachweisen kann. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu.
Zur Bedeckung der Milchreferenzmenge in Höhe von 9.601 kg waren somit zwei rechnerische Milchkühe erforderlich.
Da die innerhalb der Haltefrist abgegangene und nicht ersetzte Mutterkuh gemäß Art. 25 iVm Art. 64 als nicht beantragt zu werten war, verblieb bei drei beantragten Mutterkühen somit lediglich ein prämienfähiges Tier.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 ist Voraussetzung für die Zuweisung von Mutterkuhquoten aus der nationalen Reserve jedoch, dass zumindest zwei Mutterkühe prämienfähig sind.
Somit war im Rahmen der Berechnung zugrunde zu legen, dass der BF über keine Mutterkuhquote verfügte. Dementsprechend konnten dem BF mangels Mutterkuhquote gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 keine Mutterkuhprämien und gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 auch keine Mutterkuhprämien für Kalbinnen gewährt werden, da auch hierfür eine Mutterkuhquote erforderlich gewesen wäre.
Da der BF bis zum März 2012 Milch geliefert hat, kommt auch die Ausnahme-Regelung des Art. 85 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung nicht zur Anwendung.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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