W118 2001169-1•BVwG W118 2001169-1
W118 2001169-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2015
allgemeine Geschäftsbedingungen, angemessene Frist,<br/>Annahmeverweigerung, Beitragserklärung, Berufungsvorentscheidung,<br/>Ersatzzustellung, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Marketingbeitrag, Verspätung, Vorlageantrag, Vorschreibung,<br/>Zustellnachweis, Zustellung, Zwangsstrafe
W118 2001169-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.10.2012, AZ I/2/5-amb/117941993, betreffend die Vorschreibung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 164/2013, iVm § 111 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Erinnerung der AMA vom 07.09.2012, AZ I/2/5-amb, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) darauf hingewiesen, dass für das
1. Quartal des Jahres 2012 noch keine Beitragserklärungen für die Haltung von Legehennen vorgelegt worden seien.
Für den Fall der Nichteinbringung wurde dem BF eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 angedroht.
2. Mangels fristgerechter Beibringung der Beitragserklärung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2012, AZ I/2/5-amb/117941993, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 festgesetzt.
3. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mittels E-Mail vom 29.10.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus, er hätte die im angeführten Bescheid erwähnte Erinnerung nicht erhalten. Er sei nicht zu Hause gewesen, deshalb hätte er das Schriftstück nicht annehmen können. Seine Lebensgefährtin habe die Annahme verweigert. Weiters habe er keine Benachrichtigung erhalten, weshalb er das Schriftstück nicht habe abholen können. Somit diene die Festsetzung einer "Zwangsstrafe" nicht unmittelbar einer "guten Zusammenarbeit". Er werde deshalb mit der Bezahlung der Zwangsstrafe bis zum Entscheid der Berufung warten. Er würde höflich bitten, die "Zwangsstrafe" nicht zu exekutieren, zumal die finanzielle Lage im Eiersektor katastrophal sei.
4. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.02.2013, AZ I/2/5-amb/2013, wurde die Berufung des BF gemäß § 276 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Begründung führt die Behörde im Wesentlichen aus, trotz Mahnung habe der BF die Beitragserklärung für den im Bescheid angeführten Zeitraum nicht fristgerecht bei der AMA eingebracht. Da das Erinnerungsschreiben vom 07.09.2012 mit dem Postvermerk "nicht angenommen" zurückgekommen sei, gelte dieses als "zugestellt". Die AMA könne keine Rücksicht darauf nehmen, wie die Postzustellung bzw. Postannahme beim BF erfolge. Auch in den vergangenen Jahren seien die Beitragserklärungen sowie die Zahlungen nicht immer zum fälligen Termin eingebracht bzw. beglichen worden. Es seien auch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe ausschlaggebend für das Nichteinbringen der Beitragserklärung gewesen. Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Mit E-Mail vom 19.03.2013 erhob der BF einen Vorlageantrag gegen die angeführte Berufungsvorentscheidung. In seinem Vorlageantrag führt der BF im Wesentlichen aus, den Bescheid der AMA vom 25.10.2012 habe er mittels Einschreiben durch die Post erhalten. Die darin erwähnte Erinnerung habe er nicht erhalten. Lt. Auskunft der AMA sei das Schreiben mit dem Vermerk "nicht angenommen" retourniert worden. Das könne der BF nicht akzeptieren, zumal seine Lebensgefährtin die Unterschrift bzw. die Annahme verweigert habe und er nicht über das Vorhandensein dieses Schriftstücks informiert worden sei. Zumindest hätte eine Hinterlegung bzw. eine Nachricht über dieses Schriftstück erfolgen müssen.
Den Bescheid der AMA vom 25.10.2012 habe der BF ordnungsgemäß bei der AMA beeinsprucht.
Mit Datum vom 21.02.2013 habe der BF wieder ein Schreiben der AMA mit dem Titel "Nichtbezahlung der Zwangsstrafe letzte Mahnung gemäß ..." erhalten. Nach einer telefonischen Anfrage bei der AMA, was mit seiner Berufung vom 29.10.2012 passiert sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er am 20.12.2012 ein Einschreiben der AMA zwecks Ablehnung seiner Berufung erhalten habe. Dies hätte er aber nicht. Nach weiterem Nachfragen, ob bei der AMA eine Rückmeldung bzw. Bestätigung über den Erhalt der Briefsendung vorhanden sei, sei dies nach einiger Zeit verneint worden. Es hätte also seitens der AMA keinen Nachweis gegeben, dass der BF den eingeschriebenen Brief erhalten hatte. Nach einer Aussage eines Mitarbeiters der AMA sei man nicht verpflichtet, eine Kontrolle über den Erhalt eines Einschreibens durchzuführen!
