W106 2014792-1•BVwG W106 2014792-1
W106 2014792-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2015
eigene Wohnung, Mitbewohner, Prüfungsumfang, Wohnkostenbeihilfe
W106 2014792-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.10.2014, Zl. P1144982/5-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(09.02.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat den Präsenzdienst am 03.11.2014 angetreten. Der den Einberufungsbefehl vom 08.11.2013 abändernde Einberufungsbefehl vom 20.02.2014 wurde dem BF am 24.02.2014 zugestellt. Er bewohnt mit einer weiteren Person als Mieter die verfahrensgegenständliche Mietwohnung.
Der BF beantragte mit dem mit 22.11.2014 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für diese Wohnung. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.12.2012 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er die Hälfte der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 1.038,80 plus Strom bezahle. Als Mitbewohner wird eine weitere namentlich genannte Person angeführt. Beigeschlossen waren ein vom BF mit 21.11.2012 unterzeichneter Mietvertrag, Lohn - Gehaltsabrechnungen sowie Kontoauszüge. Der BF beantragte als Mindestbemessungsgrundlage 1/3 des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, heranzuziehen.
I.2. Mit Bescheid vom 28.10.2014 wurde dem BF Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 393,61 zuerkannt.
Unter Heranziehung des Einkommens für die nichtselbständige Tätigkeit des BF der letzten drei Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, errechnete die Behörde einen Betrag von € 1.121,39 als Grundbetrag sowie € 190,63 als Zuschlag zum Grundbetrag, in Summe einen Betrag von € 1.312,02 als Bemessungsgrundlage. Sie ging weiter von den vom BF angegebenen Wohnkosten in Höhe von € 1.038,80 mit dem auf den BF entfallenden Hälfteanteil von € 519,40 plus € 8,36 als anteiligen Grundgebührenpauschbetrag, insgesamt € 527,76 (= 50vH der Gesamtkosten) aus. Als Wohnkostenbeihilfe wurden dem BF 30 vH der Bemessungsgrundlage d.s. € 393,61 zugesprochen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Darin führte er aus, dass er in seinem (ursprünglichen) Antrag keine Angaben für Strom oder sonstige Kosten gemacht habe, in seinem neuen Antrag diese Kosten mit eingetragen habe. Nach Grundlage des aktuellen Antrages würden sich die Wohnkosten auf € 597,29 belaufen, es blieben ihm nur € 103,78, wovon noch Internet und Telefon zu bezahlen seien. Überdies seien die zur Berechnung herangezogenen Monate aus dem Einberufungsbefehl 24.02.2014, womit der Einberufungstermin von Mai 2014 auf November 2014 verschoben wurde, nicht berichtigt worden. Unter Heranziehung des Lohns der Monate August bis Oktober 2014 würde sich eine Wohnkostenbeihilfe von €
594,-- ergeben und seine finanzielle Situation entschärfen.
I.4. Der Verwaltungsakt wurde mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 01.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten:
§ 31 (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) ...
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben."
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass Küche, Bad, WC und Wohnzimmer der verfahrensgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benützt werden. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehlt es daher an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG.
Im Hinblick auf den in § 27 VwGVG näher geregelten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, wonach das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, war zu erörtern, ob im Beschwerdefall die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden darf, indem ein Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe dem Grunde nach bejaht und ihm Wohnkostenbeihilfe in einer bestimmten Höhe zugesprochen wurde, obwohl ein solcher Anspruch aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" nicht gebührte und sich der BF lediglich in der zu gering bemessenen Höhe der gewährten Wohnkostenbeihilfe als beschwert erachtete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, ausführlich mit dieser Rechtsfrage befasst und die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der in § 27 VwGVG verwendeten Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" klar stellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzten hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 27 VwGVG genannten Z 3 und 4 des § 9 Abs. 1 leg. cit. die Inhaltserfordernisse der Beschwerde umschreiben, wohingegen die Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung), Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen) die Formalerfordernisse einer Beschwerde normieren. In diese Richtung weist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 26.06.2014, Ro 2013/03/0063). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht vorgesehen ist (VwGH 05.11.2014, 2014/09/0018, mwN von Literatur).
Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (soweit aus dem zit. Erkenntnis Ro 2014/03/0066).
In diesem Zusammenhang ist weiter auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht bei Erfüllen der Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, über welchen die Behörde zu entscheiden hatte, ist der verfahrenseinleitende Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vom 18.07.2014 in Verbindung mit dem verbesserten Antrag vom 22.11.2014.
Aus diesen Überlegungen war es dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Grunde des § 27 VwGVG nicht verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG abgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 3 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Frage der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 27 VwGVG konnte unter Heranziehung der vom VwGH in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, dargelegten Rechtsauffassung gelöst werden.
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