W108 2010909-2•BVwG W108 2010909-2
W108 2010909-2Bundesverwaltungsgericht09.02.2015
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2010909-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.07.2014, Zl. 100 Jv 1583/14g-33a (003 Rev 4536/14a), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Favoriten erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine über ihn gerichtlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von €
8,00, sohin einen Betrag von insgesamt € 208,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 20.02.2014 beim Bezirksgericht Favoriten einlangte.
3. Mit (am 03.03.2014 beim Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingelangtem) Vorlagebericht vom 27.02.2014 legte die Kostenbeamtin die Vorstellung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.07.2014 wurde die Vorstellung zurückgewiesen und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 bestätigt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wurde unter anderem gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten.
6. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 23.01.2015 mit, dass über die vorgelegten Aktenunterlagen hinausgehende, sich auf Ermittlungsschritte der belangten Behörde beziehende Aktenstücke in den Verwaltungsakten der belangten Behörde nicht vorhanden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, auf der der Eingangsstempel des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20.02.2014 angebracht ist, dem Vorlagebericht vom 27.02.2014 und dem angefochtenen Bescheid. Hinweise darauf, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, gibt es fallbezogen anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes (sowie anhand der zum Inhalt des Verwaltungsaktes ergangenenen Mitteilung der belangten Behörde vom 23.01.2015 [oben Punkt I.6.]) nicht.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen solchen Mandatsbescheid zurückgewiesen und der Mandatsbescheid bestätigt.
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und den Mandatsbescheid bestätigt hat - und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits den Beschwerdeführer zur Entrichtung der Geldstrafe und der Einhebungsgebühr verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob der Mandatsbescheid - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht - mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrtens außer Kraft getreten ist. Dies ist fallbezogen zu bejahen:
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
2.2. Im vorliegenden Fall ist im Verwaltungsakt keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung dokumentiert. Es ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG insofern mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst hat. Die Vorlage der Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bericht vom 27.02.2014 (s. oben Punkt I.3.) kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr als Vorstellungsbehörde bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr im ordentlichen Verfahren einzubringende Beträge gemäß § 6a GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist.
Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser spruchgemäß zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers (des Beschwerdeführers) abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.
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