Nach diesem Gespräch sei dann am 28.02.2013 nochmals ein Bescheid ausgestellt worden, den der BF auch ordnungsgemäß durch die Post erhalten habe.
Diesen Bescheid beeinspruche der BF mittels Vorlageantrages. Das Erinnerungsschreiben bzgl. Nichteinbringung der Beitragserklärung habe der BF nicht erhalten und es sei ihm die Existenz dieses Schreibens nicht bekannt gewesen. Weiters seien solche Vorfälle schon des Öfteren an der Tagesordnung. Bei Interesse möge diesbezüglich bei der AMA rückgefragt werden. Die Aussage des AMA-Mitarbeiters, wonach die AMA nicht verpflichtet sei, den Erhalt einer eingeschriebenen Briefsendung zu kontrollieren bzw. fehlende Rückmeldungen einzufordern, sei aus Sicht des BF nicht korrekt. Nach wie vor sei die Situation am Eiermarkt katastrophal und der BF habe bei Gott andere Sorgen, als regelmäßig Schreiben der AMA zu suchen. Weiters seien die Benachrichtigungen durch die Post extrem unzuverlässig, zumal es sich um einen gelben Zettel handle und dieser in der täglichen Werbeflut leicht zwischen den Werbezetteln verschwinden könne.
Der BF sei der Meinung, dass diese Portogelder aus Beitragszahlungen bestünden, mit denen eine Leistung bei der Post bezahlt werde, die von der AMA nicht kontrolliert werde. Hier wäre eine Kontrolle nötiger, als bei einer Betriebskontrolle eine Nadel im Heuhaufen zu suchen. Diesbezüglich verweist der BF auf zwei angeschlossene Schreiben.
Im Folgenden unterzieht der BF, nachdem er von einem Mitarbeiter der AMA auf seine verspäteten Beitragsmeldungen angesprochen worden sei, im Wesentlichen - soweit nachvollziehbar - die Marketing-Aktivitäten der AMA sowie die Gütesiegelrichtlinien einer heftigen Kritik.
Dem Vorlageantrag ist ein Schreiben der AMA vom 28.11.2012 angeschlossen, in dem er auf Abweichungen gegenüber der Gütesiegelrichtlinie für Legehennenbetriebe, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden seien, hingewiesen wurde. Ferner ein mehrere Seiten umfassendes E-Mail, in dem der BF heftige Kritik an den angeführten Feststellungen übt.
6. Mit Ersuchen vom 29.01.2015 wurde die AMA seitens des BVwG dazu aufgefordert, dem BVwG das angeführte Erinnerungsschreiben nebst Zustell-Nachweis vorzulegen sowie zu den Ausführungen des BF zum Schreiben der AMA vom 20.12.2012 Stellung zu nehmen.
7. Mit Datum vom 02.02.2015 wurde das Bezug habende Schreiben übermittelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass seitens der AMA bereits mit Schreiben vom 20.12.2012 die Berufung des BF abgewiesen worden sei. Da zu diesem Schreiben kein Zustellnachweis auffindbar gewesen sei, sei ein gleichlautendes Schreiben mit Datum vom 28.02.2013 nochmals zugestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten im 1. Quartal 2012 Legehennen.
Mit Erinnerungsschreiben der AMA vom 07.09.2012, AZ I/2/5-amb, wurde der BF darauf hingewiesen, dass für das 1. Quartal des Jahres 2012 noch keine Beitragserklärungen für die Haltung von Legehennen vorgelegt worden seien.
Dieses Erinnerungsschreiben wurde mittels Einschreiben zugestellt. Die Lebensgefährtin verweigerte die Annahme des Poststückes und das Schreiben wurde an die AMA retourniert.
Mangels fristgerechter Beibringung der Beitragserklärung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2012, AZ I/2/5-amb/117941993, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 festgesetzt
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem jeweils unbestrittenen Vorbringen der Parteien des Verfahrens.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-G, AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 276 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009 ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-G wird insb. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse ein Agrarmarketingbeitrag erhoben.
Gemäß § 21b AMA-G sind Legehennen Hennen ab dem ersten Legebeginn.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-G ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Die AMA hat gemäß § 21d Abs 1 AMA-G durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Die AMA wird gemäß § 21d Abs. 4 AMA-G ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
Beitragsschuldner ist gemäß § 21e Abs. 1 Z 4 AMA-G der Inhaber eines Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 bei der Haltung von Legehennen jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.
Der Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat bei der Haltung von Legehennen gemäß § 21g Abs. 1 Z 4 AMA-G bis zu dem angegebenen Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß Abs. 2 leg. cit. den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Gemäß § 98 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Abs. 3 den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 3 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, wird eine Einschreibsendung definiert als eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird.
Der Universaldienstbetreiber hat gemäß § 20 Postmarktgesetz in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen.
Pkt. 3.4 -Abgabe durch Zustellung¿ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Brief National", gültig für das Antragsjahr 2012, der Österreichischen Post AG lautet auszugsweise:
Die Zustellung einer Briefsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zur Höhe von 1.500,- EUR (Ersatzzustellgrenze) ist ordnungsgemäß, wenn diese Briefsendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder den Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird (Ersatzempfänger). Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht im Vorhinein schriftlich Einspruch erhoben hat.
Von der Ersatzzustellung ausgeschlossen sind Briefsendungen, die an den Empfänger zu eigenen Handen (eigenhändig) zuzustellen sind oder deren Wertangabe über der Ersatzzustellgrenze liegt, sowie Briefsendungen, die beschädigt eingelangt sind. Dies gilt nicht für beschädigte Briefsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden.
Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, werden Briefsendungen nur an eine zur Annahme bereite und geschäftsfähige Person zugestellt, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger anwesend ist oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden der Zustellbasis vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekannt gegeben, wird nur an diese Personen ersatzweise zugestellt. Die zuständige Post-Geschäftsstelle ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen nachweislich zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.
Pkt. 3.6 -Annahmeverweigerung¿ lautet auszugsweise:
3.6. 1 Der Empfänger kann die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe von Gründen verweigern (Annahmeverweigerung). Die Übernahme der Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme einer Briefsendung, deren Übernahme zu bestätigen ist, zu bestätigen oder die zu zahlenden Entgelte und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen werden dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Briefsendung bekannt gegeben und die Sendung wird als unzustellbar behandelt.
Pkt. 3.7 -Unzustellbare Briefsendungen¿ lautet auszugsweise:
3.7. 1 Briefsendungen sind unzustellbar, wenn keine Abgabe an den Empfänger, Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger möglich ist und auch keine Nachsendung erfolgt.
b) Rechtliche Würdigung:
Mangels erwiesener Zustellung wurde die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 20.12.2012 nicht Teil des Rechtsbestandes. Aufgrund des fristgerechten Vorlageantrages vom 19.03.2013 hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.02.2013 ist somit gemäß § 276 Abs. 3 BAO über die Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 25.10.2012 zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die erforderliche Beitragserklärung für die Haltung von Legehennen im 1. Quartal 2012 nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO zur Erzwingung der fristgerechten Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht kommt; vgl. mwN VwGH 10.08.2010, 2010/17/0082.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern.
Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe sind nach der angeführten Entscheidung des VwGH die wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO sowie der Umstand, dass trotz angemessener Frist die Beitragserklärung nicht nachgereicht wurde.
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob dem BF das Erinnerungsschreiben der AMA vom 07.09.2012, AZ I/2/5-amb, wirksam zugestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung mit Zustellnachweis erforderlich ist, etwa die Höhe des Abgabenbetrages, die Bedeutung der Rechtsfolgen oder etwa - nach der Lehre - das Ingangsetzen des Laufes von Fallfristen (z.B. einer Rechtsmittelfrist), zu berücksichtigen; vgl. Raschauer , Rz. 2 zu § 102 BAO, in:
Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2.
Eine Einschreibsendung erfüllt die Voraussetzungen einer Zustellung mit Zustellnachweis iSd § 22 Zustellgesetz nicht. Gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es jedoch vertretbar, dass die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 ohne Zustellnachweis zugestellt wird, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH selbst die Zustellung von Bescheiden ohne Zustellnachweis erfolgen kann; vgl. Wessely, Rz. 2 zu § 26 Zustellgesetz, in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2.
Die Annahme von ohne Zustellnachweis iSd ZustellG versandten Briefsendungen kann jedoch vom Empfänger oder einem Ersatzempfänger verweigert werden, ohne dass es in der Folge zu einer Hinterlegung käme, durch die ein Schreiben auch bei einer Verweigerung der Annahme als zugestellt gilt, ohne dass es einer Verständigung von der Hinterlegung bedürfte (vgl. § 20 ZustellG und die dort normierten Voraussetzungen).
Auch wenn das BVwG die Ausführungen des BF zu den Verantwortlichkeiten bei der Zustellung von Schriftstücken im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht teilt, ist seiner Beschwerde in diesem Fall somit im Ergebnis stattzugeben. Denn im vorliegenden Fall kann nicht von einer wirksamen Zustellung des Erinnerungsschreibens der AMA vom 07.09.2012 iSd § 111 BAO ausgegangen werden. Um die Rechtsfolge der Verhängung einer Zwangsstrafe auszulösen zu können, wäre das Erinnerungsschreiben noch einmal - gegebenenfalls mittels Zustellnachweis - zuzustellen gewesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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